B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4798/2013
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in der Republik Serbien)
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente (einmalige Abfindung); Einspracheentscheid der
SAK vom 12. Dezember 2012.
C-4798/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die serbische Staatsangehörige A._______ (geboren im Mai 1949;
nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) am 21. April 2011 ei-
nen Antrag auf Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente stellte (Ak-
ten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] act. 16),
das die SAK (nachfolgend auch Vorinstanz) der Beschwerdeführerin am
23. Mai 2011 den Empfang des Antrags bestätigte (SAK-act. 18) und aus-
führte, dass
nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des ordentliche
Rentenalter für Frauen des Jahrgangs 1942 und jünger bei 64 Jahren
festgesetzt sei,
im Rahmen des flexiblen Rentenalters für versicherte Personen die
Möglichkeit bestehe, die Rente um ein oder zwei Jahre vorzubeziehen,
wer seine Altersente vorbeziehe, für die Dauer des gesamten Renten-
bezugs eine gekürzte Rente erhalte und die prozentuale Kürzung bei
Versicherten des Jahrgangs 1948 und jünger beim Vorbezug um ein
Jahr 6.8 % bzw. bei einem Vorbezug um zwei Jahre 13,6 % betrage,
dass im SAK-Formular "Rentenvorbezug" (SAK-act. 20 S. 1) darauf hinge-
wiesen wird, dass bei einem Rentenvorbezug die vorbezogene Rente für
die gesamte Bezugsdauer gekürzt werde: ab 2010 für Frauen mit dem Ge-
burtsjahr 1948 oder jünger bei einem Vorbezug um ein Jahr um 6,8 %, bei
einem Vorbezug von zwei Jahren um 13,6 %,
dass die Beschwerdeführerin im besagten Rentenvorbezugsformular er-
klärte, dass sie den Rentenvorbezug um 2 Jahre wünsche, dieses Formu-
lar am 7. Juni 2011 unterzeichnete und es zusammen mit dem "Antrag auf
Auszahlung der AHV/IV-Leistungen auf ein persönlichen Bank- oder Post-
konto" bei der SAK einreichte (SAK-act. 20),
dass die SAK mit Verfügung vom 2. August 2011 der Beschwerdeführerin
an Stelle einer Altersrente mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine einmalige Ab-
findung mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs in der Höhe von
CHF 14'065.- zusprach (vgl. SAK-act. 29),
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Februar 2012 den Er-
halt von insgesamt CHF 14'065.- bestätigte und erklärte, sie sei der An-
sicht, dass ihr zusätzlich ein Ausgleichszuschlag oder eine Erhöhung der
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erhaltenen Summe zustehe, weshalb sie um nochmalige Prüfung ihres
Rentenantrags ersuche (SAK-act. 31; Übersetzung in den Akten des Be-
schwerdeverfahrens [B-act.] 23),
dass die SAK der Beschwerdeführerin am 29. März 2012 mitteilte, dass sie
die Berechnung der einmaligen Abfindung nochmals überprüft und diese
als richtig befunden habe (SAK-act. 32),
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juli 2012 erklärte, dass
sie und die SAK sich erneut nicht verstanden hätten; sie habe nur vorzeitig
um einen Teil ihrer "Rente" von CHF 25'056.- gebeten, da sie diesen für
eine Behandlung benötigt und gedacht habe, dass sie den zweiten Teil er-
halte, wenn sie 64 Jahre alt werde; sie bitte, dies zu korrigieren und ihr den
zweiten Teil (CHF 10'991.-) auszuzahlen, sobald sie 64 Jahre alt werde, da
sie jeden Franken benötige (SAK-act. 33; Übersetzung in B-act. 23]),
dass die SAK die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2012 darauf hinwies, dass
die Zahlung gemäss Verfügung vom 2. August 2011 einmalig sei, und es
keine neue Berechnung oder Zahlung mehr gebe; nach Auszahlung einer
einmaligen Abfindung habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
AHV-Leistungen (SAK-act. 35),
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juli 2012 gegenüber
der SAK erklärte, dass sie die (deutsche) Sprache verlernt und die Abrech-
nung der SAK nicht richtig verstanden habe; sie ersuchte die SAK darum,
ihren nicht gewollten Fehler bzw. das zwischen der SAK und ihr entstan-
dene Missverständnis anzuerkennen und ihre Einsprache in Bezug auf
Auszahlung des Restbetrages (CHF 25'056 – 14'065) beim Erreichen des
Alters von 64 Jahren nochmals prüfen (SAK-act. 36 f.),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2012 die Ein-
sprache der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2012 abwies und ihre
Verfügung vom 2. August 2011 bestätigte (SAK-act. 40),
dass die SAK dabei die Berechnung der ungekürzten Rentenhöhe
(CHF 77.- pro Monat) detailliert darlegte und ausführte, dass dieser Betrag
um 13,6 % gekürzt werde, weil die Beschwerdeführerin die Rente um zwei
Jahre vorbezogen habe und die gekürzte Rente (CHF 67.-) – gestützt auf
das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial-
versicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozial-
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versicherungsabkommen oder Abkommen) sowie die entsprechenden Bar-
werttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) – in die zu-
gesprochene einmalige Abfindung in der Höhe von CHF 14'065.- umge-
rechnet worden sei,
dass die SAK weiter darauf hinwies, dass es sich bei den in der angefoch-
tenen Verfügung angeführten CHF 25'056.- um das durchschnittliche Jah-
reseinkommen handle, welches (nur) als Berechnungsgrundlage für die
Bestimmung der monatlichen Renten (bzw. der einmaligen Abfindung)
diene, aber in keiner Weise einen Anspruch gegenüber der AHV darstelle,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Januar 2013 erklärte,
sie habe den Einspracheentscheid am 14. Januar 2013 erhalten; sie habe
das Ganze falsch, es sei ihrerseits nicht gut übersetzt worden und sie habe
der Auszahlung des Geldbetrags von CHF 14'065.- zugestimmt und ersu-
che darum, dass ihr der auf der Kürzung um 13 % (recte: 13,6 %) beru-
hende Restbetrag ausgerichtet werde, der ihr mit 64 Jahren zustehe
(SAK-act. 41; Übersetzung in B-act. 23),
dass die SAK am 15. April 2013 erklärte, dass pro Rentenvorbezugsjahr
die entsprechende Leistung um 6,8 % gekürzt werde; da die Beschwerde-
führerin einen Leistungsvorbezug um 2 Jahre gewählt habe, sei bei der
Berechnung der einmaligen Abfindung eine Kürzung von 13,6 % berück-
sichtigt worden; (auch) nach Ablauf der Vorbezugsdauer bestehe kein An-
spruch auf die Auszahlung des Kürzungsbetrags, womit eine nachträgliche
Auszahlung von AHV-Leistungen an die Beschwerdeführerin nicht möglich
sei (SAK-act. 43),
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. August 2013 die SAK
(erneut) dazu aufforderte, den ihr rechtlich zustehenden Anspruch auf Aus-
richtung des auf der Kürzung um 13,6 % beruhenden (Rest-)Betrags ge-
setzeskonform zuzusprechen und auszurichten (SAK-act. 44 = B-act. 3),
dass die SAK das Schreiben vom 16. August 2013 "zuständigkeitshalber"
an das Bundesverwaltungsgericht überwies, welches das vorliegende Be-
schwerdeverfahren eröffnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, in-
nert 30 Tage nach Empfang der Verfügung vom 29. Oktober 2013 ein Zu-
stelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten künftige Anordnun-
gen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bun-
desblatt eröffnet würden (B-act. 7),
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dass die Verfügung vom 29. Oktober 2013 der Beschwerdeführerin am
31. Januar 2014 zugestellt wurde (B-act. 11),
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 26. März 2014 (B-act. 15) die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids vom 12. Dezember 2012 beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 7. April 2014 (Publikation im Bundesblatt am 15. April 2014) auf-
forderte, bis zum 22. Mai 2014 eine Replik und entsprechende Beweismit-
tel einzureichen (B-act. 16-18),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 5. Juni 2014 den Schriftenwechsel
schloss (B-act. 19-21),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG
(SR 831.10) i.V.m. Art. 31 VGG und Art. 5 VwVG zur Beurteilung von Ein-
spracheentscheiden der SAK zuständig ist,
dass vorliegend (bereits) das Schreiben der Beschwerdeführerin vom
23. Januar 2013 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der BAG
vom 12. Dezember 2012 zu gelten hat,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Art. 37
VGG nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt,
indes vorliegend das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine An-
wendung findet, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (vgl. Art. 1
Abs. 1 AHVG),
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi-
timiert ist und die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass vorliegend (lediglich) umstritten ist, ob die SAK bei der Berechnung
der einmaligen Abfindung zu Recht – ausgehend von einem Vorbezug von
2 Jahren – die der Beschwerdeführerin (fiktiv) zustehende Altersrente um
13,8 % gekürzt und gestützt auf diese gekürzte Rente die zugesprochene
Abfindung berechnet hat,
dass nach der Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht bei der Be-
urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid
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vom 12. Dezember 2012) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V
1 E. 1.2 mit Hinweis); dass weiter in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich dieje-
nigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329),
dass vorliegend – da die Beschwerdeführerin als serbische Staatsangehö-
rige in Serbien lebt und die massgebende Beschäftigung in der Schweiz
ausgeübt hat – das Schweizerisch-Jugoslawische Sozialversicherungsab-
kommen zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des BVGer C-3634/2007 vom
2. Dezember 2009 E. 2 m.w.H.),
dass nach Art. 2 des Abkommens (in Verbindung mit Art. 1 Ziffer 1 Bst. a
Abs. I des Abkommens) die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ih-
ren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Bundesgesetzgebung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einander gleichstehen,
soweit nichts anderes bestimmt ist, und sich gemäss Art. 4 des Abkom-
mens das Verfahren und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
Abfindung an Stelle einer schweizerischen Altersrente nach dem internen
schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG, der AHVV und dem
ATSG bestimmen, soweit das Abkommen keine Abweichungen davon vor-
sieht (vgl. Urteil C-3634/2007 E. 2),
dass – gemäss Art. 7 Bst. a des Abkommens – einem serbischen Staats-
angehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine
ordentliche Teilrente hat, die höchstens einen Zehntel der entsprechenden
ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der
Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt wird; nach Auszah-
lung der Abfindung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlasse-
nen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den
durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen,
dass die Beschwerdeführerin gegen die Berechnung der (fiktiven) Rente
vor Abzug der 13,8 % (CHF 77.- pro Monat; nachfolgend ungekürzte
Rente) weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren Einwen-
dungen vorgebracht hat,
dass sich die Berechnung der Höhe der ordentlichen schweizerischen Al-
tersrenten im Wesentlichen nach den Art. 18, 21 und 29 bis 41 AHVG so-
wie Art. 50 bis 53bis und 55bis f. AHVV richtet,
dass eine summarische Prüfung der im Einspracheentscheid und der Ver-
nehmlassung der SAK detailliert dargelegten Berechnung und der Akten
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keine Hinweise dafür ergibt, dass die ungekürzte (fiktive) Altersrente
(CHF 77.-) rechtswidrig berechnet wurde,
dass gemäss Art. 40 AHVG Männer und Frauen, welche die Voraussetzun-
gen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente
ein oder zwei Jahre vorbeziehen können, der Rentenanspruch in diesen
Fällen für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder
62. Altersjahres entsteht (Abs. 1) und der Bundesrat den Kürzungssatz
nach versicherungstechnischen Grundsätzen festlegt (Abs. 3),
dass das Bundesamt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Ren-
tenvorbezug erlässt (Art. 52 Abs. 1bis AHVV),
dass die Rente um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt wird,
was 6,8 % pro Vorbezugsjahr entspricht (vgl. Art. 56 AHVV),
dass die SAK die ungekürzte (fiktive) Altersrente somit grundsätzlich zu
Recht um 13,6 % gekürzt hat (auf CHF 67.-, nachfolgend gekürzte Rente),
dass diese gekürzte Rente die nach schweizerischem Recht im Sinne von
Art. 7 Bst. a des Abkommens "geschuldete Rente" ist und der Barwert der
Abfindung ausgehend von dem Betrag von CHF 67.- zu ermitteln ist (vgl.
Urteile des BVGer C-1556/2012 vom 25. Juli 2012 und C-1579/2009 vom
29. Juni 2009 E. 3; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission der Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland woh-
nenden Personen AHV 60372 vom 14. Oktober 2004 E. 3),
dass die entsprechende Berechnung des Barwerts gemäss den vom BSV
verbindlich festgelegten Barwerttabellen zu berechnen ist (vgl. Art. 40
Abs. 3 AHVG und Art. 72 Abs. 1 AHVG sowie Art. 52 Abs.1bis und Art. 53
Abs. 1 AHVV),
das die SAK die Abfindung entsprechend diesen Barwerttabellen richtig
berechnet hat (17.493 x CHF 67 x 12 = CHF 14'065.-),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, dass Anspruch auf eine wei-
tere Auszahlung zum Ausgleich der vorgenommenen Rentenkürzung be-
stehe,
dass sie hauptsächlich anführt, dass sie die Natur des Vorbezugs und der
entsprechenden Kürzung – hauptsächlich wegen fehlender Sprachkennt-
nisse – nicht richtig verstanden habe, dass sie das Geld im Jahr 2012 für
eine Behandlung benötigt habe und davon ausgegangen sei, dass sie beim
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Erreichen des ordentlichen Rentenalters Anspruch auf eine zusätzliche Ab-
findung habe,
dass die SAK die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 23. Mai
2011 deutlich darauf hinwies, dass bei einem Rentenvorbezug die vorbe-
zogene Rente für die gesamte Bezugsdauer gekürzt werde und dass die
Rente bei einem Vorbezug von zwei Jahren um 13,6 % gekürzt werde,
dass auf dem Formular "Rentenvorbezug" die versicherte Person mittels
Ankreuzen eines Auswahlfeldes erklären kann, dass sie einen Rentenvor-
bezug um 1 Jahr bzw. um 2 Jahre wünscht,
dass auf dem Formular oberhalb der Auswahlerklärung darauf hingewie-
sen wird, dass die vorbezogenen Rente für die gesamte Bezugsdauer ge-
kürzt werde,
dass unterhalb der Auswahlerklärung – graphisch hervorgehoben – ausge-
führt wird, dass (ab dem Jahr 2010) ein Vorbezug um 2 Jahre einer Frau
des Jahrgangs 1948 oder jünger zu einer Kürzung von 13,6 % führe,
dass die Beschwerdeführerin auf dem Rentenvorbezugsformular vorbe-
haltlos angegeben hat, dass sie einen Vorbezug um 2 Jahre wünsche, und
sie das Formular datiert, unterzeichnet und eingereicht hat,
dass die SAK die Beschwerdeführerin somit mehrfach klar und deutlich auf
die Folgen eines zweijährigen Vorbezugs hingewiesen hat und die Be-
schwerdeführerin (trotzdem) den Vorbezug um zwei Jahre beantragt hat,
sodass die Beschwerdeführerin sich allfällige Missverständnisse und da-
von ausgehendes Verhalten selbst anzurechnen hat,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 16. Juli 2012
(SAK-act. 37) selbst ausgeführt hat, dass sie (ihren) Fehler nicht gewollt
habe,
dass sie in ihrem Beschwerdeschreiben vom 23. Januar 2013 (SAK-act. 39
S. 2) weiter ausgeführt hat, dass ihrerseits eine schlechte Übersetzung er-
folgt sei und sie der Auszahlung der CHF 14'065.- zugestimmt habe,
dass unter diesen Umständen die Beschwerdeführerin aus den geltend ge-
machten Missverständnissen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann,
dass die angeführten prekären finanziellen Umstände bei der Festsetzung
einer ordentlichen Altersrente bzw. einer entsprechenden Abfindung ohne
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Relevanz sind, sodass die Beschwerdeführerin auch daraus nichts zu ihren
Gunsten ableiten kann,
dass Art. 7 Bst. a des Abkommens explizit vorsieht, dass nach Auszahlung
der Abfindung weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegen-
über dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Ab-
findung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen können,
dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass es sich – wie
die SAK zu Recht ausführt – bei dem in der Verfügung, dem Einsprache-
entscheid und der Vernehmlassung aufgeführten Betrag von CHF 25'056.-
um einen rein rechnerischen Wert handelt, der keinerlei Ansprüche gegen-
über der AHV begründet,
dass der angefochtene Einspracheentscheid somit bundesrechtskonform
ist und die SAK der Beschwerdeführerin zu Recht eine Abfindung in der
Höhe von CHF 14'065.- zugesprochen und ausgerichtet hat, und die Be-
schwerde somit – im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1
Bst. b VGG – abzuweisen ist,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigun-
gen zuzusprechen sind (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG; Art. 7 Abs. 3 f. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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