B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4796/2013
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung.
C-4796/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…)1940 geborene, seit dem (…) 1999 verwitwete A._______
(nachfolgend: Versicherter) meldete sich mit Formular vom 29. März 2005
bei der Ausgleichskasse Schwyz (Eingang: 1. April 2005) zum Bezug ei-
ner Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (AHV) an. Die Anmeldeunterlagen wurden zunächst an die Aus-
gleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie (Eingang: 5. April 2005)
und – nachdem der Versicherte seinen Wohnsitz nach Serbien (damals:
Serbien und Montenegro) verlegt hatte – an die Schweizerische Aus-
gleichskasse (SAK; Eingang: 29. April 2005) weitgeleitet (SAK-act. 1-2).
Am 28. November 2005 ging bei der SAK über die zuständige Verbin-
dungsstelle in Belgrad sodann das vom Beschwerdeführer ausgefüllte
Anmeldeformular für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz aus-
serhalb der Schweiz ein (SAK-act. 7). In der Folge forderte die SAK den
Beschwerdeführer auf, ihr diverse, für die Berechnung der Rente erfor-
derliche Dokumente und Informationen zukommen zu lassen (SAK-act. 9-
13).
A.b Mit Verfügung vom 13. Januar 2006 (SAK-act. 17) sprach die SAK
dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine monatliche ordentliche
Altersrente von Fr. 928.- zu. Sie legte der Berechnung ein massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 63'210.- sowie eine anre-
chenbare Beitragsdauer von 18 Jahren und 11 Monate (1986: 11 Monate,
1987-2004: jeweils 12 Monate, 2005: 6 Monate) bzw. 19 anrechenbare
volle Versicherungsjahre zugrunde und wendete die Rentenskala 19 an.
Ausserdem wurde in der Verfügung darauf hingewiesen, dass im Renten-
betrag ein Zuschlag für verwitwete Personen enthalten sei (SAK-
act. 17/2).
B.
B.a Am 20. Februar 2006 meldete sich der Versicherte via die zuständige
ausländische Verbindungsstelle bei der SAK (Eingang: 14. Juni 2006) für
eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der
Schweiz an (SAK-act. 20).
B.b Die SAK teilte der ausländischen Verbindungsstelle in Belgrad da-
raufhin am 5. Juli 2006 mit, dass der Versicherte bereits eine schweizeri-
sche Altersrente erhalte (SAK-act. 24).
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B.c Mit Fax-Schreiben vom 8. Juli 2008 (SAK-act. 25) wandte sich
Rechtsanwalt C._______ aus Z._______ (Serbien) als Bevollmächtigter
des Versicherten an die SAK und ersuchte um Informationen hinsichtlich
der Auszahlung der Altersrente an den Versicherten.
B.d Mangels Vorlage einer Vollmacht (SAK-act. 26) bestätigte die SAK
dem Versicherten (und nicht dem Rechtsanwalt) mit Schreiben vom
11. Juli 2008 Art und Höhe der von ihr ausgerichteten monatlichen Alters-
leistungen sowie die entsprechende Bankverbindung (SAK-act. 27).
B.e Rechtsanwalt C._______ forderte die SAK sodann mit Fax-Schreiben
vom 11. Juli 2008 (SAK-act. 28) auf, dem Versicherten den ihm zu-
stehenden Anteil an der Altersrente seiner verstorbenen Ehefrau ab deren
Todeszeitpunkt zuzusprechen und zu überweisen.
B.f Die SAK antwortete dem Versicherten (mangels Vollmacht des
Rechtsanwalts) mit Schreiben vom 16. Juli 2008 (SAK-act. 30), dass ei-
nen Anspruch auf Witwerrente nur Männer hätten, welche im Zeitpunkt
des Todes der Gattin minderjährige Kinder hätten, dem Versicherten bei
der Berechnung seiner Altersrente aber ein Zuschlag für verwitwete Be-
züger angerechnet worden sei. Aufgrund der Versicherung seiner ver-
storbenen Ehefrau könnten ihm jedoch keine weiteren Leistungen ge-
währt werden.
B.g Rechtsanwalt C._______ reichte mit Schreiben vom 8. August 2008
(SAK-act. 34) die angeforderte Vollmacht ein und ersuchte die SAK unter
Bezugnahme auf ihre Antwort vom 16. Juli 2008, sein Schreiben vom
11. Juli 2008 vollständig zu begründen und ganz zu beantworten.
B.h Die SAK teilte Rechtsanwalt C._______ mit Schreiben vom 3. Sep-
tember 2008 (SAK-act. 39) mit, dass sie von der eingereichten Vollmacht
Kenntnis genommen habe und ihm eine Kopie ihrer Antwort vom 16. Juli
2008 übermittle.
B.i Mit Schreiben vom 24. September 2012 (SAK-act. 41/1) fragte
B._______ im Auftrag des Versicherten bei der SAK nach, ob diesem der
Zuschlag für verwitwete Personen tatsächlich berechnet und ausbezahlt
worden sei, da dies aus der Verfügung nicht ersichtlich sei.
B.j Die SAK teilte Rechtsanwalt C._______ im Schreiben vom 8. Februar
2013 (SAK-act. 43) mit, dass die Verfügung vom 13. Januar 2006 rechts-
kräftig und auf ordentlichem Weg nicht mehr anfechtbar sei, weshalb auf
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die sinngemäss gestellten Wiedererwägungsgesuche vom 11. Juli und
8. August 2008 nicht eingetreten werde.
B.k Gleichentags antwortete die SAK B._______ (SAK-act. 44), es sei ihr
sinngemäss gestelltes Wiedererwägungsgesuch vom 24. September
2012 mangels Einreichen einer Vollmacht nicht zu berücksichtigen und es
werde darauf auch nicht eingetreten.
B.l Der Versicherte richtete sich mit Schreiben vom 25. März 2013 (SAK-
act. 46) an die SAK und ersuchte sinngemäss um Zusprechung einer
Witwerrente seit September 1999.
B.m Mit Schreiben vom 5. August 2013 (SAK-act. 48) teilte die SAK dem
Versicherten mit, dass sie auf sein sinngemäss gestelltes Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eintrete. Zusätzlich wies sie darauf hin, dass im Zeit-
punkt der Verwitwung seine Kinder längst volljährig gewesen seien, wes-
halb ihm nie ein Anspruch auf eine Witwerrente zugestanden habe. Als
verwitweter Bezüger einer Altersrente stehe ihm aber ein Zuschlag von
20% zu seiner Rente zu. Dieser Zuschlag sei im Betrag von Fr. 928.-, den
er ab 1. Juli 2005 erhalte, bereits enthalten. Dieser Höchstbetrag dürfe
nicht überschritten werden.
B.n Der Versicherte antwortete der SAK mit Schreiben vom 16. August
2013 (SAK-act. 50/2), er sei mit ihrem Entscheid nicht einverstanden,
sondern der Meinung, einen Anspruch auf Witwerrente oder Auszahlung
aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau zu haben.
C.
C.a Mit Eingabe vom 16. August 2013 (BVGer-act. 1) gelangte der Versi-
cherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsge-
richt (Eingang: 23. August 2013). Er richtete sich gegen das Schreiben
der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 5. August 2013 und beantragte
sinngemäss die Zusprache einer Rente oder Auszahlung bzw. Abfindung.
Zusammenfassend führte er aus, er sei überzeugt, nach dem Tod seiner
Ehefrau einen entsprechenden Anspruch zu haben.
C.b Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesverwaltungsgericht am
14. Oktober 2013 das Schreiben vom 11. Oktober 2013 (BVGer-act. 4)
ein, worin sinngemäss geltend gemacht wurde, dass dem Beschwerde-
führer die Versicherungsansprüche seiner verstorbenen Ehefrau ange-
rechnet werden müssten. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 (BVGer-
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act. 6) und 13. November 2013 (BVGer-act. 8) gelangte der Beschwerde-
führer sodann erneut an das Bundesverwaltungsgericht und verlangte die
Zusprache einer "Familienrente" aus der Versicherung seiner verstorbe-
nen Ehefrau, die 11 Jahre und 4 Monate in der Schweiz beschäftigt ge-
wesen sei.
C.c Mit Vernehmlassung vom 19. November 2013 (BVGer-act. 9) stellte
die Vorinstanz den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten
bzw. sie sei eventualiter abzuweisen. Die Vorinstanz verwies zum einen
auf ihre bisherigen Schreiben an den Beschwerdeführer und führte er-
gänzend aus, dass diese Schreiben nur zu Informationszwecken erfolgt
seien, deshalb kein Einspracheverfahren durchgeführt worden sei und
keinesfalls mit einer anfechtbaren Verfügung über den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers neu verfügt worden sei. Eventualiter legte die
Vorinstanz für den Eintretensfall mit Hinweis auf die massgeblichen Ge-
setzesbestimmungen dar, dass der Anspruch seiner Ehefrau auf eine Al-
tersrente nicht entstanden sei, weil sie vor Erreichen des AHV-Alters ver-
storben sei, und dass auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf ei-
ne Witwerrente nie entstanden sei, nachdem seine Kinder im Alter der
Verwitwung bereits fast 39 bzw. 37 Jahre alt gewesen seien. Die Alters-
rente des Beschwerdeführers sei zudem ordnungsgemäss aufgrund der
geltenden schweizerischen gesetzlichen und reglementarischen Bestim-
mungen berechnet worden. Namentlich sei der 20%-ige Zuschlag für den
verwitweten Beschwerdeführer im Altersrentenbetrag von Fr. 928.- bereits
enthalten.
C.d Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin
(BVGer-act. 10) gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
23. Dezember 2013 eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt
(BVGer-act. 12).
C.e Innert der ihm gewährten Frist (BVGer-act. 13) legte der Beschwer-
deführer keine Replik vor, so dass mit Verfügung des Instruktionsrichters
vom 19. Februar 2014 (BVGer-act. 14) der Schriftenwechsel geschlossen
wurde, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben.
C.f Seitens des Beschwerdeführers wurden dem Bundesverwaltungsge-
richt in der Folge unaufgefordert die Eingaben vom 11. März 2014
(BVGer-act. 16), 7. April 2014 (BVGer-act. 18), 22. April 2014 (BVGer-
act. 20), 19. Mai 2014 (BVGer-act. 24), 30. Mai 2014 (BVGer-act. 26),
7. Juli 2014 (BVGer-act. 28), 28. Oktober 2014 (BVGer-act. 29) sowie
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5. Mai 2015 (BVGer-act. 32/2) eingereicht, mit denen sein Anspruch auf
eine Witwerrente bzw. eine Abfindung oder Auszahlung aus der Versiche-
rung seiner verstorbenen Ehefrau erneuert und auf einen entsprechenden
Entscheid gedrängt wurde.
C.g Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. April 2014 (BVGer-
act. 19) wurde der Schriftenwechsel wieder eröffnet und der Vorinstanz
die Gelegenheit eingeräumt, eine Duplik einzureichen und zu den Einga-
ben des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (siehe auch BVGer-
act.21). Die Vorinstanz teilte in ihrer Duplik vom 12. Mai 2014 (BVGer-
act. 22) mit, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben keine neuen
Argumente vorbringe, weshalb sie an ihrer Vernehmlassung vom 19. No-
vember 2013 festhalte.
C.h Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung
vom 20. Mai 2014 (BVGer-act. 23) erneut, wobei weitere Instruktions-
massnahmen vorbehalten blieben.
D.
Auf weitere Parteivorbringen sowie die eingereichten Unterlagen wird –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend das Schreiben der SAK vom 5. August
2013, mit welchem sie dem Beschwerdeführer mitteilte, dass sie auf sein
sinngemäss gestelltes Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete, und ihn
darauf hinwies, dass ihm zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Witwer-
rente zugestanden habe und der Verwitwungszuschlag gemäss Art. 35bis
AHVG in der ihm zugesprochenen Altersrente enthalten sei. Im Folgen-
den ist zu prüfen, ob es sich bei diesem vorinstanzlichen Schreiben um
eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung handelt.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK.
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1.1.2 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leis-
tungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit de-
nen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen
zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter
Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem
formlosen Verfahren behandelt werden. Art. 51 Abs. 2 ATSG räumt der
betroffenen Person die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu
verlangen.
1.1.3 Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkreti-
sierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 VwVG
(vgl. Art. 55 ATSG; siehe auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.
2009, Art. 49 N. 2). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG
gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches
Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen;
BGE 116 Ia 266 E. 2a) und zum Gegenstand haben: Begründung, Ände-
rung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), Feststellung
des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflich-
ten (Bst. b), Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Auf-
hebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten
auf solche Begehren (Bst. c; BGE 124 V 20 E. 1; 123 V 296 E. 3a, je mit
Hinweisen).
1.1.4 Für das Vorliegen einer Verfügung ist nicht massgebend, ob sie als
solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorgaben für eine
Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale
einer Verfügung vorhanden sind (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMER-
LI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28
N. 17 ff.; vgl. auch Urteile des BVGer C-4191/2013 vom 24. Juni 2014
E. 1.3 m.w.H.). Gemäss BGE 134 V 145 E. 3.2 liegt im Anwendungsbe-
reich des ATSG eine Verfügung dann vor, wenn das Schriftstück entweder
als solche bezeichnet ist oder wenn es zumindest eine Rechtsmittelbeleh-
rung enthält.
1.1.5 Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von
30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon
ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Wenn
ein Entscheid unzulässigerweise im formlosen Verfahren erfolgte, so ist
gemäss BGE 134 V 145 zur Eröffnung des Rechtsweges zunächst der
(bisher nicht erfolgte) Erlass einer formellen Verfügung notwendig
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Seite 8
(E. 5.1). Ohne Intervention des Versicherten innerhalb eines Jahres er-
langt der formlose Entscheid rechtliche Wirksamkeit (E. 5.3).
1.1.6 Art. 53 Abs. 2 ATSG schreibt vor, dass ein Versicherungsträger auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurück-
kommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berich-
tigung von erheblicher Bedeutung ist. Dabei liegt das Zurückkommen auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Feh-
len eigentlicher Revisionsgründe weiterhin im Ermessen des Versiche-
rungsträgers (Art. 53 Abs. 2 ATSG als "Kann-Vorschrift"; BBl 1991 II 262).
1.1.7 Die bisherige Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetz-
barer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, gilt nach wie vor (SVR
2004 ALV Nr. 1 S. 2, E. 2; Urteil U 463/04 des EVG [heute: BGer] vom
22. Februar 2005; BGE 117 V 8 E. 2). Auf eine Beschwerde gegen ein
Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen ei-
nen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid der Verwal-
tung kann das Gericht demzufolge auch unter der Geltung des ATSG
nicht eintreten (vgl. dazu BGE 133 V 50 E. 4.2.2). Art. 56 Abs. 1 ATSG
weist auf diese Ausnahme vom Beschwerderecht zwar nicht ausdrücklich
hin. Sie ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Umstand, dass das Ein-
treten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen des Versicherungs-
trägers liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.2.1). Wenn die
Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wie-
dererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ab-
lehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann allerdings selbst
dann ein erneut ablehnender Sachentscheid vorliegen, wenn die Verwal-
tung ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch formell durch Nichtein-
treten erledigt hat. Trotz dispositivmässigen Nichteintretens ist also der
Frage nachzugehen, wie die Begründung der neuen Verfügung zu ver-
stehen ist. Entscheidend ist somit, ob die Erledigung des Wiedererwä-
gungsgesuchs eine Auseinandersetzung mit der ursprünglichen Verfü-
gung nach Massgabe der Wiedererwägungsvoraussetzungen bedingte
(BGE 117 V 8 E. 2b m.w.H.).
1.2
1.2.1 Die Vorinstanz ging in ihrem Schreiben vom 5. August 2013 (SAK-
act. 48) davon aus, der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom
25. März 2013 (SAK-act. 46) sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch
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Seite 9
gestellt hinsichtlich der formell rechtskräftigen Verfügung vom 13. Januar
2006, worin ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine monatliche ordentliche
Altersrente von Fr. 928.- zugesprochen wurde. Dies ist nicht zu bean-
standen, nachdem der Beschwerdeführer, welcher juristischer Laie und
nicht deutscher Muttersprache ist, im genannten Schreiben geltend
machte, es sei ihm ein Anspruch auf Witwerrente ab September 1999 an-
zuerkennen. Damit stellte er – wie schon in vorgängigen Schreiben (vgl.
SAK-act. 41/1) – sinngemäss auch die (formell rechtskräftige) Altersren-
tenverfügung vom 13. Januar 2006 bzw. den dort erwähnten Verwit-
wungszuschlag zur Diskussion. Die Vorinstanz trat in der Folge auf das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zwar nicht ein, prüfte
aber offensichtlich dennoch die Frage des Verwitwungszuschlages ge-
mäss Art. 35bis AHVG und erläuterte sie erstmals (SAK-act. 48/2). Es fand
somit eine Auseinandersetzung mit der ursprünglichen Verfügung vom
13. Januar 2006 statt, welche in Bezug auf den Verwitwungszuschlag le-
diglich festhielt, es sei im Rentenbetrag ein solcher Zuschlag enthalten,
aber keine weiteren Ausführungen dazu machte (SAK-act. 17/2). Unter
diesen Umständen ist gestützt auf die obigen Erwägungen (E. 1.1.7) hin-
sichtlich des im vorinstanzlichen Schreiben vom 5. August 2013 abge-
handelten Verwitwungszuschlages durchaus von einem materiellen Sa-
chentscheid auszugehen. Gleiches gilt für den von der Vorinstanz im an-
gefochtenen Schreiben vom 5. August 2008 verneinten Anspruch des Be-
schwerdeführers auf eine Witwerrente. Auch diesbezüglich handelt es
sich um einen materiellen Entscheid, der aufgrund seiner Erheblichkeit
und des (von vornherein feststehenden) Nichteinverständnisses des Be-
schwerdeführers als formelle Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hät-
te erlassen werden müssen (vgl. E. 1.1.2). Zu Unrecht sind diese vor-
instanzlichen Entscheidungen aber im formlosen Verfahren ergangen,
nachdem das besagte Schreiben weder als Verfügung bezeichnet ist
noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält.
1.2.2 Der Beschwerdeführer erklärt in der vorliegenden Beschwerde, er
sei mit dem Inhalt des vorinstanzlichen Schreibens vom 5. August 2013
nicht einverstanden. Diese Intervention des Beschwerdeführers beim
Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 23. August 2013 (Posteingang)
und ist als rechtzeitiges Gesuch um Erlass einer (formellen) Verfügung zu
qualifizieren (vgl. Urteil des BGer 9C_788/2014 vom 27. November 2014
E. 4.3). Denn wie erwähnt (E. 1.1.5), ist gemäss BGE 134 V 145 bei einer
unzulässigerweise im formlosen Verfahren erledigten Entscheidung zur
Eröffnung des Rechtsweges zunächst eine formelle Verfügung zu verlan-
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Seite 10
gen, gegen welche sodann Einsprache erhoben werden kann. Ein recht-
wirksamer (materieller) Entscheid liegt in dieser Sache bislang nicht vor.
1.2.3 Mangels Anfechtungsobjekt bzw. Unzuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts (Art. 56 Abs. 1 ATSG i.V.m. 31 VGG) ist auf die vorlie-
gende Beschwerde somit nicht einzutreten. Die Akten sind in Anwendung
von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zu überweisen, damit sie eine
(formelle) Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG erlasse betreffend
die streitigen Fragen (Verwitwungszuschlag, Witwerrente, Abfindung,
Auszahlung bzw. Rückerstattung aus der Versicherung der verstorbenen
Ehefrau).
2.
2.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
2.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer-
deführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Es folgt das Urteilsdispositiv)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Vor-
instanz überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägung 1.2.3 eine Verfü-
gung betreffend die streitigen Fragen erlasse.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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