B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-4802/2013
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente.
C-4802/2013
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Sachverhalt:
A.
Der in Kosovo lebende, 1947 geborene kosovarische Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete
sich am 6. September 2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
(nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente der
schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für Per-
sonen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an (SAK-act. 1).
B.
Nach materieller Prüfung des Rentengesuchs stellte die SAK mit Verfü-
gung vom 11. April 2013 fest, dass der Versicherte ab 1. Juni 2012 an
sich Anspruch auf eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 316.–
oder eine einmalige Abfindung von Fr. 64'046.– hätte. Sie wies den Ren-
tenantrag jedoch mit der Begründung ab, dass im Verhältnis zu Kosovo
ab dem 1. April 2010 kein zwischenstaatliches Abkommen mehr anwend-
bar sei, weshalb der Versicherte mangels Wohnsitzes in der Schweiz
nicht rentenberechtigt sei (SAK-act. 29). Eine dagegen erhobene Ein-
sprache wies die SAK mit Entscheid vom 30. Juli 2013 ab (SAK-act. 34).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit überwiese-
ner Eingabe vom 19. August 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer
einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 64'046.– (BVGer-act. 1).
D.
Der Beschwerdeführer bezeichnete auf entsprechende Aufforderung hin
am 12. September 2013 eine Zustelladresse in der Schweiz (BVGer-
act. 3) und reichte am 28. September 2013 eine Beschwerdeergänzung
ein (BVGer-act. 6).
E.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 auf
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8), worauf der Schriftenwechsel
mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 abgeschlossen wurde
(BVGer-act. 9).
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat des ange-
fochtenen Einspracheentscheids beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde vom 19. August/28. September 2013 ist
daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet
der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2013, mit dem die Vorinstanz das
Gesuch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Altersrente bezie-
hungsweise einer einmaligen Abfindung der schweizerischen AHV man-
gels Vorliegen eines zwischenstaatlichen Abkommens zwischen der
Schweiz und der Republik Kosovo abgewiesen hat. Streitig und vom
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer An-
spruch auf Leistungen der schweizerischen AHV hat.
3.
3.1 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Alters-
jahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente,
sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21
Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der
Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher
der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er
erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe-
rechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatli-
che Vereinbarung besteht.
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Seite 4
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge und aufgrund der
Akten (vgl. SAK-act. 1/1 und 2/5) kosovarischer Staatsangehöriger und
wohnt in Kosovo. Die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnli-
chen Aufenthalts in der Schweiz erfüllt er zweifellos nicht, weshalb er ge-
mäss Art. 18 Abs. 2 AHVG eine Rentenberechtigung lediglich gestützt auf
eine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung geltend machen
könnte.
4.2 Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 263 entschieden hat, ist das
Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversi-
cherungsabkommen) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische
Staatsangehörige anzuwenden. Da der Beschwerdeführer das ordentli-
che Rentenalter am (…) 2012 erreicht hat und der Versicherungsfall da-
mit nach dem 31. März 2010 eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer
9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.2) ist das Sozialversicherungsab-
kommen im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht nicht mehr anwendbar.
Da der Beschwerdeführer im Übrigen auch keine Doppelbürgerschaft –
welche eine allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich bringen
könnte (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_109/2013 vom 9. Juli 2013 E. 5.1
und BGE 139 V 263 E. 9 ff. und E. 12.2) – geltend gemacht und bewiesen
hat, gilt er als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates. Folglich liegt hier
keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinn von Art 18
Abs. 2 AHVG vor.
4.3 Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
eine Altersrente und auch nicht auf eine – ehemals mögliche – einmalige
Abfindung (vgl. Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens) der
schweizerischen AHV. Er ist jedoch auf die Möglichkeit der Rückvergü-
tung der geleisteten AHV-Beiträge gemäss der Verordnung über die
Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und
Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (SR 831.131.12) auf-
merksam zu machen. Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei der Vor-
instanz ein entsprechendes Gesuch um Prüfung der Anspruchsvoraus-
setzungen der Beitragsrückvergütung einzureichen.
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Seite 5
5.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich un-
begründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen
(Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche
Einspracheentscheid vom 30. Juli 2013 zu bestätigen ist.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun-
desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterlie-
genden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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