B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4797/2013
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Dr. Niklaus B. Müller, Hartmann Müller Part-
ner, Zürichbergstrasse 66, 8044 Zürich,
Beschwerdeführerin,
Gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Arbeitssicherheit Entzug der Betriebsanerkennung, Einspra-
cheentscheid SUVA vom 21. Juni 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Unfallversicherung (nachfolgend SUVA oder
Vorinstanz) mit Schreiben vom 15. Mai 2013 der X._______ AG, eine auf
Asbestsanierung spezialisierte Unternehmung, (nachfolgend Beschwer-
deführerin) mitteilte, eine Besichtigung der Baustelle "Z._______" (Z) am
8. Mai 2013 habe ergeben, dass bei der Sanierung Asbestreste nicht
fachmännisch beseitigt worden seien und daher ein Verfahren für den
Entzug der Anerkennung als Asbestsanierungsunternehmen eingeleitet
und die Unternehmung auf Stufe 1 gesetzt werde (act. 1/20),
dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 3. Juni 2013 um die
Beibehaltung der Stufe 0 ersuchte, mit der Begründung, das Risiko einer
Freisetzung von Asbestfasern sei sehr gering, da die im Fliesenkleber
vorhandenen Asbestfasern fest im Zement gebunden seien (act. 1/21),
dass die SUVA mit Einsprachentscheid vom 21. Juni 2013 (act. 1/3) der
Beschwerdeführerin mitteilte, dass der Entzug der Anerkennung auf dem
Verfahrensstand Stufe 1 beibehalten werde,
dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 21. Juni
2013 mit Beschwerde vom 26. August 2013 (act. 1) beim Bundesverwal-
tungsgericht anfocht und dessen Aufhebung unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen beantragte, mit der Begründung, es handle sich um fest-
gebundenen Asbest und nicht wie von der Vorinstanz angenommen um
schwachgebundenen Asbest,
dass der mit Zwischenverfügung vom 30. August 2013 einverlangte Kos-
tenvorschuss von Fr. 1000.- (act. 2) am 27. September 2013 beim Bun-
desverwaltungsgericht einging (act. 4),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2013
(act. 8) mitteilte, dass sie ihren Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013
ersatzlos aufhebe und deshalb dem Bundesverwaltungsgericht beantra-
ge, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos vom Protokoll abzu-
schreiben,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Januar 2014 (act. 12/1) der
Beschwerdeführerin bestätigte, dass sowohl der Einspracheentscheid
vom 21. Juni 2013 als auch die Verfügung vom 15. Mai 2013 ersatzlos
aufgehoben würden,
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dass die Beschwerdeführerin replikweise am 4. Februar 2014 (act. 12) ih-
re Kostennote einreichte und beantragte, gestützt auf das Schreiben der
Vorinstanz vom 27. Januar 2014 sei das Verfahren zufolge Anerkennung
gegenstandslos geworden und vom Protokoll abzuschreiben,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SUVA eine Vorin-
stanz gemäss Art. 33 Bst. e VGG ist und Einspracheentscheide der SUVA
über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und
Stufen der Prämientarife, vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
sind (Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20),
dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren infolge
Widerrufs des Einspracheentscheides vom 21. Juni 2013 und der Verfü-
gung vom 15. Mai 2013 gegenstandslos geworden und deshalb abzu-
schreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs.
2 VwVG),
dass somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerde-
führerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten
ist,
dass in Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 VGKE der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz
zuzusprechen ist, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat,
dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not-
wendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung nach dem
notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemes-
sen ist und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens
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Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 8 ff.
VGKE),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Kostennote vom 4. Februar 2014 eingereicht hat, wo-
nach ein Aufwand von 88.66 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 400.- zu-
züglich Auslagen in Höhe von Fr. 69.- und damit ein Gesamthonorar von
Fr. 35'535.40 (exkl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht wird,
dass dieser ausserordentlich hohe Aufwand in keiner Weise gerechtfertigt
ist, zumal die Beschwerdesache in einem frühen Verfahrensstadium erle-
digt werden konnte, der Sachverhalt keineswegs komplex ist, der Abklä-
rungsaufwand entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwer-
deführerin nicht aussergewöhnlich hoch war und Materialien aus dem
Vorverfahren verwendet werden konnten,
dass sich der höchste Stundenansatz von Fr. 400.- nicht rechtfertigen
lässt, aufgrund der Bedeutung des vorliegenden Falls für die Beschwer-
deführerin, jedoch ein erhöhter Stundenansatz von Fr. 300.- gerechtfertigt
erscheint,
dass in Anbetracht dieser Umstände die Kostennote insoweit zu kürzen
ist, als im vorliegenden Fall ein Gesamtaufwand von maximal 25 Stunden
angemessen erscheint und das anwaltliche Honorar bei einem erhöhten
Stundensatz von Fr. 300.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 7'500.- (exkl.
Mehrwertsteuer) zuzüglich Fr. 69.- Auslagen (exkl. Mehrwertsteuer) be-
stimmt wird, was insgesamt eine Entschädigung in Höhe von 8'175.- (inkl.
Mehrwertsteuer) ergibt,
dass die Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh-
rerin somit auf Fr. 8'175.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der
unterliegenden Vorinstanz zu bezahlen ist.
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Rechtskraft die-
ses Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 8'175.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. ______, Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Un-
fallversicherung (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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