Abtei lung II I
C-4810/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
B._______,
vertreten durch lic. iur. Korinna Fröhlich, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
D._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4810/2007
Sachverhalt:
A.
Am 24. Januar 2007 beantragte D._______ (geb. 1983, Dominikani-
sche Republik) beim Schweizerischen Generalkonsulat in Santo Do-
mingo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Mona-
ten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton
Zürich wohnhafte Mutter B._______ (Beschwerdeführerin) besuchen
zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizeri-
sche Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die
Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 20. Juni
2007 mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin stamme aus einer
Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herr-
schenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse offenkun-
dig nach wie vor stark anhalte. Der Eingeladenen, die jung, ledig, kin-
derlos und ohne feste Anstellung sei, oblägen im Heimatland weder
zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch fa-
miliäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine frist-
gerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2007 beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des ge-
wünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentli-
chen vor, die Vorinstanz habe die konkreten Umstände unzutreffend
gewürdigt. Ihre Tochter beabsichtige nicht, aus ihrem angestammten
Umfeld zu fliehen, sondern wünsche sich lediglich, sie, die Mutter, wel-
che sie seit dem Jahre 2004 nicht mehr gesehen habe, zu besuchen.
Ihr selber sei es wegen ihrer Arbeitsstelle derzeit nicht möglich, eine
Reise in die Dominikanische Republik zu unternehmen. Entgegen der
Feststellung der Vorinstanz verfüge ihre Tochter über eine feste Anstel-
lung, arbeite sie doch auf der Kaffeeplantage im Familienbetrieb. Da
im Oktober bereits wieder die neue Ernte einzuholen sei, müsse die
Gesuchstellerin spätestens Ende September wieder in die Heimat zu-
rückkehren. Sowohl die Schwester wie auch die Grossmutter der Ge-
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suchstellerin hätten sie schon in der Schweiz besucht und seien dann
anstandslos und fristgerecht wieder ausgereist.
Auf die weiteren Vorbringen wird – soweit entscheiderheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2007
die Abweisung der Beschwerde.
E.
In ihrer Replik vom 22. August 2007 hält die Beschwerdeführerin –
nunmehr anwaltlich vertreten – an ihren Anträgen und deren Begrün-
dung vollumfänglich fest und betont nochmals, wie unerlässlich die
Mitarbeit ihrer Tochter auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Onkels sei,
insbesondere für die Zeit der Kaffeeernte, welche jedes Jahr im Okto-
ber beginne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Inkraftreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu-
ar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121)
aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht bleibt
jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des AuG
eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG). Da das der Beschwerde zu-
grunde liegende Gesuch um Einreise am 24. Januar 2007 eingereicht
wurde, finden somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen
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des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Ausführungsvor-
schriften (Art. 25 aANAG) Anwendung.
1.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren
nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112
Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege
anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Anfech-
tung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-389/2006 vom
4. Juni 2007 E. 2, C-81/2006 vom 13. März 2007 E. 3 [mit Hinweisen]).
3.
3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG).
Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz
ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Ein-
reise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS
1998 194]).
3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt
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somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
sums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Ue-
bersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Auslän-
derrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privat-
recht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München
2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der
Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als
beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauens-
schutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für
die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchs-
weise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind,
aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den
nachstehenden Visumsbestimmungen).
3.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl.
Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen
möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder
ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung beru-
fen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmun-
gen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten
Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern le-
diglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des kon-
kreten Einzelfalles zu würdigen.
4.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im
Einklang steht.
4.3 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums und grosser Sta-
bilität befindet sich die Dominikanische Republik seit Anfang 2003 in
einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Zur Wirtschaftskrise hat un-
ter anderem die Insolvenz einer der grössten Geschäftsbanken beige-
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tragen, deren Verbindlichkeiten von der dominikanischen Zentralbank
übernommen wurden. Die Wirtschaftsdaten für 2003 weisen eine Ver-
doppelung der Staatsverschuldung auf etwa 56% des Bruttoinlandpro-
duktes auf und die Inflationsrate betrug allein in diesem Jahr 42,7%.
Die Wirtschaftskrise hat vor allem die Bevölkerung empfindlich getrof-
fen. In diesem Zeitraum stieg der Anteil der unter der Armutsgrenze le-
benden dominikanischen Bevölkerung um 582'278 auf 5,71 Mio., bei
einer Gesamtbevölkerung von ca. 9 Mio. Der gesetzliche Mindestlohn
pro Monat betrug Ende 2003 zwischen USD 73 (kleine Unternehmen)
und USD 119 (grosse Unternehmen) und ist damit im Vergleich zu den
Vorjahren deutlich zurückgegangen. Die Arbeitslosenquote ist in den
letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und betrug im Jahre 2004
18,4%; diese Quote droht durch Massenentlassungen noch weiter zu
steigen (Quelle: , Stand März 2006, besucht
am 22. Januar 2008). Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist auf-
grund der ungünstigen Lebensverhältnisse ein starker Migrationsdruck
feststellbar. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswande-
rer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebens-
bedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz
zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo
bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland
besteht.
4.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 4.1 ausge-
führt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berück-
sichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im
Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftli-
che oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten
Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhal-
ten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines
fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewil-
ligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt wer-
den.
5.
5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine knapp 25-jährige,
unverheiratete Frau, welche anlässlich ihrer Gesuchseinreichung keine
Angaben zu einer allfälligen Erwerbstätigkeit machen konnte und sich
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selber als Hausfrau ("ama de casa") bezeichnete (vgl. Ziff. 9 des per-
sönlichen Einreisegesuches vom 24. Januar 2007). Demgegenüber
wies die Rekurrentin gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde so-
wie auf Beschwerdeebene darauf hin, ihre Tochter sei im landwirt-
schaftlichen Familienbetrieb tätig, ohne allerdings nähere Angaben zu
ihren Erwerbseinkünften bzw. Vermögensverhältnissen zu machen.
Der Hinweis in der Replik, wonach ihre Tochter nicht durch eine ander-
weitige Arbeitskraft ersetzt werden könnte, weil dies eine zu teure Lö-
sung wäre, lässt jedenfalls nicht darauf schliessen, die Eingeladene
könne für ihre Mithilfe auf dem Gutsbetrieb mit einer marktüblichen
Entlöhnung rechnen und sei deshalb von ihrer Familie finanziell unab-
hängig. Abgesehen davon lässt bereits der Umstand, dass sie unge-
achtet der behaupteten beruflichen Verpflichtungen die maximal zuläs-
sige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte,
nicht auf eine starke Verwurzelung im Berufsleben schliessen.
Die Rekurrentin macht im Weitern geltend, die Gesuchstellerin habe
auch (nicht näher bezeichnete) familiäre Verpflichtungen wahrzuneh-
men. Dieses Argument vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungs-
gerichts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass
gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne
weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz der Gesuchstellerin sei
für Haus und Hof unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon
auszugehen, die von ihr geleistete Unterstützung auf dem Familienbe-
trieb könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sicherge-
stellt werden. Insofern darf bezweifelt werden, dass der Eingeladenen
im Heimatland besondere Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft
von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sie mit der Gast-
geberin und Beschwerdeführerin, ihrer Mutter, bereits über eine wichti-
ge Bezugsperson in der Schweiz verfügt.
5.2 Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirt-
schaftliche Lage in der Dominikanischen Republik, dürften die mittel-
fristigen Zukunftsaussichten der Gesuchstellerin zumindest als
schwierig einzustufen sein. In Anbetracht feststellbarer Differenzen be-
treffend Lebensqualität, sozialer Absicherung und des Lohnniveaus
könnte nämlich selbst eine feste Arbeitsstelle im Heimatland nicht ver-
lässlich vom Entschluss abhalten, aus dem Land zu emigrieren, eben-
so wenig zurückbleibende Familienangehörige. Vielmehr könnte die
Absicht auszuwandern gar von der Hoffnung getragen sein, die in der
Dominikanischen Republik lebenden Angehörigen aus dem Ausland
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wirtschaftlich besser unterstützen zu können. Vor diesem Hintergrund
müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Ga-
rantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als
nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die
Schweizerische Vertretung in Santo Domingo, welche mit den sozia-
len, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat
der Ausländerin gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der
Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der an-
standslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebe-
willigung.
5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie
erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass die Rekurrentin die rechtzeitige Rück-
kehr ihrer Tochter zusichert; denn eine solche Garantie ist trotz bester
und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar
(vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). In-
sofern erübrigt es sich, Auskünfte bezüglich der Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin bei den im Rekurs genannten Kontaktpersonen
einzuholen. Wie bereits mehrfach betont, ist bei der Beurteilung von
Einreisebegehren in erster Linie auf das Umfeld bzw. die persönlichen
Verhältnisse der eingeladenen Personen – und nicht der Gastgeber –
abzustellen. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerde-
führerin, ihrer Tochter das Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu
können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Niedergelasse-
ner steht ihr durchaus die Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin im
Heimatland zu besuchen, auch wenn sie behauptet, ihr Arbeitsplatz
lasse ihr kaum die Möglichkeit, zu ihrer Tochter zu reisen.
6.
Soweit die Rekurrentin schliesslich vorbringt, ihre früheren Gäste aus
der Dominikanischen Republik seien fristgerecht in ihr Heimatland zu-
rückgekehrt, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer
Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen
diesen Personen (Tochter, Mutter) im Sommer 2002 bzw. Sommer
2006 ein Einreisevisum erteilt wurde. Anderseits weist jeder Einzelfall
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– wie vorliegend belegt – eine ihm eigene und spezifische Konstellati-
on auf, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich
gelagerten Fällen verglichen werden kann. Zudem wies die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung auf die Neugestaltung der Visumspraxis hin,
um die inzwischen beobachteten Missbrauchsfälle zu verringern.
7.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Eingeladenen die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundes-
recht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind der Beschwerdefüh-
rerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 21. Juli 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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