B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4802/2017
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Serbien),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rechtsverweigerung.
C-4802/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1951 geborene, in seiner Heimat Serbien wohnhafte
A._______ (im Folgenden: Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) arbei-
tete von März bis November 1975 in der Schweiz und entrichtete während
dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV). Am 22. Januar 2016 reichte er beim auslän-
dischen Sozialversicherungsträger das Formular „Anmeldung für eine Al-
tersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz“ ein, welches
bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vo-
rinstanz) am 30. März 2016 einging (Akten der Vorinstanz [im Folgenden:
SAK-act.] 1 bis 3). Nach Vorliegen des Auszugs aus dem individuellen
Konto (im Folgenden: IK) vom 13. April 2016 (SAK-act. 4) und des Formu-
lars E 205 CH (Bescheinigung des Versicherungslaufes in der Schweiz)
vom 14. April 2016 (SAK-act. 6) erliess die SAK am 14. April 2016 eine
Verfügung, mit welcher sie das Leistungsgesuch des Gesuchstellers zu-
folge Nichterfüllens der Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer
abwies (SAK-act. 7). Daraufhin teilte der Versicherte der SAK mit Einspra-
che vom 27. April 2016 mit, dass er mit der Verfügung nicht einverstanden
sei, denn er habe eine einmalige Abfindung seiner Beiträge beantragt. Er
wolle keine Rente (SAK-act. 8). In der Folge wies die SAK die Einsprache
mit Einspracheentscheid vom 9. August 2016 mit der Begründung ab, es
könne weder eine monatlich ausgezahlte Rente, noch eine einmalige Ab-
findung geleistet werden, da auf dem IK-Auszug nur neun Beitragsmonate
im Jahr 1975 verzeichnet seien und damit die Mindestbeitragsdauer von
einem vollen Jahr nicht erfüllt sei (SAK-act. 10).
B.
Am 22. August 2016 reichte der Versicherte ein als „Verbesserung“ be-
zeichnetes Schreiben unter Beilage eines Rentenbescheids des serbi-
schen Versicherungsträgers bei der SAK ein (Eingang am 25. August
2016), in welchem er – mit der Begründung, bereits in Serbien eine Rente
zu erhalten – wiederholt die Auszahlung einer einmaligen Abfindung ver-
langte (SAK-act. 11). Nachdem er sich am 8. November 2016 telefonisch
betreffend seine Eingabe vom 22. August 2016 erkundigt hatte, sicherte
die SAK ihm zu, die notwendigen Schritte so rasch als möglich zu veran-
lassen (SAK-act. 13). In der Folge bat der Versicherte am 5. Januar 2017
per Fax und schriftlich um Zustellung eines Entscheids, da er bislang einen
solchen nicht erhalten habe (SAK-act. 14 f.). Am 13. März 2017 erkundigte
er sich erneut telefonisch über den Verbleib eines Entscheids, woraufhin
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Seite 3
die SAK ihm versicherte, dass sie so rasch als möglich reagieren werde
(SAK-act. 16). Schliesslich übermittelte die SAK am 11. April 2017 eine Ko-
pie des Einspracheentscheids vom 9. August 2016 mit dem Hinweis, dass
mit deren Zusendung keine neue Beschwerdefrist ausgelöst werde (SAK-
act. 17). Am 18. April sowie 30. Mai 2017 wandte sich der Versicherte te-
lefonisch an die SAK und erkundigte sich abermals zum einen über den
Stand der Dinge und gab zum anderen an, einen Rekurs in St. Gallen ein-
gelegt zu haben. Er wurde daraufhin gebeten, „St. Gallen“ zu kontaktieren
(SAK-act. 18 f.).
C.
Mit Schreiben vom 10. August 2017 (act. 1) gelangte der Beschwerdefüh-
rer ans Bundesverwaltungsgericht. Er bat um Mitteilung, ob sein bei der
SAK eingereichter „Widerspruch“, welcher am 28. Juni 2017 weitergeleitet
worden sei, immer noch hängig oder inzwischen erledigt sei. Nachdem das
Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage betreffend eine Verfügung in die-
ser Sache gestellt hatte, übermittelte die SAK diesem den Einspracheent-
scheid vom 9. August 2016 sowie die ab diesem Datum erstellten resp.
eingegangenen Akten. Es wurde betont, dass keine nach Erlass des Ein-
spracheentscheids eingegangene Eingabe des Versicherten an den
Rechtsdienst der SAK weitergeleitet worden sei (act. 2 – 4).
D.
Mit Schreiben vom 1. September 2017 (act. 5) forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz – mit dem Hinweis, dass sich in den zugestell-
ten Akten kein Eröffnungsbeleg für den Einspracheentscheid befinde – auf,
eine Stellungnahme einzureichen.
E.
In ihrer Stellungnahme vom 11. September 2017 (act. 6) führte die Vor-
instanz zusammengefasst aus, sie könne keinen Eröffnungsbeleg für den
Einspracheentscheid vom 9. August 2016 erbringen. Es werde jedoch da-
von ausgegangen, dass der Beschwerdeführer diesen erhalten habe.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. September 2017 (act. 7) wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen,
ob und wann er den Einspracheentscheid vom 9. August 2016 erhalten
habe. Im Weiteren wurde er unter Hinweis auf die massgebliche gesetzli-
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Seite 4
che Grundlage aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine schwei-
zerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben, damit zukünftige Kor-
respondenz an diese Adresse geschickt werden könne (act. 7).
G.
In seiner Eingabe vom 15. September 2017 (act. 8) führte der Beschwer-
deführer sinngemäss aus, dass er – falls die SAK die Auszahlung nicht
leiste – ein Verfahren einleiten werde. Mit Schreiben vom 20. September
2017 (act. 10) gab er eine Zustelladresse in der Schweiz an.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 (act. 12) äusserte sich die
Vorinstanz erneut zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Sie wies darauf hin,
dass der Versicherte weder die Zustellung des Einspracheentscheids be-
streite, noch eine verspätete Zustellung geltend mache. Es werde davon
ausgegangen, dass er den Einspracheentscheid spätestens mit Schreiben
vom 11. April 2017 erhalten habe. Die Beschwerde sei somit verspätet er-
folgt. Subsidiär beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf die Ausführun-
gen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Oktober 2017 wurde dem Be-
schwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 zur
Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel unter dem Vorbehalt
weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (act. 13).
J.
In seiner undatierten, am 9. November 2017 notariell beglaubigten Ein-
gabe (Eingang am 16. November 2017) führte der Beschwerdeführer aus,
der an der von ihm angegebenen Zustelladresse wohnhafte Adressat habe
sich in Serbien im Urlaub befunden, sodass die Instruktionsverfügung vom
25. Oktober 2017 nicht habe empfangen werden können. Er bat um deren
erneute Zustellung. Am 8. März 2018 bat der Beschwerdeführer telefonisch
um eine nochmalige Zustellung (act. 16).
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2018 (act. 17) wurde der Schrif-
tenwechsel wieder geöffnet und die vorinstanzliche Vernehmlassung er-
neut an die vom Beschwerdeführer angegebene Zustelladresse gesandt.
Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde von der Post mit dem
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Seite 5
Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt
werden“ an das Bundesverwaltungsgericht retourniert (act. 18).
L.
In seiner an die SAK gerichteten Eingabe vom 6. November 2018, welche
am 7. Januar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wor-
den ist, führte der Beschwerdeführer aus, er habe auf Anfrage seiner Dol-
metscherin hin die Information erhalten, dass die Sache in Bearbeitung sei
und bat um eine Antwort (act. 19).
M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis-
mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG
(SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG
(SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlas-
sen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Es
beurteilt namentlich auch Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse (vgl. Art. 33 Bst. d
VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG
(SR 830.1) kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versiche-
rungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfü-
gung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das ATSG anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG), was vorliegend
aufgrund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti-
miert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheent-
scheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 59 ATSG). Beschwerde kann auch
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Seite 6
erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren
der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid
erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
1.4 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Ein-
spracheentscheides oder der Verfügung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG
i. V. m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechts-
verzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2
VwVG). Die Beschwerdelegitimation von Rechtsverweigerungsbeschwer-
den setzt voraus, dass der Rechtssuchende unter anderem vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat und ihm Parteistellung zukommt (Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
Bst. a VwVG).
1.5 Der Beschwerdeführer führte in seiner an das Bundesverwaltungsge-
richt gerichteten Eingabe vom 10. August 2017 (act. 1) aus, er habe „Wi-
derspruch“ [recte: Einsprache] bei der SAK eingereicht und bat sinnge-
mäss um eine Mitteilung, ob die Sache noch hängig sei. Er macht somit
implizit geltend, keinen Einspracheentscheid erhalten zu haben. Seine Ein-
gabe vom 10. August 2017 ist demnach als Rechtsverweigerungsbe-
schwerde zu qualifizieren und an keine Frist gebunden. Da der Versicherte
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sinngemäss um Erlass
eines Einspracheentscheids ersucht hat, ist er zur Beschwerde legitimiert.
Ausserdem hat er seine Eingabe formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf seine Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in
seinem Heimatstaat. Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz
ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen ist am 1. Januar 2019 in
Kraft getreten (vgl. > Sozialversicherungen > In-
ternationale Sozialversicherung > Grundlagen & Abkommen > Sozialversi-
cherungsabkommen > Liste der Sozialversicherungsabkommen, zuletzt
besucht am 24. Januar 2019). Zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeeinrei-
chung fand für den Versicherten als Bürger der Republik Serbien das
schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni
1962 sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 Anwendung.
Nach Art. 2 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkom-
mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten
und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
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Seite 7
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be-
stimmt ist. Da keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelan-
gen, ist vorliegend Schweizer Recht anwendbar.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE
130 V 329). Im Fall der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist diesbezüglich
das Datum der Beschwerdeeinreichung, vorliegend der 10. August 2017,
massgebend (vgl. für viele: Urteil des BVGer C-257/2012 vom 8. Juni 2012
E. 2.2).
3.
3.1 Das Recht verweigert eine Behörde, die es ausdrücklich ablehnt oder
stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu
verpflichtet wäre. Ein solches Verhalten wird in der Rechtsprechung als for-
melle Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) bezeichnet. Das rechtlich ge-
schützte Interesse besteht hier – unabhängig von der Frage, ob der Be-
troffene in der Sache obsiegen wird – darin, einen Entscheid zu erhalten,
der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist (ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.24).
3.2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts bei einer
Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde beschränkt
sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener
Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheis-
sung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das Gericht darf inhaltlich
nicht anstelle dieser entscheiden, weil dies den Instanzenzug verkürzen
und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzen würde
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 300 Rz. 5.30; Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege, S. 448, Rz. 1312, ATSG-Kommentar Art. 56 Rz.
36, je m.w.H.).
C-4802/2017
Seite 8
3.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
4.
Der Beschwerdeführer bat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Ein-
gabe vom 10. August 2017 (act. 1), ihn zu informieren, ob sein bei der SAK
eingereichter „Widerspruch“ noch hängig oder in der Zwischenzeit erledigt
worden sei. Er macht demnach implizit geltend, über den Verfahrensab-
schluss nicht informiert worden zu sein, respektive den Einspracheent-
scheid vom 9. August 2016 nicht erhalten zu haben. Sinngemäss rügt er
somit, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie
ihm keinen Entscheid zugestellt habe. Die Vorinstanz hingegen führte in
ihren Stellungnahmen vom 11. September und 16. Oktober 2017 (act. 6,
12) aus, den Einspracheentscheid per Einschreiben und am 11. April 2017
eine Kopie – allerdings nicht per Einschreiben – verschickt zu haben, je-
doch den Zustellnachweis nicht erbringen zu können. Da der Einsprache-
entscheid nicht retourniert worden sei, gehe sie davon aus, dass dieser
zugestellt worden sei.
Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob eine Rechtsverweigerung vorliegt.
Dabei ist zu klären, ob der Einspracheentscheid vom 9. August 2016 dem
Beschwerdeführer zugegangen ist. Auf den in seinen weiteren Eingaben
(act. 8, 10) sinngemäss gestellten materiellen Antrag (Überweisung einer
einmaligen Abfindung) kann daher nicht eingetreten werden (vgl. E. 3.2).
4.1 Gegen Einspracheentscheide der SAK kann innerhalb von 30 Tagen
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 60
ATSG i.V.m. Art. 85bis AHVG). Gemäss Rechtsprechung obliegt es grund-
sätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes
der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295
E. 5.9, BGE 124 V 400 E. 2a, BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E.
C-4802/2017
Seite 9
2a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2013, S. 214 ff.). Die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fris-
tenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit
Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgra-
des der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b; s. auch
Urteil des BVGer C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
Dieser Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnach-
weis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober
2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfü-
gung/Urteile als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangs-
bestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August
2008 E. 3 mit Hinweisen). Da die verfügende Behörde die materielle Be-
weislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im
Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen
(BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man in einem solchen Fall den Angaben
des Empfängers die Glaubwürdigkeit absprechen, wäre hinsichtlich der Zu-
stellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen, deren Folgen die Vorinstanz
zu tragen hätte (BGE 122 I 97 E. 3, BGE 117 V 261 E. 3c und BGE 114 III
51 E. 3c je mit weiteren Hinweisen; s. auch Urteil des BGer H 170/06 vom
28. Juni 2007 E. 4.2.2).
4.2 Die Vorinstanz führte aus, sie habe den Einspracheentscheid vom
9. August 2016 per Einschreiben verschickt. Da bei einem Versand ins
Ausland der Zustellnachweis nach mehr als sechs Monaten nicht mehr er-
bracht werden könne, sei sie nicht in der Lage, die Eröffnung zu belegen.
Der Einspracheentscheid sei nicht an ihre Kasse retourniert worden, wo-
raus zu schliessen sei, dass dieser zugestellt worden sei. Am 11. April 2017
sei eine Kopie des Einspracheentscheids, allerdings nicht per Einschrei-
ben, verschickt worden. Sowohl der Einspracheentscheid als auch dessen
Kopie seien an die Adresse „(…), Serbien“ versandt worden. In den Akten
fänden sich keine Hinweise darauf, dass diese Adresse nicht korrekt oder
der Beschwerdeführer umgezogen sei. Der Beschwerdeführer habe da-
raufhin am 30. Mai 2017 bei der SAK angerufen und erklärt, dass er eine
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe. Dies
würde voraussetzen, dass er den Einspracheentscheid mit der Rechtsmit-
telbelehrung erhalten habe. Während er in seinen Eingaben vom 22. Au-
gust 2016 und 5. Januar 2017 noch geltend gemacht habe, keinen Be-
scheid erhalten zu haben, gehe aus seiner Eingabe vom 10. August 2017
ans Bundesverwaltungsgericht nicht hervor, dass er den Erhalt des Ein-
spracheentscheids nach wie vor bestreite. Die Tatsache, dass er sich ans
C-4802/2017
Seite 10
Bundesverwaltungsgericht gewandt habe, dessen Adresse er von der
Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids entnommen haben
müsse, spreche eher dafür, dass er den Einspracheentscheid spätestens
mit Schreiben vom 11. April 2017 erhalten habe. Ausserdem habe er – auf
Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin – weder die Zustellung
des Einspracheentscheids als solche bestritten, noch eine verspätete Zu-
stellung geltend gemacht. Es werde davon ausgegangen, dass der Ein-
spracheentscheid dem Beschwerdeführer mit uneingeschriebener Post
vom 11. April 2017 habe zugestellt werden können. Unter diesen Umstän-
den sei die Zustellung des Einspracheentscheids also spätestens im April
2017 erfolgt und die 30-tägige Beschwerdefrist im Mai 2017 abgelaufen.
Die Beschwerde vom 10. August 2017 sei somit verspätet eingereicht wor-
den.
4.3 Vorliegend kann die Vorinstanz den vollen Beweis für die Zustellung
des Einspracheentscheids nicht erbringen. Sie gibt wohl an, dass aufgrund
des vor über sechs Monaten erfolgten Versands eine Sendungsverfolgung
durch die Post nicht mehr möglich sei, jedoch äussert sie sich nicht dazu,
zu welchem Zeitpunkt sie den Entscheid verschickt haben will. Der Ein-
spracheentscheid selbst trägt lediglich das Datum der Ausstellung und den
Vermerk „Recommandé“, jedoch kann ihm nicht entnommen werden, ob
und an welchem Tag er versendet worden ist (SAK-act. 10). Aus den Akten
geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 22. August 2016 ein als „Ver-
besserung“ bezeichnetes Schreiben eingereicht und seinen einsprache-
weise gestellten Antrag auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung wie-
derholt hat (SAK-act. 11). Die Vorinstanz hatte jedoch bereits in ihrem Ein-
spracheentscheid vom 9. August 2016 über diesen Antrag befunden. Of-
fensichtlich hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung seines
Schreibens vom 22. August 2016 keine Kenntnis über dessen Abweisung
gehabt. Aus den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass er mehrmals An-
fragen betreffend den Verfahrensstand gestellt hat. So hat er sich am
8. November 2016 telefonisch (SAK-act. 13) und am 5. Januar 2017 per
Fax (SAK-act. 14) über den Stand der Dinge informiert, woraufhin die Vor-
instanz ihm mitgeteilt hat, dass sie so rasch als möglich reagieren werde.
Ein Hinweis dafür, dass der Entscheid bereits versandt worden war, enthält
die entsprechende Telefonnotiz nicht (SAK-act. 16). Die Vorinstanz gibt
nun an, sie habe dem Beschwerdeführer am 11. April 2017 eine Kopie des
Einspracheentscheids – allerdings nicht mit eingeschriebener Post – über-
mittelt (SAK-act. 17). Dieser sei, ebenso wie der Einspracheentscheid
selbst, an die Adresse des Versicherten in Serbien verschickt worden. Spä-
testens mit deren Zustellung habe der Versicherte Kenntnis vom Inhalt des
C-4802/2017
Seite 11
Einspracheentscheids erhalten. Die Adressierung der Postsendungen ist
vorliegend jedoch nicht relevant, denn einen Beweis dafür, dass diese dem
Beschwerdeführer tatsächlich zugegangen sind, kann die Vorinstanz nicht
liefern und ein solcher geht aus den Akten auch nicht hervor. Hingegen
weist der nach dem 11. April 2017 erfolgte Kontakt zwischen den Parteien
darauf hin, dass der Beschwerdeführer weiterhin keine Kenntnis vom Inhalt
des Einspracheentscheids erlangt hat. So meldete er sich am 18. April so-
wie am 30. Mai 2017 erneut telefonisch bei der Vorinstanz und erkundigte
sich über den Stand der Dinge. In der Telefonnotiz vom 30. Mai 2017 (SAK-
act. 19) ist ausserdem festgehalten, dass er einen Rekurs in St. Gallen ein-
gereicht habe. Dies wird denn auch von der Vorinstanz vernehmlassungs-
weise wiederholt und als Indiz dafür angesehen, dass er zumindest die Ko-
pie des Einspracheentscheids mit der Rechtsmittelbelehrung und der Ad-
resse des Bundesverwaltungsgerichts erhalten habe. Beim Bundesverwal-
tungsgericht ist jedoch zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde, sondern
erst am 18. August 2017 ein auf den 10. August 2017 datiertes Schreiben
eingegangen (act. 1). In diesem Schreiben hat der Beschwerdeführer zwar
nicht explizit – wie von der Vorinstanz ausgeführt – den Erhalt der Ein-
spracheverfügung bestritten, sondern um Mitteilung gebeten, ob die Sache
bei der SAK noch hängig sei. Aus seinem Schreiben an das Bundesver-
waltungsgericht lässt sich allerdings schliessen, dass er – entgegen der
Annahme der Vorinstanz – den Einspracheentscheid nicht erhalten und
keine Kenntnis von dessen Inhalt gehabt hat; zumal er keine materiellen
Rügen vorbringt. Im Übrigen ist die vom Beschwerdeführer genannte Ad-
resse „Bundesverwaltungsgericht, 9003 St. Gallen, Schweiz“ nicht iden-
tisch mit der in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids auf-
geführten Adresse („Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gal-
len“). Es ist deshalb aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer an
das Bundesverwaltungsgericht gewandt hat, nicht darauf zu schliessen, er
habe den Einspracheentscheid oder dessen Kopie erhalten. Im Weitern
kann auch aus dem Umstand, dass der kaum der deutschen Sprache
mächtige Beschwerdeführer nicht explizit zur Aufforderung des Bundesver-
waltungsgerichts, sich zum Erhalt des Einspracheentscheids zu äussern,
Stellung genommen hat, nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden,
denn der Beweis für eine rechtskonforme Zustellung obliegt, wie bereits
ausgeführt, rechtsprechungsgemäss der SAK als verfügende Behörde
(E. 3.2). Nach dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Beschwerdeführer
den Einspracheentscheid vom 9. August 2016 sowie die am 11. April 2017
versandte Kopie nicht erhalten und somit keine Kenntnis vom Inhalt des
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Seite 12
Entscheids erlangt hat. Demzufolge ist das Vorliegen einer Rechtsverwei-
gerung, welche er sinngemäss rügt, zu bejahen.
5.
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2017 ist, soweit da-
rauf einzutreten ist (vgl. E. 4), gutzuheissen. Die Sache ist an die Vor-
instanz zurückzuweisen, damit diese dem Beschwerdeführer ohne weitere
Verzögerung den Einspracheentscheid vom 9. August 2016 rechtskonform
zustelle.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsie-
genden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unverhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden sind und er zu Recht keinen entspre-
chenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende SAK hat keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7
Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv: nächste Seite)
C-4802/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese dem Be-
schwerdeführer den Einspracheentscheid vom 9. August 2016 rechtskon-
form zustelle.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-4802/2017
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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