B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4793/2012
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Pascal Riedo, Advokat,
Advokaturbüro Albrecht & Riedo,
Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 16. Juli 2012.
C-4793/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 1968 geborene und in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staats-
angehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete als
Grenzgänger in der Schweiz (IV-act. 2 S. 11). Zuletzt war er als Bauhilfs-
arbeiter bei der B._______ AG, Basel, voll erwerbstätig gewesen (IV-
act. 5 und 8), als er sich am 21. September 2009 beim Sturz von einer
80 cm hohen Dreitrittleiter multiple Kontusionen (an der Brust [BWS]- und
an der Lendenwirbelsäule [LWS], am linken Ellbogen, am linken Knie und
am Becken links) sowie eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks
(OSG) Grad 1 zuzog (vgl. Polizeirapport vom 21. September 2009 und
Bericht der erstbehandelnden Ärzte der Notfallstation des Universitätsspi-
tals C._______ vom 21. September 2009 [IV-act. 9.3 und 9.32]). Vom
10. Dezember 2009 bis 7. Januar 2010 hielt sich der Beschwerdeführer in
der Rehaklinik D._______ auf (Austrittsbericht vom 15. Januar 2010, IV-
act. 9.18). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) er-
brachte die gesetzlichen Leistungen.
Am 10. Mai 2010 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
die Unfallfolgen zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (IV-
act. 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf erwerbliche und medizinische Abklä-
rungen. Insbesondere zog sie die Akten der SUVA bei und holte ein poly-
disziplinäres Gutachten des E._______ vom 14. Januar 2011 ein (IV-
act. 24). Darauf und nach Einholung einer Stellungnahme von
Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher
Dienst (RAD), vom 31. Januar 2011 (IV-act. 25) stellte die IV-Stelle Basel-
Stadt dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. Februar 2011 (IV-
act. 27) rückwirkend ab 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 eine
befristete halbe Rente der Invalidenversicherung in Aussicht (nach Mass-
gabe eines Invaliditätsgrades von 57 %). Nach Kenntnisnahme des da-
gegen erhobenen Einwands (IV-act. 29, 35) und nach Einholung von er-
gänzenden Stellungnahmen des E._______ vom 27. April 2011 (IV-
act. 40) und von RAD-Arzt Dr. F._______ vom 11. Mai 2011 (IV-act. 42)
verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend
auch Vorinstanz) am 16. Juli 2012 im angekündigten Sinne (Invaliditäts-
grad: 58 % bzw. nach Verbesserung der Arbeitsfähigkeit 6 % [IV-act. 52]).
C-4793/2012
Seite 3
B.
Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel Stadt im
unfallversicherungsrechtlichen Verfahren R._______ vom 29. November
2011 (IV-act. 50.25) wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers ge-
gen den Einspracheentscheid der SUVA vom 9. Februar 2011 (IV-
act. 33.6), mit welchem diese ihre Versicherungsleistungen per
31. August 2010 einstellte (siehe auch Verfügung vom 20. August 2010,
IV-act. 33.13), abgewiesen. Das Gericht erwog, dass gemäss der zuver-
lässigen medizinischen Aktenlage kein organisch objektiv ausgewiesenes
Substrat bestehe, welches die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch
geklagten gesundheitlichen Beschwerden zu erklären vermöchte. Die
aufgrund der festgestellten Dominanz der psychischen Beschwerden vor-
genommene besondere Adäquanzprüfung (sog. Psychopraxis) ergab,
dass der adäquate Kausalzusammenhang nicht bejaht werden konnte.
C.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2012 liess der Be-
schwerdeführer, vertreten durch Advokat Pascal Riedo, Muttenz, am
13. September 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm
eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren medizinischen Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdefüh-
rer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung nachsuchen (BVGer-act. 1). Zudem liess er
eine Abklärungsbestätigung betreffend ein noch nicht abgeschlossenes
Gutachtensverfahren in Deutschland einreichen (vgl. Mitteilung von
Dr. med. G._______, BVGer-act. 1 Beilage 4). Die Vorinstanz beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2012 die teilweise Gutheis-
sung der Beschwerde (mit Vernehmlassungsbegründung der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 13. November 2012 [BVGer-act. 3]). Mit Zuschrift vom
9. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer ein Arbeitsunfähigkeitszeug-
nis von Hausarzt Dr. med. H._______, Facharzt für Innere und Allge-
meinmedizin, vom 21. Dezember 2012 einreichen (BVGer-act. 7).
D.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
C-4793/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über
Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse, weshalb auf die im Übrigen form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. Art. 60
ATSG, Art. 21 Abs. 3, 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-
Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch
für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentli-
C-4793/2012
Seite 5
chen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Ge-
sundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht.
Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund-
heitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland im Kanton
Basel-Stadt einer Arbeit nachging und zum Anmeldungszeitpunkt (nach
wie vor) in I._______ Wohnsitz hatte, war die IV-Stelle Basel-Stadt für die
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und wurde die
angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2012 zu Recht von der IVSTA er-
lassen.
2.
2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Vorinstanz begründete die zugesprochene halbe Rente damit,
dass gemäss dem E._______-Gutachten vom 14. Januar 2011 die Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Ablauf der einjährigen Warte-
frist beziehungsweise sechs Monate nach Ablauf der Geltendmachung
des Anspruchs von Mai 2010 bei 50 % gelegen habe. Dabei resultiere
aus dem Einkommensvergleich mit dem LSE-Tabellenlohn bei Rentenbe-
ginn ein Invaliditätsgrad von 58 % (IV-act. 52). Die Rentenbefristung be-
ziehungsweise -aufhebung begründete die Vorinstanz damit, dass sich
der Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers deutlich verbessert habe. Der Beschwerdeführer, dem
seit 13. Dezember 2010 die bisherige Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter oder
eine andere Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei, könne ab diesem Zeit-
punkt ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Invaliditätsgrad:
6 %), weshalb ab Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kein Rentenanspruch
mehr bestehe (IV-act. 52). In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorin-
stanz, es sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen,
dass der Anspruch auf eine halbe Rente bis 28. Februar 2011 bestanden
habe, im Übrigen sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
(BVGer-act. 3).
C-4793/2012
Seite 6
2.3 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt,
dass nicht auf das E._______-Gutachten abgestellt werden könne. So-
dann habe keine Auseinandersetzung der RAD-Ärzte mit seinen Argu-
menten im Vorbescheidverfahren stattgefunden. Er leide seit Jahren an
körperlichen und psychischen Beschwerden, aufgrund welcher er andau-
ernd vollständig arbeitsunfähig sei. Hierbei verweist der Beschwerdefüh-
rer auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte (BVGer-act. 1).
2.4 Zu beurteilen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Streitig
ist dabei sowohl die Zusprache der halben Rente (Rentenhöhe) als auch
die Rentenaufhebung per Ende Dezember 2010.
3.
3.1 Vorweg zu prüfen ist die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Der Beschwerdeführer kritisierte (BVGer-act. 1 S. 4 Ziff. 4), die
Vorinstanz habe die Begründungspflicht ungenügend wahrgenommen.
Der RAD habe (nach Erhalt der begründeten Einwanderhebung vom
4. April 2011 [IV-act. 35]) am 2. Mai 2011 (IV-act. 42) lediglich die Aussa-
gen des E._______ im Bericht vom 27. April 2011 (IV-act. 40) mit einem
kurzen Satz bestätigt und sich selbst mit keinem Wort mit den Argumen-
ten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auch der E._______-
Bericht vom 27. April 2011 April nehme nicht zu den Argumenten des Be-
schwerdeführers Stellung.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechts-
stellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein-
sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir-
ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der
Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen
Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE
134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie
den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2
ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in
die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht an-
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Seite 7
fechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1
mit Hinweisen).
Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG hat die IV-Stelle der versicherten Person den
vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbe-
scheid mitzuteilen und ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. Weiter hat
sie sich in ihrer Verfügung mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrach-
ten, relevanten Einwänden auseinanderzusetzen (Art. 74 Abs. 2 IVV).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127
V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann
jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn
die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechts-
mittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der
gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Hei-
lung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwer-
wiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Be-
schwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die
Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE
126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der
Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinrei-
chende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nach-
schiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli-
chen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des
Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli-
chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182
E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006 sowie Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2714/2008 vom 16. August 2010 E. 4.2 f.).
3.3 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Be-
schwerde und entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Vorin-
stanz in ihrer Vernehmlassung (BVGer-act. 3) hat sich der medizinische
Leiter des E._______, welchem die Vorinstanz das Einwandschreiben
vom 4. April 2011 samt Beilage vorlegte, hinreichend mit den Argumenten
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Seite 8
des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren auseinandergesetzt. In
der E._______-Gutachtenergänzung vom 27. April 2011 wurde diesbe-
züglich festgehalten, die von der Anwältin des Beschwerdeführers vorge-
brachten medizinischen Gründe seien nicht stichhaltig respektive wider-
sprüchlich, weshalb am E._______-Gutachten festzuhalten sei. Die in
den Berichten der behandelnden Ärzte genannten Diagnosen seien nicht
begründet und insbesondere der Hausarzt Dr. H._______ habe ohne Be-
gründung festgehalten, dass die depressive Störung im Rahmen einer
posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen sei. In seiner Stellung-
nahme vom 2. Mai 2011 (IV-act. 42) erklärte sich der RAD mit der Ein-
schätzung in der eingeholten E._______-Gutachtenergänzung einver-
standen. Beide Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 12. September 2012 zugestellt (IV-act. 53). Damit ist die
Vorinstanz ihrer aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgenden
Begründungspflicht genügend nachgekommen, weshalb die Sache mate-
riell zu prüfen ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs
II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver-
bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien un-
tereinander unter anderem die am 1. April 2012 für die Schweiz in Kraft
getretene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung 883/2004), geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und
zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge an (AS 2012 2345). Die Ver-
ordnung 883/2004 ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Laut Randziffer 1010.1,
C-4793/2012
Seite 9
4/12 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in
der AHV/IV (KSBIL), welches sich auf die bilateralen Abkommen
Schweiz-EU und die Abkommen mit der EFTA bezieht, werden Leis-
tungsansprüche, über die nach dem Inkrafttreten der Verordnung
883/2004 verfügt wird, auf der Grundlage dieser neuen Verordnung fest-
gestellt. Da die Vorinstanz erst nach Inkrafttreten der Verordnung
883/2004 verfügt hat, ist diese anwendbar.
4.3 Art. 6 der Verordnung 883/2004 bestimmt, dass falls die dreijährige
Mindestbeitragsdauer (Art. 36 Abs. 1 IVG) mittels schweizerischen Versi-
cherungszeiten nicht erfüllt ist, für die Erfüllung der dreijährigen Mindest-
beitragsdauer Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem an-
deren Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind (vgl. auch KSBIL
Rz. 3001.3 4/12).
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge geleistet (vgl. Versicherungsverlauf der Deutschen Ren-
tenversicherung J._______ [IV-act. 4] und IK-Zusammenruf vom 21. Mai
2019 [IV-act. 6]), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für
den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG erfüllt ist.
4.4 Nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 ist die vom Träger
eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg-
ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung
als übereinstimmend anerkannt sind – was für die schweizerischen bzw.
deutschen Rechtsvorschriften nicht zutrifft. Demnach bestimmt sich die
Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften und es besteht für die rechtsan-
wendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen
und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Be-
hörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S.
320 E. 2). Vielmehr unterstehen die aus dem Ausland stammenden Be-
weismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des
EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; BGE 125 V 351 E. 3a).
C-4793/2012
Seite 10
5.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11 E.
1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neu-
en Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. Juli 2012) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
6.
6.1
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beur-
teilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan-
den. Vorliegend ist der Anspruch auf einen Invalidenrente ab November
2010 strittig (vgl. E. 2.2 und 9.3), weshalb insbesondere das IVG in der
Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129) sowie vom
18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; AS 2011 5659)
und die IVV (in den entsprechenden Fassungen der 5. und 6. IV-
Teilrevision) massgebend sind. Ferner sind das ATSG und die Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
6.2 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Ebensowenig brachte
die 6. IV-Revision – mit Ausnahme der auf die Schlussbestimmungen der
Änderung vom 18. März 2011 gestützten Rentenrevisionen - substantielle
Änderungen bei der Bemessung der Invalidität.
7.
7.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
C-4793/2012
Seite 11
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
7.2
7.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Fol-
gen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversi-
cherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbs-
fähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Wil-
lens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn-
te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt.
Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er-
werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen
Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden
führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange-
nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG)
sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE
131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
7.2.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somato-
forme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Viel-
mehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung
oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar
sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und
konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess
unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die
für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt.
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall an-
hand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer
psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und
Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische
C-4793/2012
Seite 12
körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krank-
heitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län-
gerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des
Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer inner-
seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlasten-
den Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die
Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten
oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeuti-
schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je
mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechen-
den Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraus-
setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE
130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen ent-
wickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdi-
gung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65
E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR
2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome
(CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile
9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April
2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Be-
wegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei
einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare
Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie
(BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
Eine analoge Anwendung greift rechtsprechungsgemäss namentlich auch
bei Anpassungsstörungen Platz (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts
9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 5.2 sowie 8C_1055/2010 vom
17. Februar 2011 E. 4.3).
8.
8.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist
(BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
C-4793/2012
Seite 13
gen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
8.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent-
scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend
ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag-
ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten
der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychi-
schen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls
in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in
der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein-
leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer
Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend
nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräu-
mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der
Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht
(BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; zum Beweis-
wert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte
Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
8.3 Rechtsprechungsgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezi-
alärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entspre-
chen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien ge-
gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen
die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Ver-
hältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf
die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den
Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsan-
sprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes
und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gut-
achten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund
der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig
behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2.
April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver-
trauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen,
wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die
Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kom-
men (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar
2011 E. 4.1 mit Hinweisen).
C-4793/2012
Seite 14
8.4 Aufgabe des begutachtenden Arztes oder der begutachtenden Ärztin
im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (oder eines vergleichbaren ätiologisch
unklaren syndromalen Zustandes) ist es, sich dazu zu äussern, ob eine
psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche
die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behin-
dern (vgl. E. 7.2.2). Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Be-
hörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisierend ist,
das heisst zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hin-
reichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten
weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um
gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätig-
keit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstö-
rung zu erlauben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom
21. September 2010 E. 4.3).
9.
9.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicher-
te, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind;
und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8
ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
9.2 Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn von
Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) stellt
C-4793/2012
Seite 15
Art. 29 Abs. 4 IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6c). Gestützt auf das FZA können indessen Angehöri-
ge von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bür-
ger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen.
9.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan-
spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf
die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom
Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht
(Abs. 3).
10.
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne
einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zuspre-
chung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabset-
zung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.
6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder
Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.
121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V
264 E. 6b/dd mit Hinweis). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV kann die Herabset-
zung oder Aufhebung einer Rente vorgenommen werden, wenn eine Ver-
besserung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen ist und diese voraussicht-
lich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen,
nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert
hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Ob eine für den Renten-
anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und
damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund
gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt
der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit
der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am
Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.5).
11.
11.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Vorinstanz bei ihrer An-
nahme, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
des Rentenbeginns in jeder Tätigkeit bei 50 % gelegen und sich der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers ab 13. Dezember 2010 deut-
lich verbessert habe (volle Arbeitsfähigkeit), auf das E._______-
C-4793/2012
Seite 16
Gutachten vom 14. Januar 2011 (IV-act. 24, mit Ergänzung vom 27. April
2011 [IV-act. 40]) sowie auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt
Dr. F._______ vom 31. Januar 2011 (IV-act. 25) und vom 11. Mai 2011
(IV-act. 42).
In dem auf medizinischen Vorakten - darunter etwa der Austrittsbericht
der Rehaklinik D._______ vom 15. Januar 2010 über den Aufenthalt vom
10. Dezember 2009 bis 7. Januar 2010 (IV-act. 9.18), die Psychosomati-
schen Konsilien der Rehaklinik D._______ vom 25. Januar 2010 (IV-
act. 9.17) und vom 24. März 2010 (IV-act. 9.13), der Bericht von Hausarzt
Dr. H._______ vom 26. August 2010 (IV-act. 19) - sowie eigenen Unter-
suchungen vom 30. November 2010, 13. Dezember 2010 und 3. Januar
2011 beruhenden Gutachten hielten die Dres. med. K._______, Facharzt
für Allgemeinmedizin, L._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, und M._______, Facharzt für Rheumatologie, folgende Diagno-
sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-act. 24 S. 27):
– Posttraumatisches Lumbovertebralsyndrom bei Kontusion des
Rückens infolge Sturz von einer Leiter am 21. September 2009 mit zusätzli-
chen Kontusionen des linken Ellbogens, des linken Beines und Distorsion
des linken OSG (ICD-10 M54.5)
– Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die
E._______-Gutachter:
– Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
(ICD-10 F68.0)
– Mögliche hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2)
– Deutliche Zeichen eines sogenannt vermehrten Schmerzgebarens und von
funktionellen Defiziten in der Beweglichkeit der Wirbelsäule, der peripheren
Gelenke sowie der Kraft in den Beinen mit Selbstlimitierung, nicht einem
rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend
– Ansatztendinotische Beschwerden am medialen Beckenkamm links
– Genua vara
– Anlagebedingt enger ossärer Spinalkanal
– Mehrsegmentale Diskusprotrusionen
In ihrer Beurteilung gaben die E._______-Gutachter an (IV-act. 24
S. 28 f.), der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner beim Unfall erlittenen
Verletzungen bis zu seinem Austritt aus der Rehaklinik D._______ am
C-4793/2012
Seite 17
7. Januar 2010 (IV-act. 9.18) vollständig arbeitsunfähig gewesen. Aus
rheumatologischer Sicht habe ab 8. Januar 2010 keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden, auch nicht in der zuletzt ausgeübten
vollzeitlichen Tätigkeit für die Firma B._______. In psychiatrischer Hin-
sicht sei der Beschwerdeführer seit der psychiatrischen E._______-
Untersuchung vom 13. Dezember 2010 uneingeschränkt arbeitsfähig.
Davor - ab Hospitalisation in der Rehaklinik D._______ - habe aufgrund
der dort festgestellten Anpassungsstörung (vgl. IV-act. 9.18 S. 1) eine vol-
le und ab der zweiten Beurteilung durch die Abteilung Psychosomatik der
Rehaklinik D._______ im März 2010 (Psychosomatisches Konsilium von
Dr. med. N._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
24. März 2010, IV-act. 9.13) noch eine höchstens 50%ige Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit bestanden. Zusammengefasst sei ab Unfalldatum bis
März 2010 eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Von März
2010 bis Mitte Dezember 2010 habe in jeglicher Tätigkeit noch höchstens
eine 50%ige Einschränkung bestanden. Seit Mitte Dezember 2010 sei
der Versicherte in jeglicher Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig.
In seiner psychiatrischen Beurteilung hielt der E._______-Gutachter
Dr. L._______ fest (IV-act. 24 S. 18 ff.), seit dem Sturz von einer Leiter
am 20. (richtig: 21.) September 2009 leide der Beschwerdeführer unter
einem persistierenden linksseitigen Schmerzsyndrom und fühle sich nicht
mehr in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Es seien verschiedene The-
rapiemassnahmen erfolgt, auch eine stationäre Behandlung in der Re-
haklinik D._______, bei welcher eine sehr hohe Selbstlimitierung festge-
stellt worden sei. Es seien damals die Diagnosen Anpassungsstörung,
hypochondrische Störung, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
mit dissoziativen Anteilen und Verdacht auf dysfunktionales Verhaltens-
muster angegeben worden (vgl. IV-act. 9.18). Vorwiegend aufgrund des
psychischen Zustandsbildes sei eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert
worden. Im März 2010 sei eine erneute psychosomatische Beurteilung
durch die Rehaklinik D._______ erfolgt, anlässlich welcher eine Somati-
sierungsstörung (nach ICD-10 F45.0) und eventuell eine gemischte Kon-
versionsstörung (nach ICD-10 F44.7) diagnostiziert worden seien (vgl.
auch Psychosomatisches Konsilium von Dr. N._______ vom 24. März
2010, IV-act. 9.13). Im Weiteren hielt der E._______-Psychiater
Dr. L._______ fest (IV-act. 24 S. 19 Mitte), der Beschwerdeführer habe
angegeben, sich tagsüber passiv zu verhalten, viel zu liegen, allenfalls
einige Schritte im Zimmer hin und her zu gehen. Sozial würden nur weni-
ge Kontakte im familiären Rahmen bestehen. Nachts leide er unter
Durchschlafstörungen und schlechten Träumen. Eine hintergründige Ner-
C-4793/2012
Seite 18
vosität könne er verstecken. Er habe Angst vor allen möglichen Dingen.
Dr. L._______ hielt ferner fest, dass der Beschwerdeführer in der psychi-
atrischen E._______-Untersuchung auffällig und demonstrativ gewirkt
habe und stimmungsmässig nicht sonderlich beeinträchtigt gewesen sei.
Es sei ihm auch gelungen zu lächeln und Spässe zu machen. Der Be-
schwerdeführer sei kognitiv und psychomotorisch sowie affektiv in keiner
Weise eingeschränkt gewesen. Er stehe in einer ambulanten psychiatri-
schen Behandlung, die er einmal monatlich aufsuche. Es erfolge eine
niedrig dosierte antidepressive Therapie mit Amitryptilin 10 mg, welches
Medikament eher als schlafanstossendes Mittel zu betrachten sei. Der
behandelnde Psychiater Dr. O._______ habe ein chronifiziertes multifoka-
les Schmerzsyndrom und eine schwere depressive Episode sowie eine
Angststörung angegeben. Zur Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht Stellung
bezogen worden. Der behandelnde Hausarzt Dr. H._______ habe auf ei-
ne posttraumatische Belastungsstörung hingewiesen, welche Diagnose
vorliegend aber nicht gestellt werden könne. Denn beim fraglichen Unfall
habe es sich um einen Bagatellunfall gehandelt, auch habe der Be-
schwerdeführer ohne vegetative Begleitaktionen über den Unfall berichtet
und es würden bei ihm auch keine flashback-artigen Erinnerungen beste-
hen (IV-act. 24 S. 19 f.).
11.2 RAD-Arzt Dr. F._______ beurteilte in der Folge das E._______-
Gutachten als für die Anspruchsbeurteilung zuverlässig (Stellungnahme
vom 31. Januar 2011, IV-act. 25), weshalb von 24. März 2010 (Datum des
Psychiatrischen Konsiliums von Dr. N._______, Rehaklinik D._______,
[vom 24. März 2010, IV-act. 9.13]) bis 12. Dezember 2010 von einer
50%igen Arbeitsfähigkeit und ab 13. Dezember 2010 (Datum der Unter-
suchung durch den psychiatrischen E._______-Gutachter Dr. L._______)
von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.
11.3 In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. April 2011 (IV-
act. 40) hielt der E._______-Gutachter Dr. K._______ unter anderem fest,
in den Berichten der behandelnden Ärzte würden die medizinischen Di-
agnosen nicht begründet. Insbesondere habe Dr. H._______ in seinem
Schreiben vom 27. August 2010 ohne Begründung angegeben, dass die
depressive Störung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung zu sehen sei.
11.4 Der Beschwerdeführer stützt sich dagegen bei seiner Annahme,
dass er andauernd vollständig arbeitsunfähig sei und sich sein Gesund-
C-4793/2012
Seite 19
heitszustand bis zur Aufhebung der Rente nicht verbessert habe, nament-
lich auf die Berichte des behandelnden Hausarztes Dr. H._______.
Dr. H._______ hielt in seinem Bericht vom 15. September 2010 insbe-
sondere fest (IV-act. 35 S. 17 f), beim Beschwerdeführer habe sich im
Spätjahr 2009 nach einem Sturz (von einem Baugerüst) eine depressive
Störung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung manifestiert
(vgl. auch den früheren Bericht von Dr. H._______ vom 26. August 2010,
in welchem dieser unter anderem die Diagnosen Asthma und Gastritis als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet hatte [IV-
act. 19 S. 2 bis 6], sowie seinen späteren Bericht vom 24. Februar 2011
[IV-act. 35 S. 19]). In seinem letzten Bericht vom 21. Dezember 2012 er-
klärte Dr. H._______ (Ärztliches Zeugnis, BVGer-act. 7), der Beschwer-
deführer sei seit 26. September 2009 durchgehend bis heute zu 100 %
arbeitsunfähig erkrankt, und führte aus, ursprünglich sei der Beschwerde-
führer wegen Schmerzen und Brennen in den Beinen krankgeschrieben
gewesen. Dann sei eine Prellung der LWS hinzugekommen. Die neuro-
pathischen Schmerzen in den Beinen seien bis heute noch aktuell. Zu-
sätzlich seien beim Beschwerdeführer auch eine COPD sowie als Folge
der Exazerbationen der COPD ein Lungenproblem bekannt. Insgesamt
sei ein Ende der Arbeitsunfähigkeit noch nicht absehbar.
12.
Das polydisziplinäre E._______ Gutachten vom 14. Januar 2011 sowie
die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. F._______, auf welche sich die
Vorinstanz abstützte, erfüllen die von der Rechtsprechung an medizini-
sche Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 8.2 hiervor). Sie sind
nachvollziehbar, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und beru-
hen auf eigenen Untersuchungen beziehungsweise wurden in Kenntnis
zuverlässiger medizinischer Vorakten erstattet.
Dabei besteht in psychischer Hinsicht nach der E._______-Beurteilung
diagnostisch ein Status nach Anpassungsstörung, welche Beurteilung
schlüssig ist. Dagegen handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten (vgl. BVGer-act. 1 S. 3 Ziff. 3) posttraumatischen Be-
lastungsstörung gemäss der massgeblichen Klassifikation (ICD-10 F43.1)
um eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereig-
nis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastro-
phenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung her-
vorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von
Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer
C-4793/2012
Seite 20
Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von
Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein.
Der Verlauf der Störung ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann
jedoch eine Heilung erwartet werden (vgl. ICD-10 F43.1; vgl. Dil-
ling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsorganisation
[WHO] herausgegebene Internationale Klassifikation psychischer Störun-
gen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Aufl., Bern
2010, S. 183). Der psychiatrische E._______-Gutachter Dr. L._______
begründete nachvollziehbar, weshalb keine posttraumatische Belas-
tungsstörung vorliegt (IV-act. 24 S 19 f., vgl. auch die entsprechende Be-
urteilung der Unfallschwere beziehungsweise des [verneinten] Adä-
quanzkriteriums der besonderen Eindrücklichkeit im unfallversicherungs-
rechtlichen Gerichtsverfahren [IV-act. 50.25 S. 11 Ziff. 5.2.2 und 5.3.2]
sowie die entsprechende Einschätzung von Dr. med. M. P._______,
Facharzt für Neurologie, in seinem Bericht vom 16. September 2010 [IV-
act. 35 S. 20]). Demnach ist die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
te posttraumatische Belastungsstörung (mit Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit) nicht nachvollziehbar und kann nicht angenommen werden.
In Bezug auf die im Austrittsbericht der Rehaklinik D._______ (vom
15. Januar 2010, IV-act. 9.18) angegebene Anpassungsstörung (bzw.
auch die im Psychosomatischen Konsilium von Dr. N._______ [vom
24. März 2010] festgehaltene Somatisierungsstörung [IV-act. 9.13 S. 6
und 8]), auf welche die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen
bzw. der pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zustände
entwickelten Grundsätze analog anzuwenden sind (E. 7.2.2 hievor), ist
gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen die (andauern-
de), nur ausnahmsweise gegebene Unüberwindbarkeit zu verneinen. Ei-
ne psychische Komorbidität (von erheblicher Schwere, Intensität und
Ausprägung) liegt aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen nicht vor. So-
dann besteht insbesondere auch kein sozialer Rückzug in allen Belangen
des Lebens, nachdem Kontakte im familiären Rahmen bestehen (IV-
act. 24 S. 19 Mitte). Wesentliche körperliche Begleiterkrankungen beste-
hen ebenfalls nicht. Die Behandlungsbemühungen werden sodann durch
die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdefüh-
rers behindert (vgl. IV-act. 24 S. 22), welcher kein Krankheitswert zu-
kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2009 vom 7. August 2009
E. 3.3.2). Mithin ist vorliegend nicht auf eine nur ausnahmsweise gege-
bene Unüberwindbarkeit einer etwaigen Schmerzproblematik zu schlies-
sen.
C-4793/2012
Seite 21
Die Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit der E._______-Gutachter und
von RAD-Arzt Dr. F._______, nach welchen vom 24. März 2010 bis
12. Dezember 2010 eine 50%ige Arbeits(un)fähigkeit und ab
13. Dezember 2010 eine verbesserte volle Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tä-
tigkeit bestanden hat, erweisen sich als plausibel. Soweit sich der Be-
schwerdeführer auf die erwähnten anderslautenden Einschätzungen des
Hausarztes Dr. H._______ beruft, vermag dies das E._______-Gutachten
nicht in Frage zu stellen. Vielmehr ist festzustellen, dass die E._______-
Gutachter die von Hausarzt Dr. H._______ beschriebene Situation des
Beschwerdeführers in ihrem Gutachten vollumfänglich erfasst sowie sorg-
fältig und nachvollziehbar gewürdigt hatten. Dagegen ist die Beurteilung
des behandelnden Hausarztes, welcher nicht Psychiater ist, weshalb sei-
nen Äusserungen zu psychiatrischen Fragen geringerer Beweiswert zu-
kommt, nur oberflächlich begründet. Dasselbe gilt für die Berichte des
Neurologen Dr. Weber (vgl. Stellungnahmen vom 1. Dezember 2009 [IV-
act. 9.2 S. 2], vom 26. April 2010 [IV-act. 9.6], vom 16. September 2010
[IV-act. 35 S. 20] und vom 3. März 2011 [IV-act. 35 S. 21]).
Demnach ist in physischer und psychischer Hinsicht der medizinische
Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Von mit Eventualbegehren bean-
tragten weiteren Abklärungen (vgl. BVGer-act. 1 S. 2) sind keine ent-
scheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu
verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V
162 E. 1d). Entsprechend müssen auch die Ergebnisse der notabene im
September 2012 in Aussicht gestellten medizinischen Abklärung in
Deutschland (gemäss Mitteilung von Dr. G._______ [BVGer-act. 1 Beila-
ge 4]) nicht abgewartet werden.
Damit ist im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. November 2010) von einer
50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und - bei Vergleich der relevanten
Sachverhalte (vgl. E. 10 hievor) - ab Ende März 2011 (drei Monate nach
Eintritt der Verbesserung des Gesundheitszustandes von Dezember 2010
[vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV beziehungsweise auch Vernehmlassung der Vor-
instanz [BVGer-act. 3]) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
13.
13.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
C-4793/2012
Seite 22
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invali-
deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Vali-
deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt wer-
den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 und 128 V 29 E. 1).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf-
lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge-
sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre-
chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden
(BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten
Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit
Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszu-
gehen ist.
13.2 Beim Einkommensvergleich ging die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid (IV-act. 52 S. 11) von einem in masslicher Hinsicht unbestritte-
nen (vgl. BVGer-act. 1, IV-act. 35 S. 2 Ziff. 2) auf dem Lohn bei der Firma
B._______ AG beruhenden und der Nominallohnentwicklung bis 2010
angepassten Valideneinkommen von Fr. 65'306.– und für die Ermittlung
des Invalideneinkommens von einem massgebenden, der Nominallohn-
entwicklung bis 2010 angepassten, für Männer des Anforderungsniveaus
4 in Tabelle TA1 der LSE 2008 erhobenen Durchschnittswert von Fr.
61'414.– respektive Fr. 30'707.30 bei einem Pensum von 50 % aus (vgl.
IV-act. 52 S. 10 f.).
Der von der Vorinstanz bei Rentenbeginn am 1. November 2010 zuge-
standene behinderungsbedingte Abzug (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75)
von 10 % für die Teilzeitbeschäftigung (bis zur Verbesserung des Ge-
sundheitszustands beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit) ist als ange-
messen zu beurteilen. Weitere Nachteile sind beim Versicherten nicht zu
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ersehen. Dafür, dass der Versicherte wegen seiner ausländischen Natio-
nalität und dem Status als Grenzgänger auf dem Arbeitsmarkt eine Lohn-
einbusse hinnehmen müsste, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, ent-
sprach doch sein Einkommen bei der Firma B._______ AG vor Eintritt der
Invalidität durchaus branchenüblichen Ansätzen, die auch für Schweizer
Geltung hatten (vgl. LSE 2008 S. 26 TA1 Ziff. 45 [Baugewerbe] Anforde-
rungsniveau 4 [Fr. 5'150.–]). Das Merkmal Alter (Jahrgang 1968) spielt
beim Anforderungsniveau 4 eine ebenso geringe Rolle wie dasjenige der
Dienstjahre (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 654/05 vom 22. November
2006 E. 10.2.1 f.). Ein höherer als der von der Vorinstanz mit (maximal)
58 % (beim im Zeitpunkt des Rentenbeginns reduzierten zumutbaren
Leistungspensum von 50 %) bzw. 6 % (nach Verbesserung des Gesund-
heitszustands beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit) bemessene Invalidi-
tätsgrad ist somit nicht ausgewiesen.
14.
Nach dem Gesagten besteht vorliegend Anspruch auf eine befristete hal-
be Rente von November 2010 bis März 2011 und danach keine renten-
begründende Invalidität mehr.
Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2012 in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als festzustellen ist,
dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2010 - über Ende Dezem-
ber 2010 hinaus - bis 31. März 2011 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
15.
15.1
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
15.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-
tungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind
nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule-
gen (Art. 69 Abs. 2 IVG) und auf Fr. 400.– anzusetzen.
Der Beschwerdeführer hat gemessen an seinem Antrag (ganze und un-
befristete Invalidenrente) nur in einem kleinen Mass obsiegt. In Anbet-
racht dessen sind ihm die Gerichtskosten zu zwei Dritteln aufzuerlegen.
Da die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. zur Mittello-
sigkeit: Unterstützungsbestätigung des Q._______ vom 15. März 2012
[BVGer-act. 1 Beilage 6]), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die
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unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und
sind die ihm auferlegten Gerichtskosten (Fr. 267.–) demzufolge auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
15.3 Der durch einen schweizerischen Anwalt vertretene Beschwerdefüh-
rer hat Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung, die von der
Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (14 Abs. 2 VGKE). Nachdem der Beschwerdeführer nur zu
einem kleinen Teil obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm eine reduzierte Pro-
zessentschädigung zuzusprechen. Für im Ausland wohnende Personen,
welche die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in
Anspruch nehmen, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet und zu entschä-
digen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1
MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE [vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-7742/2009 vom 9. August 2012]). Unter Berücksichtigung
des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes des anwaltlichen Vertre-
ters ist die reduzierte Parteienschädigung auf Fr. 833.-- (inklusive Ausla-
genersatz, ohne Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Da im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsvertretung erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer Advo-
kat Pascal Riedo als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Art. 65
Abs. 2 VwVG) und dieser aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die
Entschädigung ist auf Fr. 1'667.– (inkl. Barauslagen, ohne Mehrwertsteu-
er [MWSt]) festzusetzen.
Die ebenfalls teilweise obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf
eine Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IVSTA
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vom 16. Juli 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer vom 1. November 2010 bis 31. März 2011 Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente hat. Im übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
In Bewilligung des Gesuchs vom 13. September 2012 wird dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird
ihm Advokat Pascal Riedo, Muttenz, als unentgeltlicher Rechtsvertreter
für das vorliegende Verfahren bestellt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer zu
zwei Dritteln in der Höhe von Fr. 267.-- auferlegt und zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.
Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, Advokat Pascal Riedo, eine reduzierte Parteient-
schädigung von Fr. 833.– (inkl. Barauslagen, ohne MWSt) zu bezahlen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird zudem mit Fr. 1'667.–
(inkl. Barauslagen, ohne MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der
Beschwerdeführer wird auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hingewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Maurizio Greppi Yves Rubeli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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