B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4805/2012
Ur t e i l vom 3 . Feb r u a r 201 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Kosovo,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rentenrevision).
C-4805/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1961 geborene, verheiratete Staatsangehörige von Kosovo
X._______ lebt in Kosovo. Er war zuletzt vom 1. Januar 1991 bis zum
31. August 1992 als Produktionsmitarbeiter/Schlosser in der Schweiz er-
werbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (IVSTA-act. 6/I).
B.
B.a Am 6. Juni 1994 meldete sich X._______ bei der IV-Stelle des Kantons
Thurgau zum Bezug einer Invalidenrente an (IVSTA-act. 1/I).
B.b Mit Verfügung vom 31. Oktober 1995 (IVSTA-act. 23/I) sprach ihm die
IV-Stelle Thurgau mit Wirkung ab 1. September 1994 eine ganze IV-Rente
zu.
Sie stützte sich dabei namentlich auf das Gutachten von
Dr. med. A._______, Facharzt für Neurologie, vom 2. Juni 1992 (IVSTA-
act. 15/I), auf den Bericht von Dr. med. B._______, Fachärztin für Neuro-
logie, vom 14. September 1993 (IVSTA-act. 19/I) und den Arztbericht des
Psychiatrischen Ambulatoriums C._______ vom 14. Oktober 1994 (IVSTA-
act. 10/I). In den vorgenannten ärztlichen Berichten wurde bei X._______
im Wesentlichen ein lumbovertebragenes Syndrom bei paramedianer Dis-
kushernie links L4/L5 (CT 1991) und eine schwere Depression diagnosti-
ziert.
C.
Nach Durchführung mehrerer Rentenrevisionen von Amtes wegen bestä-
tigten die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 18. März 1997
(IVSTA-act. 34/I) und die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Mitteilungen vom 9. Mai
2001 (IVSTA-act. 47/I) und vom 27. September 2006 (IVSTA-act. 2/II) den
bisherigen Rentenanspruch.
D.
Im Rahmen einer weiteren Rentenrevision von Amtes wegen holte die IV-
STA ein MEDAS-Gutachten ein. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom
5. Dezember 2011 (IVSTA-act. 30/II) hob die IVSTA mit Verfügung vom
6. August 2012 (IVSTA-act. 48/II) die bisherige Rente mit Wirkung ab
1. Oktober 2012 auf.
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Das der Rentenaufhebung zugrunde liegende MEDAS-Gutachten von
Dr. med. D._______, Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. E._______,
Fachärztin für Allgemeine Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie
und Dr. med. F._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 5. Dezember
2011 attestierte X._______ ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei
Osteochondrose L5/S1 und ein metabolisches Syndrom mit/bei Hyperlipi-
dämie, arterieller Hypertonie und Übergewicht. Die Gutachter hielten zu-
dem fest, eine psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden; sollten
überhaupt jemals psychische Probleme vorhanden gewesen sein, seien
diese vollständig remittiert. Ferner wiesen sie darauf hin, dass die im Blut
gemessenen Werte von Amitriptylin und Nortriptylin deutlich unter der the-
rapeutischen Schwelle lägen, was auch gegen das Vorliegen von relevan-
ten psychischen Beeinträchtigungen spreche. Die Gutachter erachteten
X._______ in einer leichten bis mittelschweren, angepassten Tätigkeit als
zu 100% arbeitsfähig; für körperlich schwere Tätigkeiten, wie die letzte Tä-
tigkeit als Hilfsschlosser, sei X._______ aus rheumatologischer Sicht nicht
mehr arbeitsfähig.
E.
Gegen die Verfügung vom 6. August 2012 erhob X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, mit Ein-
gabe vom 14. September 2012 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Weitergewährung der bisherigen ganzen Rente. Eventuali-
ter beantragte er, sei ein unabhängiges Gutachten über seinen Gesund-
heitszustand einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und es
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung
führte der Beschwerdeführer aus, beim von der IVSTA eingeholten Gutach-
ten handle es sich um ein Parteigutachten, welches zudem noch den Man-
gel habe, dass es bei einer in negative Schlagzeilen geratenen Institution
eingeholt worden sei und der (damals noch nicht anwaltlich vertretene) Be-
schwerdeführer keine Möglichkeit erhalten habe, allfällige Ausstands-
gründe geltend zu machen. Ferner sei das Gutachten auch mit inhaltlichen
Mängeln behaftet, da es auf unvollständigen Akten beruhe.
F.
Mit Stellungnahme vom 27. September 2012 (BVGer-act. 3) beantragte die
Vorinstanz, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
sei abzuweisen.
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Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 (BVGer-act. 4) wies der Instruktions-
richter den Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung ab.
H.
Mit Vernehmlassung vom 15. November 2012 (BVGer-act. 6) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie
aus, die formellen Einwände gegen das Gutachten seien unbegründet und
die Geltendmachung von Ablehnungsgründen sei verspätet, weshalb diese
nicht zu berücksichtigen seien. Die beschwerdeweise eingereichten medi-
zinischen Unterlagen seien erneut dem medizinischen Dienst unterbreitet
worden; dieser bestätige seine Beurteilung vom 19. Januar 2012, an wel-
cher somit festgehalten werde.
I.
Mit Replik vom 7. März 2013 (BVGer-act. 15) hielt der Beschwerdeführer
an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
J.
Mit Duplik vom 18. April 2013 (BVGer-act. 17) hielt auch die Vorinstanz an
ihrem Antrag fest.
K.
Mit Triplik vom 27. Mai 2013 (BVGer-act. 19) reichte der Beschwerdeführer
weitere Arztberichte ein und führte aus, diese würden beweisen, dass sich
sein Gesundheitszustand keineswegs verbessert, sondern sogar noch ver-
schlechtert habe.
L.
L.a Mit Verfügung vom 22. August 2014 (BVGer-act. 21) forderte der In-
struktionsrichter den Beschwerdeführer auf, das Formular "Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und mit Belegen versehen zu re-
tournieren.
L.b Mit Eingaben vom 12. September 2014 (BVGer-act. 22) und vom
22. Oktober 2014 (BVGer-act. 24) reichte der Beschwerdeführer das aus-
gefüllte Formular sowie einige Beilagen ein.
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Seite 5
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Best-
immungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozial-
versicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversi-
cherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in for-
mellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmun-
gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
C-4805/2012
Seite 6
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 6. August 2012) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Deshalb sind
vorliegend die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einge-
reichten ärztlichen Berichte, welche nach Verfügungserlass erstellt worden
sind, nur insofern zu berücksichtigen, als sie sich (auch) zur Situation vor
dem 6. August 2012 äussern.
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 832.201) respektive des ATSG und der Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs je-
weils relevant waren und in Kraft standen. Da vorliegend der Leistungsan-
spruch ab 1. Oktober 2012 strittig ist, ist auf die Fassung gemäss dem am
1. Januar 2012 in Kraft getretenen ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Re-
vision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]) abzustel-
len. Im Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf diese
Fassung Bezug genommen.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz
habe seinen Gehörsanspruch dadurch verletzt, dass ihm das rechtliche
Gehör zur Begutachtung und zur Wahl der Gutachter, insbesondere in Be-
zug auf deren fachliche Kompetenz und wegen allfälliger Ausstands-
gründe, nicht gewährt worden sei. Ferner führte er aus, er sei damals noch
nicht anwaltlich vertreten gewesen und hätte bei korrekter Aufklärung über
die Verfahrensrechte die Gutachterstelle abgelehnt, da über das
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Seite 7
G._______ (G._______) und dessen Leiter in der Vergangenheit negativ
in der Presse berichtet worden sei.
Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, die Einwände gegen
das Gutachten des G._______ seien unbegründet, da sie den Beschwer-
deführer über die Gutachterstelle informiert und die Einsetzung der jewei-
ligen Gutachter mit Angabe von deren Fachrichtungen bekannt gegeben
habe. Ihr medizinischer Dienst habe überdies keine qualitativen Mängel am
Gutachten festgestellt und konnte die medizinischen Feststellungen und
Schlussfolgerungen der Gutachter bestätigen. Zudem sei das Geltendma-
chen von Ausstandsgründen im jetzigen Zeitpunkt verspätet.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechts-
stellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein-
sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig-
net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Ge-
hörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Per-
son auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat
(BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern
sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2
ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in
die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1
mit Hinweisen).
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
(BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtspre-
chung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt
werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in ei-
nem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwer-
deinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere In-
stanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine beson-
ders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den
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Seite 8
Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die
Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b,
BGE 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der
Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinrei-
chende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nach-
schiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der
Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen
ausführlich Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 193/04 vom 14. Juli 2006
sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-884/2010 vom
18. Oktober 2012 E. 4 ff. mit Hinweisen.).
3.3 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer mit Brief
vom 9. August 2011 (IVSTA-act. 22/II), welchem zudem ein Schreiben des
G._______ vom 22. Juli 2011 (IVSTA-act. 21) beilag, informiert wurde,
dass er am 27. September 2011 im G._______ untersucht werde, und dass
als Gutachter Dr. med. E._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin,
Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D._______, Facharzt für
Rheumatologie, vorgesehen seien. Der Beschwerdeführer macht nicht gel-
tend, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben, bestätigte er doch mit Ein-
gabe vom 5. August 2011 gegenüber der IVSTA sogar dessen Erhalt und
seine Bereitschaft an der vorgesehenen Untersuchung in der Schweiz teil-
zunehmen. Konkrete Ablehnungsgründe wurden weder zum damaligen
Zeitpunkt noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Zwar bemän-
gelte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass es sich nicht um
ein unabhängiges Gutachten, sondern um ein Parteigutachten handle,
aber materielle Einwendungen gegen die Einholung eines Gutachtens an
sich (beispielsweise, dass das geplante Gutachten unnötig sei, oder dass
die Art und der Umfang des Gutachtens nicht angemessen seien) oder for-
melle Ausstandsgründe gegen die beteiligten Gutachter brachte er keine
vor. Die materiellen Gründe für die (inhaltliche) Ablehnung des Gutachtens
sind nicht an dieser Stelle, sondern in der materiellen Würdigung der Gut-
achtensinhalte zu prüfen (vgl. zur Abgrenzung BGE 138 V 271 E. 1.1 und
Urteil des BGer I 371/05 vom 1. September 2006 E. 4.2). Der Beschwer-
deführer rügte weiter, er sei im Schreiben der IVSTA nicht darauf hingewie-
sen worden, dass er die Gutachter ablehnen könne. Da er nicht anwaltlich
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Seite 9
vertreten gewesen sei, habe er sein Ablehnungsrecht nicht gekannt und
sei irrtümlich davon ausgegangen, er müsse sich der Begutachtung in je-
dem Fall unterziehen. Darin ist jedoch keine Verletzung von verfahrens-
rechtlichen Vorschriften zu erkennen (vgl. Urteil des BGer 8C_711/2010
vom 14. Januar 2011 E. 3.3.2). Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass im Vorgehen der Vorinstanz keine Gehörsverletzung zu erblicken ist
und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände gegen das
Gutachten bei der materiellen Würdigung der medizinischen Unterlagen zu
prüfen sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich
verändert hat.
4.1.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit
und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkun-
gen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommensver-
gleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann jede Än-
derung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch
erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver-
ändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche
Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Aus-
druck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur
BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erheb-
liche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit)
grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad
eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen
ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche
Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abwei-
chende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
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Seite 10
Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneiden-
den Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt
der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Mög-
lichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil des BGer
9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis). Bei den Renten der
Invalidenversicherung ist grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts,
die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes (vgl.
Art. 28 Abs. 2 IVG) führt, als erheblich zu betrachten (BGE 133 V 545
E. 6 f.; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Liegt in diesem
Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b;
SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53; Urteil des BGer 9C_223/2011 vom 3. Juni 2011
E. 3.1).
4.1.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
stands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung
respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtspre-
chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108
E. 5.4).
Vorliegend ist daher für die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers verändert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt,
der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen, in Rechtskraft erwachsenen
Rentenzusprache (Verfügung vom 31. Oktober 1995) mit dem Sachverhalt
im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Revisionsverfügung vom 6. Au-
gust 2012 zu vergleichen, da anlässlich der in den Jahren 1997, 2001 und
2006 durchgeführten Rentenrevisionen keine eingehenden Abklärungen
stattgefunden haben, sondern lediglich Kurzberichte eingeholt worden
sind.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
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Seite 11
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 in
Verbindung mit Art. 7 ATSG). Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme
einer invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG zunächst eine fach-
ärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich an-
erkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 132 V 65 E. 3.4, 130 V 352
E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396). Nicht als Folgen eines psychischen Ge-
sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als re-
levant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi-
cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis-
tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren
wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei-
sen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend
ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozial-
praktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fä-
higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und
ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend
objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c, 102 V 165;
AHI 2001 S. 228 E. 2b).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
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Seite 12
dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
4.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begrün-
det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich-
ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutach-
ten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2,
mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver-
waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren
Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund
deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt
zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des
BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
C-4805/2012
Seite 13
4.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer-
den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig
einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me-
thode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti-
gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie
sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben,
wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504
E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
4.5.1 Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er-
zielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensver-
gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe-
tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei-
nander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiffe-
renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Ein-
kommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali-
deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü-
gungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen
sind (BGE 129 V 222 E. 4).
4.5.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne
Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er
im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesun-
der tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
C-4805/2012
Seite 14
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-
passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht,
dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden
wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden
können.
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. ge-
ringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Sprach-
kenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonniersta-
tus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand
bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, so-
fern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken
mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur
dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Ge-
sichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht
oder aber die beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichti-
gen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss ent-
weder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Her-
aufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des
Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statis-
tischen Wertes erfolgen (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1 sowie BGE 135 V 297
E. 5.1, je mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 mit wiederum weiteren
Hinweisen). Die Grundüberlegung dieser Rechtsprechung ist die folgende:
Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde
ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil
ihre persönlichen Eigenschaften die Erzielung eines Durchschnittslohnes
verunmöglichen, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesund-
heitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilsmässig) durchschnittli-
chen Lohn erzielen könnte (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1 und BGE 135 V 58
E. 3.4.3). Ein Abweichen vom Regelfall, wonach das Valideneinkommen
grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten Lohnes zu bestimmen ist,
kommt erst dann in Frage, wenn – unter anderem – der tatsächlich erzielte
Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen Tabellenlohn gemäss den
vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) liegt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.1). Der Erheblichkeitsgrenzwert die-
ser Abweichung, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichsein-
kommen (im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1) rechtfertigen kann, wurde
vom Bundesgericht auf 5% festgesetzt. Dabei ist nur in dem Umfang zu
parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung diesen Erheblich-
keitsgrenzwert übersteigt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und 6.1.3).
C-4805/2012
Seite 15
4.5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per-
son konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkom-
men nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die versi-
cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder zumin-
dest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der
Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den
vom BFS periodisch herausgegebenen LSE heranzuziehen (vgl.
BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens
anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle
Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monat-
lichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tä-
tigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei
sind in erster Linie die Lohnverhältnisse (monatlichen Bruttolöhne [Zentral-
werte]) im privaten Sektor massgebend (vgl. SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c
cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstun-
den zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durch-
schnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb).
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321
E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390
E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu-
setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän-
den des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad).
Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf
insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3,
126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
4.6 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens
60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
C-4805/2012
Seite 16
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA die Rente des Beschwerdeführers
zu Recht revisionsweise aufgehoben hat.
5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Gesundheitszustand habe
sich keineswegs verbessert, sondern eher verschlechtert; lägen doch neu
zusätzlich als Befunde Osteochondrose L5/S1 und ein Tumor vor. Zudem
hätten sich die bestehenden Leiden chronifiziert oder verschlechtert, so sei
insbesondere – entgegen den Feststellungen der Vorinstanz – die seit Jah-
ren bestehende Depression nicht verschwunden.
5.2 Die IVSTA führte aus, das eingeholte Gutachten sei gemäss den Fest-
stellungen des medizinischen Dienstes qualitativ nicht zu beanstanden.
Ferner habe sich der medizinische Dienst zu den Berichten von
Dr. H._______, Neuropsychiater, vom 25. August 2010 und dem Bericht
der Opthalmologischen Universitätsklinik geäussert und sei dabei zum
Schluss gekommen, dass auch diese am Resultat des MEDAS-Gutach-
tens nichts zu ändern vermögen.
5.3 Den diversen ärztlichen Berichten aus den Jahren 1992 bis 2006 sind
im Wesentlichen folgende Diagnosen zu entnehmen: eine mediale Dis-
kusprotrusion L4/L5 ohne radikuläre Kompression (CT 04/1991), eine Lum-
boischialgie links bei Spondylarthrose, eine generalisierte muskuläre Dys-
balance und eine schwere (reaktive) Depression. Die Ärzte erachteten den
Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der schweren Depression als zu
100% arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten. Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund
der somatischen Befunde, schätzten die Ärzte auf 30%.
5.4 Die angefochtene Verfügung beruht im Wesentlichen auf den folgen-
den, in den Jahren 2011 und 2012 von der IVSTA eingeholten respektive
durch den Beschwerdeführer eingereichten Berichten.
5.4.1 Dem Kurzbericht von Dr. spec. I._______, Facharzt für Neurologie,
vom 2. September 2011 (IVSTA-act. 27) ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer an einer "Lumboischialgia bill. pp. lat. sin.", einer "Discus
hernia medio lateralis sinistri L4/5 et L5/S1", einem "Sy. lumbalis chr." und
einer "Depressio" leide. Als Medikation bestätigte der Arzt Naprox 550mg
2x1, Citalopram 20mg 1-0-0, Lexilium 1,5mg 2x1 sowie Neurobex 2x1. Zur
Arbeitsfähigkeit machte der Arzt keine Angaben.
5.4.2 Mit dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten von Dr. med.
D._______, Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. E._______, Fachärztin
C-4805/2012
Seite 17
für Allgemeine Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, sowie
Dr. med. F._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 5. Dezember 2011
wurden folgende Diagnosen gestellt: ein chronisches Lumbovertebralsyn-
drom bei Osteochondrose L5/S1 und ein metabolisches Syndrom mit/bei
Hyperlipidämie, arterieller Hypertonie und Übergewicht. Ferner hielten die
Gutachter fest, es könne heute keine psychiatrische Diagnose mit Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden. Mit Blick auf die
Vorakten hielten sie fest, dass eine allfällig früher bestehende psychische
Einschränkung inzwischen vollständig remittiert sei; auch der Blutspiegel
zeige, dass das Amitriptylin und das Nortriptylin deutlich unter der thera-
peutischen Schwelle lägen, was dafür spreche, dass keine relevante psy-
chische Beeinträchtigung (mehr) vorhanden sei. Die Arbeitsfähigkeit bezif-
ferten die Gutachter mit 100% in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten.
Aus rheumatologischer Sicht erachteten sie den Beschwerdeführer in
schweren Tätigkeiten, so beispielsweise in seiner früheren Tätigkeit als
Hilfsschlosser, als zu 100% arbeitsunfähig.
5.4.3 In seiner medizinischen Stellungnahme vom 19. Januar 2012 (IV-
STA-act. 32/II S. 6 ff.) hielt Dr. med. J._______, Facharzt für Allgemeinme-
dizin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), unter Hinweis auf die Stel-
lungnahme von Dr. med. K._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie beim RAD, vom 17. Januar 2012 (IVSTA-act. 32/II S. 4 f.) fest, als
Diagnosen seien beidseitige Lumboischialgien L4/L5 und L5/S1 (ICD-10
M51.1) zu nennen. Dr. med. J._______ führte zudem aus, gemäss den
Feststellungen im MEDAS-Gutachten habe in psychischer Hinsicht in den
letzten Jahren eine Verbesserung stattgefunden; im Zeitpunkt des Gutach-
tens habe – im Gegensatz zu den früheren Untersuchungen – keine psy-
chische Beeinträchtigung mehr festgestellt werden können. Die begutach-
tende Ärztin habe den Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmet-
scherin eingehend untersucht und mit einer systematischen Vorgehens-
weise das Vorliegen jeglicher psychiatrischer Diagnosen ausgeschlossen.
Es gebe keinen Grund, an dieser Einschätzung zu zweifeln.
5.5 Vorweg ist in Bezug auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, beim ME-
DAS-Gutachten handle es sich um ein Parteigutachten der IVSTA ist fest-
zuhalten, dass der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die
Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt
und die erforderlichen Auskünfte einholt. Rechtsprechungsgemäss ist an-
erkannt, dass den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
C-4805/2012
Seite 18
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen ist,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Da – wie nachfolgend aufzuzei-
gen sein wird – keine Hinweise vorliegen, die gegen die Zuverlässigkeit
des Gutachtens sprechen, ist dem MEDAS-Gutachten volle Beweiskraft
zuzuerkennen, zumal die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers – wie
bereits festgestellt (vgl. E. 3.3 hiervor) – gewahrt worden sind und – entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers – negative Kritik in der Presse
nicht per se bereits dazu führt, dass einem einzelnen Gutachter oder einer
ganzen Gutachterstelle von vornherein die Zuverlässigkeit abzusprechen
ist.
In Bezug auf das MEDAS-Gutachten ist festzustellen, dass es gestützt auf
die Vorakten und eine Untersuchung des Beschwerdeführers in Anwesen-
heit einer Dolmetscherin erstellt wurde. Die Gutachter haben dabei – wie
die Auflistung der Vorakten zeigt – insbesondere die für die Rentenzuspra-
che relevanten Arztberichte beigezogen. Diese Berichte dienten den Gut-
achtern, um eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes im
massgebenden Zeitraum zu beurteilen, was in einem Revisionsverfahren
wesentlich ist. Den aktuellen Gesundheitszustand ermittelten die Gutach-
ter durch eigene Untersuchungen. Grundsätzlich haben die Gutachter –
wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführte – alle vorhandenen Be-
richte zu würdigen und in die Bewertung einfliessen zu lassen. Allerdings
sind die Atteste, die der Beschwerdeführer eingereicht hat, nicht schlüssig
respektive unvollständig und viel zu kurz, da sie in der Regel lediglich die
Diagnosen und die verordnete Medikation enthalten, so dass daraus nicht
geschlossen werden kann, ob und für welche Tätigkeiten beim Beschwer-
deführer eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt respektive inwiefern sich der Ge-
sundheitszustand im zu beurteilenden Zeitraum verändert hat. Es ist somit
nicht zu beanstanden, dass diese Kurzberichte keinen inhaltlichen Eingang
ins Gutachten gefunden haben, zumal sich der RAD in der Folge zu diesen
Attesten noch äusserte und feststellte, dass diese qualitativ ungenügend
seien, was eine inhaltliche Auseinandersetzung unmöglich mache. Ferner
hielt der RAD fest, dass die Kurzatteste keine genügenden Anhaltspunkte
dafür liefern würden, dass die vertiefte Beurteilung der MEDAS-Gutachter
fehlerhaft sei.
Inhaltlich geht aus dem MEDAS-Gutachten hervor, dass der Beschwerde-
führer keine depressionstypischen Denkinhalte aufweise und er insbeson-
C-4805/2012
Seite 19
dere keine Insuffizienzgefühle, Gefühle der Wertlosigkeit, Schuldgefühle o-
der dergleichen angebe. Ferner gebe der Beschwerdeführer subjektiv an,
keine psychischen Probleme zu haben. Die Gutachterin stellte fest, dass
seine Grundstimmung zwar ausgeglichen aber deutlich klagsam sei. Ein
Interessensverlust betreffend die Belange des täglichen Lebens sei nicht
feststellbar, Einschränkungen im sozialen Bereich (Kontakte zu Familien-
mitgliedern oder Freunden) oder im Tagesablauf (regelmässige, planbare
Struktur) seien ebenso wenig auszumachen und Suizidgedanken seien
auch nicht vorhanden. Insgesamt sei – abgesehen von der unmotiviert re-
gressiven und klagsamen Grundhaltung – von einem unauffälligen psychi-
schen Befundstatus auszugehen; eine psychiatrische Diagnose mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liege somit nicht vor, zumal auch die
Blutspiegelmessung nicht darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer re-
gelmässig relevante Mengen an Antidepressiva einnehme. Das Zustands-
bild des Beschwerdeführers zeige sich stabil, obwohl er keine ausrei-
chende antidepressive Therapie erhalte, was auf das Fehlen einer psychi-
schen Erkrankung hinweise. Aus rheumatologischer Sicht konnte neu eine
deutliche Osteochondrose L5/S1 festgestellt werden, welche für belas-
tungs- und bewegungsabhängige lumbosakrale Schmerzen verantwortlich
sein könne. Allerdings habe der Beschwerdeführer anlässlich der Untersu-
chung ausgeprägte Schmerzen geäussert und sei bei der passiven Bewe-
gungsprüfung durch starkes Gegenhalten aufgefallen, was die Begutach-
tung erschwert habe. Insgesamt stellten die Gutachter fest, dass sich die
Osteochondrose aus objektiver Sicht nicht weiter auf die bisher festge-
stellte Arbeitsfähigkeit (100% Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten und 0% Arbeitsfähigkeit in schweren Tätigkeiten) auswirke, zu-
mal bei der attestierten Arbeitsfähigkeit bereits eine Einschränkung für rü-
ckenbelastende Tätigkeiten berücksichtigt sei.
Aus der anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingeholten medizinischen
Stellungnahme von Dr. med. K._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie beim RAD, vom 9. April 2013 geht hervor, dass dem durch den
Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht von Dr. L._______, Facharzt
für Psychiatrie, vom 19. Februar 2013 entnommen werden kann, dass der
Beschwerdeführer an einer majoren/endogenen/psychotischen Depres-
sion leide, was mit Blick auf den Umstand, dass Erkrankungen dieser Art
typischerweise phasenweise verlaufen, nicht auszuschliessen sei. Aller-
dings attestiere Dr. L._______ dem Beschwerdeführer, dass dieser Zu-
stand bereits seit langer Zeit anhalte, was in erheblichem Widerspruch zu
den Beobachtungen der MEDAS-Gutachterin stehe und somit Fragen in
C-4805/2012
Seite 20
Bezug auf die Zuverlässigkeit dieses Arztberichts aufwerfen würden. Ins-
gesamt sei mit Blick auf diese inhaltlichen Zweifel und den Umfang des
Berichts davon auszugehen, dass die Gutachter der MEDAS den Zustand
des Beschwerdeführers zuverlässiger beurteilen konnten, weshalb an den
Ergebnissen des MEDAS-Gutachtens festzuhalten ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich in Bezug auf die orthopädi-
schen Beschwerden keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben,
so dass die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und anderen schweren Tä-
tigkeiten immer noch 100% und in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten
0% beträgt. Aus psychiatrischer Sicht ist indes von einer wesentlichen Ver-
besserung des Gesundheitszustandes auszugehen, hat doch
Dr. med. E._______ im MEDAS-Gutachten keine psychischen Beeinträch-
tigungen mehr feststellen können beziehungsweise eine anhaltende inva-
lidisierende psychiatrische Erkrankung gemäss ICD-10 ausgeschlossen,
weshalb der Beschwerdeführer auf psychiatrischem Gebiet als voll arbeits-
und leistungsfähig einzuschätzen sei. Und der Bericht von Dr. L._______
vermag die Feststellungen der MEDAS-Gutachter aus den genannten
Gründen nicht umzustossen, zumal er ohne weitere Begründung oder Hin-
weise auf eine regelmässige Behandlung seinerseits nicht glaubhaft darle-
gen konnte, dass seit längerer Zeit eine Beeinträchtigung bestehe. Eine
allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der Re-
visionsverfügung ist vorliegend nicht zu beurteilen (vgl. E. 2.1 hiervor). Ins-
gesamt hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Ver-
gleichszeitraum somit verbessert und es ist von einer Arbeitsfähigkeit von
100% in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten auszugehen.
6.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die ihm von den Gutachtern at-
testierte Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten tatsächlich verwerten kann,
oder ob allenfalls ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen
gewesen wäre.
6.1 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Gebiet der Invalidenver-
sicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die versicherte Person,
bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat,
um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Es ist primär Sache
des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen.
Kann eine versicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumut-
barer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an
der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der
C-4805/2012
Seite 21
Invalidenversicherung – auch für Eingliederungsmassnahmen – fehlt. Die
Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungs-
pflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Ein-
gliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a). Daher geht die ständige
Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizi-
nisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem
Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; praktisch bedeutet dies, dass
aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmit-
telbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit
ein entsprechender Einkommensvergleich vorgenommen werden kann,
und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug. Dennoch hat die Recht-
sprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Ren-
tenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vor-
derhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-re-
habilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische
Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Im Sinne eines rechtslo-
gisch gebotenen Schrittes muss sich die Verwaltung nach dem Gesagten
vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern,
ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermö-
gen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nieder-
schlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall eine erwerbsbezo-
gene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnah-
men im Rechtssinne vorausgesetzt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_163/2009
vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Recht-
sprechung ist jedoch dahingehend zu präzisieren, dass sie grundsätzlich
auf Sachverhalte zu beschränken ist, in denen die revisions- oder wieder-
erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine
versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die
Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des BGer 9C_228/2010
vom 26. April 2011 E. 3.3, vgl. aber auch Urteil des BGer 9C-367/2011 vom
10. August 2011 E. 3.2 f.). Die Übernahme der beiden Abgrenzungskrite-
rien bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner
in dem revisionsrechtlichen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) Kontext einen Besitz-
standsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zuge-
standen, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrit-
tenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht
mehr zumutbar ist (Urteile des BGer 9C_367/2011 vom 10. August 2011
E. 3.3, 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2). Wenn sich in diesen Fällen
keinerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbsteingliederung bie-
C-4805/2012
Seite 22
ten, ist ein Aufhebungsentscheid, welchem keine Prüfung der Eingliede-
rungsfrage vorangegangen ist, bundesrechtswidrig (vgl. Urteil des BGer
9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2).
6.2 Im massgebenden Zeitpunkt (Datum der Verfügung: 6. August 2012)
war der im Jahr 1961 geborene Beschwerdeführer 51 Jahre alt und seit
1994, also seit 18 Jahren, Rentenbezüger. Die Selbsteingliederung kann
daher im vorliegenden Revisionsverfahren nicht ohne Weiteres vorausge-
setzt werden, sondern es sind diesbezügliche Abklärungen unter Berück-
sichtigung aller konkreten Umstände erforderlich. Die Vorinstanz hat in der
angefochtenen Verfügung ausgeführt, weshalb dem Beschwerdeführer,
welcher in der früheren Tätigkeit als Hilfsschlosser (weiterhin) zu 100% ar-
beitsunfähig ist, eine Selbsteingliederung in einem anderen Tätigkeitsge-
biet möglich und zumutbar wäre. Sie ging davon aus, dass der Beschwer-
deführer, der einen strukturierten Tagesablauf planen und durchführen
könne, unter Berücksichtigung der körperlichen Einschränkungen in der
Lage sei, einer Erwerbstätigkeit ohne vorangehende Eingliederungsmass-
nahmen nachzugehen, zumal der Beschwerdeführer in unbeobachteten
Momenten ein unauffälliges, spontanes Bewegungsmuster aufweise und
weder nachweisbare Kraftverminderungen noch Koordinationsstörungen
habe. Ferner sei er in der Lage, sich selbständig mit dem Auto fortzubewe-
gen und Kontakte zu Freunden und Familie pflegen, was ebenfalls für die
(Selbst-)Eingliederungsfähigkeit spreche.
Die Vorinstanz hat sich somit mit der Frage der Selbsteingliederung ausei-
nandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdefüh-
rer selbst in der Lage sein sollte, die von ihr als möglich bezeichneten Tä-
tigkeiten ohne Eingliederungsmassnahmen auszuüben. Der Beschwerde-
führer machte diesbezüglich geltend, die Aufnahme einer Ersatztätigkeit
sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar und die Selbstein-
gliederung sei ihm nach langjährigem Rentenbezug nicht möglich. Konkret
nannte der Beschwerdeführer allerdings keine Gründe, die gegen eine
Selbsteingliederung sprechen würden. Auch aus den Akten sind keine
Gründe ersichtlich, die im vorliegenden Fall gegen eine Selbsteingliede-
rung sprächen, zumal der Beschwerdeführer bei den noch möglichen Tä-
tigkeiten ein breites Spektrum von verschiedenen Arbeiten zur Verfügung
hat. Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, dass eine Ein-
gliederung nach langjährigem Rentenbezug nicht einfach ist, ist nicht da-
von auszugehen, dass er einen rechtlichen Anspruch auf Eingliederungs-
massnahmen hat, da er in der Lage sein sollte, eine angepasste Tätigkeit
C-4805/2012
Seite 23
im Rahmen der Selbsteingliederung aufzunehmen. Es ist somit in Überein-
stimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung in Tätigkeiten, wie sie von
der Vorinstanz bezeichnet werden, zumutbar ist.
7.
Es bleibt noch der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Es ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer heute als Nichtinvalider zu 100% erwerbstätig
wäre, weshalb der Invaliditätsgrad mit der Einkommensvergleichsmethode
zu berechnen ist.
7.1 Gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdefüh-
rers betrug der letzte Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 1991 und 1992
jeweils pro Monat Fr. 3'400.-. Im Jahr 1991 wurde ihm zusätzlich eine Gra-
tifikation von Fr. 2'040.- ausgerichtet; im Jahr 1992, dem Jahr der Auflö-
sung des Arbeitsverhältnisses, ist keine Gratifikation ausbezahlt worden.
Es ist somit von einem jährlichen Einkommen von Fr. 42'840.- (12x
Fr. 3'400.- zuzüglich Gratifikation von Fr. 2'040.-) im Jahr 1991 respektive
Fr. 3'570.- pro Monat auszugehen. Diesbezüglich erweist sich die Berech-
nung der Vorinstanz, die entgegen den Angaben auf dem Fragebogen für
den Arbeitgeber von einem Lohn von 13x Fr. 3'400.- ausgegangen ist, als
nicht korrekt. Da die Rentenaufhebung per 1. Oktober 2012 verfügt worden
war, ist das Einkommen entsprechend aufzurechnen. Der Lohnindex hat
sich vom Jahr 1991 bis zum Jahr 2012 von 1619 auf 2188 erhöht, weshalb
für das Jahr 2012 somit von einem Valideneinkommen von Fr. 4'824.70
(= Fr. 3'570.- : 1619 x 2188) auszugehen ist.
Beim Valideneinkommen ist vorliegend zu beachten, dass das im Jahr
1991 zuletzt effektiv erzielte Einkommen von Fr. 3'570.- pro Monat (inkl.
Anteil Gratifikation) respektive – aufindexiert auf das Jahr 2012 – von
Fr. 4'824.70 im Vergleich zum Tabellenlohn gemäss LSE 2010, Tabelle
TA1, Niveau 4 in der Branche 27 (Herstellung von elektrischen Ausrüstun-
gen) von Fr. 5'127.- (entspricht Fr. 5'436.85 bei 41,7 betriebsüblichen Wo-
chenstunden und aufindexiert vom Jahr 2010 [Index: 2151] auf 2012 [In-
dex: 2188]) um 11,26% niedriger ist, weshalb eine Parallelisierung des Va-
lideneinkommens durchzuführen ist (vgl. E. 4.4.2 hiervor). Der Vollständig-
keit halber bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer unter Umstän-
den auch in die Branchen 24 und/oder 25 (Metallerzeugung, Herstellung
von Metallerzeugnissen) hätte eingereiht werden können. Dies hätte indes
einen (niedrigeren) Tabellenlohn von Fr. 5'073.- respektive Fr. 5'046.- zur
C-4805/2012
Seite 24
Folge gehabt, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers und in Über-
einstimmung mit dem Vorgehen der Vorinstanz vom Tabellenlohn der Bran-
che 27 auszugehen ist. Nach Durchführung der Parallelisierung (Erhöhung
des effektiven, aufindexierten Valideneinkommens von Fr. 4'824.70 um
6,26% [11,26% - 5%]) ist somit von einem Valideneinkommen von
Fr. 5'126.70 auszugehen.
7.2 Das Invalideneinkommen als Mitarbeiter für leichte bis mittelschwere
Verweistätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Ein-
schätzung noch zumutbar sind, ist durch Ermittlung des Durchschnitts für
verschiedene Tätigkeiten gemäss LSE-Tabellen 2010, TA1, Anforderungs-
niveau 4, Zentralwert Männer festzulegen. Es beträgt Fr. 4'901.- bei einem
Pensum von 40 Wochenstunden und ist auf die durchschnittliche betriebli-
che Arbeitszeit aller Branchen im Jahr 2012 von 41,7 Wochenstunden auf-
zurechnen, was monatlich Fr. 5'109.30 ergibt. Nach der Aufindexierung
(von 2010 [Index: 2151] auf 2012 [Index: 2188]) resultiert somit ein Invali-
deneinkommen von Fr. 5'197.20.
7.3 Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 5'126.70) und Invalidenein-
kommen (Fr. 5'197.20) zeigt, dass das Invalideneinkommen höher ist als
das Valideneinkommen und somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes
besteht und der Beschwerdeführer demzufolge keinen Anspruch mehr auf
eine Rente hat. Es kann daher vorliegend offenbleiben, ob dem Beschwer-
deführer ein leidensbedingter Abzug zuzugestehen ist.
8.
8.1 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1
Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung ei-
ner Rente in jedem Fall frühestens vom ersten Tag des zweiten Monats an,
welcher der Zustellung der Herabsetzungsverfügung folgt.
8.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers spätestens bis zur Untersuchung in der
MEDAS vom 27. September 2011 verbessert hat, da anlässlich der Unter-
suchung die Verbesserung festgestellt worden ist. Ende Dezember 2011,
C-4805/2012
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also noch vor Erlass der Verfügung am 6. August 2012, ist die Dreimonats-
frist gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV abgelaufen. Die Revisionsverfü-
gung wurde dem Beschwerdeführer am 9. August 2012 (vgl. IVSTA-
act. 51/II) zugestellt. Unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV
war die Rente demzufolge, wie die IVSTA korrekt verfügt hat, mit Wirkung
ab 1. Oktober 2012 aufzuheben.
8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von
einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen ist und die
ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 aufgehoben hat. Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
Einleitend ist festzustellen, dass sich gestützt auf die eingereichten Unter-
lagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers feststellen lässt,
dass Bedürftigkeit vorliegt. Da im vorliegenden Verfahren auch die Notwen-
digkeit der Vertretung und das Fehlen von Aussichtslosigkeit, mithin die
übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, gegeben sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel
gutzuheissen. Hinzuweisen ist auf Art. 65 Abs. 4 VwVG, wonach die be-
günstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später
zu hinreichenden Mitteln gelangt.
9.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla-
gen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden
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Seite 26
Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb dem Vertreter des Beschwerdefüh-
rers zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Ge-
richtskasse eine Entschädigung zuzusprechen ist. Da keine Kostennote
eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzu-
setzen. Unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Auf-
wands ist die Entschädigung auf Fr. 3'000.- festzulegen.
Der obsiegenden Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-4805/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird
gutgeheissen, und Rechtsanwalt Jürg Federspiel wird für das vorliegende
Verfahren als unentgeltlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt.
3.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird zufolge Bewilligung der unent-
geltlichen Rechtspflege aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in der
Höhe von Fr. 3'000.- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später
zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungs-
gericht zurückzuerstatten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-4805/2012
Seite 28
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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