B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4796/2012
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Schweiz,
vertreten durch Prof. Dr. Pascal Grolimund, Advokat, Keller-
hals Anwälte, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unterstellung/Neueinreihung des B._______, Einsprache-
entscheid der Suva betreffend A._______.
C-4796/2012
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Sachverhalt:
A.
Gemäss den Auszügen des Kantonsblattes C._______ (im Folgenden:
C._______) vom 4. August und 10. September 2011 schrieben die
D._______, das E._______ sowie das B._______ (im Folgenden:
B._______) im Rahmen der Neuorganisation des Spitalwesens die obli-
gatorische Unfallversicherung aus (Beschwerdebeilage [im Folgenden:
BB] 1). An dieser Submission haben sich die Schweizerische Unfallversi-
cherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) und Privatversi-
cherungsunternehmen beteiligt (BB 2). Mit Verfügungen vom 14. Novem-
ber 2011 wurde die Suva von der Ausschreibung ausgeschlossen und der
Zuschlag der A._______ (im Folgenden: A._______) erteilt (BB 3). Gegen
beide Verfügungen resp. die öffentliche Ausschreibung erhob die Suva
Rekurs beim Appellationsgericht C._______; dieses Verfahren ist derzeit
sistiert (BB 4 und 8).
B.
Am 24. November 2011 erliess die Suva eine Verfügung, mit welcher sie
das B._______ zwangsweise der Versicherungspflicht unterstellte. Zu-
sammenfassend führte sie zur Begründung dieses Entscheids aus, eine
blosse organisatorische Umwandlung des B._______ von einer Dienst-
stelle in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons C._______ löse
keinesfalls eine Berechtigung aus, den Unfallversicherer neu zu wählen;
in Ermangelung eines bestehenden Wahlrechts sei das Personal weiter-
hin bei der Suva unfallversichert (BB 5). Hiergegen liessen die
A._______, vertreten durch PD Dr. Pascal Grolimund, am 21. Dezember
und das B._______ am 23. Dezember 2011 Einsprache erheben (BB 6
und 7).
C.
Mit Entscheid vom 27. Juli 2012 trat die Suva auf die Einsprache der
A._______ nicht ein (BB 6). Zur Begründung führte sie zusammengefasst
aus, die A._______ könne – selbst bei Vorliegen eines Wahlrechts des
B._______ – keinen Vertragsabschluss erzwingen und sei damit nur mit-
telbar in ihrer eigenen Rechtsstellung betroffen. Dabei sei auch zu be-
rücksichtigen, dass selbst der Zuschlag im Ausschreibungs- und Verga-
beverfahren keinen Anspruch des Anbieters auf Vertragsabschluss be-
gründe. Die A._______ sei daher nicht zur Einsprache legitimiert. Auf An-
trag des B._______ in dessen Einsprache vom 23. Dezember 2011 sei
die A._______ zu jenem Verfahren beigeladen worden. Mit der Beiladung
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bekräftige die Suva aus Billigkeitsüberlegungen den Willen, der eigentli-
chen Streitfrage unter dem Lichte der Verfahrensökonomie materiell zu
begegnen; die A._______ habe vom Recht zur Stellungnahme als Beige-
ladene mit Eingabe vom 4. Juni 2012 Gebrauch gemacht.
D.
Mit einem weiteren Entscheid vom 27. Juli 2012 wurde die Einsprache
des B._______ vom 23. Dezember 2011 abgewiesen (BB 7). Gegen den
Nichteintretensentscheid der Suva vom 27. Juli 2012 liess die A._______
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
vom 12. September 2012 Beschwerde erheben und beantragen, dieser
Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1 der Rechtsbegehren) und die Verfügung
der Suva vom 24. November 2011 in Sachen Unterstellung/Neueinreih-
ung des B._______ ab 1. Januar 2012 sei aufzuheben (Ziff. 2 der
Rechtsbegehren; Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1
und 5).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, als Adressatin des
Einspracheentscheids sei die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legi-
timiert. Sie sei durch den Nichteintretensentscheid beschwert. Ihre paral-
lele Beschwerde als Beigeladene gegen den Einspracheentscheid gegen
das B._______ vermöge daran nichts zu ändern. Zum einen erschienen
nach heutiger Praxis und Lehre zentrale Aspekte der Verfahrensstellung
einer Beigeladenen offen. Namentlich sei unklar, ob der Beigeladenen
das Beschwerderecht erhalten bleibe, falls die Hauptpartei im Laufe des
(weiteren) Verfahrens auf die eigene Beschwerdeführung verzichte. In-
soweit bestehe – im Parallelverfahren – gegebenenfalls eine gewisse Ab-
hängigkeit der A._______ von der Verfahrensführung des B._______,
was im Vergleich zur Beschwerdeführung als Hauptpartei ein Minus dar-
stelle. Zum anderen erfolge die Beiladung der Suva im Parallelverfahren
lediglich "unpräjudiziell", d.h. unverbindlich, wobei diese die Tragweite
dieser Einschränkung offengelassen habe. Es mache jedoch den An-
schein, als habe sich die Suva die Möglichkeit vorbehalten wollen, auf die
Beiladung der A._______ zurückzukommen. Auch aus diesem Grund er-
scheine es für diese bedeutsam, dass ihre Stellung als selbstständige
Hauptpartei anerkannt sei.
Betreffend die beantragte Aufhebung des Nichteintretensentscheids wur-
de geltend gemacht, die Vorinstanz liege in mehrfacher Hinsicht falsch.
Zunächst werde übersehen, dass die A._______ in casu nicht nur den
Zuschlag erhalten, sondern das B._______ darüber hinaus den Versiche-
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rungsantrag unterzeichnet habe. Der Antrag sei einzig unter den Vorbe-
halt einer rechtskräftigen Zwangsunterstellung gestellt worden. Im Übri-
gen bleibe das B._______ bis zum Abschluss des hängigen Verfahrens
gebunden. Folgerichtig könne die A._______ den Vertragsschluss er-
zwingen, womit selbst nach Massgabe der Suva die Legitimation der Be-
schwerdeführerin erstellt sei. Die Legitimation könne im Übrigen nicht von
der Möglichkeit abhängen, den Vertragsschluss erzwingen zu können,
setze Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) doch nur
ein tatsächliches Interesse an der Einsprache voraus. Voraussetzung sei
nicht, dass in eine bestehende Rechtsposition eingegriffen werde. Die
Eingrenzung der Legitimation des Dritten erfolge vielmehr über das Krite-
rium der besonderen Beziehungsnähe. Der Einsprache führende private
Versicherer habe stärker betroffen zu sein als die anderen nach Art. 68
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981
(UVG; SR 832.20) registrierten Versicherer. Die besondere Beziehungs-
nähe könne sich sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen
Gründen ergeben. Es gebe keinen Versicherer, der in casu vergleichbar
betroffen wäre wie die Beschwerdeführerin. So treffe es insbesondere
nicht zu, dass das B._______ trotz Zuschlags an die A._______ in der
Wahl des Versicherers weiterhin völlig frei wäre. Namentlich würde das
Beschaffungsrecht dem B._______ verbieten, an der Gewinnerin der
Ausschreibung vorbei einfach mit einem dritten Versicherer abzuschlies-
sen. Ansonsten würde das Submissionsrecht ad absurdum geführt. Für
den Abbruch eines Submissionsverfahrens bedürfe es eines wichtigen
Grundes. Ganz abgesehen davon sei das B._______ verpflichtet, sein
Personal einer obligatorischen Unfallversicherung zuzuführen. Aus all
diesen Gründen werde deutlich, dass die A._______ von der Unterstel-
lungsverfügung besonders berührt werde. Entsprechend sei ihre Partei-
stellung im Sinne von Art. 59 ATSG zu bejahen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2012 wurde die Beschwerde-
führerin – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die
Beschwerde) – aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3);
dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2013 beantragte die Suva, auf
die Beschwerde vom 12. September 2012 sei nicht einzutreten; eventuell
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sie diese Beschwerde – soweit darauf einzutreten sei – abzuweisen und
der (an die A._______ gerichtete) Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012
zu bestätigen (B-act. 9).
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, Streitgegenstand des
angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Juli 2012 sei ausschliess-
lich die Frage, ob auf die Einsprache der A._______ einzutreten sei oder
nicht. Diese sei nur dann beschwerdebefugt, wenn sie unter anderem an
der Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids ein
schutzwürdiges Interesse habe (Art. 59 ATSG). Ein solches sei nicht er-
sichtlich, weil die A._______ am Einspracheverfahren, welches vom
B._______ mit Einsprache vom 23. Dezember 2011 eingeleitet worden
sei, als Beigeladene habe mitwirken können und als solche beim Bun-
desverwaltungsgericht auch eine eigene Beschwerde gegen den abwei-
senden Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 (Verfahren C-____/2012)
erhoben habe. Hierzu sei sie legitimiert. Die A._______ könne somit ihre
Interessen bereits im Rahmen des hängigen Verfahrens C-____/2012
vollumfänglich wahren. In diesem Prozess sei sie Beschwerdeführerin
und somit Hauptpartei. Als solche sei sie auch berechtigt, ein zu ihren
Ungunsten lautendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beim Bun-
desgericht anzufechten. Somit bestehe kein schutzwürdiges Interesse der
A._______, den Nichteintretensentscheid der Suva vom 27. Juli 2012 mit
der Absicht anzufechten, deren Aufhebung zu bewerkstelligen und einen
beschwerdefähigen materiellen Einspracheentscheid zur Frage zu erwir-
ken, ob dem B._______ ein Wahlrecht nach Art. 98 Abs. 2 der Verord-
nung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR
832.202) zustehe oder nicht. Diese materiell-rechtliche Frage sei bereits
Gegenstand des von der A._______ selber mittels Beschwerde eingelei-
teten Prozesses C-____/2012.
G.
Im Rahmen der Replik vom 14. März 2013 liess die Beschwerdeführerin
an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest-
halten und weitere Ausführungen machen (B-act. 13).
H.
In ihrer Duplik vom 24. Mai 2013 führte die Vorinstanz insbesondere aus,
mit der Replik der A._______ vom 14. März 2013 werde nichts vorge-
bracht, das die Suva zu einer Änderung oder Ergänzung der ausführlich
begründeten Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2013 veranlassen wür-
de (B-act. 17).
C-4796/2012
Seite 6
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai 2013 schloss die Instrukti-
onsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 18).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 109 Bst. a UVG in
Verbindung mit Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
zuständig. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesge-
setz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021 [vgl. Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis
VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG. Gemäss Art. 1 Abs. 1
UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung an-
wendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht; eine Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 UVG ist
vorliegend nicht gegeben.
1.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.3 Nach Art. 62 Abs. 4 VwVG sind Gerichte gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden.
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Juli
2012 (BB 6), mit welchem die Vorinstanz auf die Einsprache vom 21. De-
zember 2011 nicht eingetreten ist, da die A._______ nicht einsprachelegi-
timiert gewesen sei. Dieser formelle Entscheid beinhaltet keine materielle
C-4796/2012
Seite 7
Beurteilung resp. durch diesen wurde die Verfügung vom 24. November
2011 nicht ersetzt (vgl. hierzu BGE 131 V 407 E. 2.1.2). Vielmehr hätte
diese Verfügung – bei Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensent-
scheids – weiterhin Bestand, und es könnte gegen diese gemäss Art. 56
Abs. 1 ATSG Einsprache erhoben werden (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2;
vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2009, N. 45 zu Art. 52 ATSG). Unter diesen Umständen kann die Verfü-
gung vom 24. November 2011 nicht Anfechtungsgegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bilden, weshalb auf das Rechtsbegehren 2 der Be-
schwerdeführerin, die Verfügung der Suva vom 24. November 2011 in
Sachen Unterstellung/Neueinreihung des B._______ ab 1. Januar 2012
sei aufzuheben, nicht einzutreten ist.
1.4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägung ist demnach im vorliegenden
Verfahren streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Einsprache der
A._______ vom 21. Dezember 2011 (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG) mangels
Legitimation zu Recht nicht eingetreten ist resp. ob dieser Nichteintre-
tensentscheid vom 27. Juli 2012 aufzuheben ist (Rechtsbegehren 1).
2.
2.1 Laut Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglich-
keit zur Teilnahme erhalten hat.
2.1.1 Unbestrittenermassen wurde die Beschwerdeführerin von der Suva
mit Schreiben vom 5. April 2012 eingeladen, zur Einsprache des Rechts-
vertreters des B._______ vom 23. Dezember 2011 gegen die Verfügung
vom 24. November 2011 Stellung zu nehmen. In Kenntnis der vom 4. Juni
2012 datierenden Stellungnahme der A._______ (BB 7 [Originaldokument
nicht in den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens]), erliess die
Suva am 27. Juli 2012 den vorliegend angefochtenen Einspracheent-
scheid, mit welchem sie auf die Einsprache vom 21. Dezember 2011 nicht
eingetreten ist (BB 6).
2.1.2 Mit Blick auf die Geschehnisse im vorinstanzlichen Verfahren – un-
ter anderem die Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Stellung-
nahme betreffend Einsprache des B._______ vom 23. Dezember 2011
und den Erlass des Nichteintretensentscheids vom 27. Juli 2012 – ist oh-
ne weiteres davon auszugehen, dass die A._______ vor der Suva am
C-4796/2012
Seite 8
Verfahren teilgenommen hat; die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung
gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist somit erfüllt.
2.2
Weiter ist nachfolgend die Voraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG
zu prüfen.
2.2.1 Nebst der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren laut Art. 48
Abs. 1 Bst. a VwVG muss die zur Beschwerde berechtigte Partei gemäss
Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sein. Eine solche Betroffenheit liegt vor, wenn diese sich vom In-
teresse der Allgemeinheit klar abhebt (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/
SAID HUBER in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Pra-
xiskommentar zum VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 12 mit Hinweisen
zu Art. 48 VwVG).
2.2.2 Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin wird durch den ange-
fochtenen Nichteintretensentscheid vom 27. Juli 2012 direkt beeinträch-
tigt. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des
Submissionsverfahrens betreffend die Durchführung der obligatorischen
Unfallversicherung des B._______ den Zuschlag erhalten hat und der
entsprechende Antrag vom Direktor und dem Bereichsleiter Personal und
Betrieb des B._______ am 28. November 2011 und von einem Vertreter
der F._______ am 29. November 2011 unterzeichnet worden ist (B-act.
13 Beilage 1). Die Beschwerdeführerin als Gewinnerin der Ausschreibung
ist durch die Unterstellungsverfügung der Suva vom 24. November 2011
in besonderer Weise und stärker betroffen als andere Versicherer, welche
an der Ausschreibung überhaupt nicht teilgenommen oder den Zuschlag
nicht erhalten haben. Darüber hinaus kann sie aufgrund der vorliegenden
Umstände im Zusammenhang mit dem Submissionsverfahren eine spezi-
fische, beachtenswerte und besonders nahe Beziehung zur Streitsache
für sich in Anspruch nehmen (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HU-
BER, a.a.O., N. 10 mit Hinweisen.
2.2.3 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass auch die Beschwerdelegi-
timationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG erfüllt ist.
2.3
Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Beschwerde-
führerin gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG ein schutzwürdiges Interesse
C-4796/2012
Seite 9
an der Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids vom
27. Juli 2012 hat.
2.3.1 Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im
Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesge-
richt vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) –
dessen Wortlaut identisch ist mit dem vorliegend anwendbaren Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG – jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches
eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder
Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht
somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem
Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt –
im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder an-
derweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung
(resp. Einspracheentscheid) mit sich bringen würde. Das rechtliche oder
auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das
durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete
Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen (vgl. hierzu BGE 138 V 292
E. 3, 133 V 188 E. 4.3.1; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2).
2.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Interesse nur
dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer noch im Zeitpunkt der
Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Fehlt ein solches Interes-
se bereits bei Erhebung der Beschwerde, führt das zu einem Nichteintre-
ten. Fällt das schutzwürdige Interesse an einer Beschwerde im Laufe des
Verfahrens dahin, so wird die Sache als erledigt erklärt. Das Bundesge-
richt verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interes-
ses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen
Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprü-
fung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen de-
ren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE
135 I 79 E. 1.1, 133 II 81 E. 3, 131 II 670 E. 1.2, 128 II 34 E. 1b).
2.3.3 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen den Entscheid vom
27. Juli 2012, mit welchem die Suva auf die Einsprache der Beschwerde-
führerin vom 21. Dezember 2011 (betreffend das B._______) gegen die
Verfügung der Suva vom 24. November 2011 nicht eingetreten war. Bei
dieser Verfügung in Sachen Unterstellung/Neueinreihung des B._______
handelt es sich um dieselbe wie im Verfahren C-____/2012. Ebenfalls am
27. Juli 2012 erliess die Suva einen weiteren Einspracheentscheid, mit
C-4796/2012
Seite 10
welchem die Einsprache des B._______ gegen die Verfügung vom 24.
November 2011 abgewiesen und im Rahmen dessen die Beschwerdefüh-
rerin im Einspracheverfahren beigeladen worden war. Mit Blick auf diese
Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie im
selben Verwaltungsverfahren einerseits die Beschwerdeführerin beigela-
den hatte, was zum Beschwerdeverfahren C-____/2012 geführt hat, und
andererseits auf die Einsprache der A._______ vom 21. Dezember 2011
mangels Einsprachelegitimation nicht eingetreten war, was das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren zur Folge gehabt hat. Die Beschwerdeführe-
rin liess beide Beschwerden, welche zu den Verfahren C-4796/2012 und
C-____/2012 geführt hatten, am selben Tag (12. September 2012) einrei-
chen.
2.3.4 Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren C-____/
2012 volle Parteirechte (vgl. E. 1.4 ff. des entsprechenden Urteils) aus-
üben kann, von der Vorinstanz bereits im Verwaltungsverfahren beigela-
den wurde und letzterem derselbe Sachverhalt zugrunde lag, ist das
schützenswerte Interesse an der Beschwerdeerhebung bereits im Zeit-
punkt der Einreichung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren
C-4796/2012 zu verneinen. Daraus folgt, dass die Beschwerdelegitimati-
onsvoraussetzung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG nicht erfüllt ist,
weshalb auf die Beschwerde vom 12. September 2012 gegen den Nicht-
eintretensentscheid der Suva vom 27. Juli 2012 nicht einzutreten ist.
3.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig und werden die Verfahrenskos-
ten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Im Hinblick auf die
Verfahrensführung der Vorinstanz ist auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zu verzichten. Der
Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Verfahrenskostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Nichteintretensentscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zu-
rückzuerstatten.
3.2 Der Beschwerdeführerin ist aufgrund des Verfahrensausgangs keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
C-4796/2012
Seite 11
Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde vom 12. September 2012 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- wird dieser
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
C-4796/2012
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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