Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C479/2010
U r t e i l v om 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______, Norwegen,
vertreten durch Ernest Osmani, In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
C479/2010
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Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene, norwegische Staatsbürger A._______ arbeitete in
den Jahren 1987 bis 1989 in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er
obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters, Hinterlassenen
und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 5 und 67). Im August 2007 stellte
er bei der IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend:
IVSTA) ein Gesuch um Gewährung einer schweizerischen Invalidenrente,
da er seit dem Jahre 2000 krank sei (act. 1 und 3).
B.
Der IVSTA lagen bei der Prüfung des Leistungsbegehrens diverse
medizinische Berichte aus den Jahren 2002, 2005, 2007 und 2008 vor,
welche A._______ im Wesentlichen eine "Rückenkrankheit" mit
Ausstrahlung bzw. degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule
L4/L5, eine Gonarthrose, eine Bursitis am Knie, ein medialer Meniskus
(Status nach Operation im Jahre 2004), eine Hypercholesterinämie sowie
eine volle bzw. eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bzw. eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit sowie in
Verweisungstätigkeiten attestierten (act. 29, 35 bis 38, 40, 41, 46 bis 50,
52, 53 und 61 bis 66).
C.
Nach Einsicht in die vorliegenden medizinischen Unterlagen führte
Dr. med. B._______ des IVärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme
vom 13. Juli 2009 insbesondere aus, dass laut den nicht übersetzten
medizinischen Attesten von Dr. med. C._______ vom 24. Juni 2008 und
von Dr. med. D._______ vom 10. Juli 2002 bei A._______, welcher erst
49jährig sei, degenerative Veränderungen ("v.a. radiol.") an der unteren
LWS sowie eine beginnende Gonarthrose bei Meniscopathie und
Operation im August 2004 vorlägen. In Norwegen habe man offenbar
resigniert und die vorübergehende Berentung (Arbeitsfähigkeit 50%) in
eine Dauerrente umgewandelt. Wie weit hier tatsächlich ein voll
invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, der eine generelle
Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge, sei nicht einfach zu sagen. Er
bezweifle es. Zumindest einfache, leichte Arbeiten wären A._______ wohl
zumutbar. Bevor man hier definitiv Stellung nehme, seien die beiden
Atteste von Dres. med. C._______ und D._______ übersetzen zu lassen.
Ferner sei mitzuteilen, ob Röntgenbilder der Kniegelenke vorlägen. Damit
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liesse sich wenigstens ein gewisser Anhaltspunkt bezüglich dem
Ausmass einer allfälligen Gonarthrose erhalten (act. 68).
D.
In der Folge teilte der zuständige Sachbearbeiter der IVSTA Dr. med.
B._______ mit, dass sich die geforderten Übersetzungen der Arztberichte
im Dossier befänden. Röntgenbilder lägen leider keine vor (act. 69).
E.
Mit Stellungnahme vom 24. August 2009 kam Dr. med. B._______ zum
Schluss, dass A._______ an Lumbalgien bei mässigen degenerativen
Veränderungen, an einer leichten Gonarthrose bei Meniscopathie sowie
an einer "Somatisierung, somatoforme Schmerzstörung?" leide und in der
bisherigen Tätigkeit seit August 2004 zu 50% arbeitsunfähig sei, während
er Verweisungstätigkeiten, die "wechselnd Gehen/Sitzen/Stehen"
ausführbar seien, weiterhin vollschichtig ausüben könne (act. 70).
F.
Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2009 teilte die IVSTA A._______ im
Wesentlichen mit, dass infolge der Gesundheitsbeeinträchtigung in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Arbeiter im Steinbruch eine
Arbeitsunfähigkeit von 50% bestehe. Die Ausübung einer leichteren, dem
Gesundheitszustand besser angepassten gewinnbringenden Tätigkeit wie
z.B. als Portier, Wächter, leichte Magazinarbeiten, Kurierdienst, leichte
Reinigungsarbeiten und leichte Reparaturen seien jedoch noch zu 100%
zumutbar, dies mit einer Erwerbseinbusse von 15%. Es liege somit keine
Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge,
weshalb das Leistungsbegehren der Invalidenversicherung
voraussichtlich abgewiesen werden müsste (act. 72).
G.
In seinem Einwand vom 31. Oktober 2009 bzw. 21. November 2009
beantragte A._______ die Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab
August 2006. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass er seit
mehreren Jahren zu 100% erwerbsunfähig sei, was auch von den
behandelnden Ärzten bestätigt werde (act. 73 und 75).
H.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 wies die IVSTA das
Leistungsbegehren von A._______ im Wesentlichen mit der bereits im
Vorbescheid vorgebrachten Begründung ab (act. 76).
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Seite 4
I.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), vertreten durch Ernest Osmani, mit Eingabe vom
23. Januar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
Gewährung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz. Ferner ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte er insbesondere
aus, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe
und eine "starke Depression" vorliege. Er sei sowohl in der bisherigen
Tätigkeit als auch in einer Verweisungstätigkeit zu 100% arbeitsunfähig.
Dies werde von den behandelnden Ärzten bestätigt. Zudem habe auch
der norwegische Versicherungsträger eine Invalidität von 100%
anerkannt. Ferner sei er mangels jeglicher Ressourcen (knappe
Schulbildung, keine Berufsausbildung, einseitige Berufserfahrung) in der
freien Wirtschaft nicht mehr vermittelbar.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2010 wies der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte diesen auf, einen
Kostenvorschuss von Fr. 400. in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ging am 29. März 2010 bei
der Gerichtskasse ein.
K.
Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zwar vermöchten die vorliegenden Rückenleiden beim
Beschwerdeführer in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 50% seit August 2004 zu begründen. Leichtere,
leidensangepasste Verweisungstätigkeiten seien hingegen gänzlich
ausübbar. Der im Anschluss auf diese Einschätzung erfolgte
Einkommensvergleich habe eine Erwerbseinbusse von 15% ergeben.
L.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
C479/2010
Seite 5
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG
bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen unter Berücksichtigung des
Fristenstillstandes während der Gerichtsferien frist (Art. 38 Abs. 4 und
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Seite 6
Art. 60 ATSG sowie Art. 22a Abs. 1 VwVG) und formgerecht (Art. 52
VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist
geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), sodass vorliegend das
Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation zwischen den EFTAStaaten Schweiz, Island,
Fürstentum Liechtenstein und Norwegen (nachfolgend: EFTA
Übereinkommen, SR 0.632.31, in der Fassung des Abkommens von
21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation [AS 2003 2685], in Kraft seit 1. Juni
2002) anwendbar ist (Art. 80a Abs. 1 Bst. b IVG in der Fassung gemäss
Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über
die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung
des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EGMitgliedstaaten
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG
und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der
Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in
Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Gemäss Art. 21 Bst. a EFTA
Übereinkommen werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der
Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des
ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4). Insbesondere besteht für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz – entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers – keine Bindung an Feststellungen und Entscheide
ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI1996, S. 179; ZAK 1989 S. 320 E. 2).
Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel
der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Schweizerisches
Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
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Seite 7
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. Dezember 2009)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b).
2.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
(4. IVRevision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch
ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV
Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes und
Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007
5155). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012
in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IVRevision (IVG in der
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.4. Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu
normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem
Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der
5. IVRevision]) und der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG entsteht. Ist der Versicherungsfall allerdings vor dem
1. Januar 2008 eingetreten und wurde die Anmeldung bis spätestens am
31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch
Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]
vom 12. Dezember 2007 [5. IVRevision und Intertemporalrecht] und
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Seite 8
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C5509/2008 vom
2. September 2010 E. 2.2).
3.
3.1. Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden
ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IVGrad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf
eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei
mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IVRevision] und Art. 28 Abs. 2
IVG [5. IVRevision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den vom 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) bzw. Art. 29 Abs. 4
IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [5. IVRevision]) werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur
an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht
völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen.
Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben.
Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschriften der
4. IVRevision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [4. IVRevision]) oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
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arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG
[4. IVRevision]).
Nach den Bestimmungen der 5. IVRevision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. a c IVG [5. IVRevision]).
3.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der
Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch
zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114
V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen
der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten,
abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
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gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine
verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu
lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
3.4. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE
122 V 157 E. 1c).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
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Seite 11
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann
indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar
2007: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD
Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann und in
welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Invalidenrente hat.
4.1. Gemäss dem neusten Bericht des behandelnden Arztes Dr. med.
C._______ vom 3. Oktober 2008 leidet der Beschwerdeführer an
degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule L4/L5, an einer
Gonarthrose sowie an einer Hypercholesterinämie und ist für sämtliche
Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig. Hinsichtlich des seelischen
Zustandes führt Dr. med. C._______ aus, der Beschwerdeführer sei
aufgrund der Schmerzen von Zeit zu Zeit leicht deprimiert (act. 41 und 61
bis 66).
4.2. Demgegenüber kommt Dr. med. B._______ des IVärztlichen
Dienstes in seiner Stellungnahme vom 24. August 2009 ohne nähere
Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen
Tätigkeit seit August 2004 zu 50% arbeitsunfähig sei, während er
Verweisungstätigkeiten nach wie vor vollschichtig ausüben könne
(act. 70). Dies obwohl er in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2009
ausgeführt hatte, dass die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit "nicht
einfach" sei. Ferner hatte er damals um Mitteilung ersucht, ob
Röntgenbilder der Kniegelenke vorlägen, um einen gewissen
Anhaltspunkt bezüglich dem Ausmass einer allfälligen Gonarthrose zu
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erhalten (act. 68). Es ist somit davon auszugehen, dass Dr. med.
B._______ in seiner ersten Beurteilung das Vorliegen von Röntgenbildern
der Kniegelenke zur Beurteilung der Auswirkungen der in diversen
Berichten attestierten Gonarthrose als notwendig erachtet hatte. Bei der
zweiten Beurteilung vom 24. August 2009 lagen ihm die geforderten
Röntgenbilder jedoch nicht vor. Auch äusserte sich Dr. med. B._______
in dieser Beurteilung nicht mehr zu dieser Thematik. Diesbezüglich
erweist sich die Beurteilung von Dr. med. B._______ vom 24. August
2009 somit als nicht schlüssig.
Hinzu kommt, dass Dr. med. B._______ in seiner Stellungnahme vom
24. August 2009 die Diagnose einer "Somatisierung, somatoforme
Schmerzstörung" stellte, hinter diese Diagnose jedoch ein Fragezeichen
setzte, womit er seine Beurteilung klar relativierte. Diesbezüglich gilt
zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde vom 23. Januar 2010 ausführte, dass er an einer "starken
Depression" leide. Auch aus psychiatrischer Sicht erweist sich der
Sachverhalt somit als ungenügend abgeklärt.
Im Übrigen verfügt Dr. med. B._______ über den Facharzttitel für Innere
Medizin. Aufgrund der beim Beschwerdeführer diagnostizierten
orthopädischen Leiden wäre das Einholen von Stellungnahmen bei
entsprechend ausgebildeten Fachärzten notwendig gewesen, um den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
zu genügen (vgl. E. 3.4 hiervor).
4.3. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen
lässt sich somit nicht beurteilen, ob, seit wann und in welchem Umfang
Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend
abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an
die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen
vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter
Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das
Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich
nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung
des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn
aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw.
andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung
des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
C479/2010
Seite 13
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig
bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren
Abklärung an die IVSTA entgegenstehen würden.
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die
IVSTA zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen
(Durchführung einer interdisziplinären [orthopädischen und
psychiatrischen] Begutachtung des Beschwerdeführers; medizinisch
nachvollziehbar begründete Beurteilung betreffend [Rest]Arbeitsfähigkeit
und massgeblichen Zeitraum) vornehme und anschliessend über den
Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400. dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto
zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2. Der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 800. festgelegt.
C479/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die
angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2009 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter
neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch
neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400. nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 800. zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
C479/2010
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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