Abtei lung II I
C-4800/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz.
BVG-Beiträge.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4800/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 wies die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung oder die Vorinstanz) die
X._______ GmbH (nachfolgend die Arbeitgeberin oder der Beschwer-
deführerin) an, den Betrag von Fr. 72'628.-- nebst Sollzins zu 5% seit
dem 19. November 2007 zuzüglich Fr. 250.-- für Mahn-, Inkasso- und
Betreibungskosten abzüglich einer geleisteten Teilzahlung von Fr.
2'207.-- zu bezahlen. Darüber hinaus wurden der Arbeitgeberin die
Kosten der Verfügung in der Höhe von Fr. 525.-- auferlegt.
Die Auffangeinrichtung begründete ihre Verfügung damit, dass die Ar-
beitgeberin gegen den Zahlungsbefehl Nr. N._______ des
Betreibungsamtes B._______ vom 27. November 2007, welcher wegen
Nichtbezahlung des besagten Gesamtbeitrages von Fr. 72'628.--
zuzüglich Kosten von Fr. 150.-- ausgestellt worden sei,
Rechtsvorschlag erhoben habe; dieser Rechtsvorschlag sei nicht
gerechtfertigt, weil die Arbeitgeberin verpflichtet sei, die in Rechnung
gestellten Beiträge und Kosten ab dem 1. Januar 2000 innert der
vorgeschriebenen Frist zu bezahlen. Die Arbeitgeberin habe auch auf
die vorgängige Mahnung vom 5. November 2007 nicht geantwortet, so
dass die Auffangeinrichtung nicht umhin gekommen sei, die
vorliegende Verfügung zu erlassen.
B.
Gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 19. Juni 2008 erhob
die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 18. Juli 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Verpflichtung der Auffangein-
richtung, der Arbeitgeberin Gehör zu gewähren und eine für diese
„tragbare“ Lösung zu finden. Zudem habe die Auffangeinrichtung voll-
ständige Unterlagen zu liefern.
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, dass sie aufgefordert worden sei, für 6 Jahre rückwirkend BVG-
Beiträge zu bezahlen. Die Versicherungsnehmer seien aber gleichzei-
tig auch die Firmenbesitzer. Nur ein kleiner Beitrag, welcher auch nicht
bestritten sei, betreffe eine andere Arbeitnehmerin. Durch die prakti-
sche Identität von Arbeitgeber und Arbeitnehmer seien die Vorausset-
zungen geschaffen, eine einvernehmliche, konstruktive und kosten-
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günstige Lösung namentlich betreffend die Tilgung der Schuld zu su-
chen, wofür die Vorinstanz keine Bereitschaft gezeigt habe. Im Übrigen
habe die Vorinstanz die jährlichen Leistungsausweise nur teilweise zu-
gestellt.
Die Beschwerdeführerin legte mit ihrer Beschwerde Korrespondenzen
mit der Vorinstanz ins Recht, woraus unter anderem hervorgeht, dass
von Seiten der Beschwerdeführerin wegen ihrer wirtschaftlichen
Schwierigkeiten zunächst vorgeschlagen wurde, dass die Eigentümer
der Firma, E._______ und F._______ Y._______, auf die Beiträge bis
2006 verzichten und nur die Beiträge der Arbeitnehmerin Z._______
bezahlen würden (vgl. act. 1, Schreiben vom 14. November 2007). Des
Weiteren schlug die Beschwerdeführerin später vor, unter Anerken-
nung der Beitragsforderungen für die Jahre 2006 und 2007 sowie der
Zinsen und Gebühren, den offenen Betrag in monatlichen Raten innert
24 Monaten zu begleichen (vgl. act. 1, Schreiben vom 15. April 2008).
C.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2008 beantragte die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
In verfahrensmässiger Hinsicht führte sie dabei im Wesentlichen aus,
dass sie die Beschwerdeführerin nach ordentlich durchgeführtem An-
schlussverfahren unter Einschluss der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs mit Verfügung vom 15. Juni 2007 zwangsweise und rückwirkend
per 1. Januar 2000 habe anschliessen müssen, da sie trotz BVG-An-
schlusspflicht nachweislich keiner registrierten Vorsorgeinrichtung an-
geschlossen gewesen sei. Nachdem die Anschlussverfügung in
Rechtskraft erwachsen sei, seien der Beschwerdeführerin die rückwir-
kenden Beiträge, Aufwendungen und Kosten in Rechnung gestellt wor-
den. Mangels Zahlung seien diese Beträge sodann in Betreibung ge-
setzt worden.
In materieller Hinsicht brachte die Vorinstanz vor, dass die Beschwer-
deführerin gemäss den Angaben der zuständigen Ausgleichskasse
SVA Zürich zu versichernde Arbeitnehmer beschäftige, worunter auch
mitarbeitende Gründer, Geschäftsinhaber und Verwandte fallen wür-
den. Als Berechnungsgrundlage seien die Jahresabrechnungen der
Ausgleichskasse beigezogen worden, wobei die BVG-abgerechneten
Löhne der Vorinstanz mit diesen übereinstimmten. Das Kostenregle-
ment der Vorinstanz (welches diese mit anderen Unterlagen im Zu-
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sammenhang mit dem Anschlussverfahren ins Recht legte) bilde sei-
nerseits die Berechnungsgrundlage zur Bestimmung der entstandenen
Aufwendungen und Kosten (act. 3).
D.
Die Beschwerdeführerin liess sich hierauf nicht mehr vernehmen, ob-
wohl ihr der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. Au-
gust 2008 die Gelegenheit dazu geboten hatte (act. 4).
E.
E.a Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 erinnerte der Instruktions-
richter die Vorinstanz daran, dass er sie mit verfahrensleitender Verfü-
gung vom 23. Juli 2008 dazu aufgefordert habe, ihre gesamten Akten
einzureichen, und teilte ihr gleichzeitig mit, dass aufgrund der Prüfung
der mit der Vernehmlassung ins Recht gelegten Unterlagen das Feh-
len von Akten habe festgestellt werden müssen, welche für die Beur-
teilung der Beschwerde wesentlich seien, so die Jahresabrechnungen
der Ausgleichskasse Zürich und die BVG-Beitragsberechnungsblätter.
Er setzte der Vorinstanz eine neue Frist, um das Versäumte nachzuho-
len (act. 5).
E.b Mit ergänzender Vernehmlassung vom 16. Oktober 2008 reichte
die Vorinstanz eine Prämienabrechnung vom 27. August 2007, einen
Kontoauszug vom 16. Oktober 2008 und – wiederum - ihr Kostenregle-
ment ein (act. 6). Die verlangten Jahresabrechnungen der Ausgleichs-
kasse Zürich wurden indessen erst nach erneuter Aufforderung des
Bundesverwaltungsgericht vom 18. Februar 2009 eingereicht (act. 10
und 11).
F.
Den mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2008 vom Instruktions-
richter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- hat
die Beschwerdeführerin fristgemäss überwiesen (act. 7 und 9).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu
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den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung,
zumal diese im Bereiche der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche
Aufgaben des Bundes erfüllt und somit zu den Vorinstanzen des Bun-
desverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal-
tungsakt der Auffangeinrichtung vom 19. Juni 2008, welcher eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdefüh-
rerin hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde er-
hoben. Sie hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so
dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet
worden ist, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4.
Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben nach Art. 12. Abs. 2 BVG (Beiträge, Zinsen und
Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss)
Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urteilen im Sinne von
Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG) gleichgestellt sind. Die Vorinstanz war daher be-
fugt, in ihrer Verfügung nicht bloss einen Sachentscheid über die Ver-
pflichtung der Arbeitgeberin zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern
gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des
Rechtsvorschlags zu befinden (vgl. BGE 119 V 331 E. 2b mit Hinwei-
sen).
5.
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Beitragsver-
fügung der Vorinstanz, welche sie erst erlassen kann, wenn ein gülti-
ger Anschluss besteht. Dies ist vorliegend der Fall, ist doch die Be-
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schwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. Juni 2007
rückwirkend per 1. Januar 2000 zwangsweise angeschlossen worden.
Die Beschwerdeführerin will zwar ihre zwei Eigentümer E._______ und
F._______ Y._______ von der Beitragspflicht (teilweise) ausnehmen,
bestreitet aber diese Pflicht nicht. Ihr geht es vielmehr darum, eine ein-
vernehmliche Lösung aus wirtschaftlichen Gründen zu finden. Eine
solche Lösung kommt indessen nicht in Betracht; denn sobald die Bei-
tragspflicht als solche nicht bestritten ist, kann einzig die Berechnung
der vorliegend in Betreibung gesetzten Beiträge geprüft werden.
6.
Im Zusammenhang mit der Berechnung der Beitragsprämien rügt die
Beschwerdeführerin, sie habe die rückwirkend erstellten jährlichen
„Leistungsausweise“ nur teilweise erhalten, was implizit eine Detailprü-
fung der Berechnungsgrundlagen erschwert habe.
6.1 Um die Korrektheit der in Betreibung gesetzten Beitragsprämien
und die entsprechende Beitragsabrechnung prüfen zu können, ist ne-
ben der Beschwerdeführerin auch das Gericht auf eine lückenlose Do-
kumentation angewiesen. Die für die Beurteilung der Beschwerde we-
sentlichen Akten, nämlich die Jahresabrechnungen der zuständigen
Ausgleichskasse sowie die Beitragsberechnungsblätter hat die Vorins-
tanz beim Gericht nach einiger Verzögerung vollständig eingereicht.
6.2 Aufgrund der vorhandenen Akten kann das Bundesverwaltungsge-
richt feststellen, dass die in Betreibung gesetzte Gesamtforderung (Fr.
72'628.--) mit der von der Vorinstanz vorgelegten Beitragsabrechnung
unmittelbar übereinstimmt, welche Abrechnung ihrerseits vom koordi-
nierten Lohn der beiden Eigentümer E._______ und F._______
Y._______ für die Jahre 2000 bis 2007 sowie der Angestellten
Z._______ für das Jahr 2005 ausgeht, der von der Ausgleichskasse
schlüssig berechnet wurde und nachgewiesen ist. Die
Jahresabrechnungen der AHV sind von der Beschwerdeführerin selbst
ausgefüllt und die detaillierte Beitragsrechnung vom 27. August 2007
ist ihr zugestellt worden. Um was es sich bei den teilweise fehlenden
sonstigen „Leistungsausweise“ handelt, hat die Beschwerdeführerin
nicht substanziiert.
6.3 Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die Vorinstanz zu Recht den Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. N._______ des Betreibungsamtes B._______ für den in Betreibung
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gesetzten Betrag von Fr. 72'628.-- nebst Zinsen und Kosten beseitigt
hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind
gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu bestimmen. Sie werden gestützt auf einem Streitwert
zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 100'000.-- (vgl. Art. 4 VGKE) auf Fr.
3'000.-- festgelegt und mit dem von der unterlegenden Beschwerde-
führerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
7.2 Vorliegend wird keine Parteientschädigung zugesprochen, zumal
der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Partei-
entschädigung zusteht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Der obsiegenden Vorinstanz wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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