B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4810/2009
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Sicherheitskonto / Sonderabgabe.
C-4810/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1959) ist Staatsangehöriger der Demokrati-
schen Republik Kongo (nachfolgend: Kongo-Kinshasa). Im Januar 1991
gelangte er in die Schweiz und ersuchte ein erstes Mal um Asyl. Nach-
dem die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) sein
Asylgesuch mit Urteil vom 11. November 1997 abgewiesen hatte und
zwei bei derselben Gerichtsinstanz deponierte Revisionsgesuche ge-
scheitert waren (Urteile der ARK vom 15. April und 30. Juni 1998), tauch-
te der Beschwerdeführer unter und entzog sich so einer kontrollierten
Durchsetzung seiner Ausreisepflicht.
B.
Am 16. Dezember 1999 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylge-
such ein, wobei er behauptete, er habe sich von Mai 1998 bis März 1999
in seiner Heimat aufgehalten. Auch dieses Asylgesuch blieb ohne Erfolg.
Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) lehnte es mit
Verfügung vom 26. Januar 2001 unter Anordnung einer vollziehbaren
Wegweisung ab und eine dagegen eingereichte Beschwerde wurde mit
Urteil der ARK vom 24. April 2001 abgewiesen. Die ARK zog dabei die
behauptete Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo-Kinshasa
ernsthaft in Zweifel, eine Behauptung, die der Beschwerdeführer später
fallen liess.
C.
In der Folge blieb der Beschwerdeführer trotz vollziehbarer Wegweisung
in der Schweiz, da ihm gültige Reisepapiere fehlten.
D.
Am 13. Juni 2007 unterbreitete die Migrationsbehörde des Kantons Bern
dem BFM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
wegen technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit Verfü-
gung vom 19. Juni 2008 wies das BFM den kantonalen Antrag ab. Dage-
gen gelangte der Kanton beschwerdeweise an das Bundesverwaltungs-
gericht, das die Beschwerde mit Urteil vom 14. Mai 2010 guthiess und
das BFM anwies, den Aufenthalt des Beschwerdeführers durch vorläufige
Aufnahme zu regeln. Dieser Aufforderung kam das BFM mit Verfügung
vom 19. Mai 2010 nach.
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Seite 3
E.
Bereits mit Verfügung vom 25. Juni 2009 liquidierte die Vorinstanz das Si-
cherheitskonto des Beschwerdeführers. Sie setzte den aus der Sonder-
abgabepflicht zu leistenden Betrag auf Fr. 15'000.00 fest und zog zu des-
sen Deckung das Kontoguthaben in der Höhe von Fr. 6'690.45 ein. Zum
ungedeckten Restbetrag von Fr. 8'309.55 erwog die Vorinstanz, dass er
zu einem späteren Zeitpunkt nur noch bei Vermögensanfall, der nicht aus
dem Erwerbseinkommen stamme, eingezogen werden könne.
F.
Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer am 27. Juli 2009
rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht und beanstandete
die Belastung mit der Sonderabgabe sowie die Nichtberücksichtigung der
Tatsache, dass er bereits in den Jahren 1991 und 1992 gearbeitet und
aus seinem Erwerbseinkommen Beiträge an die Sozialen Dienste seines
damaligen Wohnkantons Aargau geleistet habe.
G.
Von der Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens durch-
geführte Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits vor
der Einrichtung seines Sicherheitskontos am 30. Juni 1992 gearbeitet und
an seinen damaligen Wohnkanton Aargau Rückerstattungen in der Höhe
von Fr. 2'823.10 entrichtet hatte.
Die Vorinstanz kam daher am 30. November 2009 insoweit auf die ange-
fochtene Verfügung zurück, als sie das Total der geleisteten Sicherheiten
um die erwähnten Fr. 2'823.10 von bisher Fr. 6'690.45 auf neu
Fr. 9'513.55 erhöhte. Der ungedeckte Betrag verringerte sich dadurch um
denselben Betrag von bisher Fr. 8'309.55 auf neu Fr. 5'486.45.
Ansonsten hielt die Vorinstanz an der Belastung des Beschwerdeführers
mit der Sonderabgabe in Höhe von Fr. 15'000.00 fest und beantragte in
ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2009 die Abweisung der Be-
schwerde, sollte er mit der korrigierten Abrechnung über sein Sicherheits-
konto nach wie vor nicht einverstanden sein.
H.
Der Beschwerdeführer hielt am 2. März 2010 replikweise an seinem
Rechtsmittel fest.
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Seite 4
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländer-
rechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichten Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG),
soweit die Angelegenheit nach dem teilweisen Rückkommen der Vorin-
stanz auf die angefochtene Verfügung noch im Streit liegt.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweisen).
3.
3.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des auf densel-
ben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember
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2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asyl-
verordnung 2, AsylV 2) ein Systemwechsel von der individuellen Si-
cherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht (nachfolgend: SiRück) mit
der ihr eigenen Abrechnung über dem Pflichtigen individuell zurechenba-
re Kosten zur voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe vollzogen
wurde (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4). Die vorliegende Streitsache
betrifft die Überführung eines unter der Herrschaft des alten Rechts be-
gründeten SiRück-Verhältnisses in das neue Recht.
3.2. Mit der angefochtenen Verfügung rechnete die Vorinstanz über das
Sicherheitskonto des Beschwerdeführers ab in Anwendung der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylge-
setzes (nachfolgend: Übergangsbestimmungen AsylG) und zur am
24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nach-
folgend: Übergangsbestimmungen AsylV 2). Diese übergangsrechtliche
Ordnung sieht die Unterstellung bestehender SiRück-Verhältnisse unter
das neue Recht vor, wenn – wie vorliegend der Fall – vor dem Inkrafttre-
ten des neuen Rechts kein Schlussabrechnungsgrund im Sinne von Arti-
kel 87 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999
2262; nachfolgend: AsylG [1998]) eingetreten ist (Abs. 1 und 2 Über-
gangsbestimmungen AsylG). Dabei gilt, dass altrechtliche Sicherheiten
und Rückerstattungen aus der Zwischenabrechnung nach Artikel 16
AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999 (nachfolgend: AsylV 2
[1999]) in vollem Umfang an die neurechtliche Sonderabgabepflicht ange-
rechnet werden (Abs. 2 Übergangsbestimmungen AsylV 2). Soweit diese
Sicherheiten und Rückerstattungen den Maximalbetrag der Sonderabga-
be von Fr. 15'000.00 übersteigen, sind sie an den Kontoinhaber zurück-
zuzahlen oder an die Sonderabgabepflicht seines Ehegatten anzurech-
nen (Abs. 8 Übergangsbestimmungen AsylV 2).
3.3. Zu Recht wies der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift dar-
auf hin, dass die Abrechnung über sein Sicherheitskonto insoweit fehler-
haft war, als sie auf der Haben-Seite nur das Sicherheitskontoguthaben,
nicht jedoch die Abzüge von seinem Erwerbseinkommen berücksichtigte,
die in den Jahren 1991/1992 an den damaligen Wohnkanton Aargau
überwiesen wurden. Denn auch wenn in Abs. 2 der Übergangsbestim-
mungen AsylV 2 nur von Rückerstattungen aus der Zwischenabrechnung
nach Art. 16 AsylV (1999) die Rede ist, so kann kein vernünftiger Zweifel
daran bestehen, dass Sicherheitsleistungen angerechnet werden müs-
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Seite 6
sen, die gestützt auf Art. 36 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 5. Oktober
1979 (alt AsylG, AS 1980 1718) in der Fassung von Ziff. I des Bundesbe-
schlusses über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 (AS 1990 938) an
den Kanton entrichtet wurden, bevor Art. 36 der Asylverordnung 2 über
Finanzierungsfragen vom 22. Mai 1991 (alt AsylV 2, AS 1991 1166) in
seiner ursprünglichen Fassung unter der Verwaltung des Bundes stehen-
de Sicherheitskonten einführte. Dieser Mangel wurde von der Vorinstanz
im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens behoben.
3.4. Was die Soll-Seite der Abrechnung angeht, so wehrt sich der Be-
schwerdeführer gegen die Belastung mit dem Maximalbetrag der neu-
rechtlichen Sonderabgabe von Fr. 15'000.00. Seine Argumentation ist in-
dessen nur sehr schwer verständlich. Er scheint anzunehmen, dass sein
persönliches Schicksal und namentlich das als ungerecht empfundene
Verhalten der schweizerischen Migrations- und Asylbehörden ihm gegen-
über es rechtfertigten, von einer Kostenauflage in dieser Höhe abzuse-
hen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
im Einklang steht mit Abs. 8 der Übergangsbestimmungen AsylV 2, die
der Behörde keinen Ermessenspielraum einräumt, wenn die tatbeständli-
chen Voraussetzungen der Norm erfüllt sind, wie es vorliegend der Fall
ist. Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem
Grundsatzurteil mit der Sonderabgabe sowie den Übergangsbestimmun-
gen befasst – namentlich auch unter dem Gesichtspunkt einer echten be-
lastenden Rückwirkung – und festgestellt, dass dem Regelungsgefüge
gestützt auf Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) die Anwendung nicht ver-
sagt werden darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008
vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6). Dem bleibt nichts anzufügen.
4.
Andere Umstände, welche die Rechtmässigkeit der Abrechnung über das
Sicherheitskonto des Beschwerdeführers in Frage stellen könnten, wer-
den nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefoch-
tene Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstan-
den und die Beschwerde abzuweisen, soweit sie durch das teilweise Zu-
rückkommen der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist.
C-4810/2009
Seite 7
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend, der einem teilweisen Obsiegen
gleichkommt, sind dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 600.- aufzulegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art.
2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG nicht kosten-
pflichtig. Eine Parteientschädigung ist dem anwaltlich nicht vertretenen
Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da ihm aus der Verfahrensführung
offensichtlich keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art.
64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE).
6.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv S. 8
C-4810/2009
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-
auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-
in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerde-
führer zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird dem Beschwerdeführer nicht zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: