Abtei lung II I
C-4798/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-
Carpani,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 6. Juni 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4798/2008
Sachverhalt:
A.
Der am _______ geborene, verheiratete X._______
(Beschwerdeführer), kosovarischer Staatsangehöriger, arbeitete von
1987 bis 1996 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz und entrichtete dabei
Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung. In den Jahren 1996 und 1997 bezog er
Arbeitslosenentschädigung und kehrte gemäss seinen Angaben im
1997 in sein Heimatland zurück. Seither war er nicht mehr erwerbstätig
(act. 3). Mit Schreiben vom 25. April 2006, eingegangen bei der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) am 3. Mai
2006, reichte der Beschwerdeführer ein formloses Gesuch um eine
Invalidenrente ein (act. 1). Auf Aufforderung der IV-Stelle reichte der
Beschwerdeführer die ausgefüllten Formulare Fragebogen für den
Versicherten und Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für
Erwachsene, beide datiert vom 14. September 2006 ein (eingegangen
bei der IV-Stelle am 3. Oktober 2006, act. 2-5). Im Anmeldeformular
teilte der Beschwerdeführer mit, als Hausmann tätig zu sein. Als
Behinderung gab er an, seit seinen zwei Autounfällen habe er
gesundheitliche Probleme, insbesondere beim Laufen. Er könne sich
nicht konzentrieren, vergesse viel, verliere teilweise das Bewusstsein
und leide an Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Seine
Behinderungen bestünden seit 1991.
Zur Prüfung des Leistungsgesuches nahm die IV-Stelle verschiedene
Unterlagen zu den Akten, insbesondere:
- Formular Fragebogen zur Bestimmung des Status des/der Versicherten,
datiert vom 4. Dezember 2007 (nicht paginiert);
- Formular Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten, datiert vom
4. Dezember 2007 (act. 11);
- nicht ausgefülltes an U._______ AG adressiertes Formular Fragebogen für
Arbeitgebende und Schreiben der U._______ AG vom 5. Februar 2008
(act. 13, 18);
- Arztbericht von Dr. F._______, Facharzt für Psychiatrie, vom 26. März 2007
(act. 14);
- Arztbericht von Dr. V._______, Facharzt für Neuropsychiatrie, vom 7. Mai
2007 (act. 15);
- ärztlicher Kurzbericht von Dr. B._______, Facharzt für Innere Medizin, vom
25. Mai 2007 (act. 16);
- Exposé, datiert vom 25. Januar 2008 (act. 17).
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In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2008 führte Dr. R._______
des regionalen ärztlichen Dienstes Rhône (RAD) als Hauptdiagnose
Status nach TCC im Jahr 1991 mit neuropsychologischen Folgeer-
krankungen (I 68) auf, als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit nannte er depressiven Zustand und Epilepsie. Dr.
R._______ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten im Haushalt
mit Wirkung ab 1. Januar 1991 auf 25% (act. 19).
In Anwendung der gemischten Methode ermittelte die Vorinstanz einen
Invaliditätsgrad von 40% (act. 21). Mit Vorbescheid vom 31. März 2008
teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass das Leis-
tungsgesuch abgewiesen werden müsste. Trotz der Gesundheits-
beeinträchtigungen sei die Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich
sowie eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende
Teilzeit-Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumut-
bar (act. 20).
B.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2008 wies die Vorinstanz das Leistungs-
begehren ab (act. 23).
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 7. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
(Poststempel vom 10. Juli 2008). Er beantragte die Aufhebung der
Verfügung und die Ausrichtung einer Rente. Eventualiter sei eine Be-
gutachtung im Kosovo oder in der Schweiz durchzuführen. Zur Begrün-
dung machte er insbesondere geltend, wie aus den medizinischen
Unterlagen ersichtlich sei, habe sich sein Gesundheitszustand rapide
verschlechtert. Mit der Beschwerde reichte er verschiedene ärztliche
Unterlagen ein (BVGer act. 1).
D.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin gab der Beschwerdeführer
ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt (BVGer act. 2/4).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember
2008 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie an, mangels neuer
Sachverhaltselemente werde auf die Stellungnahme des beurteilenden
RAD-Arztes vom 14. Februar 2008 (act. 19) verwiesen, der in
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Berücksichtigung der Leiden des Beschwerdeführers zum Schluss
gekommen sei, dass eine 70%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Da es
sich beim Beschwerdeführer um eine teilerwerbstätige Person handle,
sei ein Betätigungsvergleich in haushälterischen Tätigkeiten
durchgeführt worden, der eine 25%-ige Invalidität ab dem 1. Januar
1991 ergeben habe. Bei der Bemessung der Invalidität sei die
gemischte Methode angewendet worden, welche einen Invaliditätsgrad
von 40% ergeben habe. Beim Beschwerdeführer liege keine
rentenbegründende Invalidität vor, da für Versicherte mit Wohnsitz in
einem Nicht-EU Staat erst bei einem Invaliditätsgrad von 50% ein
Rentenanspruch entstehe. Des Weiteren wies die Vorinstanz darauf
hin, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Bindung
der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung
ausländischer Versicherungsträger bestehe (BVGer act. 6).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2008 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.--
bis zum 20. Januar 2009 zu leisten. Gleichzeitig wurde dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung der
Vorinstanz zu äussern (BVGer act. 7). Der Kostenvorschuss ging am
12. Januar 2009 ein (BVGer act. 9). Der Beschwerdeführer liess sich
nicht vernehmen.
G.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2009 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen (BVGer act. 10).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Ent -
scheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 6. Juni 2008, mit
welcher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen
worden ist.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zuständig, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31
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und Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von
Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG) ist die
Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzu-
reichen. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 6. Juni
2008; die Beschwerde vom 7. Juli 2008 ist am 10. Juli 2008 der
kosovarischen Post übergeben worden. Da im heutigen Zeitpunkt nicht
mehr eruiert werden kann, wann dem Beschwerdeführer die Verfügung
zugegangen ist und der Zustellungsbeweis der Verwaltung obliegt (vgl.
UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 166 Rz. 364 mit Hinweisen), muss zu Gunsten des Be-
schwerdeführers davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist. Da die Beschwerde im Übrigen form-
gerecht eingereicht worden ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Be-
schwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss innert der
gesetzten Frist bezahlt hat, ist auf sie einzutreten.
2.
Streitig und damit zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz das
Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen
hat.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Er-
messens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Fest-
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stellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und
28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen.
3.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo und lebt
dort. Das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien über
Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft seit 1. März 1964)
galt seit der Anerkennung von Kosovos Unabhängigkeit durch die
Schweiz auch für Kosovo als Staat. Gemäss Art. 2 des Abkommens
sind Angehörige der Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus
der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung einander
gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem Schluss-
protokoll nichts Abweichendes bestimmt ist. Der Schweizerische
Bundesrat hat jedoch am 16. Dezember 2009 beschlossen, im Ver-
hältnis zu Kosovo auf die Weiterführung derjenigen bilateralen Ab-
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kommen zwischen der Schweiz und der Republik Serbien zu ver-
zichten, welche im Zeitpunkt der Unabhängigkeit von Kosovo in Kraft
standen. Der Beschluss sieht vor, dass Leistungsbegehren bis am
31. März 2010 nach den Regelungen des Abkommens, spätere Ent-
scheide aufgrund des innerstaatlichen Rechts beurteilt werden. Im
vorliegenden Fall kommen somit die Regelungen des Abkommens zur
Anwendung.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
demnach ausschliesslich nach den innerstaatlichen schweizerischen
Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210;
vgl. Urteil des Bundesgerichts [ehemals Eidgenössisches Ver-
sicherungsgericht] I 785/04 vom 25. April 2006 E. 1 mit weiteren Hin-
weisen und Art. 4 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialver-
sicherungsabkommens). Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs
sind die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Kranken-
kassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179).
Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der freien Beweis-
würdigung des Gerichts.
3.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei Erlass der angefochtenen Ver-
fügung vom 6. Juni 2008 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die
zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für
die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Leistungsan-
spruchs von Belang sind (BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E.
2.3).
Demnach sind im vorliegend Verfahren die Bestimmungen des ATSG
in der Fassung vom 6. Oktober 2006 sowie der zugehörigen Ver-
ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IVG-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008) anwendbar. Für die Prüfung eines allfälligen Leistungsan-
spruchs zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007
sind das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 sowie die Ver-
ordnung in der Fassung vom 11. September 2002 anwendbar (vgl.
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auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf
2009, Art. 82 Rz. 5).
Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft
seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV-Revision, AS 2007 5129),
bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in
der Fassung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision, AS 2003 3837);
ferner seit dem 1. Januar 2008 die zugehörige Verordnung in der
Fassung vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5155) bzw.
vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom
21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3859).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der
Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schwei-
zerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungs-
gericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit
keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E.
3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modi-
fizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei er-
werbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs.
2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung
vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Be-
stimmung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdever-
fahren grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung massgebend (hier: 6. Juni 2008;
vgl. auch BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern
2003, S. 489 Rz. 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind,
können im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich
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nicht berücksichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den
Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit
weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung werden Leistungen in Abweichung von Art. 24
Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden
Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Massgebend
ist die Einreichung des formlosen Gesuchs beim Versicherungsträger
(vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 29 Rz. 8). Die Vorinstanz hat als
Anmeldedatum den 3. Oktober 2006 vermerkt, das formlose Gesuch
um Zusprechung einer Invalidenrente ist jedoch am 3. Mai 2006 bei
der Vorinstanz eingegangen, weshalb dieses Datum als massgebend
zu betrachten ist.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Ein -
tritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat; d.h. während mindestens eines vollen Jahres
gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen und während mindestens drei Jahren gemäss Art. 36
Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Be-
dingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht
kein Rentenanspruch.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
eines Jahres, aber auch während mehr als drei Jahren Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und die Invalidenver-
sicherung geleistet, so dass die Mindestbeitragsdauer für den An-
spruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (vgl. act. 17).
4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein
solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts
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geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar
2008 geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte aus-
gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche abwei-
chende Regelung enthält das Sozialversicherungsabkommen mit
Jugoslawien nicht; vielmehr bestätigt dessen Art. 8 Bst. e ausdrück-
lich, dass ordentliche Invalidenrenten an Versicherte mit jugo-
slawischer Staatsangehörigkeit, die weniger als zur Hälfte invalid
sind, nur gewährt werden, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz
haben.
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG (in der von 2004 bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person min-
destens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
war. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätz-
lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. b und c).
Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht. Es
handelt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr
um ein labiles Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf
der gesamten gesetzlichen Wartezeit einen allfälligen Rentenanspruch
begründen kann (Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG in der seit 1. Januar 2008
bzw. Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung; Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom
30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a).
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Da es sich bei Art. 28 Abs. 1ter IVG um eine Anspruchsvoraussetzung
und nicht lediglich um eine Auszahlungsvorschrift handelt, kann ein
Rentenanspruch des Beschwerdeführers nur entstehen, wenn er wäh-
rend eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 50% arbeitsunfähig
war und nach Ablauf des Wartejahres ein Invaliditätsgrad von mindes-
tens 50% bestand (BGE 121 V 264 E. 5 und 6).
4.3 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "In-
validität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach
der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4,
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufga-
benbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglich-
keiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätig -
keit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG (sowohl in der Fassung vom 6. Oktober 2000,
in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 als auch in der
Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) ist die In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan-
ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass
die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000,
in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Mit der 5. IV-Re-
vision hält Art. 7 Abs. 2 ATSG neu fest, dass für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine Er-
werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist. Mit dieser neuen Regelung beabsichtigte der
Gesetzgeber, dass eine Rente erst dann gesprochen wird, wenn die
versicherte Person alle zumutbaren Schritte zur Vermeidung oder Ver-
ringerung der Invalidität vorgenommen hat (BBl 2005 4531).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen
und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
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bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön-
nen auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken
(Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Ge-
sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die ver-
sicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende
Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des For-
derbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E.
2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person
trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähig-
keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft trag-
bar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu
prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E.
2b).
Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz gesund-
heitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im versi -
cherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen Gesund-
heitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und
Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die
Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy-
chiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Dia-
gnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedin-
gung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65
E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter
therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des
Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V
294 E. 5a). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objekti -
vierten Massstab (BGE 127 V 294 E. 4b/cc). Dies gilt insbesondere
auch bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Sinne von
ICD-10 F45.4 (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4).
4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
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gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein-
kommen, Art. 16 ATSG).
4.6 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi -
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode).
4.7 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich
(meistens im Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird
für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich in diesem
Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Bemessungsmethode, vgl.
Art. 28 Abs. 2bis IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung,
bzw. Art. 28a Abs. 2 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung).
4.8 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die un-
entgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten,
wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren
sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditäts-
grad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 3 IVG (in der ab 1. Januar
2008 gültigen Fassung resp. Art. 28 Abs. 2 ter IVG in der bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung) berechnet. In diesem Fall wird der In-
validitätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen
bemessen (gemischte Methode).
Nach der Praxis des Bundesgerichts dient die gemischte Methode
nicht einzig dem Schutz derjenigen Personen, denen eine Vollzeit-Er-
werbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht zugemutet werden kann, son-
dern einer möglichst wirklichkeitsgerechten Bemessung des Invalidi -
tätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbs-
tätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben
würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3 mit Hinweis).
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4.9 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder teilzeitlich er-
werbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur An-
wendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Ein-
kommensvergleich, spezifische Methode, gemischte Methode) führt,
ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unver-
änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti-
gung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen
sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält-
nisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ge-
genüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus-
bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be-
rücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den
Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung
entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver-
sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c mit Hinweisen).
4.10 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben seine Er-
werbstätigkeit in der Schweiz im Jahr 1997 aufgegeben und ist danach
in seine Heimat zurückgekehrt. Gemäss seinen Angaben war er dort
vor Eintritt des Gesundheitsschadens weder selbständig noch unselb-
ständig erwerbstätig, sondern mit der Haushaltführung betraut (vgl.
act. 5, 11). Ausserdem hat er im Fragebogen zur Bestimmung des
Status des/der Versicherten angegeben, dass er ohne Gesundheits-
einschränkung nebst der Hausarbeit eine lukrative Erwerbstätigkeit im
Umfang von 30% ausüben würde (act. 11).
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Teilzeit -
erwerbstätiger und als im Haushalt tätiger Versicherter zu qualifizieren
ist, weshalb der Einkommensvergleich in Anwendung der gemischten
Methode durchzuführen ist (vgl. hiezu E. 6).
4.11 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
– und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
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Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. ).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, nicht mehr erwerbsfähig zu sein, er
befinde sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand.
5.1 Den im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevanten medizini-
schen Unterlagen zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und
damit der Arbeitsfähigkeit ist Folgendes zu entnehmen:
Dr. F._______, Psychiater, diagnostiziert in seinem Bericht vom
26. März 2007 die Diagnosen St. nach commotio cerebri, St. nach
contusionum capitis et corporis, St. nach hemoragia intra cerebri und
epileptische Krisen. Dr. F._______ befand, dass der Beschwerdeführer
nicht mehr fähig sei, eine lukrative Tätigkeit auszuüben und bezifferte
die Arbeitsunfähigkeit auf 70% (act. 14).
Im Arztbericht von Dr. V._______, Neuropsychiater, vom 7. Mai 2007
sind ebenfalls die Diagnosen St. nach commotio cerebri, St. nach
contusionum capitis et corporis, St. nach hemoragia intra cerebri und
epileptische Krisen aufgeführt. Der Beschwerdeführer habe zwei Auto-
unfälle erlitten, der erste im Jahr 1991 in Frankreich und der zweite in
der Schweiz. Aufgrund einer Hirnerschütterung mit posttraumatischen
Folgen sei er in den koginitiven und intellektuellen Fähigkeiten ein-
geschränkt und leide an Gedächtnisstörungen. Auch Dr. V._______
erachtete den Beschwerdeführer zu 70% als arbeitsunfähig (act. 15).
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Dr. B._______, Internist, nannte in seinem Bericht vom 25. Mai 2007
nebst der Diagnose St. nach commotio cerebri et hemoragia inter-
cranialis, eine spastische Hemiparese rechts, ein depressives Syn-
drom und posttraumatische Störungen. Dr. B._______ machte keine
Angaben zur Arbeitsfähigkeit (act. 16).
Dr. R._______ des RAD führte in seiner Stellungnahme vom 14. Feb-
ruar 2008 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen
Status nach posttraumatischen Störungen im Jahr 1991 mit neuro-
psychologischen Folgen auf; ohne Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit seien die Diagnosen depressiver Zustand und Epilepsie. Er
bezifferte die Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten im Haushalt mit Wirkung
ab 1. Januar 1991 auf 25%. Zudem wies er daraufhin, trotz der de-
pressiven Verstimmung und der Epilepsie könne der Beschwerdeführer
die Haushaltstätigkeiten verrichten. Jedoch beeinflussten die neuro-
psychiatrischen Folgen die Haushaltsarbeiten. Aufgrund der gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen sollte der Beschwerdeführer nicht mit
gefährlichen Maschinen arbeiten bzw. nicht mit solchen fahren (act.
19). Die Einschätzung der Behinderung im Haushalt hat der RAD-Arzt
gemäss Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung (KSIH) Rz. 3093 bis 3098 vorgenommen. Er hat
die einzelnen Tätigkeiten wie folgt gewichtet: Haushaltführung 5%,
Ernährung 45%, Wohnungspflege 20%, Einkauf 10%, Wäsche und
Kleiderpflege 20%. Im Bereich Wohnungspflege, Wäsche und Kleider-
pflege hat der IV-Stellenarzt keine Einschränkungen ermittelt, in den
Bereichen Haushaltführung und Einkauf 5% und in der Ernährung
15%. Unter Berücksichtigung der Gewichtung der einzelnen Bereiche
hat er einen Invaliditätsgrad von 25% ermittelt (act. 19).
5.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer
weitere medizinische Unterlagen eingereicht (BVGer act. 1).
Sowohl im Bericht vom 8. September 2006 von Dr. S._______,
Facharzt für Neuropsychiatrie, als auch im Bericht von Dr. D._______,
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 24. Juli 2005, sind die
bereits bekannten Diagnosen psychoorganisches Syndrom, St. n. Con-
tusionum capititis et corporis, St. n. commotio cerebri, St. n. hemoragia
intra cerebri und epileptische Krisen aufgeführt. Dr. S._______
beziffert die Arbeitsunfähigkeit auf 95%, Dr. D._______ auf 70%.
5.3 Festzustellen ist, dass die durch die kosovarischen Ärzte
gestellten Diagnosen psychoorganisches Syndrom, St. n. Contusionum
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capititis et corporis, St. n. commotio cerebri, St. n. hemoragia intra
cerebri und Epilepsie weitgehend übereinstimmen. Dr. B._______
nannte zusätzlich eine Hemiparese rechts. Der IV-Stellenarzt nannte
explizit St. nach TCC mit neuropsychologischen Folgen, depressive
Verstimmung und Epilepsie.
Hingegen wird die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter-
schiedlich beurteilt:
In den kosovarischen Arztberichten wird die Arbeitsunfähigkeit auf
70% bzw. 95% beziffert. Die Dres. F._______, V._______ D._______
und S._______ erläutern jedoch weder, weshalb sich die gestellten
Diagnosen im genannten Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auswirken sollten, noch von welchen beruflichen
Tätigkeiten sie bei ihrer Beurteilung ausgegangen sind. Sie äussern
sich auch nicht dazu, inwiefern der Beschwerdeführer als Hausmann
in der Verrichtung der Haushaltsarbeiten eingeschränkt sein könnte.
Weder ist die Beurteilung der medizinischen Situation und Zusammen-
hänge einleuchtend dargelegt, noch sind die Schlussfolgerungen
hinreichend begründet und nachvollziehbar. Die kosovarischen
Arztberichte erfüllen somit die Anforderungen an medizinische
Berichte und Gutachten mit vollem Beweiswert nicht, weshalb auf sie
nicht abgestellt werden kann.
Dr. R._______ machte in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2008
keine näheren Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
der bisherigen beruflichen Tätigkeit oder in Verweisungstätigkeiten. Er
ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Haushalts-
tätigkeit im Ausmass von 25% eingeschränkt sei, mit Beginn ab
1. Januar 1991. Diese Einschätzung ist in Berücksichtigung der ge-
klagten Leiden nachvollziehbar. Nicht wahrscheinlich ist jedoch der
Beginn der festgestellten Einschränkung, da der Beschwerdeführer
gemäss seinen Angaben bis im Jahr 1996 erwerbstätig war.
Die Vorinstanz attestierte dem Beschwerdeführer eine 70%-ige Ar-
beitsunfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit, entsprechend den Schluss-
folgerungen der Dres. F._______ und V._______. Diese Einschätzung
ist jedoch nicht schlüssig, wie oben ausgeführt wurde. Wie den nach-
stehenden Erwägungen zu entnehmen ist, kann diese Frage offen-
gelassen gelassen werden, da der Beschwerdeführer selbst bei
Annahme einer 70%-ige Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente hat.
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Unter diesen Umständen kann auf die vom Beschwerdeführer vor-
geschlagene zusätzliche Beweismassnahme in Form weiterer medizi-
nischer Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wer-
den (BGE 124 V 90 E. 4b, BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2001 IV Nr. 10
S. 28 E. 4).
6.
Nachfolgend ist der Einkommensvergleich gemäss der gemischten
Methode vorzunehmen (in der Annahme, dass der Beschwerdeführer
eine lukrative Erwerbstätigkeit im Umfang von 30% ausüben würde,
vgl. hiezu E. 4.10).
6.1 Der Beschwerdeführer gibt an, ohne gesundheitliche Beein-
trächtigung 30% zu arbeiten, bei einer wöchentlichen Normalarbeits-
zeit von durchschnittlich 42 Stunden ausmachend 12,6 Stunden pro
Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Normalarbeitsstunden, Betriebs-
übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabschnitten). Bei einer ange-
nommenen 70%-igen Arbeitsunfähigkeit (die jedoch nicht bewiesen ist,
vgl. E. 5.3) in einer lukrativen Tätigkeit resultiert ein Invaliditätsgrad im
Bereich der Erwerbstätigkeit von 21% ([{12,6 x 70} : 42]). Bei der
Ermittlung des Invaliditätsgrades im Haushaltsbereich ist wiederum
von einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 42 Stunden abzüglich
12,6 Stunden Erwerbstätigkeit, ausmachend 29,4 Stunden Haushalts-
tätigkeit, auszugehen. Gemäss RAD-Arzt ist der Beschwerdeführer in
der Haushaltstätigkeit zu 25% eingeschränkt, was einen Invaliditäts-
grad im Haushaltsbereich von 17,5% ergibt. Aus der Addition der bei-
den Teilinvaliditäten resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 38,5%,
was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt. Der Beschwerde-
führer als kosovarischer Staatsangehöriger müsste einen Invaliditäts-
grad von mindestens 50% aufweisen, um in den Genuss einer schwei-
zerischen Invalidenrente zu kommen (vgl. E. 4.1).
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzu-
weisen und die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2008 zu bestä-
tigen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i. V. m. Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Be-
schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
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Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unter-
liegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 300.-- fest -
gelegt und mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem
Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. VGKE e contrario), und die ob-
siegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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