B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4811/2012
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Urs Bertschinger,
Anwaltsbüro Rhyner Lippuner Bertschinger,
St. Gallerstrasse 46, Postfach 945, 9471 Buchs SG 1,
Beschwerdeführer,
gegen
Suva,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Arbeitssicherheit, Ausschluss eines Arbeitnehmers von einer
gefährdenden Arbeit, Einspracheentscheid der Vorinstanz
vom 20. Juli 2012.
C-4811/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1979 geborene serbische Staatsangehörige X._______
(nachfolgend Versicherter) war ab dem 2. Juni 2008 als Produktionsmit-
arbeiter für die A._______ AG in B._______ tätig (Suva-act. 1). Aufgrund
eines an beiden Händen auftretenden Hautausschlags, welcher sich
erstmals im Jahr 2003 äusserte (Suva-act. 215), setzte der Versicherte
die Arbeit ab dem 28. Februar 2011 aus und war in der Folge bis zum
20. März 2011 krankgeschrieben. Nachdem ein Arbeitsversuch am
22./23. März 2011 scheiterte, erfolgte durch den damals behandelnden
Dermatologen, Dr. med. C._______ (Facharzt für Dermatologie und Ve-
nerologie FMH), welcher beim Versicherten eine Sensibilisierung auf Pal-
ladiumchlorid, Cobalt Choride, Nickel(II)-Sulfat und Birkenpollen bei ei-
nem chronischen hyperkeratotischen Handekzem mit Verschlimmerung
bei Arbeitsbelastung feststellte, am 7. April 2011 eine Unfallmeldung an
die für arbeitsmedizinische Vorsorge zuständige Suva (Suva-act. 1, 2, 4,
6 und 53). Der Versicherte kündigte die Stelle als Produktionsmitarbeiter
daraufhin per 30. Juni 2011 und bezog anschliessend Taggelder der Ar-
beitslosenversicherung (Suva-act. 7 und 95).
B.
Anlässlich einer von der Suva veranlassten ärztlichen Beurteilung von
Dr. med. D._______ (Facharzt für Dermatologie und Venerologie FMH)
vom 28. Dezember 2011 wurde der Kontakt zu Fiberglas als spezielles
mechanisches Irritans festgestellt und dieses in Kombination mit starkem
Schwitzen und sehr häufigem Waschen der Hände überwiegend als Ur-
sache der Handekzeme beurteilt. Gestützt auf die Empfehlung von
Dr. med. D._______ anerkannte die Suva in der Folge die kumulativ-
toxischen Handekzeme als Berufskrankheit (Suva-act. 35 und 36) und
erbrachte rückwirkend Versicherungsleistungen ab dem 25. Februar 2011
inklusive Taggelder ab dem 28. Februar 2011 von Fr. 142.05 pro Kalen-
dertag (Suva-act. 48-52).
B.a Per 1. Januar 2012 trat der Versicherte eine neue Arbeitsstelle bei
der E._______ AG in F._______ an (Suva-act. 54). Jedoch umfasste sein
dortiger Tätigkeitsbereich auch mechanische Arbeiten sowie Reinigungs-
und Feuchtarbeiten, sodass schon kurz nach dem Stellenantritt die
Handekzeme erneut auftraten (Arztbericht von Dr. med. C._______ vom
7. Februar 2012, Suva-act. 56). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeits-
verhältnis in der Folge per 31. März 2012 mit der Begründung, sie sehe
C-4811/2012
Seite 3
aufgrund der Allergien des Versicherten keine Möglichkeit, ihn an einem
anderen Arbeitsplatz in der Lebensmittelherstellung zu beschäftigen (Su-
va-act. 68).
C.
Gestützt u.a. auf den Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 7. Februar
2012 (vgl. vorne Sachverhalt B.a) sowie eine weitere ärztliche Beurteilung
von Dr. med. D._______ vom 29. März 2012 (Suva-act. 62) erliess die
Suva mit Datum vom 4. April 2012 eine Nichteignungsverfügung (Suva-
act. 63), mit welcher sie den Versicherten der arbeitsmedizinischen Vor-
sorge unterstellte und ihn ab sofort als nicht geeignet für Arbeiten mit Ex-
position zu Glasfasern sowie für wiederkehrende Feucht- und Nassarbei-
ten erklärte. Ferner ermittelte die Suva unter Berücksichtigung der bezo-
genen Arbeitslosentaggelder eine sich aus der Nichteignungsverfügung
ergebende Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 4'975.45 für die Monate
Juli bis Oktober 2011 und sprach dem Versicherten am 11. April 2012 ein
Übergangstaggeld in diesem Betrag zu (Suva-act. 72).
D.
Hiergegen liess der Versicherte am 4. Mai 2012 Einsprache erheben und
geltend machen, die Nichteignungsverfügung erweise sich als unvoll-
ständig und stehe nicht im Einklang mit der ärztlichen Beurteilung vom
28. Dezember 2011, gemäss welcher auch eine Nichteignung für mecha-
nische Arbeiten bestehe. Es sei zudem nachgewiesen, dass auch eine Al-
lergie auf Nickel und Kobalt bestehe. Daraus sei zu schliessen, dass er
für sämtliche Produktionsarbeiten ungeeignet sei (Suva-act. 78).
E.
Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2012 (Suva-act. 82) wies die Suva
die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie im We-
sentlichen aus, die Auswirkungen bei Feucht- und Nassbelastung würden
in Bezug auf die Nomenklatur und Pathogenese der dyshidrosiformen
Komponente des Handekzems des Versicherten entsprechen. Mechani-
sche Belastung führe jedoch mehr zur hyperkeratotischen Komponente,
dessen Intensität im vorliegenden Fall weniger prominent sei. Der Zusatz
im Postscriptum der Nichteignungsverfügung, wonach dem Versicherten
empfohlen werde, im Interesse der Gesundheit in Zukunft Tätigkeiten mit
vermehrter mechanischer Belastung der Hände zu vermeiden, sei als
Hinweis bezüglich einer späteren Arbeitsvermittlung oder Wiedereinglie-
derung zu verstehen, da sich übermässige mechanische Belastungen
ungünstig auswirken könnten. Des Weiteren käme das Aufführen von
C-4811/2012
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mechanischen Belastungen in der Nichteignungsverfügung einem Ar-
beitsverbot für alle manuellen Arbeiten gleich, was eine unverhältnismäs-
sige Massnahme sei und den Versicherten praktisch von allen weiteren
Tätigkeiten ausschliesse. Sofern spätere Arbeitsversuche jedoch zeigen
sollten, dass erhebliche mechanische Belastungen ohne wiederkehrende
Feucht- und Nassarbeit zu relevanten Ekzemrezidiven führen würden, sei
dieser Faktor in eine Zumutbarkeitsbeurteilung eines allfälligen chronifi-
zierten Ekzems einzubeziehen. Bezüglich der Sensibilisierungen für Ni-
ckel und Kobalt sei festzuhalten, dass Dr. med. C._______ diese in ihrer
klinischen Bedeutung und Berufsrelevanz nicht bestätigt habe. Ohne
dass die Arbeitsanamnese mit Arbeitsversuchen die Bedeutung einer Ni-
ckelsensibilisierung für Ekzemrezidive im Sinne der Berufsrelevanz auf-
zeige, seien die Voraussetzungen für die Aufnahme von Nickel oder Ko-
balt in eine Nichteignungsverfügung nicht gegeben.
F.
Gegen den Einspracheentscheid der Suva (nachfolgend Vorinstanz) vom
20. Juli 2012 liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) mit
Eingabe vom 14. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben (act. 1). Er beantragte die Aufhebung des Einspra-
cheentscheids sowie die Ergänzung der Nichteignungsverfügung vom
4. April 2012 um den Zusatz, dass sie auch für Tätigkeiten mit mechani-
scher Belastung, insbesondere beim Kontakt mit Nickel und Kobalt gelte;
eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung
seiner Anträge liess er im Wesentlichen und in Ergänzung zu den bereits
in der Einsprache vorgebrachten Argumente anführen, ein Zusatz im
Postscriptum der Nichteignungsverfügung genüge offensichtlich nicht, um
ihn nachweislich vor gesundheitsschädigenden Tätigkeiten zu schützen.
Ferner sei unerheblich, ob das Aufführen von mechanischen Belastungen
einem Arbeitsverbot für praktisch sämtliche manuelle Arbeiten gleichkä-
me.
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2012 eingeforderte Kosten-
vorschuss im Betrag von Fr. 500.- ging innert Frist in die Gerichtskasse
ein (act. 2 und 4).
H.
Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2013 (act. 7) beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde sowie Bestätigung des Einspra-
C-4811/2012
Seite 5
cheentscheids vom 20. Juli 2012 unter Kostenfolge zu Lasten des Be-
schwerdeführers. Ihre Anträge begründete sie im Wesentlichen damit, es
handle sich bei der in der Nichteignungsverfügung angebrachten und
vom Beschwerdeführer beanstandeten Zusatzanmerkung um eine Zu-
mutbarkeitsbeurteilung, welche weniger verpflichtend und weiter gefasst
sei als die Nichteignungsverfügung selber. Die Zumutbarkeitsbeurteilung
werde durch die mit der Vernehmlassung eingereichte ärztliche Beurtei-
lung von Dr. med. G._______ (Facharzt für Allgemeinmedizin und Derma-
tologie FMH) vom 17. Dezember 2012 weiter konkretisiert. Mechanische
Belastung sei wie auch das Schwitzen als einer der unspezifischen un-
günstigen Faktoren mit Auswirkung auf den Ekzemverlauf zu werten,
dennoch sei es aber nicht sachgerecht, diesen Aspekt in die Nichteig-
nungsverfügung aufzunehmen. In der miteingereichten Zumutbarkeitsbe-
urteilung werde das Phänomen adäquat beschrieben und dokumentiert.
In der Nichteignungsverfügung seien ferner nur Sachverhalte zu erwäh-
nen, welche vorgängig eindeutig gesundheitliche Probleme verursacht
hätten, weshalb auch die Sensibilisierungen auf Nickel und Kobalt nicht in
die Nichteignungsverfügung aufgenommen worden seien.
I.
Mit Replik vom 25. Februar 2013 (act. 11) liess der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen festhalten und ergänzend zur Beschwerde und der Ein-
sprache vorbringen, in der ärztlichen Beurteilung der Suva vom 28. De-
zember 2011 werde ausdrücklich festgehalten, dass er für Arbeiten im
Umgang mit Glasfasern, mechanischer sowie feuchter Belastung nicht
geeignet sei. Zudem sei dem beiliegenden RAD-Gesprächsprotokoll über
ein Telefongespräch von Dr. H._______ (RAD) mit Dr. med. I._______
(Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin, Suva) vom
27. April 2012 zu entnehmen, dass Tätigkeiten in der Metall-, Reinigungs-
und Bauindustrie (im Bau auch wegen der mechanischen Belastung) ver-
boten seien. Aufgrund der Akten sei erwiesen, dass u.a. mechanische Be-
lastungen ursächlich für die Handekzeme seien, weshalb es im Interesse
seiner Gesundheit liege, dass Tätigkeiten mit vermehrter mechanischer
Belastung der Hände ausdrücklich verboten würden (vgl. auch Suva-act.
126). Die Nichteignungsverfügung sei daher wie beantragt zu ergänzen.
Dies betreffe auch den Kontakt mit Nickel und Kobalt. Weiter mache er
eine Parteientschädigung von pauschal mindestens Fr. 2'500.- geltend.
J.
Die Vorinstanz beantragte mit Duplik vom 3. April 2013 (act. 13) weiterhin
die Abweisung der Beschwerde und führte dazu begründend aus, es
C-4811/2012
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würden mit der Replik keine relevanten Argumente vorgetragen, weshalb
die Nichteinungsverfügung mit einem Verbot für "mechanische Belastung
der Hände" sowie "Kontakt mit Nickel und Kobalt" zu ergänzen wäre. Ins-
besondere ergebe sich aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Be-
richt des RAD Ostschweiz und dem darin enthaltenen Protokoll aus dem
Gespräch mit Dr. med. I._______ keine Grundlage für den Beschwerde-
antrag. In den Akten finde sich mittlerweile ein aktueller und ausführlicher
Bericht von Dr. med. J._______ (Spezialarzt für Haut- und Geschlechts-
krankheiten FMH [Dermatologie und Venerologie]) vom 19. Januar 2013
(Suva-act. 117). Darin würden anamnestische Sensibilisierungen auf Me-
talle erwähnt, jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass diese im Ekzemge-
schehen wahrscheinlich untergeordnet oder nicht relevant seien. Den-
noch sei es bei der Vermittlung in zukünftige Tätigkeiten sinnvoll, Arbeiten
mit intensivem Kontakt mit solchen Metallen zu vermeiden. Abschliessend
werde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich
eine Übergangsentschädigung zugesprochen worden sei und die Wie-
dereingliederung durch die IV realisiert werde.
K.
Nachdem der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom
10. April 2013 abgeschlossen hatte (act. 14), liess der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 30. Juli 2013 (act. 17) zwei Arztberichte von Dr. med.
J._______ vom 20. Juni 2013 und 4. Juli 2013 nachreichen und ausfüh-
ren, aus diesen Berichten gehe hervor, dass es bei Arbeiten als Lagerist
selbst bei trockenem Arbeitsumfeld zu Ekzemen an den Händen gekom-
men sei. Da bei diesen Arbeiten vermutlich eine mechanische Belastung
vorgelegen habe, erweise sich die Nichteignungsverfügung als unvoll-
ständig.
K.a Hierzu äusserte sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 10. September
2013 (act. 19) dahingehend, dass Dr. med. J._______ auch weiterhin ei-
ne derartige Arbeit, wie diese vom Beschwerdeführer im Rahmen des Ar-
beitsversuchs durchgeführt wurde (Arbeit im Lager unter trockenen und
sauberen Bedingungen) befürworte. Es sei jedoch anzustreben, dass ein
erneuter Arbeitsversuch mit einem langsam zu erhöhenden Arbeitspen-
sum von 50 % begonnen und der Beschwerdeführer dermatologisch
engmaschig begleitet werde. Sie stützte sich dabei auf zwei in der Beila-
ge eingereichte Stellungnahmen der Suva-Ärzte Dr. med. K._______
(Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin FMH) vom 27. August
2013 sowie Dr. med. G._______ vom 1. Juli 2013 (Suva-act. 157).
C-4811/2012
Seite 7
K.b Mit weiterer Eingabe vom 28. April 2014 (act. 21) liess der Be-
schwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. J._______ vom 5. April
2014 einreichen, aus welchem hervorgeht, dass die Ekzeme während ei-
nes vom RAV veranlassten Arbeitsversuches in einem Lager erneut auf-
getreten sind, woraufhin der berichtende Arzt dem Beschwerdeführer eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 24. März 2014 attestierte.
K.c Die Vorinstanz reichte in der Folge mit Datum vom 3. Juni 2014 eine
ärztliche Beurteilung von Dr. med. L._______ (Facharzt für Arbeitsmedi-
zin und Allgemeine Innere Medizin FMH) vom 28. Mai 2014 (Suva-act.
232) sowie die seit dem 3. April 2013 (Einreichung Duplik) registrierten
Akten (Suva-act. 127-233) ein (act. 23).
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachur-
teilsvoraussetzungen von Amtes wegen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversiche-
rungsanstalt (Suva) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig,
wenn ein anderes Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig
erklärt (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG).
1.2 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen der Suva wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
C-4811/2012
Seite 8
geregelt. Demnach ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig,
wenn das Gesetz über die Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht. Eine solche besondere Regelung der
Zuständigkeit enthält Art. 109 UVG. Gemäss Bst. c dieser Bestimmung
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – in Abweichung von Art. 58
Abs. 1 ATSG – Beschwerden gegen Einspracheentscheide über Anord-
nungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Die Zustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden
Streitsache ist deshalb zu bejahen, richtet sich die Beschwerde doch ge-
gen einen Einspracheentscheid über die Nichteignung. Nichteignungsver-
fügungen sind Massnahmen, die im Rahmen der Unfallverhütung erge-
hen (siehe Art. 84 Abs. 2 UVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist auch
für den Fall der Ablehnung eines Gesuchs eines Arbeitnehmenden um Er-
lass einer Nichteignungsverfügung zuständig (vgl. zur Zuständigkeit der
Rekurskommission UV unveröffentlichtes Urteil der Rekurskommission
UV vom 16. Dezember 2004, REKU 571/03, E. 1b mit Hinweis).
1.3 Als von einer Nichteignung direkt betroffener Arbeitnehmer ist der Be-
schwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereicht wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
C-4811/2012
Seite 9
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft lediglich den Entscheid der
unteren Instanz und setzt sich nicht an deren Stelle. Insbesondere dann,
wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechts-
begriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte
technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurück-
haltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen
angezeigt (vgl. BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II
384 E. 1, BGE 108 V 130 E. 4c/dd; vgl. auch Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 67.31 E. 2, VPB 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungs-
recht – Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b; YVO HANGARTNER,
Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungs-
rechtspflege, in: BENOÎT BOVAY/MINH SON NGUYEN (Hrsg.), Mélanges en
l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 326f.; BEATRICE WAGNER PFEIF-
FER, Zum Verhältnis von fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher
Würdigung im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442
f.).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte-
nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rü-
gen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die
angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden
Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vor-
gebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufge-
worfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-
JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs-
recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003,
S. 348).
2.5 Die rechtlichen Grundlagen zum Erlass einer Nichteignungsverfügung
oder bedingten Eignungsverfügung und deren Auswirkungen sind im
UVG, der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von
Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30) und der Verordnung
vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202)
festgehalten. Zu beachten sind zudem die Bestimmungen des ATSG.
3.
Vorliegend wird sowohl von der Vorinstanz als auch vom Beschwerdefüh-
rer anerkannt und ist daher unbestritten, dass eine Arbeitsabhängigkeit
der Hautekzeme des Beschwerdeführers an den Händen besteht und
C-4811/2012
Seite 10
diese Ekzeme insbesondere durch eine Feucht- und Nassbelastung so-
wie durch Exposition zu Glasfasern bewirkt werden können, weshalb die
Verhältnismässigkeit des Entscheids der Vorinstanz, den Beschwerdefüh-
rer als nicht geeignet für Arbeiten in diesen Teilbereichen im Sinne von
Art. 84 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 78 VUV zu erklären, im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nicht näher zu prüfen ist. Die angefochtene Nichteig-
nungsverfügung vom 4. April 2012 bzw. der Einspracheentscheid vom
20. Juli 2012 wird vom Beschwerdeführer indessen insoweit angefochten,
als die von der Vorinstanz erklärte Nichteignung nicht auch Tätigkeiten
mit mechanischer manueller Belastung sowie bei Kontakt mit Nickel und
Kobalt miteinschliesst. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob
diese Belastungsfaktoren ebenfalls als hauptursächlich für die Handek-
zeme zu erachten sind und es angezeigt und verhältnismässig ist, den
Beschwerdeführer auch für Tätigkeiten, bei welchen er diesen Faktoren
ausgesetzt ist, als nicht geeignet zu erklären.
3.1 Nach Art. 84 Abs. 1 UVG können die Durchführungsorgane nach An-
hören des Arbeitgebenden und der unmittelbar betroffenen Versicherten
bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufs-
krankheiten anordnen (erster Satz). In diesem Rahmen können die
Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder
Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind,
von diesen Arbeiten ausschliessen (Art. 84 Abs. 2 erster Satz UVG). In
Anwendung von Art. 83 Abs. 1 erster Satz UVG erliess der Bundesrat
konkretisierende Bestimmungen in der Verordnung über die Unfallverhü-
tung: Gemäss Art. 78 VUV kann die Suva als einzig hierfür zuständiges
Durchführungsorgan der Unfallverhütung durch Verfügung einen Arbeit-
nehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge un-
tersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder
seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zu-
lassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfü-
gung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu
verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Ar-
beitgeber mit. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann die Nichteignung
nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Aus-
übung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausge-
setzt ist. Die Nichteignung kann befristet oder dauernd sein. Die Verfü-
gung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82,
83 und 86 VUV) verweisen.
C-4811/2012
Seite 11
Die Erfüllung dieser gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer
Nichteignungsverfügung muss generell gegeben sein: Sie ist nicht nur im
Falle einer von der Suva von Amtes wegen erlassenen und vom Versi-
cherten bestrittenen Verfügung, sondern auch im Fall einer vom Arbeit-
nehmer beantragten Verfügung erforderlich (vgl. Urteil der Rekurskom-
mission UV vom 15. Juni 2000, REKU 411/98, E. 3a).
3.2 Es ist festzuhalten, dass das Ziel der Nichteignungsverfügung einer-
seits in der Verhütung von bis anhin noch nicht eingetretenen, künftigen
Berufsunfällen oder Berufskrankheiten, sowie andererseits auch in der
Vermeidung des erneuten Auftretens oder der Verschlimmerung einer be-
stimmten bereits zu Tage getretenen Berufskrankheit bzw. in der Verhü-
tung der Wiederholung von gleichartigen Unfällen liegt (vgl. Urteil des
BGer 8C.295/2012 vom 15. April 2013 E. 5). Sinn und Zweck der Nicht-
eignungsverfügung liegen sowohl im Schutz des Arbeitnehmenden wie
auch in der Vermeidung der Entstehung von durch die Unfallversicherung
abzudeckenden Kosten. Nicht Zweck der Nichteignungsverfügung ist es
a priori, Leistungen auszulösen, auch wenn ein gewisser Zusammenhang
zwischen Nichteignung und Übergangsleistungen besteht (vgl. Urteil des
BVGer C-3173/2006 vom 13. September 2007 E. 2.4 und 4.2; siehe auch
Art. 78 Abs. 2 VUV).
3.3 Der Ausschluss eines Arbeitnehmenden von bestimmten Arbeiten
stellt einen schweren Eingriff in die Rechtssphäre der betroffenen Person
dar. Angesichts dieser einschneidenden Massnahme ist der Entscheid
darüber in Verfügungsform zu kleiden (vgl. ALFRED MAURER, Schweizeri-
sches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 591 Fn 1512a; derselbe,
Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Bern 1979, S. 170),
wobei die verfassungsmässigen Schranken für Eingriffe in Freiheitsrechte
zu beachten sind. Namentlich muss nebst der gesetzlichen Grundlage
und des öffentlichen Interesses der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
gewahrt bleiben (Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Art. 84 Abs. 2 UVG bil-
det zweifellos eine genügende gesetzliche Grundlage; zudem besteht ein
erhebliches öffentliches Interesse am Schutz der Arbeitnehmenden und
der Versichertengemeinschaft (vgl. unveröffentlichte Urteile der Rekurs-
kommission UV vom 16. Dezember 2004, REKU 571/03, E. 4d vom
15. Juni 2000, REKU 411/98, E. 3a, je mit Hinweisen). Es muss im Rah-
men des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geprüft werden, ob der Versi-
cherte bei der weiteren Ausübung der bisherigen Tätigkeit einer erhebli-
chen Gefährdung ausgesetzt ist, die seinen generellen Ausschluss von
C-4811/2012
Seite 12
eben dieser Tätigkeit zu rechtfertigen vermag, oder ob im Sinne der mög-
lichsten Schonung seiner Rechtssphäre das gesetzte Ziel der Verhütung
von Berufskrankheiten auf weniger einschneidende Weise erreicht wer-
den kann (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts vom 27. Oktober 1992 i.S. B.F.).
3.4 Des Weiteren gilt es zu beachten, dass mit dem Beschluss über eine
allfällige Nichteignung nicht über das Bestehen einer Berufskrankheit ent-
schieden wird. Dies bedeutet, dass die im Bereich der Berufskrankheiten
geltenden Grundsätze, insbesondere bezüglich Kausalität zwischen einer
Gesundheitsschädigung und beruflichen Tätigkeit, nicht unbesehen auf
die Frage der Nichteignung angewandt werden können. Bei der Nichteig-
nung geht es um die zukünftige gesundheitliche Entwicklung bei einer
weiteren Ausübung der bisherigen Tätigkeit. Ausgehend von einer Diag-
nose ist die prognostische Einschätzung der Gefahr eines Auftretens von
Berufsunfällen oder -krankheiten massgebend für die Bejahung bzw. Ver-
neinung einer Nichteignung für eine bestimmte Tätigkeit oder einen be-
stimmten Beruf (vgl. Urteil des BVGer C-3173/2006 vom 13. September
2007 E. 5.3).
4.
4.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer
anlässlich einer Epikutantestung vom 8. Juni 2009 eine Typ-IV-
Sensibilisierung auf Nickel, Kobalt und Palladiumchlorid festgestellt wurde
(Suva-act. 8 und 53), weshalb er beantragen lässt, dass er für Tätigkei-
ten, bei welchen er in Kontakt mit Nickel oder Kobalt kommt, als nichtge-
eignet erklärt wird.
4.1.1 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom
20. Juli 2012 (E. 4) zu Recht ausführt, wären Tätigkeiten mit Kontakt zu
Nickel und Kobalt u.a. dann in eine Nichteignungsverfügung aufzuneh-
men, wenn die Arbeitsanamnese mit Arbeitsversuchen die Bedeutung ei-
ner Nickel- oder Kobaltsensibilisierung für Ekzemrezidive im Sinne der
Berufsrelevanz aufgezeigt hätten (Suva-act. 82). Vorliegend ergibt sich
jedoch weder aus den Akten, noch wird vom Beschwerdeführer dargelegt,
inwiefern und ob er bei den bisherigen Tätigkeiten und den später erfolg-
ten Arbeitsversuchen, welche aufgrund erneuter Rezidive abgebrochen
wurden, mit Nickel oder Kobalt in Kontakt gekommen wäre und die erneut
auftretenden Ekzeme darauf zurückzuführen wären. Am Rande sei auf
ein sich in den Akten der Vorinstanz findendes Gesprächsprotokoll vom
2. März 2012 (Suva-act. 57) verwiesen, gemäss welchem der Beschwer-
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deführer angab, dass die Ausschläge sofort wieder aufgeflammt seien,
als er während der Reinigung eines Bodens Gummi- und darunter Textil-
handschuhe getragen und dadurch vermehrt geschwitzt habe. Eine Rele-
vanz der Sensibilisierungen auf Nickel und Kobalt ist gemäss diesem vom
Beschwerdeführer beschriebenen Krankheitshergang als unwahrschein-
lich zu erachten, nachdem die Ekzeme aufgrund des Tragens von Hand-
schuhen ohne Kontakt zu Nickel oder Kobalt aufgetreten sind und die
Sensibilisierungen daher in der bezeichneten Situation im Rahmen der
bisherigen Tätigkeit nicht ursächlich gewesen sein können.
4.1.2 In Bezug auf die Handekzeme bzw. die Triggerung neuer Ekzem-
schübe erachtete der ehemals behandelnde Dermatologe, Dr. med.
C._______, welcher die Testungen durchgeführt hatte (vgl. E. 4.1 hier-
von), die Sensibilisierungen in seinem Bericht vom 7. April 2011 als nicht
relevant (Suva-act. 4). In einer späteren ärztlichen Beurteilung vom
28. Dezember 2011 führte Dr. med. D._______ (Suva, Arbeitsmedizin)
aus, dass die Sensibilisierungen auf Nickel und Kobalt zwar als zusätzli-
che Triggerfaktoren angesehen werden müssten, diese jedoch aufgrund
der ubiquitären Verbreitung dieser Allergene und wenig direktem Kontakt
bei der Arbeit mit diesen Metallionen nicht als hauptursächlichen Faktor
für das Berufsekzem zu betrachten seien (Suva-act. 35). Des Weiteren
legte Dr. med. G._______ (Suva, Arbeitsmedizin) in einer ärztlichen Beur-
teilung vom 17. Dezember 2012 (Suva-act. 105) dar, die Sensibilisierun-
gen auf Nickel bei Hauttestungen würden häufig positiv ausfallen und
seien oft auch mit einem positiven Testergebnis für Kobalt und/oder Pal-
ladium verbunden; derartige "stille Sensibilisierungen" kämen zudem häu-
fig vor. Dr. med. G._______ kam sodann zum Schluss, es bestehe für
den Beschwerdeführer bei Tätigkeiten mit geringfügigem oder sporadi-
schem Kontakt mit Nickel und Kobalt aufgrund des bisherigen Krank-
heitsverlaufs keine Einschränkung, indessen sei im Hinblick auf die Ar-
beitsvermittlung zu berücksichtigen, dass Arbeitsplätze mit intensiver Ex-
position gegenüber Nickel und Kobalt als ungünstig anzusehen seien, da
dadurch das Risiko für die Entwicklung einer manifesten Allergie erhöht
wäre. Als eine derartige Tätigkeit beschrieb Dr. med. G._______ bei-
spielsweise einen Galvanikbetrieb mit Vernickelung oder ein Betrieb, in
welchem Hartmetalle bearbeitet oder hergestellt werden. Generell würden
bei chronischen Ekzemen auch Tätigkeiten mit Exposition gegenüber
Stoffen, die als hautreizend eingestuft würden, oder Tätigkeiten, die mit
regelmässiger Hautverschmutzung verbunden seien und somit eine
überdurchschnittlich häufige und intensive Handreinigung erfordern wür-
den, als nicht zumutbar gelten. Eine weitere Bezugnahme auf die Sensi-
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bilisierungen findet sich in einem Arztbericht von Dr. med. J._______ vom
19. Januar 2013, wobei sie von diesem im Ekzemgeschehen als wahr-
scheinlich untergeordnet bzw. nicht relevant beurteilt wurden (Suva-act.
117). In einem weiteren Arztbericht von Dr. med. G._______ vom
25. März 2013 findet zudem ein – sich nicht in den Akten befindlicher –
neuer ausführlicher dermatologischer Bericht von Dr. med. J._______
Erwähnung, in welchem dieser ebenfalls auf die untergeordnete Rolle der
Metallsensibilisierungen hinweise (Suva-act. 126).
4.1.3 Zusammenfassend ergibt sich aus den ärztlichen Beurteilungen,
dass die bestehenden Sensibilisierungen auf Nickel und Kobalt keinen re-
levanten Anteil an den Ekzemrezidiven haben. Im Verhältnis zum Belas-
tungsfaktor von Tätigkeiten im Feucht- und Nassbereich, welcher eindeu-
tig als Auslöser der Ekzeme festgestellt wurde (vgl. Arztbericht von
Dr. med. D._______ vom 28. Dezember 2011, Suva-act. 35), ist zu
schliessen, dass die Nickel- und Kobaltsensibilisierungen eine unterge-
ordnete Rolle spielen und nicht als hauptsächlich massgebliche Faktoren
zu qualifizieren sind. Aus Tätigkeiten mit direktem, geringfügigem und
sporadischem Kontakt zu Nickel oder Kobalt, ubiquitär vorkommenden
Metallen, kann aufgrund der vorliegenden Akten demnach keine erhebli-
che Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden, weshalb die-
se entsprechend nicht in eine Nichteignungsverfügung gemäss Art. 78
Abs. 1 VUV aufzunehmen sind.
4.2 Der Beschwerdeführer lässt weiter beantragen, dass die angefochte-
ne Nichteignungsverfügung vom 4. April 2012 auch auf Tätigkeiten mit
mechanischer Belastung erstreckt wird. Diesbezüglich ist jedoch insbe-
sondere zu beachten, dass es sich beim Faktor der mechanischen Belas-
tung um einen universellen, wenig spezifischen Begriff handelt und daher
ein überwiegender Anteil der Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt betroffen
sein dürften. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei uner-
heblich, ob das Aufführen von mechanischen Belastungen einem Arbeits-
verbot für praktisch sämtliche manuelle Arbeiten gleichkäme (vgl. S. 5 der
Beschwerdeschrift, act. 1), kann ihm – wie nachfolgend aufzuzeigen sein
wird - nicht gefolgt werden.
4.2.1 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der angefochtenen Nicht-
eignungsverfügung im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung von
Dr. med. D._______ vom 29. März 2012 (Suva-act. 62), welcher die me-
dizinischen Voraussetzungen als gegeben erachtete, den Beschwerde-
führer für Tätigkeiten mit Exposition zu Glasfasern und vermehrter
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Feuchtbelastung der Hände rückwirkend auf den 1. Juli 2011 als nichtge-
eignet zu erklären. Ferner sprach sich Dr. med. D._______ für die Emp-
fehlung aus, dass zukünftige Tätigkeiten auch keine vermehrte mechani-
sche Belastung der Hände aufweisen sollten.
4.2.2 Die Empfehlung von Dr. med. D._______ wurde in der Folge durch
eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. G._______ vom 17. Dezember
2012 (Suva-act. 105) im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung und im
Hinblick auf die Wiedereingliederung in dem Sinne konkretisiert, dass z.B.
eine Maschinenbedienung mit intensivem Gerätekontakt der Hände oder
die handwerkliche Tätigkeit mit Handinstrumenten, die mit grosser Kraft-
anstrengung der Hände zu bedienen seien, nicht mehr zumutbar sei. Der
Beschwerdeführer solle ferner nicht an Arbeitsplätze vermittelt werden,
wo das mehrstündige Tragen von luftdichten Schutzhandschuhen wäh-
rend einer Arbeitsschicht erforderlich sei, da hierbei oft eine vermehrte
Schweissbildung auftrete. Zum Begriff der mechanischen Belastung äus-
serte sich Dr. med. G._______ dahingehend, dass der Begriff weit gefasst
und zu unscharf sei in Bezug auf eine Vermeidung in einer Nichteig-
nungsverfügung, sodass die “vermehrte mechanische Belastung" nicht im
Hauptteil der Nichteignungsverfügung in verpflichtender Absicht sondern
nur als Empfehlung für zukünftige Tätigkeiten im Postskriptum der Verfü-
gung aufgeführt worden sei.
4.2.3 Die ärztliche Beurteilung von Dr. med. G._______ ist entsprechend
der vorgehend dargelegten Grundsätze als einleuchtend und plausibel zu
erachten (E. 3.3 und 4.2 hiervon). So sind die in eine Nichteignungsver-
fügung aufzunehmenden Belastungsfaktoren möglichst präzise zu defi-
nieren, sodass ein klares Bild entsteht, für welche zukünftigen Tätigkeiten
ein Arbeitnehmer als nichtgeeignet gilt. Der Begriff der mechanischen Be-
lastung genügt dieser Anforderung nicht und hätte eine unverhältnismäs-
sige Einschränkung des Beschwerdeführers zur Folge, wodurch er für
bedeutend mehr Tätigkeiten als nichtgeeignet erklärt würde, als dies auf-
grund der bisher festgestellten Ursachen der Hautekzeme gerechtfertigt
und angemessen wäre.
4.2.4 Die Vermeidung von die Haut mechanisch belastenden Tätigkeiten
stellt gegenüber den von der Vorinstanz in der Nichteignungsverfügung
bezeichneten Faktoren eine weitergehende Einschränkung der Hautbe-
lastbarkeit dar, welche zuhanden der in den Fall involvierten Institutionen
in Form eines Zusatzes zur Nichteignungsverfügung (wie die vorliegend
im Postskriptum angebrachte Empfehlung) genauer definiert oder durch
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separate Erläuterungen dargestellt werden kann, um den Schutz des Be-
schwerdeführers als Arbeitnehmer in angemessener Weise zu gewähr-
leisten. Eine Aufnahme von Tätigkeiten mit mechanischer Belastung in
die Nichteignungsverfügung scheint dementsprechend weder als dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügend noch als zweckgemäss.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die nachgewiesenen Sensi-
bilisierungen auf Nickel und Kobalt aufgrund der medizinischen Doku-
mentation der bisherigen Rezidive nicht als Auslöser der Ekzeme bestä-
tigt werden konnten, zumal bis anhin kein spezifischer direkter Kontakt
mit Nickel oder Kobalt zu verzeichnen war. Weiter sind Tätigkeiten mit
mechanischer Belastung als zu unpräzis definiert zu erachten, um sie in
eine Nichteignungsverfügung aufzunehmen, da der Begriff der mechani-
schen Belastung in seiner generellen Form den Beschwerdeführer in un-
verhältnismässiger Weise in seinen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt
einschränken würde. Die von der Vorinstanz mittels Einspracheentscheid
vom 20. Juli 2012 verfügte Nichtaufnahme von Tätigkeiten mit mechani-
scher Belastung und mit Kontakt zu Nickel und Kobalt in die Nichteig-
nungsverfügung ist dementsprechend als rechtmässig zu bestätigen und
die Beschwerde ist abzuweisen.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Nichteig-
nungsverfügung – sollten sich durch die Abklärungen der Vorinstanz (vgl.
ärztliche Beurteilung von Dr. med. L._______ vom 28. Mai 2014, Suva-
act. 232) neue Erkenntnisse bezüglich weiterer genau definierbaren, für
die Ekzeme hauptursächlichen Faktoren ergeben – auf Gesuch hin oder
von Amtes wegen durch eine neue Nichteignungsverfügung ersetzt wer-
den kann.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdefüh-
rer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 500.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Die IVSTA hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 09.32703.11.4; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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