B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4788/2014
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
1. A._______
2. B._______
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Gesuchsteller), geboren 1995, ist Staatsangehö-
riger der Dominikanischen Republik. Anfangs April 2014 beantragte er bei
der schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Erteilung eines
Schengen-Visums für einen 70-tägigen Familienbesuch im Kanton Bern.
Die Vertretung verweigerte die Visumserteilung mit der Begründung, dass
seine Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder verlas-
sen zu wollen, nicht feststellbar sei.
B.
Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 10. April 2014 erhoben
seine Mutter und sein Stiefvater, A._______ und B._______, Einsprache,
die vom Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM) – nach Durchführung
kantonaler Abklärungen – mit Verfügung vom 30. Juli 2014 abgewiesen
wurde. Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Gesuchsteller stamme aus
einer Region, in dem grosse Teile der Bevölkerung in schwierigen wirt-
schaftlichen Verhältnissen lebten. Infolgedessen bestehe ein starker Zu-
wanderungsdruck, der insbesondere West- und Mitteleuropa und somit
auch die Schweiz betreffe und sich vor allem dort stark zeige, wo bereits
ein minimales Beziehungsnetz bestehe. Beim Gesuchsteller handele es
sich um einen jungen, ledigen Studenten, für den in seiner Heimat keine
zwingenden Verpflichtungen oder Abhängigkeiten bestünden. Damit gäbe
es auch keine besondere Gewähr für seine Rückkehr in die Dominikani-
sche Republik, zumal er zu einem früheren Zeitpunkt – in dem er jedoch
bereits über 18 Jahre alt gewesen sei – im Familiennachzug in die Schweiz
habe einreisen wollen. Trotz bester und ehrlicher Absichten könnten auch
seine Gastgeber nicht für seine rechtzeitige Rückreise garantieren.
C.
Mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und dem
Gesuchsteller das beantragte Visum zu erteilen, erhoben A._______ und
B._______ am 23. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Insbesondere die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Sohn habe
sich für ein Leben in der Dominikanischen Republik entschieden, da er hier
in der Schweiz, ohne Deutschkenntnisse und ohne Anerkennung seiner
Diplome, sowieso keine ihm entsprechende Stelle finden würde. Für ihn
sei auch kein Familiennachzug beantragt worden, sondern es sei lediglich
erwähnt worden, dass er zunächst die Schule absolvieren und eventuell
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später, aber nicht illegal, in die Schweiz kommen wolle. In der Dominikani-
schen Republik verfüge ihr Sohn über ein eigenes Haus, das auf ein Wert
von 3'000'000 Dominikanischen Pesos – ca. 63'000 Schweizer Franken –
geschätzt werde; zudem werde er wegen seines Studiums von ihr und ih-
rem Ehemann unterstützt. Diese für ihn komfortable Situation spreche da-
für, dass er die Schweiz nach der bewilligten Besuchsdauer wieder verlas-
sen werde. Für die gegenteilige Einschätzung der Vorinstanz dürfte somit
der wirtschaftliche Aspekt nicht ausschlaggebend gewesen sein.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 beantragt die Vorinstanz
unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung
der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könn-
ten.
E.
Ein Doppel der Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 28. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme übersandt. Gleich-
zeitig wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Migrationsdienstes des
Kantons Bern beigezogen. Hierauf sowie auf den im Sachverhalt nicht er-
wähnten Inhalt der Vorakten wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung ei-
nes Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
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Seite 4
1.3 Die Beschwerdeführenden, die am Einspracheverfahren teilgenom-
men haben, sind gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG beschwerdelegiti-
miert. Auch die weiteren, unter Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG genannten
Voraussetzungen liegen in ihrem Fall vor. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs.
4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise
und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw.
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei-
nen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-
Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines Staats-
angehörigen der Dominikanischen Republik. Da dieser sich nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in
den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit de-
nen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen ge-
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meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländerge-
setz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Insbesondere haben sie glaubhaft zu machen, dass
sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten
Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederaus-
reise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener In-
formationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates
vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw.
SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl.
zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c
SGK).
5.
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Seite 6
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staa-
ten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen
der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da
die Dominikanische Republik in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der
Gesuchsteller der Visumspflicht.
5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gewährleistet betrachtet
und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland als
auch mit seinen persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im
Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können je-
doch lediglich Prognosen getroffen werden.
5.3 Stellt man auf die Situation im Herkunftsland ab, so können Einreise-
gesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten,
dass deren persönliche Interessenlage nicht mit Ziel und Zweck einer be-
fristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstellen-
den Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche o-
der familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Um-
gekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Verpflichtungen haben,
das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinausgehenden Ver-
bleibs als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Die Dominikanische Republik ist eine Präsidialrepublik nach US-ame-
rikanischem Vorbild. Ihr Wirtschaftswachstum lag im Jahr 2013, trotz Rück-
gang, bei 4,1 Prozent, was bei einem lateinamerikanischen Durchschnitt
von 2,7 Prozent immer noch relativ hoch ist. Wichtigste Einnahmequellen
sind der Tourismus, die Exportgewinne aus den Freihandelszonen (Texti-
lien, medizinische/pharmazeutische Artikel, Zigarren, Lederwaren), die
Landwirtschaft sowie die Transferzahlungen der im Ausland lebenden 1,4
Millionen Dominikaner. Die mit dem Wirtschaftswachstum einhergehende
Wohlstandsentwicklung wirkt sich dennoch nicht zugunsten aller Bevölke-
rungsschichten aus. Mit einer Armutsquote von 40 Prozent, einhergehend
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mit einem tiefen Bildungsniveau, ist die Einkommensverteilung weiterhin
sehr ungleich. Eine umfassende Alphabetisierungs-Kampagne wurde erst
im Januar 2013 gestartet. Die jahrzehntelange Vernachlässigung des ge-
samten Bildungsbereichs ist denn auch eines der grössten Entwicklungs-
hindernisse des Landes. Die Auswirkungen zeigen sich u.a. daran, dass
der wissenschaftliche Standard der unter-finanzierten Universitäten deut-
lich hinter internationalen Massstäben zurückbleibt und dass sich wohlha-
bendere Familien für ihre Kinder um Studienaufenthalte in den USA und in
Europa bemühen (Quelle: > Aussen- und Euro-
papolitik > Länderinformationen > Dominikanische Republik > Wirt-
schaft/Innenpolitik/Kultur und Bildung, jeweiliger Stand: Dezember 2014,
besucht im Februar 2015).
6.2 Der ledige Gesuchsteller ist 19 Jahre alt. Den Vorakten zufolge be-
suchte er im März 2014 eine Sekundarschule (secondary school). Dass
der Gesuchsteller die damals attestierte Schulausbildung mittlerweile be-
endet und eine weitere Ausbildung bzw. ein Studium angeschlossen hat,
wird von den Beschwerdeführenden nicht nachgewiesen. Die Beschwer-
deführerin hat diesbezüglich lediglich geltend gemacht, ihr Sohn wolle in
der Dominikanischen Republik bleiben, um zu studieren und "um einen In-
genieurtitel zu erlangen", weil er für sich in der Schweiz keine Zukunft sehe.
Ob dies tatsächlich die Pläne des Sohnes sind, ist nicht feststellbar; auf-
grund der beschriebenen wirtschaftlichen und bildungspolitischen Situation
in seinem Heimatland ist allerdings denkbar, dass seine beruflichen Per-
spektiven nicht den optimistischen Schilderungen seiner Mutter entspre-
chen.
6.3 Zudem ist die von der Beschwerdeführerin dargelegte Überzeugung,
ihr Sohn wolle den Besuch in der Schweiz mangels Sprachkenntnissen und
seiner hier wertlosen Diplome nicht für einen weiteren Verbleib nutzen, an-
gesichts ihres eigenen Lebenslaufs zu bezweifeln.
6.3.1 Die Beschwerdeführerin reiste erstmals 2004 in die Schweiz ein, wo-
bei sie ihre beiden Söhne – X._______, geboren 1995, und Y._______,
geboren 1999, in der Dominikanischen Republik zurückliess. Nach ihrer
Einreise arbeitete sie zuerst als Tänzerin, brachte 2005 eine Tochter zur
Welt und heiratete 2006 deren schweizerischen Vater, woraufhin sie eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt. Da die Ehe nicht lange funktionierte, kehrte
sie noch im gleichen Jahr zusammen mit ihrer Tochter in ihre Heimat zu-
rück (vgl. kantonale Akten/Verfügung vom 29. September 2010). In den
Folgejahren kam sie jedoch immer wieder mit einer Arbeitserlaubnis als
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Tänzerin für einige Monate in die Schweiz zurück. Im September 2010 er-
hielt sie aufgrund des schweizerischen Bürgerrechts ihrer Tochter und ge-
stützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung, um mit ihr gemeinsam
in der Schweiz leben zu können. Sie meldete sich daraufhin allein – ohne
die Tochter – bei der zuständigen Einwohnerkontrolle an, reiste Ende Ja-
nuar 2011 aber wieder in die Dominikanische Republik zurück (vgl. Schrei-
ben des Kantons Solothurn vom 8. April 2011). Eine weitere Einreise er-
folgte gemeinsam mit der Tochter im Sommer 2011, dies in der Absicht, mit
dem Kindesvater (erneut) zusammenzuleben. Da das Zusammenleben
kurze Zeit später scheiterte, verliessen Mutter und Tochter Ende August
2011 wieder die Schweiz.
6.3.2 Am 13. Oktober 2012 heirateten die beiden Beschwerdeführenden.
Ihre Eheschliessung fand im Heimatort der Ehefrau statt, wo bereits im Juni
2012 der gemeinsame Sohn, Z._______, zur Welt gekommen war. Der
Ehemann kehrte in der darauffolgenden Zeit wieder in die Schweiz zurück.
Im Familiennachzug folgte ihm seine Ehefrau zusammen mit den drei nicht
volljährigen Kindern im Dezember 2013 (vgl. kantonale Akten/Aufenthalts-
gesuch vom 30. Dezember 2013).
6.4 Die vorausgehenden Schilderungen zeigen, dass die Beschwerdefüh-
rerin über rund zehn Jahre hinweg bemüht war, in der Schweiz zu leben
und/oder zu arbeiten. Dass sie mit diesen Bemühungen u.a. auch den Un-
terhalt ihrer in der Heimat verbliebenen Kinder sichern wollte (vgl. kanto-
nale Akten/Notizen vom 8. August 2011) ist ihr zugute zu halten, zeigt aber
auch, dass sie dort keine wirklichen Lebens- und Berufsperspektiven sah.
Dies sowie der Umstand, dass sie das ihr im September 2010 erteilte Auf-
enthaltsrecht teilweise missbrauchte, lässt die zugesicherte Rückkehr ihres
Sohnes X._______ fraglich erscheinen.
6.5 Dass der Gesuchsteller angeblich Eigentümer eines eigenen Hauses
ist, begünstigt die Prognose seiner anstandslosen Wiederausreise nicht.
Festzustellen ist, dass der Kaufvertrag über das Haus im September 2013,
somit kurz vor der Ausreise der Beschwerdeführerin, geschlossen wurde,
und dass es – ihren Personalien zufolge – offensichtlich ihr eigener Vater
war, der das Haus an seinen Enkelsohn übertragen hat. Von daher ist nicht
erkennbar, dass sich durch die Eigentumsübertragung etwas an der Wohn-
situation des Gesuchstellers geändert hätte oder dieser hierdurch wirt-
schaftlich besser dastünde. Dergleichen wird auch von den Beschwerde-
führenden nicht behauptet, wohl aber, dass sie den Sohn bzw. Stiefsohn
aufgrund seines Studiums finanziell unterstützten. Angesichts des für fünf
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Seite 9
Personen relativ niedrigen Familieneinkommens (vgl. vorinstanzliche Ak-
ten/S. 35) erscheint die Möglichkeit einer solchen Unterstützung aber eher
gering.
7.
Damit besteht, zusammenfassend betrachtet, eine nicht geringe Wahr-
scheinlichkeit, dass der Gesuchsteller mit seiner Einreise in die Schweiz
andere als Besuchszwecke verbindet, nicht zuletzt auch deshalb, weil er
mit den hier lebenden Familienangehörigen über ein intaktes Beziehungs-
netz verfügt. Ob ursprünglich auch für ihn ein Familiennachzugsgesuch in
Betracht gezogen wurde, spielt angesichts dessen keine Rolle. Jedenfalls
haben die Beschwerdeführenden keine überzeugenden Gründe genannt,
die für seine anstandslose Wiederausreise sprechen könnten, sind doch
die behaupteten komfortablen Wohnverhältnisse des Sohnes bzw. Stief-
sohnes nicht ausschlaggebend und seine Zukunftsaussichten im Heimat-
land schwer einzuschätzen. Es ist nicht auszuschliessen, dass zu gegebe-
ner Zeit eine günstigere Prognose erfolgen kann, insbesondere dann,
wenn eine soziale und berufliche Verankerung oder eine darauf hinfüh-
rende Ausbildung des Gesuchstellers glaubhaft gemacht wird. Im gegen-
wärtigen Zeitpunkt erscheint die fristgerechte Wiederausreise des Gesuch-
stellers jedoch, trotz gegenteilig geäusserter Überzeugung der Beschwer-
deführenden, als nicht gesichert. Gastgeber können zwar für gewisse fi-
nanzielle Risiken garantieren, mangels rechtlicher und faktischer Durch-
setzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE
2009/27 E. 9).
8.
Gründe, die es erlauben würden, dem Gesuchsteller ein humanitäres Vi-
sum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 4.2), beste-
hen nicht. Der Beschwerdeführerin, die sich zu einem Leben in der
Schweiz entschlossen hat, steht die Möglichkeit offen, allein oder zusam-
men mit den anderen Familienangehörigen in die Dominikanische Republik
zu reisen und ihren Sohn dort zu treffen.
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Seite 10
9.
Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die
Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4.1) nicht erfüllt. Der angefochtene Ein-
spracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49
VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: