B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4808/2014
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Reinhard Pitschmann, Rechtsanwalt,
Werdenbergerweg 11, Postfach 483, LI-9490 Vaduz,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung; Rentenanspruch,
Verfügung vom 29. Juli 2014.
C-4808/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die am (…) 1960 geborene österreichische Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist kauf-
männische Angestellte, wohnt in B._______ (AT) und arbeitete – mit Un-
terbrüchen – von (…) bis (…) in der Schweiz und entrichtete dabei Beiträge
an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Zuletzt bezog sie (…) noch Arbeitslosenentschädigungen (Akten
der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA] ge-
mäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 06.10.2014 [nachfolgend:
act.] 2, S. 1 - 3 [IK-Auszug]; act. 3, S. 1 - 8; act. 21).
A.b Mit Eingabe vom 29. November 2012 übermittelte die Pensionsversi-
cherungsanstalt der Landesstelle Vorarlberg (nachfolgend: Pensionsversi-
cherungsanstalt) der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; Postein-
gang: 11. Dezember 2012) eine Anmeldung zum Bezug von Versiche-
rungsleistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV; act. 3 +
act. 5).
B.
B.a In der Folge nahm die IVSTA erwerbliche und medizinische Abklärun-
gen vor, indem sie die Versicherte und die Pensionsversicherungsanstalt
um Einreichung zusätzlicher Angaben und Akten (Fragebogen für Versi-
cherte, Fragebogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse, Fragebogen
für die im Haushalt tätigen Versicherten sowie medizinische Berichte, Rönt-
genbilder, Laboruntersuchungen, EGK und den Rentenbescheid) ersuchte
(act. 9 f.) und weitere Auskünfte bei der Arbeitgeberin einholte (act. 15).
B.b Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 (act. 26) übermittelte die Pensions-
versicherungsanstalt der SAK ein von ihr veranlasstes psychiatrisches
Gutachten von Dr. med. C._______ vom 3. April 2013 (act. 28) sowie einen
Bericht des Vertrauensarztes der Pensionsversicherungsanstalt, Dr. med.
D._______, vom 8. Mai 2013 (act. 27). Dr. med. C._______ hielt dabei in
seinem psychiatrischen Gutachten als Diagnosen eine rezidivierende de-
pressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10:
F 33.1), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) sowie
Hinweise auf eine Agoraphobie (ICD-10: F 40.9) fest und führte ergänzend
aus, dass die Erkrankung prinzipiell gut behandelbar sei. Zuletzt habe sie
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Seite 3
allerdings nach der Einnahme des Antidepressivums Fluoxetin ein allergi-
sches Exanthem entwickelt. Bevor nicht eine adäquate Therapie mit mo-
dernen Antidepressiva, eventuell auch mit Einnahme von anderen Medika-
menten und eine adäquate stationäre psychiatrische Therapie, durchge-
führt worden sei, lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit bei der Versicherten
nicht attestieren (act. 28, S. 2). Hinsichtlich der Antidepressiva Fluoxetin
und Valdoxan wurde von der Versicherten bereits vor dieser Begutachtung
eine Medikamentenunverträglichkeit beklagt (act. 19, S. 8) und von den
behandelnden Ärzten auch bestätigt (act. 29, 30 + 31).
Dr. med. D._______ ergänzte die vom Psychiater festgehaltenen Diagno-
sen insoweit, als er überdies ein dyshidrotisches Handexkzem festhielt. Zu-
dem bestehe eine Allergie gegen das Medikament Fluoxetin und ein Alko-
holkonsum "in sozialen Situationen". Ferner führte er präzisierend aus,
dass die Versicherte ihren Angaben zufolge immer wieder relativ viel Alko-
hol konsumiere und zuletzt die eigene Tochter nicht mehr erkannt habe.
Abschliessend attestierte er der Versicherten unter Hinweis auf das psy-
chiatrische Gutachten eine 100 %ige Leistungsfähigkeit in einer angepass-
ten Verweistätigkeit (act. 27, S. 2 + S. 5 - 7).
B.c Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2013 stellte die IVSTA der Versicherten
die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, im Wesentlichen mit
der Begründung, aus den Akten gehe hervor, dass keine ausreichende Ar-
beitsunfähigkeit während (mindestens) eines Jahres bestehe (act. 41).
B.d Dagegen erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsan-
walt Dr. R. Pitschmann, mit Eingabe vom 23. August 2013 Einwand mit
dem Antrag, es seien weitere medizinische Abklärungen, insbesondere
eine Begutachtung durch einen Psychiater, Psychologen und einen Trau-
matologen, in die Wege zu leiten. Zur Begründung machte sie geltend, sie
leide an einer schweren depressiven Erkrankung und an einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung. Überdies habe sie sich am 5. Juli 2013 bei ei-
nem Fahrradunfall Verletzungen am Knie und an der linken Hand (Bruch)
zugezogen. Insgesamt sei es seit den letzten, dem Vorbescheid zugrunde
gelegten medizinischen Abklärungen zu einer wesentlichen Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustandes gekommen (act. 43).
B.e Mit Bericht vom 9. Oktober 2013 hielt die behandelnde Psychiaterin,
Dr. med. E._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische
Medizin, als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mit-
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tel- bis schwergradige Episode (ICD-10: F 33.1), in Verbindung mit massi-
ven sozialen Ängsten fest; die Störung basiere hierbei auf sexuellem Miss-
brauch und Misshandlung seit der Kindheit. Die Versicherte habe bereits
diverse Medikamente ohne Erfolg beziehungsweise mit massiven Neben-
wirkungen eingenommen (act. 66).
B.f Am 14. Oktober 2013 führten die Dermatologen des Landeskranken-
hauses Feldkirch aus, die Versicherte sei aufgrund neu aufgetretener
pustulöser Erscheinungen im Bereich der Handflächen und Fusssohlen an
der dermatologischen Ambulanz vorstellig geworden; ihren Angaben zu-
folge hätten die Beschwerden nach der Einnahme eines Antidepressivums
begonnen (act. 64, S. 1).
B.g Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2013 kam Dr. med. F._______,
Facharzt FMH für Allgemeine Medizin beim medizinischen Dienst der IV-
STA, zum Schluss, dass zwar eine rezidivierende depressive Störung, ge-
genwärtig leicht bis mittelgradig, sowie eine posttraumatische Belastungs-
störung diagnostiziert worden seien und auch Hinweise auf eine Agorapho-
bie bestünden; bevor nicht eine adäquate Therapie mit modernen Antide-
pressiva durchgeführt worden sei, lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit aller-
dings nicht attestieren. Eine konsequent durchgeführte Therapie sei nicht
dokumentiert; bei der Fingerfraktur handle es sich sodann um ein vorüber-
gehendes Problem, und aus dermatologischer Sicht bestehe ebenfalls
keine attestierte Arbeitsunfähigkeit (act. 86).
B.h Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 sprach die Pensionsversicherungs-
anstalt der Versicherten eine vom 1. Dezember 2013 bis 30. November
2014 befristete monatliche Invaliditätspension von EUR 361.49 zu (act.
93).
B.i Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2014 hielt Dr. med. G._______,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie beim medizinischen
Dienst der IVSTA, fest, dass derzeit noch nicht alle therapeutischen Mög-
lichkeiten ausgenutzt worden seien; es müsse eine adäquate und erfolg-
reiche antidepressive Therapie gefordert werden. Es fehle eine ausführli-
che Anamnese und die beschriebenen Befunde würden die gestellten Di-
agnosen nur grenzwertig begründen (act. 95).
B.j Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 bestätigte die IVSTA den Vorbescheid,
im Wesentlichen mit der Begründung, die mit dem Einwand und den ergän-
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Seite 5
zenden Stellungnahmen eingereichten Dokumente vermöchten laut Ein-
schätzung ihres medizinischen Dienstes keine Invalidität im Sinne des Ge-
setzes zu begründen, zumal bis heute keine adäquate Therapie durchge-
führt worden und die Erkrankung grundsätzlich behandelbar sei (act. 115).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, wiederum ver-
treten durch Rechtsanwalt Dr. R. Pitschmann, mit Telefax-Eingabe vom
28. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit den An-
trägen, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei
die Angelegenheit unter Berücksichtigung der neu eingereichten Gutach-
ten zu beurteilen beziehungsweise zusätzliche Sachverständigengutach-
ten hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und der Therapiemöglichkei-
ten sowie der Auswirkungen der Medikation einzuholen. Insbesondere
seien ein dermatologisches Gutachten sowie ein Gutachten der Inneren
Medizin zur Verträglichkeit der Medikation einzuholen. Zur Begründung
brachte sie insbesondere vor, in der angefochtenen Verfügung sei ein Gut-
achten von Dr. med. H._______ aus dem Fachbereich der Neurologie und
Psychiatrie vom 28. Oktober 2013, das in einem Verfahren vor dem Land-
gericht Feldkirch eingeholt worden sei, bisher unberücksichtigt geblieben.
Aus diesem Gutachten gehe hervor, dass sie sämtliche ihr angebotenen
Therapien in Anspruch genommen und sich auch einer Versuchsreihe von
Medikamenten unterzogen habe. Sie sei allerdings gegen alle bisher ver-
abreichten Medikamente allergisch, und die Krankheit sei bei ihr nicht be-
handelbar. Zudem sei auch ein von der Invalidenversicherung bei Prof. Dr.
med. I._______ in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten vom 28.
Mai 2014 unberücksichtigt geblieben. Aus diesem gehe davon aus, dass
sie derzeit arbeitsunfähig sei (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.]
1 samt Beilagen). Am 29. August 2014 (Datum Posteingang) ging beim
Bundesverwaltungsgericht das unterzeichnete Original der Beschwerde-
schrift samt entsprechenden Beilagen ein (BVGer act. 3).
C.b Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz den
Antrag, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als der Beschwerde-
führerin ab Mai 2013 eine halbe Invalidenrente auszurichten sei. Zur Be-
gründung führte sie ergänzend aus, gestützt auf das mit Beschwerdeein-
gabe nachgereichte Gutachten von Prof. Dr. med. I._______ sei ihr medi-
zinischer Dienst mit Bericht vom 30. September 2014 (act. 118) zum
Schluss gekommen, dass inzwischen eine Psychopathologie gutachterlich
nachgewiesen sei, welche in arbeitsmedizinischer Hinsicht in sämtlichen
C-4808/2014
Seite 6
Tätigkeiten ab Mai 2012 eine 50 %ige Einschränkung zu bewirken vermöge
(BVGer act. 5).
C.c Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 forderte der Instrukti-
onsrichter die Beschwerdeführerin auf, dem Gericht bis zum 24. November
2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten, und gab ihr zudem
Gelegenheit, innert gleicher Frist eine Replik einzureichen (BVGer act. 6).
Der Vorschuss wurde am 19. November 2014 zugunsten der Gerichts-
kasse überwiesen (BVGer act. 8).
C.d Mit Replik vom 20. November 2014 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest und reichte überdies weitere Arztberichte ein. Ferner
führte sie ergänzend aus, sie könne aufgrund ihrer massiven Hauterkran-
kungen die zur Therapie der psychischen Beschwerden erforderlichen Me-
dikamente nicht einnehmen, da sie bereits bei geringer Dosis unerträgliche
Hautbeschwerden bekomme. Die von den Sachverständigen aus den
Fachbereichen Psychologie und Psychiatrie in Aussicht gestellte Thera-
pierbarkeit der psychischen Beschwerden sei deshalb nicht gegeben. Im
Hinblick auf die Prüfung des psychischen Gesundheitszustandes und der
Auswirkungen einer allfälligen Medikation beantragte sie überdies die Ein-
holung eines dermatologischen Gutachtens (BVGer act. 10 samt Beila-
gen).
C.e Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 5. Januar 2015 an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung fest und verwies zur Begründung auf die gleichzeitig eingereichte
Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 20. Dezember 2014
(BVGer act. 16 samt Beilage).
C.f Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 schloss der Instruktions-
richter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassna-
men – ab (BVGer act. 17).
C.g Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 übermittelte die IVSTA dem Bundes-
verwaltungsgericht unaufgefordert einen Bescheid der Pensionsversiche-
rungsanstalt vom 27. November 2014, mit welchem diese der Beschwer-
deführerin die weitere Ausrichtung der bisher zuerkannten Invaliditätspen-
sion bis 30. November 2015 bestätigte (BVGer act. 18 samt Beilagen).
C.h Mit unaufgeforderter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Januar
2015 nahm die Beschwerdeführerin dahingehend zur Beschwerdesache
Stellung, dass ihre dermatologische Diagnose zwar allenfalls für sich allein
C-4808/2014
Seite 7
noch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnte; in der Gesamt-
schau und in Verbindung mit der psychischen Grunderkrankung der De-
pression führe sie indes sehr wohl zu einer Arbeitsunfähigkeit, zumal es ihr
nicht möglich sei, die Grunderkrankung medikamentös zu behandeln.
Dementsprechend beantragte sie die Einholung eines dermatologischen
Gutachtens unter Beizug der von Dr. med. J._______ erstellten Medika-
mentenliste (BVGer act. 19).
C.i Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2015 übermittelte der Instrukti-
onsrichter die unaufgeforderte Eingabe der Vorinstanz vom 9. Januar 2015
der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und forderte die IVSTA gleich-
zeitig auf, die von ihr nur unvollständig eingereichten Akten der Pensions-
versicherungsanstalt durch Einreichung der noch fehlenden Akten zu er-
gänzen (BVGer act. 20).
C.j Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz die geforderten vollständi-
gen medizinischen Akten nach (BVGer act. 25 samt Beilagen).
C.k Mit Quadruplik vom 1. April 2015 hielt die IVSTA auch nach Prüfung
der unaufgeforderten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. Ja-
nuar 2015 an ihrem in der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2014 gestellten
Antrag fest und reichte gleichzeitig eine Stellungnahme von Dr. med.
G._______ vom 20. März 2015 ein (BVGer act. 27 samt Beilagen).
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur
Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzei-
C-4808/2014
Seite 8
tig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde vom 28. August 2014 einzutreten (Art. 60 und Art. 61 Bst. b
ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.).
2.2 Im Rahmen des Streitgegenstandes dürfen im Beschwerdeverfahren
vor Bundesverwaltungsgericht auch bisher nicht gewürdigte, bekannte wie
auch unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog.
unechte Nova) oder erst im Laufe des Verfahrens (echte Nova) zugetragen
haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt auch für neue Beweismittel
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1).
Nach dem Gesagten ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. Juli 2014) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen. Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen
Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren
oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Ver-
fahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind
zu würdigen. Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer
Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im
Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weite-
ren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V
362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst
später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als
sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und
geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu
beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
C-4808/2014
Seite 9
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und
wohnt in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu
beachten ist. Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilate-
ralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8
Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins-
besondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten.
3.1.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö-
rigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der
Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA).
3.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (29. Juli 2014) finden vorliegend
auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: VO 987/2009) Anwendung. Gemäss Art. 4
VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in die-
ser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die
C-4808/2014
Seite 10
Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt
diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten gelten-
den Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Ab-
kommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Be-
ginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten je-
doch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus be-
sonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich be-
grenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmun-
gen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht mög-
lich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die
diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 VO Nr.
883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art.
11 ff. VO 883/2004. Die Beurteilung der Invalidität und die Berechnung der
Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; BASILE CARDINAUX, § 7
Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014,
S. 281 Rz. 7.23).
Leistungen bei Invalidität sind im System der europäischen Sozialrechts-
koordinierung in den Art. 44 - 49 VO Nr. 883/2004 geregelt. Analog zur
früheren Verordnung (Nr. 1408/71) werden dabei zwei unterschiedliche Ko-
ordinierungssysteme unterschieden. Ein erster Systemtyp gilt für Perso-
nen, die ausschliesslich unter gesetzlichen Regelungen versichert gewe-
sen sind, nach denen die Invalidenrente von der Dauer der Versicherungs-
zeit unabhängig ist und ausschliesslich auf dem Umstand beruht, dass die
betreffende Person bei Eintritt des Leistungsfalls versichert war ("Typ A").
Davon zu unterscheiden ist der zweite Koordinationstyp, bei welchem die
versicherte Person einem Leistungssystem unterliegt, das die Leistungs-
ansprüche in Abhängigkeit von der Dauer der Versicherung einräumt ("Typ
B"). Bei diesem Koordinationstyp werden die Leistungen "pro rata tempo-
ris" bestimmt, sodass jeder Mitgliedstaat, in dem die Person versichert war,
nach Massgabe der bei ihm zurückgelegten Versicherungszeiten zur Aus-
richtung einer Invalidenrente verpflichtet ist (Art. 44 Abs. 1 VO Nr.
883/2004; BERND SCHULTE, Die neue Europäische Sozialrechtskoordinie-
rung in Gestalt der Verordnungen [EG] Nrn. 883/04 und 987/09, SZS
01/2012 S. 44 ff. und S. 143 ff., insbesondere S. 159 f.).
Nach Art. 46 Abs. 1 VO 883/04 erhält eine Person, für die nacheinander
oder abwechselnd die Rechtsvorschriften mindestens einer dieser Staaten
nicht Rechtsvorschriften des "Typs A" galten, Leistungen nach Kapitel 5
C-4808/2014
Seite 11
(Art. 50 - 60: Alters- und Hinterlassenenrenten), das unter Berücksichti-
gung von Abs. 3 entsprechend gilt. Österreich und die Schweiz sehen
Rechtsvorschriften nach dem Koordinationstyp B vor, das heisst sie ge-
währen Leistungsansprüche bzw. Teilrenten in Abhängigkeit von der Dauer
der Versicherung (Art. 44 Abs. 1 VO 883/04 i.V.m. Anhang VI e contrario).
3.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Falls die Min-
destbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt
ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Bei-
tragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurück-
gelegt worden sind. Beträgt allerdings die Beitragszeit in der Schweiz we-
niger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 4; Art. 6 VO 883/04; vgl. auch
Rz. 3001.3 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestset-
zung in der AHV/IV; KSBIL, gültig ab 1. Juni 2002, Stand: 1. Januar 2013).
Die Beschwerdeführerin hat vorliegend während mehr als neun Jahren
Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (act. 2 + act. 6, S. 3); sie
erfüllt mithin ohne Weiteres die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf
eine ordentliche Invalidenrente.
3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
C-4808/2014
Seite 12
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5 Nach ständiger Rechtsprechung vermag ein Alkoholismus eine Invali-
dität im Sinne des Gesetzes nicht zu begründen. Vielmehr wird eine solche
Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits
eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher
oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsscha-
den eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen
oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zu-
kommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c S. 268). Dabei ist das ganze für die
Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Ge-
samtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wech-
selwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiter-
krankung Rechnung zu tragen ist. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts
einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass
diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der erforderli-
che Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswerti-
gem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der
noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten
Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (Urteil des BGer
8C_906/2013 vom 22. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.6 Befolgt die versicherte Person eine medizinisch gebotene Massnahme
respektive eine medizinische indizierte Therapie nicht, so setzt die Leis-
tungskürzung oder -verweigerung in Anwendung des Mahn- und Bedenk-
zeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG voraus, dass die zur Diskus-
sion stehende medizinische Massnahme mit einer gewissen Wahrschein-
lichkeit eine erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit hätte bewirken
können. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksich-
tigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in die
Persönlichkeitsrechte zu beurteilen: Bei therapeutischen Massnahmen,
welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, dürfen an die Wahr-
scheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen
gestellt werden. Ist der Eingriff demgegenüber erheblich, wird eine höhere
Wahrscheinlichkeit, aber nicht ein sicherer Erfolg verlangt. Die Anforderun-
C-4808/2014
Seite 13
gen an die Schadenminderungspflicht sind strenger, wenn eine erhöhte In-
anspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich
wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen
auslöst. Ist eine fehlende Krankheitseinsicht aber gerade Teil des Leidens
selbst und lehnt eine versicherte Person deswegen eine an sich zumutbare
Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen nicht zum Verschulden (Ur-
teil des BGer 9C_33/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3).
3.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
3.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2).
3.9 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).
3.10 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
C-4808/2014
Seite 14
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchfüh-
rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem
Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfü-
gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG;
SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän-
digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen
diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56
in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
3.11 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Be-
urteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversiche-
rung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf-
gabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die-
ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berich-
ten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich-
bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut-
achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab-
klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie-
gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge-
stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.;
Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
3.12 Nach Art. 46 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates
getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den
Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die
in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerk-
male der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend
anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das
Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz (ebenso wie für das Ver-
hältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht.
C-4808/2014
Seite 15
Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch unter dem Geltungsbereich
des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. hierzu auch BGE 130 V 253 E.
2.4; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2).
Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie
insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien
Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des
Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezember
1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351
E. 3a).
4.
Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht
im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG im erwerblichen und medizinischen Be-
reich rechtsgenüglich nachgekommen ist.
4.1 Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leis-
tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung liegen insbesondere die folgenden Gutachten und Arztberichte
vor:
- Im Anschluss an einen stationären Aufenthalt vom 7. Januar bis
8. Februar 2013 hielten die verantwortlichen Ärztinnen der AMEOS
Privatklinik Bad Aussee, Dres. med. K._______ und L._______, mit
Bericht vom 19. Februar 2013 fest, dass sich die Hautkrankheit (Lichen
ruber) nach der Einnahme des Medikamentes Fluoxetin verschlechtert
habe. Auf Wunsch der Patientin sei eine Medikation mit dem Arznei-
mittel Jarsin (Johanniskrautextrakt) erfolgt. Es seien eine ambulante
und eine stationäre Intervalltherapie zu empfehlen. Im Zeitpunkt der
Entlassung aus der Klinik sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus-
zugehen (act. 70).
- Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie, diagnostizierte in sei-
nem zuhanden der Pensionsversicherungsanstalt erstellten Gutachten
vom 3. April 2013 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1), eine posttraumati-
sche Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) sowie Hinweise auf eine
Agoraphobie (ICD-10: F 40.9) und führte ergänzend aus, laut Angaben
der Beschwerdeführerin habe sie bei der Einnahme des Antidepressi-
vums Fluoxetin ein allergisches Exanthem an beiden Händen und an
C-4808/2014
Seite 16
den Unterschenkeln entwickelt. Sie habe sich überdies zwei stationä-
ren Aufenthalten in der AMEOS-Klinik in Bad Aussee unterzogen, wo-
bei sie nur beim ersten Aufenthalt davon profitiert habe. Vor einem hal-
ben Jahr habe sie überdies einen Suizidversuch verübt. In seiner Ge-
samtbeurteilung kam er zum Schluss, dass die zwei stationären Auf-
enthalte keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes
gebracht hätten; die medikamentöse Therapie sei allerdings – einer-
seits wegen Nebenwirkungen, anderseits infolge Unverträglichkeitsre-
aktionen – insuffizient gewesen. Bevor nicht eine adäquate Therapie
mit modernen Antidepressiva, eventuell auch mit Verabreichung ande-
rer Medikamente und eine adäquate stationäre psychiatrische Thera-
pie, durchgeführt worden sei, lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit bei der
Versicherten nicht attestieren (act. 28).
- Der Vertrauensarzt der Pensionsversicherungsanstalt, Dr. med.
D._______, bestätigte mit Bericht vom 8. Mai 2013 die von Dr. med.
C._______ festgehaltenen Diagnosen und hielt ergänzend fest, dass
zudem ein dyshidrotisches Handexkzem bestehe. Unter Hinweis auf
das psychiatrische Gutachten attestierte er der Versicherten eine 100
%ige Leistungsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit (act. 27,
S. 6 f.).
- Dr. med. H. F._______, Facharzt FMH Allgemeine Medizin beim Medi-
zinischen Dienst der IVSTA, kam in seinem Bericht vom 7. Juli 2013 –
gestützt auf eine Würdigung des Gutachtens von Dr. med. C._______
und des Berichts von Dr. med. D._______ – zum Schluss, dass der
Beschwerdeführerin eine körperlich mittelschwere bis schwere Tätig-
keit vollumfänglich zumutbar sei (act. 40, S. 2).
- Mit Bericht vom 9. Oktober 2013 hielt Dr. med. E._______ namentlich
fest, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressi-
ven Störung, derzeit mittel- bis schwergradige Episode (ICD-10: F.
33.1), in Verbindung mit massiven sozialen Ängsten, leide. Die Stö-
rung basiere auf sexuellem Missbrauch und Misshandlung seit der
Kindheit. Sie habe nunmehr bereits diverse Medikamente ohne Erfolg
beziehungsweise mit massiven Nebenwirkungen (Fluoxetin, Olan-
zapin, Risperidon, Solian, Jassin [recte wohl: Jarsin], Valdoxan) einge-
nommen. Derzeit werde das Medikament Trittico, welches sie in nied-
riger Dosierung (50 mg) vertrage, verschrieben. Zudem nehme sie in
regelmässigen Abständen psychotherapeutische Gespräche in An-
C-4808/2014
Seite 17
spruch. Die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit in einem schlech-
ten psychischen und physischen Zustand. Obwohl sie sehr compliant
sei und alle Therapien verlässlich durchführe, sei es seit dem statio-
nären Aufenthalt in der AMEOS-Klinik zu keiner Besserung gekom-
men. Die Leistungsfähigkeit sei massiv reduziert, und sie sei zu 100 %
arbeitsunfähig. Aufgrund der komplexen Störung sei kurzfristig keine
wesentliche Besserung zu erwarten (act. 66).
- Mit Bericht vom 14. Oktober 2013 diagnostizierten die Dermatologen
am Landeskrankenhaus Feldkirch, Dres. med. M._______ und
N._______, eine palmaplantare Pustulose und differentialdiagnostisch
eine Psoriasis pustulosa palmoplantaris. Ferner führten sie aus, dass
nach zweimaligem Abbruch der Behandlung wieder eine (insgesamt
für acht Wochen geplante) Retinoid-Bade-PUVA-Therapie laufe, wobei
der Hautbefund derzeit zufriedenstellend sei (act. 72).
- Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
hielt in einem zuhanden des Landesgerichts Feldkirch erstatteten Gut-
achten vom 28. Oktober 2013 – welches mit Beschwerdeeingabe vom
28. August 2014 ins Recht gelegt wurde (Beilage zu BVGer act. 3;
nachfolgend: Gutachten I) – insbesondere die Diagnose einer mittel-
bis schwergradigen Depression fest. Die therapeutischen Möglichkei-
ten seien derzeit noch nicht ausgeschöpft. Mit Rücksicht auf den aktu-
ellen Gesundheitszustand könne die Beschwerdeführerin unter den
üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses seit dem 1. Novem-
ber 2012 keine Arbeit mehr ausüben. In Übereinstimmung mit der be-
handelnden Psychiaterin komme er zum Schluss, dass der derzeitige
Ausprägungsgrad der Depression eine Arbeit nicht zulasse. Grund-
sätzlich sei bei geplanter weiterer Therapie mit einer langsamen Bes-
serung zu rechnen, allerdings nicht vor Ablauf eines Jahres (Gutach-
ten I, S. 10). In anamnestischer Hinsicht führte Dr. med. H._______
überdies aus, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe der
Hautausschlag mit der Einnahme von Fluoxetin begonnen. Sie habe
zwei Aufenthalte in der Klinik Aussee hinter sich; dort habe sie Gesprä-
che über ihre Kindheit geführt. So sei sie als Kind vom Freund ihres
Vaters sexuell missbraucht worden. Ihr Vater sei Alkoholiker gewesen.
Später sie von ihrem Ehemann vergewaltigt worden, wobei ihr dieser
ein Messer an den Hals gesetzt habe. Sie sei überdies einmal wegen
einer Spielsucht ambulant behandelt worden (Gutachten I, S. 4 f.).
C-4808/2014
Seite 18
- Im Anschluss an einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin
in der Psychosomatischen Abteilung des Landeskrankenhauses Ho-
henems (AT) vom 12. bis 19. November 2013 führte Dr. med.
O._______ mit Bericht vom 22. November 2013 aus, gegenwärtig
seien eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F
62.0), eine rezidivierende Depression, derzeit mittelgradige Episode
(ICD-10: F 33.1), sowie ein Lichen ruber planus (ICS-10: L23.5) zu di-
agnostizieren. Aufgrund ihrer seit Monaten bestehenden Antriebs- und
Energielosigkeit, der ausgeprägten Schlafstörungen sowie der intrusi-
ven Erinnerungen mit Albträumen sei sie zur stationären Behandlung
aufgenommen worden. Ihr Vater habe an einer Alkoholproblematik ge-
litten. Nachdem sie sich durch die Gruppentherapie überfordert gefühlt
habe, sei man dem Begehren um Abbruch der stationären Therapie –
nach Ausschluss von akuter Suizidalität – nachgekommen. Sie sei der-
zeit nicht arbeitsfähig, und eine regelmässige Psychotherapie (min-
destens einmal pro Woche) sei dringend indiziert (act. 99).
- Prof. Dr. med. P._______ diagnostizierte mit dermatologischem Gut-
achten vom 31. Oktober 2013 – das von der Beschwerdeführerin mit
Beschwerdereplik vom 20. November 2014 eingereicht wurde – ein
Lichen ruber sowie eine Psoriasis palmoplantaris (DD dyshidrotisches
Ekzem). Ferner führte er ergänzend aus, dass bei diesen Erkrankun-
gen mechanische Belastungen und Verletzungen an den entsprechen-
den Stellen vermieden werden müssten, da diese zu einer Exazerba-
tion führen würden. Der Beschwerdeführerin seien weiter leichte und
mittelschwere Arbeiten im Freien und in geschlossenen Räumen zu-
mutbar, unter Vermeidung von Verrichtungen, welche mit einer erheb-
lichen mechanischen Belastung oder Verletzungsgefahr einhergingen.
Hinsichtlich des Lichen ruber bestehe die begründete Aussicht, dass
sich der Gesundheitszustand spontan, erfahrungsgemäss innerhalb
von zwei bis drei Jahren, bessern werde. Die Psoriasis palmoplantaris
(Schuppenflechte der Handflächen und Fusssohlen) sei indes eine
chronische Erkrankung, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
medikamentös kontrollierbar sei (Beilage zu BVGer act. 9).
- Am 4. November 2013 diagnostizierte Dr. med. M._______ einen ge-
neralisierten "Lichen ruber planus exanthematicus" mit Mundschleim-
haut- und Genitalbeteiligung sowie eine plantare Pustulose. Ferner
hielt er fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zur empfohlenen
Behandlung mit einem Steroidstoss habe entschliessen können und
eine Zweitmeinung einholen wolle (act. 90).
C-4808/2014
Seite 19
- Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2014 führte Dr. med. G._______
insbesondere aus, gemäss den Akten habe die antidepressive Thera-
pie zu Nebenwirkungen geführt; es seien aber noch nicht alle thera-
peutischen Möglichkeiten ausgeschöpft worden. Deshalb müsse eine
adäquate antidepressive Therapie gefordert werden. Die beschriebe-
nen Befunde würden die erhobenen Diagnosen nur grenzwertig be-
gründen. Er finde im ganzen Dossier keine ausführliche Anamnese,
und es sei unklar, welche Rolle der Alkoholkonsum spiele (act. 95).
- Dr. med. E._______ hielt mit Kurzbericht vom 10. März 2014 fest, dass
die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden Depression mittleren
Grades (ICD-10: F 33.1) sowie an einer komplexen posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10: F 62.0) leide. Aus organischer Sicht sei
ferner ein Lichen ruber planus (ICD-10: L 43.3) zu diagnostizieren. Me-
dikamentös sei die Beschwerdeführerin auf Trittico (150 mg) einge-
stellt. Aufgrund der massiven Nebenwirkungen seien diverse Versu-
che, sie auf eine andere Medikation einzustellen, fehlgeschlagen. Aus
fachärztlicher Sicht sei sie derzeit nicht belastbar und nicht arbeitsfä-
hig (act. 98).
- Prof. Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie,
Psychotherapeut, hielt mit (im Beschwerdeverfahren eingereichtem)
Gutachten vom 28. Mai 2014 (Beilage zu BVGer act. 3; nachfolgend:
Gutachten II) als Diagnosen namentlich eine komplexe depressive An-
passungsstörung (ICD-10: F. 43.21), eine rezidivierende Depression
mittleren Grades (ICD-10: F 33.11) und einen Status nach schädli-
chem Alkoholgebrauch (ICD-10: F 10.1) fest. Auf der Grundlage der
medizinischen Akten sowie einer psychiatrischen Untersuchung und
Exploration, einschliesslich testpsychologischer Abklärung, kam er
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin durch die psychiatrischen
Störungen in ihrer Leistungsfähigkeit seit dem 1. November 2011 um
insgesamt 50 % eingeschränkt sei. Dabei sei die pro Arbeitstag zumut-
bare Arbeitszeit auf 6 Stunden beschränkt, wobei sie innerhalb dieser
Zeit im Vergleich zu einer gesunden Person nur zwei Drittel der Leis-
tungseffizienz erbringen könne. Die psychischen Störungen wirkten
sich auf der syndromal-funktionellen Ebene auf Antrieb, Motivation,
Konzentrations- und Durchhaltevermögen, auf die Ermüdbarkeit und
daneben auf die Befindlichkeit, Stimmung und Schmerzerleben (wel-
ches durch die depressive Stimmung verstärkt empfunden werde) so-
wie auf den Schlaf aus. Durch die Fortführung der nicht einfachen
C-4808/2014
Seite 20
psychopharmakologischen und der psychotherapeutischen Behand-
lung könnte der Zustand innerhalb eines Jahres, also bis Ende Mai
2015, soweit gebessert werden, dass sie wieder eine Arbeitsfähigkeit
von 80 % erlange (Gutachten II, S. 25).
- Nach Prüfung der neu eingereichten Akten kam Dr. med. G._______
am 24. Juli 2014 zum Schluss, dass kein Grund für ein Abweichen von
seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2014 ersichtlich sei, zumal die
entsprechenden Dokumente substanziell nichts Neues enthielten (act.
114).
4.2 Die Vorinstanz stützte ihre Beurteilung in der angefochtenen Verfügung
im Wesentlichen auf die Stellungnahmen von Dr. med. F._______ vom 7.
Juli 2013 (act. 40) und vom 30. Oktober 2013 (act. 86) sowie von Dr. med.
G._______ vom 18. Februar 2014 (act. 95), welche auf der Grundlage ei-
ner Aktenbeurteilung zum Schluss gekommen waren, dass die bisherigen
therapeutischen Möglichkeiten zur erfolgreichen Behandlung der Depres-
sion noch nicht ausgeschöpft worden seien. Daraus schloss sie zunächst
auf eine nicht invalidisierende Wirkung der Gesundheitsbeeinträchtigung.
Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob diese Beurteilungen den rechtspre-
chungsgemässen Anforderungen an eine Begutachtung genügen.
4.2.1 Bei den Stellungnahmen der genannten Ärzte der Vorinstanz handelt
es sich um versicherungsinterne Berichte im Sinn von Art. 59 Abs. 2bis IVG,
welchen der Beweiswert auch bei einem Verzicht auf eine persönliche Un-
tersuchung nicht per se abzusprechen ist, sofern sie die rechtsprechungs-
gemässen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen (vgl. E. 3.9 hievor).
Dazu gehört namentlich, dass die Berichte für die streitigen Belange um-
fassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab-
gegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und
dass die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Diese Anforderungen sind
vorliegend aus folgenden Gründen nicht erfüllt:
4.2.2 Wie vorstehend ausgeführt, kam Dr. med. O._______ von der Psy-
chosomatischen Abteilung des Landeskrankenhauses Hohenems (AT) im
Anschluss an einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom
12. bis 19. November 2013 zum Schluss, dass diese derzeit nicht arbeits-
C-4808/2014
Seite 21
fähig sei (act. 99). Damit im Einklang steht die Beurteilung der behandeln-
den Psychiaterin, Dr. med. E._______, die der Beschwerdeführerin mit Be-
richt vom 10. März 2014 eine fehlende Arbeitsfähigkeit attestierte. Ferner
fügte die Psychiaterin hinzu, dass die Beschwerdeführerin medikamentös
auf Trittico (150 mg) eingestellt sei und diverse Versuche, sie auf eine an-
dere Medikation einzustellen, aufgrund der massiven Nebenwirkungen
fehlgeschlagen seien (act. 98). Eine Auseinandersetzung mit diesen ab-
weichenden Beurteilungen findet sich in den ärztlichen Stellungnahmen
des medizinischen Dienstes der IVSTA nicht. Bereits allein aus diesem
Grund erweisen sich die medizinischen Abklärungen der Vorinstanz als un-
genügend (vgl. dazu auch RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 57). In diesem Zusam-
menhang ist namentlich zu fordern, dass der Arzt detailliert und nachvoll-
ziehbar begründet, weshalb er eine Diagnose als unrichtig einstuft und aus
welchen Gründen er zu einer abweichenden Leistungsfähigkeitsbeurtei-
lung gelangt ist. Die (hier vollkommen fehlende) Auseinandersetzung mit
Berichten und Expertisen, welche von den der Verfügung zugrunde geleg-
ten versicherungsinternen Stellungnahmen abweichen, ist deshalb not-
wendig, weil das Gericht ansonsten bei divergierenden Arztberichten häu-
fig nicht in der Lage ist, das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht die andere medizini-
sche These abstellt, wie dies die Rechtsprechung verlangt (vgl. Urteil des
BGer 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 4.5.2; BGE 125 V 352
E. 3a S. 352).
4.2.3 Hinzu kommt, dass die Ärzte des medizinischen Dienstes auch nicht
zur Problematik der Unverträglichkeit der eingenommenen Medikamente
Stellung bezogen haben. Sie halten zwar fest, dass eine adäquate und er-
folgreiche antidepressive Therapie gefordert werden müsse (act. 95, S. 2).
Welche Therapien die Beschwerdeführerin im Einzelnen noch in Anspruch
zu nehmen habe, wird allerdings nicht ausgeführt. Hinzu kommt, dass die
versicherungsinternen Ärzte auch nicht darlegen, weshalb auf eine ergän-
zende dermatologische Begutachtung verzichtet werden könne. Eine fach-
ärztliche Aussage zu dieser Problematik ist umso mehr geboten, als die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin im konkreten Fall gerade eine ungenü-
gende Ausschöpfung der Therapien anlastet.
4.2.4 Überdies hielt Dr. med. G._______ in seiner Stellungnahme vom 18.
Februar 2014 explizit fest, dass "im gesamten Dossier keine ausführliche
Anamnese" vorhanden sei (act. 95, S. 2). Weshalb nichtsdestotrotz keine
weiteren Abklärungen in die Wege geleitet wurden, wird nicht begründet
und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf die genannten
C-4808/2014
Seite 22
Diskrepanzen und Unterlassungen hätte die Vorinstanz zwingend weitere
Abklärungen in die Wege leiten müssen, zumal rechtsprechungsgemäss
bereits geringe Zweifel genügen, um die Notwendigkeit weiterer Abklärun-
gen zu begründen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469
f.; Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
4.2.5 Hinzu kommt, dass sich in den Akten mehrere klare Hinweise auf eine
Alkoholsucht finden (vgl. dazu act. 27, S. 2; act. 95, S. 2 + act. 99, S. 1 f.).
Die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und Gutachten setzen sich nicht
mit den zwingend zu beantwortenden Fragen auseinander, ob nach wie vor
eine Suchtabhängigkeit besteht, ob dieser gegebenenfalls Krankheitswert
zukommt und welche Wechselwirkung allenfalls zwischen der Sucht und
der Depression besteht. Zu klären ist insbesondere, ob der übermässige
Alkoholkonsum einen körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden
bewirkt hat oder ob er selber Folge eines körperlichen oder geistigen Ge-
sundheitsschadens ist (vgl. dazu E. 3.5 hievor). Dementsprechend bedarf
es einer ergänzenden spezialärztlichen Begutachtung durch einen Inter-
nisten.
4.2.6 Nach wie vor nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist im Weiteren die
Frage, welchen Einfluss der seit der Kindheit erfolgte sexuelle Missbrauch
(act. 66, S. 1) beziehungsweise die dadurch ausgelöste posttraumatische
Belastungsstörung (vgl. dazu act. 28, S. 3; act. 86, S. 1; act. 98 + act. 99,
S. 3) auf die Leistungsfähigkeit haben und inwiefern diese noch therapiert
werden kann.
4.2.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der gesundheitliche Zu-
stand und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz der ange-
fochtenen Verfügung zugrunde gelegten Akten nicht schlüssig beurteilen
lassen.
4.3 Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob die von der Beschwerdefüh-
rerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte und Gutachten, ins-
besondere die Expertise von Prof. Dr. med. I._______, eine zuverlässige
Beurteilung der Leistungsfähigkeit erlauben.
4.3.1 Wie vorstehend (vgl. E. 4.1 hievor) ausgeführt, kam Prof. Dr. med.
I._______, in seinem Gutachten vom 28. Mai 2014 zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin durch die psychiatrischen Störungen in ihrer Leis-
C-4808/2014
Seite 23
tungsfähigkeit seit dem 1. November 2011 um insgesamt 50 % einge-
schränkt sei. Dabei sei die pro Arbeitstag zumutbare Arbeitszeit auf 6 Stun-
den beschränkt, wobei sie innerhalb dieser Zeit im Vergleich zu einer ge-
sunden Person nur zwei Drittel der Leistungseffizienz erbringen könne.
Diese Begutachtung erfüllt zwar die rechtsprechungsgemässen Vorausset-
zungen in Bezug auf die gebotene fachliche Spezialisierung, die Zusam-
menfassung der Vorgeschichte gemäss Aktenlage mit entsprechenden An-
gaben über die relevanten Befunde, Diagnosen und Beurteilungen (Gut-
achten II, S. 4 - 12), die umfassende Anamnese (Gutachten II, S. 13 - 19),
die subjektiven Beschwerdeangaben (Gutachten II, S. 19 f.) und Erfassung
der einzelnen Befunde (Gutachten II, S. 21 - 24). Bei der psychiatrischen
Gesamtbeurteilung fehlt allerdings auch in diesem Gutachten eine Ausei-
nandersetzung mit den abweichenden Leistungsfähigkeitsbeurteilungen
im Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. E._______, vom 9.
Oktober 2013 (act. 66) einerseits sowie im Gutachten von Dr. med.
H._______vom 28. Oktober 2013 (Gutachten I, S. 9 f.) und im Bericht von
Dr. med. O._______ vom 22. November 2013 anderseits (act. 99, S. 3).
Hinzu kommt, dass auch Prof. Dr. med. I._______ keine hinreichenden An-
gaben zur dermatologischen Verträglichkeit der Medikamente macht. Inso-
weit erweist sich auch das Gutachten II als nicht rechtsgenüglich.
Die Beschwerdeführerin hatte noch im Jahr 2013 gegenüber Dr. med.
D._______ ausgeführt, sie konsumiere immer wieder relativ viel Alkohol
(act. 27, S. 2). Gegenüber Prof. Dr. med. I._______ führte sie demgegen-
über aus, sie sei durch den Alkoholismus ihres Vaters abgeschreckt wor-
den (Gutachten II, S. 16), was den Gutachter in Ermangelung von konkre-
ten Entzugserscheinungen offenbar dazu führte, den schädlichen Ge-
brauch von Alkohol als jetzt nicht mehr aktuell einzustufen (Gutachten II,
S. 29). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Suchtverhalten vom
Betroffenen typischerweise heruntergespielt beziehungsweise bagatelli-
siert wird, ist die Erhebung der Suchtanamnese ungenügend ausgefallen.
4.3.2 Wie vorstehend (E. 2.3 hievor) ausgeführt, können Tatsachen, wel-
che sich erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklichen
(echte Noven), im hängigen Verfahren insoweit berücksichtigt werden, als
sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und
geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu
beeinflussen. Unter diesem Gesichtspunkt ist im Folgenden auf die nach
Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten ärztlichen Berichte einzu-
gehen.
C-4808/2014
Seite 24
4.3.2.1 Aus dem – im Anschluss an den stationären Aufenthalt vom
18. Juni bis 30. Juli 2014 erstellten – Austrittsbericht der Privatklinik Hol-
lenburg vom 30. Juli 2014 (nachfolgend: Austrittsbericht; Beilage zu BVGer
act. 18) geht hervor, dass die Rehabilitationsziele im Rahmen der rund
sechswöchigen stationären Behandlung nur teilweise erreicht werden
konnten. So wurden die Ziele betreffend Erarbeitung von Zukunftsperspek-
tiven und Verbesserung der Entspannungsfähigkeit nicht erreicht; lediglich
das Therapieziel der Verminderung des sozialen Rückzuges wurde teil-
weise erreicht. Ferner geht aus dem Bericht hervor, dass die psychophar-
makologische Medikation während des Aufenthaltes beibehalten worden
ist. Bei entsprechendem Wunsch der Beschwerdeführerin könnte überdies
ein Wechsel der hypnotischen Medikation von Trittico auf Dominal in Be-
tracht gezogen werden. Zur Behandlung der Depression könnte der
nächste Schritt eine Steigerung der Fluoxetindosierung sein, sofern die
Verträglichkeit gegeben sei (Austrittsbericht, S. 4). Der somatische Status
bei der Entlassung war im Vergleich zur Aufnahme unverändert, und auch
der psychopathologische Status erfuhr durch den stationären Aufenthalt
keine wesentliche Veränderung (Austrittsbericht, S. 10 f.).
4.3.2.2 Dr. med. Q._______, Vertrauensärztin der Pensionsversicherungs-
anstalt, kam gestützt auf eine allgemeinärztliche Untersuchung mit Bericht
vom 3. November 2014 zum Schluss, dass sich die Gesamtsituation und
das Leistungsvermögen seit dem Gerichtsgutachten (von Dr. med.
H._______ vom 28. Oktober 2013) nicht relevant verbessert hätten; der
weitere Verlauf bleibe abzuwarten. Derzeit erfolge eine medikamentöse
Behandlung mit Trittico (150 mg) und Fluoxetin (zweimal täglich); ferner
nehme die Beschwerdeführerin alle 14 Tage eine psychotherapeutische
Behandlung und einmal wöchentlich eine sozialpsychiatrische Behandlung
in Anspruch. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine vollständige
Invalidität, und auch eine angepasste Tätigkeit könne nicht verrichtet wer-
den (Beilage zu BVGer act. 18).
4.3.2.3 Aus den nach Erlass der Verfügung erstellten Berichten geht her-
vor, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin trotz Inan-
spruchnahme regelmässiger ambulanter und mitunter auch stationärer
Therapien keine wesentliche Verbesserung erfahren hat. Im Hinblick auf
die Ermittlung des Resterwerbsvermögens lassen allerdings auch die
nachträglich erstellten Berichte keine verlässlichen Schlüsse zu. Gleiches
gilt auch die Beantwortung der Frage, mit welcher psychopharmakologi-
C-4808/2014
Seite 25
schen Medikation die Depression unter Berücksichtigung der Hautunver-
träglichkeit mittel- und langfristig voraussichtlich eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes erreicht werden kann.
4.4 Damit steht auch unter Berücksichtigung der nach Erlass der angefoch-
tenen Verfügung erstellten Berichte fest, dass die Durchführung eines mul-
tidisziplinären Gutachtens (aus den Fachbereichen Psychiatrie, Dermato-
logie und Innere Medizin) einerseits zur verlässlichen Ermittlung der funk-
tionellen Leistungsfähigkeit, anderseits aber auch zur Prüfung der Frage,
wie die psychopharmakologische Medikation mit Rücksicht auf die derma-
tologische Problematik Erfolg versprechend ausgestaltet werden kann, ge-
boten ist. Der Dermatologe wird sodann zum Ausmass und zur Therapier-
barkeit der Hautkrankheit, namentlich auch zur Behandlung mit Steroiden,
Stellung zu nehmen haben (vgl. dazu act. 90, S. 1). Überdies ist den Spe-
zialisten auch die Frage zu unterbreiten, ob eine Therapie in ambulantem,
teilstationärem oder stationärem Rahmen zu erfolgen habe (vgl. dazu act.
45, S. 3). Die Gutachter werden dabei auch zu folgenden Aspekten Stel-
lung zu nehmen haben:
4.4.1 Im Austrittsbericht der Privatklinik Hollenburg wird unter anderem
festgehalten, dass es in der Einzeltherapie thematisch insbesondere um
die dort erlebten Kränkungen durch Pflegepersonal, Therapeuten, Ärzte
und Mitpatienten gegangen sei. Ferner sei es darum gegangen, die Ein-
haltung der Hausordnung therapeutisch zu reflektieren. Die Herstellung ei-
ner therapeutischen Arbeitsbeziehung sei aufgrund der Abwehrhaltung der
Patientin, nach subjektiv erlebter Kränkung, nahezu unmöglich gewesen.
In den Gruppentherapien habe sich die Beschwerdeführerin gegenüber
Therapeuten und Mitpatienten äusserst konfliktbereit und provokant ge-
zeigt. Sie habe überdies wenig Bereitschaft gezeigt, sich selbst und sozial
auffällige Verhaltensweisen zu hinterfragen (Austrittsbericht, S. 5). Mit
Blick auf diese Feststellungen sind die Gutachter mitunter darüber zu be-
fragen, ob das Verhalten auf eine ungenügende Compliance zurückzufüh-
ren oder ob es vielmehr Ausdruck der Krankheit sei. In diesem Zusammen-
hang ist auch die Frage der Zumutbarkeit der Beschwerdeführerin als Ar-
beitnehmerin für einen Arbeitgeber zu klären.
4.4.2 Aufgrund der vorstehend dargelegten auffälligen Verhaltensweisen
wird von den Gutachtern auch zu prüfen sein, ob allenfalls Hinweise auf
Simulation beziehungsweise Aggravation (vgl. dazu ALFRED FREDENHA-
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Seite 26
GEN, Das ärztliche Gutachten, 4. Aufl. 2003, S. 270 ff.) bestehen oder al-
lenfalls eine blosse Verdeutlichungstendenz vorliegt (vgl. dazu Urteil des
BGer 9C_492/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.4.3 Im Zusammenhang mit der Abklärung der Frage der Alkoholerkran-
kung ist auch zu untersuchen, ob bei der Beschwerdeführerin gegebenen-
falls ein Suchtpotenzial in anderen Bereichen besteht, zumal sich in den
Akten ein Hinweis auf ein Suchtverhalten betreffend Glückspiele befindet
(vgl. Gutachten I, S. 5).
4.5 Steht nach Durchführung der gebotenen medizinischen Abklärungen
fest, welche Therapie(n) zur Verbesserung des Gesundheitszustandes me-
dizinisch indiziert sind, wird die Vorinstanz die Frage der Zumutbarkeit die-
ser Behandlung(en) im Hinblick auf die mögliche Verbesserung der Er-
werbsfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls in Anwendung des Mahn-
und Bedenkzeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 ATSG) eine Kürzung oder Ver-
weigerung der Leistungen in Aussicht zu stellen haben (vgl. dazu E. 3.6
hievor), bevor die angedrohte Rechtsfolge gegebenenfalls definitiv durch-
gesetzt wird.
4.6 Die Vorinstanz hat zwar in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2014
eine 50 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anerkannt (BVGer act. 5).
Diese Anerkennung vermag indes die ungenügenden Abklärungen nicht zu
kompensieren, zumal die Beschwerdeführerin nach wie vor von einer voll-
ständigen Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit ausgeht (BVGer act. 9)
und weitere Untersuchungen beantragt hat (BVGer act. 19).
5.
5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der relevante medizinische
Sachverhalt nicht allseitig und zudem auch nicht vollständig abgeklärt
wurde, sodass sich die funktionelle Leistungsfähigkeit und damit auch die
Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilen lassen.
Die versicherungsinternen medizinischen Berichte (act. 40; act. 86 +
act. 95) erfüllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine be-
weiskräftige medizinische Grundlage in mehrfacher Hinsicht nicht: Vorab
stützen sich die Beurteilungen des medizinischen Dienstes der IVSTA auf
ein nicht beweiskräftiges Gutachten, zumal darin die zwingend notwendige
Auseinandersetzung mit abweichenden Beurteilungen fehlt. Zudem wird
weder in den versicherungsinternen Berichten noch in den diesen zu-
grunde liegenden Gutachten zur Frage Stellung bezogen, mit welcher
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Seite 27
psychopharmakologischen Medikation (Art und Dosierung) angesichts der
bestehenden Hautkrankheit und der damit verbundenen Unverträglichkeit
die Therapie optimiert werden kann. Überdies ist zu klären, ob die post-
traumatische Belastungsstörung noch Erfolg versprechend therapiert wer-
den kann und welchen Einfluss diese auf die Leistungsfähigkeit hat. In die-
sem Zusammenhang werden die Gutachter auch zur Frage Stellung zu
nehmen haben, ob eine Therapie in ambulantem, teilstationärem oder sta-
tionärem Rahmen erfolgen soll. Ferner ist zu untersuchen, ob der über-
mässige Alkoholkonsum fortbesteht und ob er einen körperlichen oder psy-
chischen Gesundheitsschaden bewirkt hat oder ob er selber Folge eines
körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist. Hierfür ist der Bei-
zug eines Internisten erforderlich. Schliesslich haben sich die Experten
darüber zu äussern, ob Hinweise auf eine Simulation beziehungsweise Ag-
gravation bestehen. Es bedarf demnach einer polydisziplinären Begutach-
tung unter Einbezug der Fachbereiche der Inneren Medizin, der Psychiatrie
und der Dermatologie.
Damit kann auch sichergestellt werden, dass die relevanten Gesundheits-
schädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die
Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden
(vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1).
5.2 Nach dem Gesagten kann nicht auf die Abnahme weiterer Beweise ver-
zichtet werden, da von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und
schlüssig begründeten fachärztlichen Beurteilung neue verwertbare und
entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu auch Urteil
des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Eine antizi-
pierte Beweiswürdigung fällt demnach ausser Betracht.
5.3 Angesichts der dargelegten Mängel der bestehenden medizinischen
Berichte und Gutachten war eine Aktenbeurteilung unter den gegebenen
Umständen unzulässig, was zwangsläufig zur Einholung eines Administra-
tivgutachtens hätte führen müssen. Würde eine derart mangelhafte Sach-
verhaltsabklärung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Be-
schwerdeverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Ver-
lagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht,
den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz
bereits im Verwaltungsverfahren abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des
Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umständen möglich,
da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Frage nach
C-4808/2014
Seite 28
den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- respektive
Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
5.4 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er-
folgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri-
schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer
9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-
4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der Beschwerdeführerin ist das
rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihr Gelegenheit zu geben, Zusatz-
fragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.). Es sind zudem
keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in der Schweiz als un-
verhältnismässig erscheinen liessen. Des Weiteren erfolgt die Gutachter-
auswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der Schweiz nach dem
Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354), was im Interesse
der Verfahrensbeteiligten liegt.
5.5 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefoch-
tene Verfügung vom 29. Juli 2014 aufzuheben ist und die Akten im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen
und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde-
führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Die durch einen österreichischen Rechtsanwalt vertretene Beschwer-
deführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vo-
rinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kosten-
note eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzu-
setzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen
C-4808/2014
Seite 29
und aktenkundigen Aufwandes wird die Parteientschädigung inklusive Aus-
lagenersatz auf Fr. 2'800.- festgelegt (Art. 10 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü-
gung vom 29. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen
und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 5.1 und Ziff. 5.4 der Erwägungen vor-
nehme und anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfah-
renskostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu-
gesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von
der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahlungsadresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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