B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
25.05.2018 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_308/2018)
Abteilung III
C-4803/2016
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Kosovo),
vertreten durch lic. iur. Mukadeze Bajrami,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 4. Juli 2016.
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staats-
angehöriger und stellte mit Schreiben vom 20. April 2016 (Eingang bei der
Vorinstanz: 28. April 2016) ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [act.] 60, 61 S. 1).
A.b Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. 67 f.) wies die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Juli
2016 ab (act. 69). Zur Begründung wurde insbesondere darauf hingewie-
sen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1988 bis 2005 Beiträge ge-
leistet habe, welche ihm gemäss Verfügung vom 30. November 2010 zu-
rückvergütet worden seien. Diese Verfügung sei mit Einspracheentscheid
vom 29. November 2011 bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen.
Infolgedessen könne keine Leistung der schweizerischen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) beansprucht werden.
B.
Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 27. Juli 2016 (Eingang: 8. August 2016) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung so-
wie die Zusprache einer Invalidenrente (Akten im Beschwerdeverfahren
[BVGer act.] 1).
C.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2016 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, bis zum 7. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von
Fr. 800.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge
nicht eingetreten werde (BVGer act. 6). Der verlangte Kostenvorschuss
ging am 17. September 2016 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 8).
D.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2016 die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung (BVGer act. 10).
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Seite 3
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2016 wurde der Schriftenwech-
sel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen per 7. November 2016
abgeschlossen (BVGer act. 11).
F.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ver-
fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung,
womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG
[SR 830.1]). Auf die – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom
15. Juli bis und mit 15. August (Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) – frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 Abs. 1
ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom
26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So-
zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des
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BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V
215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und ist ak-
tuell im Kosovo wohnhaft. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugo-
slawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1;
nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) ist ab dem 1. April 2010
nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V
263). Dies hat namentlich zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehöri-
gen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugespro-
chen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland ex-
portierbar sind. Sie werden nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt. Die
laufenden Renten geniessen demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozial-
versicherungsabkommens den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1).
3.2 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig die-
jenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1; Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1), bildet
für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per
Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen
weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs
den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil des
BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2).
3.3 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona-
ten nachdem der Leistungsanspruch beim zuständigen Versicherungsträ-
ger formgerecht angemeldet wurde (Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1
ATSG). Das der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2016 zu-
grunde liegende Leistungsgesuch ging am 28. April 2016 bei der Vor-
instanz ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Sozialversicherungsabkommen
nicht mehr auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar.
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und
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beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut
Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben
sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere zu bejahen ist. Aus rückvergüteten Beiträgen und den
entsprechenden Beitragszeiten können gegenüber der AHV und der IV
keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung ist ausgeschlossen
(Art. 18 Abs. 3 AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 6 der Verordnung über die
Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung bezahlten Beitrage [RV-AHV, SR 831.131.12]).
4.2 Gemäss Auszügen aus dem individuellen Konto leistete der Beschwer-
deführer in den Jahren 1988 bis 2005 Beiträge an die schweizerische
AHV/IV (act. 18 S. 2 ff.).
4.2.1 Der Beschwerdeführer beantragte bei der Vorinstanz mit Eingabe
vom 14. August 2008 eine Invalidenrente (act. 1). Aufgrund des zu jenem
Zeitpunkt auf kosovarische Staatsangehörige noch anwendbaren Sozial-
versicherungsabkommens wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 5. Dezember 2008 darauf hin, dass die Rentenanmeldung
beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger mittels entsprechen-
dem Formular einzureichen sei (act. 6). Gemäss Schreiben vom 23. März
2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 18. Februar 2009 dem
Versicherungsträger im Kosovo diverse medizinische Berichte übergeben
(act. 7). Ob auch ein formeller Antrag zum Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung gestellt wurde, geht aus diesem
Schreiben hingegen nicht hervor. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerde-
führer auf seine Anfrage hin mit Brief vom 5. März 2010 mit, sie habe bis
zu diesem Zeitpunkt keine Anmeldung betreffend Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung registriert (act. 10).
4.2.2 Mit Formular vom 24. Juni 2010 beantragte der Beschwerdeführer
sodann die Rückvergütung von AHV-Beiträgen (act. 13). Am 26. August
2010 unterzeichnete der Beschwerdeführer die Erklärung, wonach er einen
Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge gestellt habe und davon
Kenntnis nehme, dass nach einer Rückvergütung der AHV-Beiträge kein
Anspruch mehr auf eine Leistung der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung und der Invalidenversicherung bestehe, und dass ferner eine Wieder-
einzahlung der rückvergüteten Beiträge ausgeschlossen sei (act. 19 S. 2).
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In der Folge verfügte die Vorinstanz am 30. November 2010 die Rückver-
gütung der tatsächlich bezahlten Beiträge im Betrag von insgesamt
Fr. 60‘901.70 (act. 25). Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer am
9. Dezember 2010 ausbezahlt (act. 37). Mit Schreiben vom 10. Dezember
2010 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom
30. November 2010 (act. 26 S. 1). Nachdem der Beschwerdeführer von
der Möglichkeit, auf die Rückvergütung der AHV-Beiträge zu verzichten
und den ausbezahlten Betrag zurückzuerstatten, nicht Gebrauch machte
und stattdessen erklärte, den erhaltenen Betrag zu behalten (act. 28, 31,
34), wies die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 29. November
2011 ab (act. 35). Gemäss dem bei der Vorinstanz am 11. Januar 2012
eingegangenen Rückschein wurde der Einspracheentscheid am 6. Dezem-
ber 2011 aufgegeben und dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 2012
[recte: 2011] zugestellt (act. 36). Der Einspracheentscheid blieb unange-
fochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen.
4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die in den
Jahren 1988 bis 2005 an die schweizerische AHV/IV geleisteten Beiträge
rückvergütet wurden. Damit sind allfällige Ansprüche gegenüber der AHV
und der IV verwirkt (Art. 6 RV-AHV). Entsprechend hat der Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weshalb
die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens sind die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrens-
kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz
jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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