B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4786/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
S._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung.
C-4786/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (_______) geborene S._______, deutscher Staatsangehöriger,
(im Folgenden: Beschwerdeführer), wohnhaft in W._______, Deutsch-
land, arbeitete als Grenzgänger in den Jahren 1983 bis 2005 bei der Fir-
ma Z._______ AG, mit einem Arbeitspensum von 100% als Lagerist und
leistete die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (act. IVSTA 5 und 6). Am 28. April
2006 stellte er bei der IV-Stelle Aargau (im Folgenden: kantonale IV-
Stelle) ein Gesuch um Gewährung von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung und wies zur Begründung auf den Bericht von Dr.
med. P._______, Deutsche Rentenversicherung, welcher Polytoxikoma-
nie und Zustand nach drogeninduzierter paranoider Psychose diagnosti-
zierte.
B.
Die mit der Prüfung des Leistungsbegehrens befasste kantonale IV-Stelle
holte verschiedene Arztberichte (act. IVSTA 7 und 15) sowie Informatio-
nen beim Arbeitgeber ein (act. IVSTA 6), veranlasste Stellungnahmen von
Dr. med R._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio-
naler Ärztlicher Dienst (act. IVSTA 16, 23 und 28) und beauftragte das
ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH (im Folgenden: ABI) den Be-
schwerdeführer polydisziplinär zu untersuchen und ein Gutachten zu
erstellen (act. IVSTA 18). Die medizinischen Abklärungen ergaben als Di-
agnose im Wesentlichen eine Polytoxikomanie, eine peripher arterielle
Verschlusskrankheit sowie eine symmetrische periphere Polyneuropathie
(act. IVSTA 16, 22 und 23).
C.
Aufgrund der Abklärungen der kantonalen IV-Stelle, insbesondere ge-
stützt auf das ABI-Gutachten, wies die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 8. Juli 2009 (act.
IVSTA 31) gemäss Ankündigung im Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle
vom 29. Mai 2009 (act. IVSTA 25) das Leistungsgesuch mangels renten-
begründender Invalidität (Invaliditätsgrad von 8%) ab.
D.
Am 14. August 2009 (eingegangen am 19. August 2009) reichte der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2009 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (act. 6). Darin beantragte
er sinngemäss die Zusprechung einer Rente mit der Begründung, eine
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Seite 3
Verweisungstätigkeit sei ihm nicht zumutbar. Seiner Beschwerde legte er
insbesondere folgende Unterlagen bei: den Änderungsbescheid des
Landratsamts Waldshut vom 21. Juli 2009, die Mitteilung über die Anpas-
sung der Rente der deutschen Rentenanstalt Baden-Württemberg vom
1. Juli 2009, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2009,
das Schreiben des in Deutschland tätigen Allgemeinmediziners Dr. med.
U._______ vom 13. August 2009, die Entlassbriefe der Zentren
P._______ vom 19. Dezember 2007 und 25. Juli 2006, Kurzbericht des
Spitals W._______ vom 10. Februar 2009, den Beschluss des Amtsge-
richts Waldshut-Tiengen vom 15. Mai 2008 betreffend Bestellung eines
Betreuers, die Bescheinigung des Therapiezentrums H._______ vom 31.
Mai 1978, den Bericht betreffend die amtsärztlichen Untersuchungen in
Deutschland vom 30. März 2006 und den Bescheid der deutschen Ren-
tenversicherung vom 19. März 2007.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2009 (act. 8) beantragte die
Vorinstanz, gestützt auf die eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-
Stelle, die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf
die Darlegungen und Erläuterungen in der angefochtenen Verfügung und
die Vorakten.
F.
In seiner Replik vom 2. November 2009 brachte der Beschwerdeführer
vor, das ABI habe sich bei seinem Gutachten nur auf die 2½-stündige Un-
tersuchung jedoch nicht auf die Vorakten abgestützt. Bei ihm bestehe
sehr wohl eine depressive Vorerkrankung und er leide seit 4 Jahren an
einer drogenbedingten Psychose. Infolge Panikattacken und Angstzu-
ständen könne er seine Wohnung nicht mehr verlassen. In Deutschland
habe man ihm eine volle Rente zugesprochen (act. 10).
G.
Mit Eingabe vom 13. November 2009 an das Bundesgericht, welche die-
ses am 16. November 2009 dem Bundesverwaltungsgericht zukommen
liess, ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
H.
Mit Verfügung vom 20. November 2009 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege" einzureichen (act. 13). Das ausgefüllte Formular mit Beila-
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gen ging am 7. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein (act.
15).
I.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2010 (act. 18) verzichtete die Vorinstanz
aufgrund der Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 5. Januar 2010
auf das Einreichen einer Duplik.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA vom 8. Juli 2009, mit welcher das Gesuch um Ausrichtung
einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung vom 28. April
2006 abgewiesen wurde.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die
mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl.
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2. Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel nach
dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55
IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von
Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger
eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger,
sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der be-
nachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit
ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).
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Seite 5
Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der
IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten. Frühestens nach einer ge-
richtlichen Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuer
Verfügung an die Verwaltung kann sich ein Wechsel der IV-Stelle rechtfer-
tigen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 232/03 vom 22. Januar 2004,
publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145 ff. E. 3.3.1 f.; vgl. auch Urteil des
BGer I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2).
Der Beschwerdeführer war früher Grenzgänger, wohnt immer noch im
Grenzgebiet und hatte seine letzte Arbeitsstelle im Kanton Aargau. Er hat
sich somit zu Recht bei der IV-Stelle Aargau zum Leistungsbezug ange-
meldet. Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA ist gemäss obgenann-
ter Rechtsprechung denn auch nicht zu beanstanden.
1.3. Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur
Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer
durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen hat, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwür-
diges Interesse. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist demnach einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getrete-
ne Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR
0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Noch keine Anwendung findet vorliegend die Verordnung (EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Nr. 987/2009 des europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009.
2.2. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
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Seite 6
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1),
haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fal-
lenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte
und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
2.3. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwend-
baren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Be-
stimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Ef-
fektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vor-
liegend der Anspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach dem
innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG,
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11).
2.4. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Trä-
ger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität ei-
nes Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur
dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten fest-
gelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verord-
nung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwi-
schen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwi-
schen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist.
Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitglied-
staates aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trä-
gern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte
sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsge-
nüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG).
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind folglich Feststellungen
ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte
bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwenden-
den Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4,
AHI-Praxis 1996, S 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr un-
terstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Be-
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weiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981
i.S.D).
2.5. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl.
auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen
(BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.6. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-
rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 103 V
329 und BGE 130 V 445). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445). Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem mass-
gebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. Juli
2009) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu be-
rücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329, BGE
130 V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
2.7. Vorliegend finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen
Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfü-
gung vom 8. Juli 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschrif-
ten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber
für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs
von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und
5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Ja-
nuar 2012 in Kraft getretene Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG
in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
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Seite 8
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun-
fähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den bisherigen
von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen
und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch
nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober
2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision
[AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts
geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffsbestimmungen
verwiesen wird.
3.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
wesentliche Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu ent-
wickelte Grundsätze dargestellt.
3.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch
die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V
273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren andern Be-
reichen, in sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist
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Seite 9
also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es
somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
3.2. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36
Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die schweizerische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat.
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer insge-
samt während 266 Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (vgl. act.
IV 1 pag. 11), so dass bei frühestmöglichem Anspruchsbeginn die Vor-
aussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentli-
che Invalidenrente erfüllt war.
3.3. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40% invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%
besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine
Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.
3.4. Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften
der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [4. IV-Revision, AS 2003 3837]) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. b
IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben
Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
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Seite 10
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)
sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG [5. IV-Revision]).
3.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.6. Bei Vorliegen einer Alkohol-, Medikamenten- und/oder Drogensucht,
wie im vorliegenden Fall (vgl. im Einzelnen hinten E. 4), ist es insbeson-
dere Aufgabe des beurteilenden Arztes abzuklären, ob diese Sucht eine
Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein die Arbeitsfä-
higkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder
aber, ob sie selber eine Folge oder ein Symptom eines körperlichen oder
geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt – ver-
mag doch die Sucht für sich allein genommen keine Invalidität zu begrün-
den (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_395/2007 vom 15. April 2004 E.
2.2 und 8C_480/2007 vom 20. März 2008 E. 6.1, je mit Hinweisen; BGE
124 V 265 E. 3c mit Hinweisen; AHI 2002 28 E. 2a und AHI 2001 227 E.
2b, je mit Hinweisen).
Bei seinen Abklärungen hat der beurteilende Arzt zu berücksichtigen,
dass die im Zusammenhang mit einer Alkoholsucht festgestellten psychi-
schen Störungen in der Regel nicht unabhängig von dieser Sucht beste-
hen, sondern durch sie induziert sind bzw. hervorgerufen werden, und
dass sich diese Störungen erfahrungsgemäss durch die Einstellung des
Alkoholkonsums innert Wochen von selbst wieder bessern. Derartige
psychische Störungen haben keinen invalidisierenden Krankheitswert, da
sie nicht nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem,
so insbesondere der International Classification of Diseases (im Folgen-
den: ICD-10), zu diagnostizieren sind (vgl. hierzu BGE 131 V 49 E. 1.2
mit Hinweisen). Ob Letzteres der Fall ist oder ob eine psychiatrische Ko-
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Seite 11
morbidität vorliegt – also eine oder mehrere zur Alkoholsucht hinzutreten-
de psychische Störungen mit invalidisierendem Krankheitswert – lässt
sich folglich erst nach erfolgtem Alkoholentzug zuverlässig bzw. lege artis
beurteilen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2007 vom 15. April
2008 E. 2.3).
Eine medizinisch fachgerecht diagnostizierte psychiatrische Komorbidität
kann zudem erst dann eine Invalidität begründen, wenn sie überwiegend
wahrscheinlich zur Erwerbsunfähigkeit des Versicherten beiträgt (vgl. Ur-
teile des Bundesgerichts 9C_395/2007 vom 15. April 2008 E. 2.4 und
8C_480/2007 vom 20. März 2008 E. 6.1, je mit Hinweisen). Psychische
Krankheiten, insbesondere auch reaktive Depressionen, bewirken aber in
der Regel keine langdauernde, zur Invalidität führende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht viel-
mehr die Vermutung, dass sie bzw. ihre Folgen mit einer zumutbaren Wil-
lensanstrengung überwindbar sind. Nur ausnahmsweise können be-
stimmte Umstände den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess als unzu-
mutbar erscheinen lassen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent-
scheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Nebst der da-
bei im Vordergrund stehenden psychiatrischen Komorbidität von erhebli-
cher Schwere, Ausprägung und Dauer können auch weitere Faktoren
massgebend sein; so insbesondere chronische körperliche Begleiterkran-
kungen, ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränder-
ter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung,
ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, the-
rapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an
sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (pri-
märer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") oder das Scheitern ei-
ner konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung
trotz kooperativer Haltung des Versicherten (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 mit
Hinweisen).
3.7. Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Vor-
aussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale
ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die
RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge-
bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumut-
bare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie
C-4786/2009
Seite 12
sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art.
59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
3.8. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
3.8.1. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behör-
den in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versiche-
rungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S.
179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch die aus
dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz
der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
3.8.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.8.3. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen
als die Wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125
V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
3.8.4. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
C-4786/2009
Seite 13
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist dem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E.
3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
3.8.5. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.8.6. Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann
nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht]
C-4786/2009
Seite 14
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifi-
kationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Ja-
nuar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06
vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die ver-
sicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der Regio-
nalärztliche Dienst (RAD) - respektive analog der Medizinische Dienst -
für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan-
spruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den
übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen
Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht
an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt
insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest-
stehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Be-
fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009 [9C_323/2009] E. 4.3.1 sowie vom
14. November 2007 [I 1094/06] E. 3.1.1, beide mit Hinweisen).
4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz einen Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers zu Recht mangels anspruchsbegründender Inva-
lidität abgewiesen hat, was vom Beschwerdeführer bestritten wird.
4.1. Den Akten sind aus medizinischer Sicht im Wesentlichen folgende
Beurteilungen zu entnehmen:
– Dr. med. B._______, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, be-
richtete am 18. August 2003 (act. IVSTA 1 pag. 26) über PAVK Stadi-
um II a, rechts führend, bei ordentlicher kollateralisiertem Verschluss
der A. poplitea, sowie Hepatitis C, Drogenkonsum, Nikotinkonsum und
ein LWS-Syndrom. Dr. med. B._______ hielt fest, im Vordergrund ste-
he der Drogenkonsum.
– Der Beschwerdeführer wurde im Zentrum P._______, Deutschland, in
der Zeit von 2003 bis 2008 mehrmals untersucht. Am 18. September
2003 und 21. Dezember 2005 wurde Opiatabhängigkeit, Polytoxiko-
manie, Beinvenenthrombose rechts und Hepatitis C diagnostiziert
(act. IVSTA 1 pag. 23 und 1 pag. 24). Am 25. Juli 2006 hielten die be-
handelnden Ärzte fest, der Beschwerdeführer leide an drogenindu-
zierter, paranoider Psychose, Kokain- und Heronabhängigkeit, sowie
Hepatitis C (act. IVSTA 1 pag. 22). Der Beschwerdeführer wurde vom
16. November bis 21. Dezember 2007 zwecks Alkoholentzugs statio-
C-4786/2009
Seite 15
när aufgenommen. Als Diagnose wurde Alkoholabhängigkeit (F10.2),
Polyneuropathie, Knochenmarkschädigung mit Thrombopenie, Stea-
tosis hepatits II und chronische Pankreatitis, anamnestische rezidivie-
rende depressive Störung (F33.2), Polytoxikomanie, Hepatitis B/C,
Norovirusinfektion und Mittellappenpneumonie 12/07 attestiert (act.
IVSTA 12, 15 und 26). Der Beschwerdeführer sei von Dr. med.
S._______ wegen depressiv suizidaler Krise ins Zentrum P._______
überführt worden. Der behandelnde Facharzt hielt im Austrittsbericht
fest, der Beschwerdeführer sei im Verlauf der Behandlung anhaltend
stimmungsstabil gewesen und habe am Stationsprogamm motiviert
teilgenommen. Nach abgeschlossener Entzugsbehandlung habe der
Beschwerdeführer in gebessertem Zustand entlassen werden können.
– Im Rahmen des Rentenversicherungsverfahrens in Deutschland di-
agnostizierten Dres. med. L._______ und P._______ im Jahre 2006
Polytoxikomanie und kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei
wegen der langjährigen Drogenkarriere und der fehlenden Motivation
zu Entwöhnungsmassnahmen nicht mehr leistungsfähig (act. IVSTA
7, 1 pag. 19, 1 pag. 25, 1 pag. 28, 1 pag. 31). Ausserdem hielt Dr.
med. I._______ am 31. Mai 2006 fest, die Erwerbsfähigkeit könne ge-
bessert oder wiederhergestellt werden (act. IVSTA 1 pag. 29).
– Gemäss Kurzarztbericht des Spitals W._______ wurde der Be-
schwerdeführer in der Zeit vom 9. Februar 2009 bis 10. Februar 2009,
wegen psychischer Dekompensation nach dem Tod seiner geschie-
denen Ehefrau, stationär behandelt. Als Diagnose wurde psychische
Dekompensation, chronischer Alkoholabusus, anamnestisch chroni-
sche Hepatitis B und C, sowie Ex-Polytoxikomanie festgehalten (act.
IVSTA 26).
– Am 19. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer im ärztlichen Begut-
achtungsinstitut GmbH (ABI) polydisziplinär untersucht (act. IVSTA
22). Die untersuchenden Ärzte Dres. med. A._______, internistische
Fallführung, G._______, Psychiatrie und Psychotherapie und
M._______, ärztliche Leitung, führten gestützt auf die IV-Vorakten und
eigene Untersuchungen als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfä-
higkeit Polytoxikomanie (F19.2), PAVK II a (I 70.2), symmetrische, pe-
riphere Polyneuropathie und als Diagnose ohne Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit anamnestische Hepatitis B und C auf. Beim Beschwer-
deführer stehe die massive, andauernde Polytoxikomanie im Vorder-
grund. Bei Praktizierung derselben könne der Beschwerdeführer aus
C-4786/2009
Seite 16
psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit umsetzen. Allerdings gäbe
es keine Hinweise darauf, dass eine Grundkrankheit vorhanden sei,
die zum sekundären Trinken geführt habe, vielmehr sei von einer pri-
mären Sucht auszugehen. Es würden auch keine Hinweise bestehen,
dass auf geistiger Ebene sekundäre Störungen vorhanden seien, die
nach Absetzen des Substanzkonsums limitierend wären. Es bestün-
den aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise für die Annahme, dass
nach mehrmonatigem Substanzentzug die Arbeitsfähigkeit noch ein-
geschränkt wäre. Aus somatischer Sicht wirke sich die PAVK II limitie-
rend aus.
Im Weiteren führten die ABI-Ärzte aus, der Aussage der begutachten-
den Ärzte aus Deutschland, wonach der Beschwerdeführer aufgrund
der Drogenabhängigkeit eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert des
allgemeinen Arbeitsmarktes auf Dauer nicht mehr ausführen könne,
würden sie zustimmen. Jedoch hätten die Ärzte aus Deutschland kei-
ne Aussage darüber gemacht, ob es dem Beschwerdeführer zumut-
bar sei, seine langjährige Drogenkarriere zu beenden, es sei lediglich
von der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers für Entwöh-
nungsmassnahmen gesprochen worden.
Zusammenfassend kamen die begutachtenden ABI-Ärzte zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei aus medizinisch-theoretischer
Sicht für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, adaptierte
Tätigkeiten sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer
Sicht zu 100% arbeits- und leistungsfähig. Aufgrund des massiven Al-
kohol- und Drogenkonsums könne der Beschwerdeführer jedoch kei-
nerlei Arbeitstätigkeit umsetzen. Es sei dem Beschwerdeführer aber
weiterhin die Willensanstrengung zumutbar, einen anhaltenden Sub-
stanzentzug durchzuführen und es gäbe keine Hinweise, dass nach
mehrmonatigem Substanzentzug nicht die Arbeitsfähigkeit im erwähn-
ten Sinne gegeben wäre.
– Am 25. Mai 2009 nahm der RAD-Arzt, Dr. med. R._______, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, zum ABI-Gutachten
Stellung (act. IVSTA 23). Die Diagnostik bestehe aus einer Polytoxi-
komanie. Im psychiatrischen Teilgutachten würde kein vorbestehen-
des invalidisierendes psychisches Leiden sowie keine dauerhafte af-
fektive bzw. hirnorganische Beeinträchtigung und auch keine komor-
bide psychische Störung festgestellt, so dass im versicherungsmedi-
zinischen Sinne ein reines Suchtleiden bestehe. Im versicherungs-
C-4786/2009
Seite 17
psychiatrischen Bereich würde kein Leiden mit Arbeitsrelevanz vorlie-
gen. Somatisch werde eine periphere Verschlusskrankheit des Stadi-
ums II a sowie eine symmetrische periphere Polyneuropathie festge-
stellt. Diese Leiden seien arbeitsfähigkeitseinschränkend. Aus integra-
ler Sicht seien dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch leichte
bis gelegentlich mittelschwere adaptierte Tätigkeiten bei 100% Ar-
beitsfähigkeit zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Schreiner bzw.
Lagerist sei hingegen nicht mehr zumutbar.
– Am 22. Juni 2009 unterbreitete die Vorinstanz Dr. med. R._______,
RAD, den vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme zum Vor-
bescheid eingereichten ärztlichen Bericht des Zentrums P._______,
welcher sich bereits bei den Akten befand, sowie den Kurzarztbericht
des Spitals W._______ vom 10. Februar 2009. Dr. med. R._______,
stellte fest, die nachgereichten Unterlagen würden keine neuen medi-
zinischen Erkenntnisse ergeben (act. IVSTA 28).
– Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer
sich bereits bei den Akten befindende ärztliche Berichte ein, sowie ein
Schreiben von Dr. med. U._______, Facharzt für Allgemeinmedizin,
vom 13. August 2009 (act. 6). Dr. med. U._______, Hausarzt des Be-
schwerdeführers, wies darauf hin, dass aus den Unterlagen des Zent-
rums P._______ der Jahre 2006 und 2007 hervorgehe, dass beim
Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung womöglich
schon vor dem Drogen- und Alkoholabusus bestanden habe. Ausser-
dem leide der Beschwerdeführer an einem vorbestehenden invalidi-
sierenden psychischen Leiden. Dr. med. U._______ hielt weiter fest,
seines Erachtens bestünde eine hirnorganische Beeinträchtigung, be-
dingt durch den jahrzehntelangen Drogen- und Alkoholabusus.
4.2. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. Juli 2009 zu Recht fest-
gehalten hat, begründet eine Suchterkrankung als solche noch keine In-
validität im Sinne des Gesetzes. Anders verhält es sich rechtsprechungs-
gemäss dann, wenn die Sucht eine Krankheit oder Unfall bewirkt hat, in
deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetre-
ten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen
Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. vorne
E. 3.6).
Im ABI-Gutachten kam Dr. med. G._______, nach eigenen Beobachtun-
gen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten zum Schluss,
C-4786/2009
Seite 18
die Alkoholabhängigkeit stehe im Vordergrund. Der Explorand konsumie-
re aber noch immer mehr oder weniger regelmässig zusätzlich Heroin
und Kokain. Es liege eine primäre Suchterkrankung vor, denn es bestün-
den keine Hinweise auf eine vorbestehende psychiatrische Störung. Die
geklagte leichte, depressive und ängstliche Verstimmung sei im Zusam-
menhang mit der ausgeprägten Alkoholabhängigkeit zu sehen. Es be-
stünden keine Hinweise auf eine eigenständige depressive Erkrankung.
Der langjährige Alkohol- und Drogenkonsum habe auch nicht zu irrever-
siblen geistigen oder psychischen Schäden geführt (vgl. act. IVSTA 22).
Die Einschätzung von Dr. med. G._______ wurde vom RAD-Arzt Dr. med.
R._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom
27. Mai 2009 bestätigt, wonach ein reines Suchtleiden bestehe.
Die Beurteilungen von Dres. med. G._______ und R._______ sind
schlüssig und nachvollziehbar, zumal die behandelnden Ärzte in der Zeit
von 18. August 2002 bis 20. September 2006 jeweils Polytoxikomanie
und keine zusätzlichen psychischen Leiden diagnostizierten (vgl. act.
IVSTA 7, 1 pag. 22, 1 pag. 23, 1 pag. 24 und 1 pag. 26). Aus den Akten
lassen sich somit keine Hinweise für vorbestehende psychische Be-
schwerden entnehmen. Erst im Dezember 2007 und Januar 2008 diag-
nostizierten Dres. med. H._______ und E._______ neben der Polytoxi-
komanie eine anamnestische rezidivierende depressive Störung. Sie hiel-
ten jedoch zugleich jeweils fest, der Explorand habe nach abgeschlosse-
ner Entzugsbehandlung in gebessertem Zustand entlassen werden kön-
nen. Die Tatsache, dass sich die psychischen Leiden des Beschwerde-
führers nach einer Entzugsbehandlung besserten, zeigen auf, dass zwi-
schen den psychischen Beschwerden und der Polytoxikomanie ein direk-
ter Zusammenhang besteht, wie dies von Dres. med. G._______ und
R._______ geschildert wurde. Ebenfalls nachvollziehbar ist die Beurtei-
lung, wonach beim Beschwerdeführer keine dauerhafte affektive bzw.
hirnorganische Beeinträchtigung und auch keine komorbide psychische
Störung vorhanden ist, zumal sich aus den Akten keine Hinweise für eine
gegenteilige Annahme bestehen.
Einzig Dr. med. U._______, Allgemeinmediziner und Hausarzt des Be-
schwerdeführers, berichtete am 13. August 2009, der Beschwerdeführer
habe bereits vor der Polytoxikomanie an invalidisierenden psychischen
Beschwerden gelitten und es bestehe eine hirnorganische Beeinträchti-
gung. Die Befunde von Dr. med. U._______, Allgemeinmediziner, lassen
sich allerdings nicht durch psychiatrische Untersuchungen und daraus re-
C-4786/2009
Seite 19
sultierende fachärztliche Gutachten belegen, weshalb seiner Stellung-
nahme kein Beweiswert zukommt. Insbesondere ist seine Stellungnahme
nicht geeignet, die Beurteilungen der erwähnten fachärztlichen ABI-
Gutachter sowie des RAD-Arztes in Frage zu stellen. Hinzukommt, dass
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Durchführung
von Entzugsmassnahmen bekanntlich jeweils verbesserte (vgl. act. IVSTA
12, 15 und 16), was für ein substanzinduziertes Leiden spricht. Somit gilt
als erstellt, dass die faktische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
durch die Alkohol- und Drogensucht und nicht durch davon unabhängige
psychische Leiden geschmälert wird.
Die Vorinstanz nahm somit zu Recht an, dass in psychischer Hinsicht
weder ein vorbestehendes invalidisierendes Leiden, noch eine dauerhafte
affektive bzw. hirnorganische Beeinträchtigung oder eine komorbide psy-
chische Störung vorliegt und somit von einem reinen Suchtleiden auszu-
gehen ist.
4.3.
In somatischer Hinsicht leidet der Beschwerdeführer an peripherer arte-
rieller Verschlusskrankheit und symmetrischer peripherer Polyneuropa-
thie. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Grund der soma-
tischen Symptomatik insofern in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist,
als er die angestammte Tätigkeit als Lagerist bzw. Schreiner nicht mehr
ausüben kann. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere,
adaptierte Tätigkeiten besteht jedoch eine 100% Arbeitsfähigkeit, zumal
die Polytoxikomanie auf Grund der konkreten Konstellation ohne Einfluss
auf die Beurteilung bleibt.
5.
5.1. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkom-
mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnah-
men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt-
lage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkom-
mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit-
C-4786/2009
Seite 20
telt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me-
thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E.
1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Va-
liden- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu be-
rücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkom-
mens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Validen-
einkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem
im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195
E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er-
wiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Für die Bestim-
mung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen
Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist
– wie hier – kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen nach Eintritt der
Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die
gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Brutto-
löhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor. Für die Bestimmung
des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten,
die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und in-
tellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Re-
gel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frau-
en bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des
Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhält-
nisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da
den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu
Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli-
che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb).
C-4786/2009
Seite 21
5.2. Aufgrund einer Gegenüberstellung des hypothetischen Validenein-
kommens und des aus zumutbarer Verweisungstätigkeit erzielbaren Inva-
lideneinkommens bemass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad des Be-
schwerdeführers auf 8% (act. IVSTA 25).
5.2.1. Bei der Berechnung sind entgegen der Annahme der Vorinstanz für
die Gegenüberstellung des Validen- und Invalideneinkommens die hypo-
thetischen Erwerbseinkommen im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen
Rentenanspruchs und nicht des Entscheides massgebend (vgl. BGE 128
V 174f E. 4).
5.2.2. Dem ABI-Gutachten kann entnommen werden, dass der Be-
schwerdeführer im November 2005 faktisch die Arbeit niederlegte (vgl.
act. IVSTA 22 pag. 11). Ein allfälliger Rentenanspruch würde nach der
einjährigen Wartezeit somit im November 2006 beginnen. Aus den Akten
ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der Z._______ AG vom 1.
November 1983 bis zum 31. Dezember 2005 als Lagerist arbeitete und
im Jahre 2005 einen Monatslohn von Fr. 4'807, das heisst jährlich Fr.
62'491.00 (inklusive 13. Monatslohn) erzielte (act. IVSTA 6). Dieses Jah-
reseinkommen ist auf November 2006 zu indexieren, was Fr. 63'240.90
ergibt.
5.2.3. Die Vorinstanz berechnete das Invalideneinkommen zu Recht an-
hand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik heraus-
gegebenen Lohnstrukturerhebungen 2006 (im Folgenden: LSE), jedoch
ist im vorliegenden Fall keine Indexierung vorzunehmen. Gemäss LSE
2006, Tabelle TA 1, Schweiz 2006, Total Männer, Niveau 4 ist von einem
Monatslohn von Fr. 4'732 auszugehen, das heisst, jährlich Fr. 61'516.00.
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gilt es zu berücksichtigen,
dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten
Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen
und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt
sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen
rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn
Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41
E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem
Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen per-
sönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (lei-
densbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationali-
tät/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher
C-4786/2009
Seite 22
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes-
sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens
25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und
cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
Die Vorinstanz äusserte sich nicht zur Frage, ob vom Tabellenlohn ein
Leidensabzuges vorzunehmen ist. Da vorliegend selbst bei Gewährung
des maximalen zulässigen Abzugs von 25% (BGE 126 V 75 E. 5b/cc)
kein Rentenanspruch resultieren würde, kann die Frage des Leidensab-
zuges offen gelassen werden.
5.3. Aus der Gegenüberstellung der massgeblichen Einkommen ergibt
sich ein Invaliditätsgrad von 2.68% ([63'240.90 – 61'516.00] x 100 /
63'240.90 = 2.68%), was keinen Rentenanspruch begründet. Bei einem
Invaliditätsgrad von vorliegend 2.68% hat die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen, die auf Fr. 400.- bestimmt werden (Art. 63
Abs. 1 VwVG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
6.2. Während des vorliegenden Verfahrens hat er indes ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gestellt, über das noch zu entscheiden ist.
Aus der Begründung des Gesuchs geht hervor, dass der nicht anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer lediglich den Erlass der Verfahrenskosten
verlangt.
6.2.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
werden.
Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozess-
kosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur
Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE
127 I 202 E. 3b). Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Akten ist
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die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich. Er ist ohne Beein-
trächtigung der für seinen Unterhalt erforderlichen finanziellen Mittel nicht
in der Lage, die Prozesskosten zu bestreiten.
Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als
aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet;
BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als die Ver-
lustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus-
sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über
die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung
des Rechtsmittel entschliessen oder aber davon absehen würde, soll
doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts
kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis).
6.2.2. Das Begehren des Beschwerdeführers kann vor diesem Hinter-
grund nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer
hat zudem seine Mittellosigkeit rechtsgenüglich dargetan. Das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) ist daher gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
6.3. Weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz ist eine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der
Verfahrenskosten) wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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