B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4789/2015
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Hans Ulrich Kobel, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu,
Hodlerstrasse 5a, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
PrSG-Kontrollverfahren Nr._______ betreffend X._______
(Verfügung vom 14. Juli 2015).
C-4789/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Nachdem die finnischen Behörden das Inverkehrbringen des Produkts
X._______ im Herbst 2014 verboten hatten, leitete die Schweizerische
Beratungsstelle für Unfallverhütung (im Folgenden: bfu oder Vorinstanz) im
Rahmen der Marktüberwachung entsprechende Ablärungen ein. Sie kaufte
am 29. Oktober 2014 ein Testmuster des Produkts X._______ vom Typ (…)
in der Farbe (…) und der Grösse (…) und sicherte in der Folge relevante
Daten der Website www._______. Ebenso ersuchte die damals noch unter
dem Namen Z._______ AG firmierende A._______ AG (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) am 2. Dezember 2015 die bfu um Unterstützung in
dieser Angelegenheit. Die bfu teilte der Beschwerdeführerin jedoch mit,
dass sie erst mit ihr in Kontakt treten werde, wenn der Bescheid der EU-
Kommission veröffentlicht sei (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden:
act.] 1 S. 1-41, 52-54, 56-64 und 69; act. 2 S. 1-66; act. 3 S. 17-25; act. 4
S. 1 f.).
B.
B.a Nachdem das Verbot des Inverkehrbringens durch die finnischen
Behörden von der EU-Kommission mit Beschluss vom (…) bestätigt
worden war (vgl. act. 3 S. 14 f.), tätigte die Vorinstanz weitere Abklärungen
und sicherte abermals relevante Daten (vgl. act. 1 S. 20-39 sowie 70-81).
Zudem informierte sie die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2015 über
die Eröffnung des Kontrollverfahrens und teilte ihr dabei die festgestellten
Mängel mit. Im Weiteren kündigte sie diverse Massnahmen an und gab der
Beschwerdeführerin die Gelegenheit, eine Stellungnahme sowie
entsprechende Unterlagen einzureichen (vgl. act. 1 S. 55 und 82-86).
B.b Mit Stellungnahme vom 3. März 2015 teilte die durch die Beschwer-
deführerin vertretene und in Belgien domizilierte Y._______ mit, dass sie
die Firma Z._______ per 1. Januar 2015 erworben habe. Sie legte dar,
welche Massnahmen seit dem Verbot des Inverkehrbringens in Finnland
ergriffen und umgesetzt wurden und welche noch umgesetzt werden sollen
(vgl. act. 2 S. 67-95).
B.c Mit Schreiben vom 24. März 2015 informierte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin über zwei weitere festgestellte Mängel. Zudem forderte
sie die Beschwerdeführerin auf, bis zum 1. April 2015 darüber Auskunft zu
geben, wer zum Zeitpunkt der Eröffnung des Kontrollverfahrens vom
12. Februar 2015 der Importeur für das Produkt X._______ in der Schweiz
gewesen sei. Überdies wollte die bfu von der Beschwerdeführern wissen,
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ob zu diesem Zeitpunkt und – sofern dies zutreffe – durch welche Firma
Produkte aus der Schweiz in die Europäische Union exportiert worden
seien (vgl. act. 1 S. 87-89). Mit Eingabe vom 30. März 2015 ersuchte die
Y._______, weiterhin vertreten durch die Beschwerdeführerin, die
Vorinstanz um eine Fristerstreckung (act. 2 S. 96). Am 1. April 2015 teilte
die Beschwerdeführerin der Vorinstanz überdies telefonisch mit, dass am
12. Februar 2015 zwar "Z._______" der Distributor für die Schweiz
gewesen sei, der Vertrieb jedoch seit dem 1. April 2015 durch ein anderes
Unternehmen erfolge. Dieses sei jedoch noch nicht offiziell bekannt
gegeben worden. Die Bekanntgabe werde allerdings innert der gewährten
Fristerstreckung im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme erfolgen. Im
Weiteren gab sie bekannt, dass seit dem 12. Februar 2015 keine Produkte
mehr in die EU exportiert worden seien. Mit Schreiben vom 7. April 2015
bestätigte die bfu der Beschwerdeführerin die telefonisch zugesicherte
Fristerstreckung bis zum 30. April 2015 (vgl. act. 1 S. 91 f.).
B.d Mit E-Mail vom 29. April 2015 reichte die Y._______ eine Stel-
lungnahme ein, in welcher sie erneut darlegte, dass sie das Markenprodukt
"X._______" erworben habe. Als Folge der Akquisition des
Markenprodukts habe die Beschwerdeführerin aufgehört, die Produkte
herzustellen und zu verkaufen. Ab diesem Zeitpunkt sei sie für die "neue
Marke X._______" weder aktiv tätig noch sei sie eine Vertreterin des
Produkts. Im Weiteren teilte die Y._______ der Vorinstanz mit, welche
Massnahmen sie nach diversen Besprechungen mit der belgischen
Behörde, der EU-Kommission, dem TUV Holland sowie der benannten
Stelle DGUV in Deutschland ergriffen und getätigt habe (vgl. act. 2 S. 97-
100).
B.e Mit Mitteilung vom 18. Juni 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin mit, dass sie die von der Herstellerin Y._______ eingereichte
Stellungnahme vom 29. April 2015 nicht anerkenne, da das Kontrollver-
fahren gegenüber der Firma Z._______ AG, _______, eröffnet worden sei.
Zudem seien die mit Schreiben vom 24. März 2015 gestellten Fragen nicht
beantwortet worden. Daher werde ihr eine weitere Fristerstreckung zur
schriftlichen Beantwortung der am 24. März 2015 gestellten Fragen
gewährt (act. 1 S. 94).
B.f Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 wies die Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Ulrich Kobel, erneut darauf hin, dass sie den gesamten
Betrieb mit Waren und Rechten an die Y._______ verkauft habe.
Entsprechend dem Kaufvertrag habe sie ihre Firma in A._______ AG
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geändert. Seit dem 1. Januar 2015 übe sie keine Tätigkeit mehr aus. Die
Y._______ werde dies bestätigen, sofern dies nicht bereits erfolgt sei.
Sollte die bfu dennoch das Kontrollverfahren gegen sie weiter führen
wollen, ersuche sie die Vorinstanz um eine entsprechende Verfügung.
Sofern dies nicht möglich sein sollte, ersuche sie die Vorinstanz, dies zu
begründen und ihr nochmals eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren
(vgl. act. 2 S. 101-106).
C.
C.a Am 14. Juli 2015 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung (act. 1
S. 99-111):
"1. Das Produkt «X._______» entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.
2. Das Produkt «X._______» darf in der Schweiz nicht in den Verkehr gebracht
werden, solange folgende Mängel nicht behoben sind:
- Fehlender Nachweis der normalen und der vernünftigerweise vorhersehbaren
Verwendung (Art. 3 Abs. 1 PrSG i.V.m. Anhang II, Ziff. 4 Bst. d und
Ziff. 3.1.2.2. der PSA-Richtlinie)
- Fehlende Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle für ein Produkt der
Kategorie II (Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 PSA-Richtlinie)
- Fehlende Sprachfassungen in Französisch und Italienisch der Informa-
tionsbroschüre und der Kennzeichnung der Verpackung und des Produktes
für den landesweiten Vertrieb (Art. 8 PrSV i.V.m. Anhang II, Ziffer 1.4 der
PSA-Richtlinie).
3. Einem allfälligen Rechtsmittel wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
4. Die Firma A._______ AG wird verpflichtet, die unter Ziff. 2 aufgeführten Punkte
einzuhalten, unter Androhung von Busse gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PrSG im
Unterlassungsfalle.
5. Die Gebühr für das Kontrollverfahren in der Höhe von CHF 4'400.- wird der
Firma A._______ AG auferlegt. Die Bezahlung hat binnen 30 Tagen ab Fällig-
keit zu erfolgen."
C.b Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei nach wie
vor unter derselben Unternehmens-Identifikationsnummer im Handels-
register eingetragen, weshalb es sich bei ihr trotz des Namenswechsels
um dieselbe juristische Person handle. Zum Zeitpunkt des Inverkehr-
bringens vom 29. Oktober 2014 sei die Z._______ AG Herstellerin des
kontrollierten Produkts gewesen. Als Herstellerin sei sie nach Art. 10 Abs. 1
der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV, SR
930.111) verpflichtet, zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach
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den Artikeln 3 bis 5 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die
Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) alle erforderlichen technischen
Unterlagen sowie die Konformitätserklärung mindestens während 10
Jahren beibringen zu können. Inwiefern die mit Stellungnahme vom
3. März 2015 dargelegten Korrekturmassnahmen geeignet seien, um die
grundlegenden Anforderungen zu erfüllen, werde das Kontrollorgan in
einem neuen Verfahren gegenüber der neuen Herstellerin beurteilen. Zum
festgestellten Mangel, dass das Produkt die grundlegenden Anforderungen
der Richtlinie betreffend die Persönliche Schutzausrüstung (im Folgenden:
PSA-Richtlinie) im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erfüllt habe, habe
die Beschwerdeführerin weder Stellung genommen noch habe sie Doku-
mente eingereicht, welche geeignet seien, diesen Nachweis zu erbringen.
Sie habe lediglich eine Konformitätserklärung der heutigen Herstellerin
Y._______ vom 3. März 2015, welche zwar als vollständiges Verzeichnis
im Sinne des Anhangs III Ziff. 1 Bst. b der PSA-Richtlinie interpretiert
werden könne, eingereicht, jedoch fehlten sämtliche Nachweise zu den
einzelnen Punkten. Weder der Verpackungsbeschriftung, noch auf der
Produktkennzeichnung, noch in den dem Produkt beigelegten
Benutzerinformationen seien die bestimmungsgemässe Verwendung und
die Verwendungsgrenzen ersichtlich.
C.c Die Art und Weise, wie ein Produkt der Öffentlichkeit durch Werbung
und PR dargeboten werde, sei für die Sicherheit konstitutiv. Der Internet-
auftritt mit seinen Werbebotschaften habe im Zeitpunkt des Inverkehr-
bringens vom 29. Oktober 2014 den Eindruck erweckt, dass das Produkt
X._______ einen Kopfschutz vor mechanischen Stössen bei Tätigkeiten
wie (…), (…), (…) etc. vor Verletzungen schützen würde. Viele dieser
Tätigkeiten erforderten aufgrund ihres Risikos eine PSA (im Folgenden:
Persönliche Schutzausrüstung) der Kategorie II. Den Nachweis, dass das
Produkt X._______ als PSA für diese Tätigkeiten den grundlegenden
Anforderungen entspreche, habe die Beschwerdeführerin weder durch
technische Normen noch auf andere Weise erbracht, zumal sie selbst
davon ausgehe, dass X._______ nicht die Voraussetzungen der Kategorie
II erfülle. Der im Internet publizierte Prüfbericht der W._______ gelte nicht
als Baumusterprüfung gemäss Art. 10 der PSA-Richtlinie.
C.d Im Weiteren seien die dem Verwender mitgelieferten Informationen
nicht in sämtlichen Amtssprachen abgefasst gewesen. Überdies würden
Angaben über die bestimmungsgemässe Verwendung sowie über Verwen-
dungsgrenzen fehlen. Zusammen mit den unklaren Benutzerinformationen
würden dadurch die Anforderungen gemäss Anhang II Ziff. 1.4 Bst. a und
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d der PSA-Richtlinie sowie Art. 3 Abs. 4 PrSG nicht erfüllt. Daher sei ein
Verkaufsverbot auszusprechen. Aufgrund des Verkaufs des Betriebs mit
Waren und Rechten per 1. Januar 2015 an die belgische Herstellerin
Y._______ erübrige sich das angekündigte Exportverbot. Darüber hinaus
erachte sie aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Verwender durch den
angebrachten Warnhinweis "keine Schutzwirkung wie ein Helm" bereits
über den unzureichenden Schutz informiert seien, eine erneute Warnung
als nicht erforderlich. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei aufgrund
der angekündigten Liquidation der Beschwerdeführerin gerechtfertigt.
D.
D.a Mit Eingabe vom 6. August 2015 erhob die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kobel, beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden:
BVGer-act.] 1) und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung vom
14. Juli 2015 sei bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben.
Überdies beantragte sie in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, sie habe mit Vertrag vom 17. November 2014 das
gesamte Geschäft um das Produkt X._______ an die Y._______ in Belgien
verkauft und in der Folge sämtliche Geschäftsaktivitäten rund um das
besagte Produkt beendet. Im Rahmen des Kontrollverfahrens habe sie
zwar Stellung genommen, jedoch ausdrücklich in Vertretung der
Y._______. Obwohl die neue Inhaberin gemäss Ausführungen in der
Verfügung vom 14. Juli 2015 offenbar willens war, sich als Partei am
Kontrollverfahren zu beteiligen, habe die Vorinstanz das Verfahren allein
mit der Beschwerdeführerin weitergeführt. Die Begründung, wonach die
Beschwerdeführerin "passivlegitimiert" sei, da das Verfahren gegen sie
geführt werde, sei keine Begründung im Rechtssinn.
D.b Im Weiteren bezwecke die angefochtene Verfügung, den Vertrieb des
Produkts zu unterbinden bzw. diesen an die Voraussetzungen der Mängel-
behebung zu knüpfen. Dies könne jedoch nur von derjenigen Person
umgesetzt werden, die das Produkt vertreibe. Da sie keine Herrschaft mehr
über die Sache habe, stehe sie in keinem besonders engen, spezifischen
Verhältnis zur Sache. Die frühere bis zum 1. Januar 2014 (recte 2015)
geltende Zuständigkeit sei vorliegend ohne Belang. Anders als im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren habe sie am Ausgang des Kontrollver-
fahrens kein massgebliches Rechtsschutzinteresse. Daher werde durch
die Verfügung Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verletzt. Darüber hinaus,
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habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Sie habe die Vorinstanz
darum ersucht, eine Verfügung betreffend ihre "Passivlegitimation" zu
erlassen und eventualiter die Frist zur Beantwortung der materiellen
Fragen zu erstrecken. Da die Vorinstanz offensichtlich die "Passivlegitima-
tion" der Beschwerdeführerin bejaht habe, hätte ihr die Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt werden müssen, zumal die "Passivlegitimation"
der Beschwerdeführerin in der Verfügung nicht begründet werde. Sollten
demnach die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung nicht wegen
fehlender "Passivlegitimation" aufgehoben werden, wären sie aufgrund der
Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
D.c Zur Begründung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung verwies sie im Wesentlichen auf die vorgenannten Ausfüh-
rungen, insbesondere die fehlende Herrschaft über das Produkt
X._______. Ohne aufschiebende Wirkung würde sie sich demnach strafbar
machen, wenn die Y._______ das Produkt mit den Mängeln vertreiben
sollte. Zudem fehle es an der Dringlichkeit, da der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin keine Geschäftstätigkeit mehr ausübe und ihre
Liquidation beabsichtige, die Sinnlosigkeit der Verfügung bestätige.
Hinsichtlich der auferlegten Kosten ergänzte sie, dass der verfügte Entzug
der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels in dieser
Hinsicht nicht zulässig sei.
E.
E.a Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2015 ersuchte das Bundes-
verwaltungsgericht die Vorinstanz, die vorinstanzlichen Akten sowie eine
Vernehmlassung zur Frage der Parteistellung im vorinstanzlichen Ver-
fahren – insbesondere ab dem 1. Januar 2015 – und zum Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einzu-
reichen (BVGer-act. 2).
E.b Die Vorinstanz liess sich am 25. August 2015 dahingehend ver-
nehmen, dass die Namensänderung der Beschwerdeführerin keinen Ein-
fluss auf die juristische Person habe, zumal die Unternehmens-Identifika-
tionsnummer unverändert geblieben sei. Die Beschwerdeführerin sei die
Verfügungsadressatin und damit diejenige juristische Person, deren
Rechte und Pflichten die "PrSG-Verfügung" vom 14. Juli 2015 regle.
Massgeblich im "PrSG-Verfahren" sei gemäss Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4660/2013 vom 28. Mai 2014 immer der Zeitpunkt des
Inverkehrbringens des Produkts. Vorliegend sei das Produkt am 29. Okto-
ber 2014 gekauft worden. Zu jenem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin
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veranwortlich gewesen. Gemäss Art. 10 PrSV müsse der Inverkehrbringer
alle zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 bis 5 PrSG
erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Konformitätserklärung
während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Ge-
brauchsdauer, mindestens aber während 10 Jahren ab der Herstellung
beibringen können. Da es sich bei X._______ um ein Konsumentenprodukt
handle, habe die Beschwerdeführerin die entsprechenden Nachmarkt-
pflichten gemäss Art. 8 PrSG. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde rechtfertige sich aufgrund des hohen Risikos für den Konsu-
menten sowie aufgrund der Tatsache, dass die Firma A._______ AG
liquidiert werden soll (vgl. BVGer-act. 3).
F.
F.a Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 15. September
2015 die Gelegenheit gegeben, zur Eingabe der Vorinstanz vom 25. Au-
gust 2015 Bemerkungen einzureichen (BVGer-act. 4).
F.b Diese bestätigte am 28. September 2015 ihre Anträge und deren
Begründung. Ergänzend führte sie aus, dass sich die von der Vorinstanz
zitierte Stelle des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage
beziehe, welches Recht anwendbar sei. Zur Frage, wer Verfügungsadres-
sat sei, äussere sich das Urteil hingegen nicht. Sollten die Ausführungen
der Vorinstanz zutreffen, wonach die Beschwerdeführerin die Verantwor-
tung für die von ihr in Verkehr gebrachten Produkte trage, so gelte dies für
die von ihr selbst bis Ende 2014 in Verkehr gebrachten Produkte. Die
angefochtenen Punkte der Verfügung beziehen sich indessen auf die
Zukunft. Diese kann die Beschwerdeführerin nicht einhalten, da sie mit
dem Vertrieb des Produktes in keiner Weise mehr befasst sei. Die Vor-
instanz bestätige in ihrer Vernehmlassung vom 25. August implizit, dass
der neue Importeur "passivlegitimiert" sei, da sie gegen diesen ein neues
Kontrollverfahren eröffnet habe. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung
behaupte die Vorinstanz ein hohes Risiko für den Konsumenten. Da die
Beschwerdeführerin keinerlei Herrschaft über die Sache habe, könne
sie jedoch nichts für den Konsumentenschutz tun. Zudem sei es der
Beschwerdeführerin aufgrund der geltenden Vorschriften des Aktienrechts
nicht möglich, sich durch Liquidation einer Verantwortung zu entziehen;
dies beabsichtige sie auch nicht (vgl. BVGer-act 5).
G.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz innert erstreckter
Frist an ihrer Position fest. Ergänzend führte sie aus, dass sich aus der
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Seite 9
zitierten Stelle des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auch schliessen
lasse, dass diejenige juristische Person die vollumfängliche Verantwortung
für diejenigen Produkte habe, die sie zu jenem Zeitpunkt als Inverkehr-
bringerin in Verkehr gebracht habe, auch wenn sie diese Rolle nicht mehr
innehabe. Das Dispositiv beziehe sich lediglich auf das von der Beschwer-
deführerin in Verkehr gebrachte Produkt X._______. Um das Produkt
wieder in Verkehr bringen zu können, müssten die Mängel an ihren
Produkten behoben werden. Es sei der Beschwerdeführerin jedoch
überlassen, ob sie ihre Produkte in der Schweiz wieder in Verkehr bringen
möchte oder nicht. Die nach dem 31. Dezember 2014 verkauften Produkte
fielen nicht mehr in die Verantwortung der Beschwerdeführerin und
bildeten daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl.
BVGer-act. 9).
H.
Nachdem der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 28. Ok-
tober 2015 die Eingabe der Vorinstanz vom 26. Oktober 2015 zur
Kenntnisnahme zugestellt worden war, reichte sie am 5. November 2015
unter Berufung auf das rechtliche Gehör unaufgefordert eine weitere
Stellungnahme ein. Sie führte aus, die Verfügung knüpfe nicht an Produkte
an, die sie selber in Verkehr gebracht habe, sondern mit Ziffer 4 des
Dispositivs werde ihr verboten, das Produkt in Verkehr zu setzen. Dieses
Verbot beziehe sich auf die Zukunft. Die Beschwerdeführerin könne nicht
einen Vertrieb unterlassen, der bereits vor der Verfügung stattgefunden
habe. Da die Y._______ nicht in das vorliegende Verfahren einbezogen
worden sei, wären nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch die nicht
angefochtenen Ziffern der Verfügung aufzuheben. Mangels relevanten
Verfügungsadressaten würden sie keinen Sinn machen. Mit Instruk-
tionsverfügung vom 10. November 2015 wurde der Vorinstanz ein Doppel
der Spontaneingabe der Beschwerdeführerin vom 5. November 2015 zur
Kenntnisnahme zugestellt (vgl. BVGer-act. 10 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
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Seite 10
genannten Behörden. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der
Vollzugsorgane im Bereich der Produktesicherheit ergibt sich aus Art. 15
Abs. 2 PrSG.
1.2 Angefochten ist eine Verfügung der bfu, die gestützt auf das PrSG
erlassen wurde. Die bfu ist ein Produktesicherheits-Kontrollorgan (Art. 20
Abs. 1 Bst. b PrSV; Art. 3 und Anhang Bst. h Abs. 2 der Verordnung des
WBF [Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung] vom 18. Juni
2010 über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der
Verordnung über die Produktesicherheit [SR 930.111.5]) und Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 10 Abs. 6 PrSG und
Art. 23 PrSV).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwer-
deführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses vorderhand verzichtet wurde, hängt das weitere
Vorgehen doch von der zuerst zu beantwortenden Frage ab, ob die Be-
schwerdeführerin als richtige Adressatin der angefochtenen Verfügung im
vorinstanzlichen Verfahren nach dem 1. Januar 2015 zu betrachten ist, ist
auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde grund-
sätzlich einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich die Überschreitung oder den Missbrauch des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Der bfu steht beim Erlass von Verfügungen betreffend Produktesicherheit
ein grosser Ermessensspielraum zu. Gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht,
in Ermessensfragen den Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu re-
spektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren,
C-4789/2015
Seite 11
kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lö-
sungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Daher hat das Bundesverwal-
tungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu überprüfen und
sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere
dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezi-
alisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse
erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung
vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3,
BGE 133 II 35 E. 3). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbe-
schränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als Fachgericht ausgestaltet
ist – nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es
um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher
Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes
Fachwissen verfügt (vgl. auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auf-
lage, Basel 2013, S. 90 Rz. 2.154).
2.
Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 127 V 466 E. 1 S. 467). Die
angefochtene Verfügung datiert vom 14. Juli 2015, also zeitlich nach dem
am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen PrSG (und dessen Ausführungs-
bestimmungen). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht das PrSG ange-
wendet. Ein Anwendungsfall von Art. 21 Abs. 1 PrSG (vgl. BGE 139 II 534
E. 1) liegt ohne Zweifel nicht vor.
2.1 Das PrSG, welches das Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die
Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG, AS 1977
2370) abgelöst hat, soll die Sicherheit von Produkten gewährleisten und
den grenzüberschreitenden freien Warenverkehr erleichtern; es gilt für das
gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten (Art. 1 Abs. 1
und 2 PrSG). Dabei soll das schweizerische Recht auf das Recht der
Europäischen Union (EU) abgestimmt werden (Botschaft des Bundesrates
zum Produktesicherheitsgesetz vom 25. Juni 2008 [BBl 2008 7407]). Eine
behördliche Zulassung von Produkten ist – entsprechend dem "New
approach" (vgl. HANS-JOACHIM HESS, Produktesicherheitsgesetz [PrSG],
Handkommentar, Bern 2010, Art. 4 Rz. 15 ff.) – nicht vorgesehen, sondern
C-4789/2015
Seite 12
das System der nachträglichen Kontrolle bzw. der Marktkontrolle (vgl.
Art. 10 PrSG i.V.m. Art. 19 PrSV).
2.2 Als Produkt im Sinne des PrSG gilt eine verwendungsbereite beweg-
liche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache
oder einer unbeweglichen Sache bildet (vgl. Art. 2 Abs. 1 PrSG). Die Pro-
dukteigenschaft geht nicht dadurch verloren, dass ein Produkt in eine
unbewegliche Sache eingebaut wird (vgl. HANS-JOACHIM HESS, a.a.O.,
Art. 2 N. 9 und 27). Ein Produkt gilt als verwendungsbereit, auch wenn
seine Einzelteile der Empfängerin oder dem Empfänger zum Ein- oder Zu-
sammenbau übergeben werden (Art. 2 Abs. 2 PrSG). Gemäss Art. 2 Abs. 3
PrSG gilt als Inverkehrbringen das entgeltliche oder unentgeltliche Über-
lassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht,
wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist; dem Inverkehr-
bringen gleichgestellt sind der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch
eines Produkts (Bst. a.), die Verwendung oder Anwendung eines Produkts
im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung (Bst. b.), das Bereithalten
eines Produkts zur Benützung durch Dritte (Bst. c.) sowie das Anbieten
eines Produkts (Bst. d.).
2.3 Produkte dürfen gemäss Art. 3 PrSG nur in Verkehr gebracht werden,
wenn sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung
die Sicherheit und Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und
Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden (Abs. 1). Sie müssen den
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4
PrSG entsprechen, oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt
worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik (Abs. 2). Für die
Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen
und Verwender und Dritter ist der Umstand zu berücksichtigen, dass das
Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer
grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit
Behinderungen oder ältere Menschen [Abs. 3 Bst. d]).
2.4 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-
anforderungen fest; er berücksichtigt dabei das entsprechende inter-
nationale Recht (Art. 4 PrSG).
2.5 Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es
die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt
(Art. 5 Abs. 1 PrSG). Wird ein Produkt nach den technischen Normen
gemäss Art. 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden
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Seite 13
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (Art. 5 Abs. 2 PrSG).
Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staats-
sekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet
sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach
Art. 4 PrSG zu konkretisieren (Art. 6 Abs. 1 PrSG). Soweit möglich be-
zeichnet es die international harmonisierten Normen (Art. 6 Abs. 2 PrSG).
Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach
Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere
Weise erfüllt (Art. 5 Abs. 3 PrSG). Sind keine grundlegenden Sicherheits-
und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewie-
sen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und
der Technik hergestellt worden ist (Art. 5 Abs. 4 PrSG).
2.6 Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 bis 5 PrSG
muss diejenige Person, welche Produkte in Verkehr bringt, ab dem
Inverkehrbringen des Produkts während der angegebenen oder vernünfti-
gerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, jedoch mindestens während
10 Jahren ab der Herstellung, hinreichende technische Unterlagen bei-
bringen können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Her-
stellung des letzten Exemplars zu laufen (Art. 10 Abs. 1 PrSV).
2.7 Nach Art. 10 PrSG können die Vollzugsorgane Produkte, die in Verkehr
gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben (Abs. 1).
Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehr-
bringen obliegt vorliegend der bfu (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. b PrSV i.V.m. der
Verordnung des WBF [früher EVD] über den Vollzug der Marktüber-
wachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produkte-
sicherheit, Anhang Bst. h Ziff. 2).
2.7.1 Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicher-
heits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und
der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten
Massnahmen (Art. 10 Abs. 2 PrSG). Gemäss Art. 10 Abs. 3 PrSG kann das
Vollzugsorgan zum Schutze der Sicherheit oder Gesundheit der Ver-
wenderinnen oder Verwender oder Dritter insbesondere das weitere Inver-
kehrbringen eines Produkts verbieten (Bst. a), die Warnung vor den Ge-
fahren eines Produkts, seine Rücknahme oder einen Rückruf anordnen
und nötigenfalls selbst vollziehen (Bst. b), ein Produkt, von dem eine un-
mittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder
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Seite 14
unbrauchbar machen (Bst. d). Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern
dies zum Schutze der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung
erlassen (Art. 10 Abs. 5 PrSG).
2.7.2 Die Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane sind in Art. 22 PrSV
näher geregelt. Gemäss Abs. 1 führen die Kontrollorgane stichproben-
weise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Pro-
dukte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den
Vorschriften nicht entsprechen. Eine solche Kontrolle umfasst die formelle
Überprüfung, ob die Konformitätserklärung (sofern erforderlich) vorliegt
und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, die technischen Unterlagen
vollständig sind, und – sofern erforderlich – eine Sicht- und Funktions-
kontrolle sowie eine Nachkontrolle des beanstandeten Produkts (Abs. 2).
Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt, die
für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Unterlagen
und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen
anzuordnen sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume
zu betreten (Abs. 3). Bestehen Zweifel, ob das Produkt a) mit den
eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder b) trotz eingereichter
korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht, können die
Kontrollorgane eine technische Überprüfung des Produkts anordnen
(Abs. 4). Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach
Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht
oder nicht vollständig bei, oder entspricht das Produkt nicht den
Vorschriften des PrSG oder der PrSV, so ordnen sie die erforderlichen
Massnahmen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 PrSG an (Abs. 5). Vor der
Anordnung der Massnahme geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit
zur Stellungnahme (Abs. 6). Für das Verfahren der Kontrollorgane ist das
VwVG anwendbar (Art. 23 PrSV).
3.
Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde vom
6. August 2015 im Wesentlichen geltend, dass sie vorliegend nicht in der
Lage sei, die ihr in Ziffer 4 i.V.m. Ziffer 2 des Dispositivs auferlegten
Pflichten umzusetzen, weil sie infolge des Verkaufs des gesamten
Geschäfts keine Herrschaft mehr über den Vertrieb des Produktes
X._______ habe. Infolgedessen dürften ihr auch keine Gebühren auferlegt
werden. Damit macht die Beschwerdeführerin zumindest implizit geltend,
sie sei nicht die richtige Adressatin der angefochtenen Verfügung
hinsichtlich des Verfügungsdispositivs.
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Seite 15
3.1 Verfügungsadressaten sind diejenigen natürlichen und juristischen
Personen, deren Rechte und Pflichten im Sinne eines Tuns, Duldens oder
Unterlassens durch die Verfügung unmittelbar, direkt und rechtsverbindlich
geregelt werden oder deren Rechtsstellung durch den Hoheitsakt in
anderer Weise gestaltet wird. Als primäre Adressaten werden jene
Personen betrachtet, deren Rechte und Pflichten direkt geregelt werden.
Sie bilden das Anordnungssubjekt bzw. die materiellen Verfügungs-
adressaten. Demgegenüber haben als sekundäre Adressaten diejenigen
zu gelten, welche entweder Anordnungsobjekt sind oder indirekt in ihrer
materiellrechtlich geregelten Rechtsstellung betroffen werden (ISABELLE
HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,
Zürich 2000, Rz. 537 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Auflage, Bern 1983, S. 132 f.). Da die bfu der Beschwerdeführerin die
erwähnten Verpflichtungen auferlegte (vgl. E. C hiervor), hat sie diese als
materielle Verfügungsadressatin der angefochtenen Verfügung erachtet.
Ob zu Recht, ist nachfolgend zu prüfen.
3.2 In ihrer Verfügung vom 14. Juli 2015 hat die Vorinstanz zunächst
zutreffend ausgeführt, dass das Produktesicherheitsgesetz das gewerb-
liche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten erfasst. Es richtet
sich nebst den Vollzugsbehörden auch an die Inverkehrbringer (vgl. Art. 1
Abs. 1 und 2 PrSG sowie E. 2.1 hiervor; vgl. auch Botschaft des Bundes-
rates zum Produktesicherheitsgesetz vom 25. Juni 2008 [im Folgenden:
Botschaft PrSG] S. 7431 f.). Ebenfalls hat sie korrekt dargelegt, dass
Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister als Inverkehrbringer im
Sinne des Gesetzes gelten (vgl. Art. 3 Abs. 6 PrSG; vgl. auch Botschaft
PrSG S. 7432). Der Vorinstanz ist im Weiteren darin beizupflichten, dass
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt vom 29. Oktober 2014 (Kauf des
Testmusters, vgl. act. 1 S. 52) die Herstellerin bzw. Inverkehrbringerin des
kontrollierten Produktes war, was auch von der Beschwerdeführerin zu
Recht nicht bestritten wird. Ebenfalls ist unbestritten, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin trotz Namensänderung um dieselbe juristische Per-
son handelt. Aufgrund dieser Umstände erachtete die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin als die richtige materielle Verfügungsadressatin der
angefochtenen Verfügung. Darin kann ihr aus nachfolgenden Gründen
nicht gefolgt werden.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass sich die ihr
auferlegten Pflichten, namentlich das unter Ziffer 2 des Dispositivs bis zur
Behebung der darin aufgeführten Mängel geltende Verbot des Inverkehr-
bringens des Produktes "X._______" einzuhalten, nicht auf Produkte
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Seite 16
beziehen können, die vor dem 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht
wurden. Die mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 gemachten
Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich das Dispositiv nur auf das von
der Beschwerdeführerin vor dem 31. Dezember 2014 in Verkehr gebrachte
Produkt beziehe, erweisen sich als widersprüchlich und nicht
nachvollziehbar (vgl. BVGer-act. 9). Denn es leuchtet vorliegend
gegenüber der Beschwerdeführerin, welche den Betrieb mit Waren und
Rechten per 1. Januar 2015 verkauft hat, nicht ein, wie ein
Inverkehrbringen bereits in Verkehr gebrachter Produkte unter Androhung
einer Busse unterbunden werden soll. Auch der Verweis auf die Erwägung
3 ff. des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-4660/2013 vom 28. Mai
2014 ändert nichts an dieser Sachlage, da sich die zitierten Stellen lediglich
zur Frage äussern, welchen Sicherheitsanforderungen ein im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Produktesicherheitsgesetzes bereits in Verkehr
gebrachtes Produkt zu entsprechen hat (vgl. E. 3 ff. des zitierten
Entscheids). Demnach ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten,
dass sich ein Verbot des (weiteren) Inverkehrbringens eines Produkts nur
auf die Zukunft beziehen kann.
3.3.1 Ein gegenüber der Beschwerdeführerin verfügtes Verbot des Inver-
kehrbringens des Produktes X._______ würde dementsprechend nur Sinn
ergeben, wenn sie weiterhin als Inverkehrbringerin im Sinnes des Ge-
setzes zu qualifizieren wäre (zum Begriff vgl. E. 3.2 hiervor). Die Be-
schwerdeführerin hat indessen mittels mit Beschwerde eingereichtem
Vertrag vom (…) 2014 nachgewiesen, dass sie das Gesamte Geschäft
betreffend X._______ samt Waren und Rechte an die Y._______
veräussert hat (vgl. Beilage 4 zu BVGer-act. 1). Zudem wurde der Verkauf
mit Medienmitteilung vom (…) 2015 offiziell verkündet (vgl. act. 1 S. 47).
Ein weiterer Beleg für den Verkauf und die Aufgabe der Geschäftstätigkeit
ist die in Nachachtung der vertraglichen Pflichten erfolgte
Namensänderung von Z._______ AG zu A._______ AG (vgl. Beilage 3 zu
BVGer-act. 1 sowie beide Beilagen zu BVGer-act. 3). Zwar hat die
Beschwerdeführerin im Rahmen der telefonischen Besprechung mit der
Vorinstanz vom 1. April 2015 mitgeteilt, dass sie am 12. Februar 2015 noch
der Distributor für die Schweiz gewesen sei. Sie erwähnte jedoch auch,
dass der Vertrieb ab dem 1. April 2015 durch ein anderes Unternehmen
erfolgen würde. Diese Aussage wurde in der Folge durch die am (…) 2015
im Internet veröffentliche Mittelung bestätigt (vgl. act. 1 S. 91 sowie
, zuletzt besucht am 24. November 2015). Darüber
hinaus bestätigte auch die neue Herstellerin des Produkts (Y._______) mit
Eingabe per E-Mail vom 29. April 2015, dass die Beschwerdeführerin
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Seite 17
nichts mehr mit dem Vertrieb des Produkts X._______ zu tun habe (vgl.
act. 2 S. 100). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin nach der
(offiziellen) Eröffnung des Kontrollverfahrens vom 12. Februar 2015 (vgl.
act. 1 S. 55 und 82-86) gegenüber der Vorinstanz stets betont, dass die
Eingaben – aufgrund der vertraglich vereinbarten Unterstützung (vgl.
Beilage 4 zu BVGer-act. 1) – in Vertretung bzw. im Namen der neuen
Inhaberin Y._______ erfolgten (vgl. act. 2 S. 91-96). Daher bestritt sie auch
mit Eingabe vom 24. Juni 2015 ihre Parteistellung im vorinstanzlichen Ver-
fahren (vgl. act. 2 S. 105 f.).
3.3.2 Dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt
nicht mehr Inverkehrbringerin des Produktes X._______ ist, wird von der
Vorinstanz aufgrund des soeben Dargelegten zu Recht nicht bestritten. Mit
der Eröffnung eines neuen Kontrollverfahrens gegenüber der neuen
Inverkehrbringerin für die nach dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebrachten
Produkte bestätigt die Vorinstanz zudem implizit selber, dass die Be-
schwerdeführerin vorliegend nicht mehr Inverkehrbringerin des bean-
standeten Produkts ist (vgl. Verfügung, act. 1 S. 103 f. Ziff. 3.5.2, 3.5.3 und
3.5.4 jeweils in fine; BVGer-act. 3 und 9). Dementsprechend ist in diesem
Zusammenhang auch der Verweis der Vorinstanz auf die Nachmarkt-
pflichten – insbesondere auf diejenigen gemäss Art. 10 Abs. 1 PrSV – der
Beschwerdeführerin nicht einleuchtend, entstehen diese rein begriffs-
logisch erst nachdem die Produkte in Verkehr gebracht wurden (vgl. dazu
HANS-JOACHIM HESS, a.a.O., Art. 8 N. 1 ff.; vgl. auch Botschaft PrSG
S. 7441). Wie jedoch bereits dargelegt wurde, will die Vorinstanz mit
Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung lediglich das weitere (künftige) Inver-
kehrbringen unterbinden. Im Weiteren kann den Erwägungen der Verfü-
gung entnommen werden, dass die Vorinstanz auf die Anordnung weiterer
Massnahmen, welche tatsächlich den Nachmarktpflichten zuzuordnen
wären (z.B. zu publizierende Warnhinweise, Rücknahme oder Rückruf des
Produkts), vorliegend explizit verzichtet hat (vgl. E. Ziff. 3.7 der Verfügung
vom 14. Juli 2015). Daher kann auch die Frage offengelassen werden, ob
die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr vor dem 31. Dezember
2014 in Verkehr gebrachten Produkte nach der aufgrund des Verkaufs
erfolgten Aufgabe der Geschäftstätigkeit überhaupt noch Nachmarkt-
pflichten treffen (vgl. zu dieser Frage unter anderem den FAQ-Katalog des
SECO auf S. 9 Ziff. D.2, abrufbar unter > Themen >
Arbeit > Produktsicherheit > FAQ, zuletzt besucht am 24. November 2015).
3.3.3 Aufgrund des Dargelegten erweist sich das mittels der angefoch-
tenen Verfügung gegenüber der nicht mehr als Inverkehrbringerin tätigen
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Seite 18
Beschwerdeführerin auferlegte Verbot des Inverkehrbringens von
X._______ als untauglich. Die Vorinstanz hat diese Verpflichtungen
eindeutig der falschen materiellen Adressatin auferlegt. Folglich kann
vorliegend auf weitere Instruktionsmassnahmen bzw. auf die Erhebung
weiterer Beweise verzichtet und direkt ein Endurteil gefällt werden (zur
antizipierten Beweiswürdigung vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274;
vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 122 III 219 E. 3c; BGE 120 1b 224 E.
2b; BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
4.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob aufgrund der vorangehenden Er-
wägungen die ganze Verfügung aufzuheben ist.
4.1 Der Anfechtungsgegenstand wird grundsätzlich durch die angefoch-
tene Verfügung vom 14. Juli 2015 bestimmt. Davon zu unterscheiden ist
der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechts-
pflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rah-
men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes –
den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfü-
gungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). In der
Verwaltungsverfügung festgelegte – somit Teil des Anfechtungsgegenstan-
des bildende –, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr
streitige – somit nicht zum Streitgegenstand zählende – Fragen prüft das
Gericht nur, wenn die nichtbeanstandeten Punkte in engem Sachzusam-
menhang mit dem Streitgegenstand stehen (vgl. BGE 122 V 242 E. 2a; 117
V 294 E. 2a; 110 V 48 E. 3c).
4.2 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend in materieller Hinsicht lediglich
die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs beantragt. Da ins-
besondere Dispositiv-Ziffer 4 in direktem Zusammenhang mit Dispositiv
Ziffer 2 steht, ist ein enger Sachzusammenhang mit den ausserhalb des
Streitgegenstands stehenden nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 und
2 gegeben. Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz die Verpflichtungen
vorliegend der falschen materiellen Adressatin auferlegt. Daher ist die
Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz
vom 14. Juli 2015 vollumfänglich aufzuheben.
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Seite 19
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt mit Erlass des vorliegenden
Urteils der Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwere wegen Gegenstandslosigkeit dahin und ist ent-
sprechend abzuschreiben.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Verbot des Inverkehrbringens
nur für die Zukunft gelten kann und gegenüber der Inverkehrbringerin
auszusprechen ist. Da die Beschwerdeführerin aufgrund des Verkaufs von
X._______ und der daraus folgenden vertraglichen Verpflichtung ihre Ge-
schäftstätigkeit aufgegeben hat, gilt sie nicht mehr als Inverkehrbringen
des beanstandeten Produktes. Dementsprechend hat die Vorinstanz die
Verpflichtungen vorliegend der falschen materiellen Adressatin auferlegt.
Aufgrund antizipierter Beweiswürdigung kann vorliegend auf weitere
Beweismassnahmen verzichtet werden. Demnach ist die Beschwerde vom
6. August 2015 gutzuheissen und die Verfügung vom 14. Juli 2015
aufzuheben. Mit dem Erlass des vorliegenden Urteils wird der Verfahrens-
antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer-
de gegenstandslos.
7.
Bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung für das vorliegende Verfahren zu befinden.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Als ob-
siegende Partei hat die Beschwerdeführerin keine Kosten zu tragen. Der
unterliegenden Vorinstanz können ebenfalls keine Verfahrenskosten
auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter
C-4789/2015
Seite 20
Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und akten-
kundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit
des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung
von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz
angemessen.
(Dispositiv auf Seite 21)
C-4789/2015
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 14. Juli 2015
wird vollumfänglich aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
4.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung (Einschreiben)
– SECO, Ressort Produktesicherheit (Einschreiben; Kopie zur Kenntnis)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
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Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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