Abtei lung II I
C-4808/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4808/2007
Sachverhalt:
A.
Die im Kosovo lebende, 1971 geborene B._______ (nachfolgend: Ge-
suchstellerin) beantragte beim Schweizerischen Verbindungsbüro in
Pristina am 26. April 2007 ein Visum für einen dreimonatigen Besuchs-
aufenthalt bei ihrem Bruder (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwer-
deführer) in St. Gallen. Nach formloser Verweigerung leitete die
Schweizerische Vertretung das Gesuch an das BFM (nachfolgend: Vor-
instanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B.
Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen beim Gastgeber
weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch
um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 12. Juni 2007 ab. Dies
mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt.
C.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 wandte sich der Gastgeber an die
Vorinstanz, brachte sein Unverständnis über die Verweigerung zum
Ausdruck und ersuchte um nochmalige Überprüfung des Einreisege-
suchs.
D.
Nachdem die Vorinstanz den Gastgeber mit Schreiben vom 2. Juli
2007 auf den Beschwerdeweg verwiesen hatte, reichte er mit Eingabe
vom 12. Juli 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das
Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung
rügte er, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausrei-
se nach dem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Er leiste
jede von ihm verlangte Garantie, auch finanzieller Natur. Die Gesuch-
stellerin habe keinerlei Interesse, sich in der Schweiz niederzulassen.
Der Beschwerde beigefügt wurden Kopien diverser Dokumente, die
persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und
dessen Ehefrau betreffend (Lebenslauf, Berufsbestätigung, Lohnab-
rechnungen, Abrechnung einer Arbeitslosenkasse, Verfügung eines re-
gionalen Arbeitsvermittlungszentrums, Arbeitsvertrag des Beschwer-
deführers, Wohnungsübergabeprotokoll, Einladung zur Grundbuchein-
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tragung eines Grundstückkaufs; Buchungsanzeige einer Bank betr. Hy-
pothekarzins).
E.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 23. August 2007 auf
Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 10. September 2007 an
seinem Antrag und dessen Begründung fest. Der Replik legte er noch-
mals Kopien diverser, ihn und seine Ehefrau betreffender Dokumente
bei.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, so-
weit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreise-
bewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m.
Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache endgültig
(Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2
ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
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3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung
vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerin-
nen und Ausländern [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und
Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser /
Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer
im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der
Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz
im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit
weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de
la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1
bis 5 VEA). Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmerege-
lung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflich-
tig.
3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer
die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweiger-
te der Gesuchstellerin die Erteilung eines solchen Visums mit der Be-
gründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
3.4
3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten
Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern
lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einrei-
segesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen
mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver-
hältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die per-
sönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
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und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
3.4.2 Die Sicherheitslage in der von der UNMIK verwalteten Provinz
Kosovo konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unter-
stützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik
einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosig-
keit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfä-
higen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Re-
duktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Le-
bensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in An-
betracht dessen, dass von Experten für die nächsten Jahre ein massi-
ver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirt-
schaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss
World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im
Jahr 2005 bereits bei 37% (Tendenz steigend). Entsprechend hoch ist
der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich un-
ter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu
können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) ha-
ben in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über
50% der Befragten angegeben, sie würden lieber im Ausland leben
und arbeiten. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa
und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt
sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesen-
heit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Be-
ziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies an-
gesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umge-
hung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
3.5
3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuch-
steller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und
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Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflich-
tungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könn-
ten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremden-
polizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Ein-
reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
3.5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 36-jährige, un-
verheiratete Frau. In Bezug auf ihre persönliche und familiäre Situation
kann den Akten nur gerade entnommen werden, dass sie in einem ge-
meinsamen Haushalt mit einer vierköpfigen Familie lebt oder zumin-
dest gelebt hat. Aus dem Familiennamen und den Geburtsdaten zu
schliessen, könnte es sich dabei um die Familie eines Bruders han-
deln. Die entsprechende Bestätigung stammt vom 2. Februar 2007.
Weitergehendes ist nicht bekannt. Solchermassen ist nicht davon aus-
zugehen, dass der Eingeladenen im Heimatland besondere persönli-
che oder familiäre Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft von einer
Emigration abzuhalten vermöchten.
3.5.3 Grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhält-
nissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Sie selbst hat
anlässlich der Antragsstellung unter der Rubrik Beruf vermerkt, sie
sei Hausfrau. Einen Arbeitgeber nannte sie folgerichtig nicht. Der Be-
schwerdeführer hingegen vermerkte auf eine gleichgeartete Frage ge-
genüber der kantonalen Migrationsbehörde am 23. Mai 2007, die Ge-
suchstellerin arbeite in einem Restaurant und wolle diese Tätigkeit
auch nach dem geplanten Besuchsaufenthalt in der Schweiz fortfüh-
ren. Obwohl die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 12. Juni 2007 aus-
drücklich darauf hinwies, dass keinerlei Nachweise für die Existenz be-
ruflicher Verpflichtungen erbracht worden seien, entgegnete der Be-
schwerdeführer dazu weder in seinem Schreiben vom 25. Juni 2007
an die Vorinstanz noch in der Beschwerde vom 12. Juli 2007 und auch
nicht in der Replik vom 10. September 2007. Gestützt auf die beste-
henden Akten kann demnach nicht davon ausgegangen werden, die
Gesuchstellerin gehe einer Erwerbstätigkeit nach und befinde sich in
geordneten, stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen. Bei der Beurtei-
lung der Situation der Gesuchstellerin fällt zudem ins Gewicht, dass ihr
Bruder in der Schweiz lebt und hier offensichtlich ein Auskommen ge-
funden hat. Nachvollziehbar wäre es daher, wenn die Gesuchstellerin
versuchen würde, diesem Beispiel zu folgen.
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3.5.4 Alles in allem sind in den Verhältnissen der Gesuchstellerin kei-
ne Umstände auszumachen, die geeignet wären, von einer Emigration
abzuhalten.
3.5.5 Der Beschwerdeführer hat sich dazu bereit erklärt, für die Le-
bensunterhaltskosten der Gesuchstellerin während ihres geplanten
Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter will er für ihre anstandslo-
se und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland garantieren. Die Integri-
tät des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird in
keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwä-
gung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
sehr die Einstellung oder Absichten des Gastgebers, sondern in erster
Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar
für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhal-
ten des Gastes.
3.6 Schliesslich weist der Beschwerdeführer noch darauf hin, dass di-
verse Bekannte in der Schweiz bereits Besuche aus dem Kosovo
empfangen hätten. Dazu muss Folgendes beachtet werden: Die Risi-
koanalyse hat - wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle selbst be-
tont - jeweils aufgrund einer Beurteilung des konkreten Einzelfalls zu
erfolgen. Allein aus dem Umstand, dass Drittpersonen ein Besuchervi-
sum ausgestellt wurde und diese in der Folge auch tatsächlich die da-
mit verbundene Pflicht der fristgerechten und anstandslosen Wieder-
ausreise beachtet haben, kann der Beschwerdeführer nichts zu Guns-
ten der Gesuchstellerin ableiten.
3.7 Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich die-
se Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie
reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf wel-
che wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzu-
lehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
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4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2 291 042 retour)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Philipp Mäder
Versand:
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