Abtei lung III
C-481/2006
{T 0/2}
Urteil vom 8. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vaudan; Richter Vuille;
Gerichtsschreiberin Haake.
X._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dieter Roth
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 30. Oktober 2002 heiratete X._______ (geboren 1975) in Tunesien
eine Schweizer Bürgerin (geboren 1936). Er folgte ihr im Rahmen des
Familiennachzugs am 16. November 2002 in die Schweiz und erhielt im
Kanton Basel-Landschaft eine Aufenthaltsbewilligung. Am 25. Mai 2005
verstarb die Ehefrau im Alter von 68 Jahren an den Folgen eines
Herzinfarkts.
Am 2. November 2005 unterbreitete die zuständige Behörde des Wohn-
sitzkantons die anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von
X._______ dem BFM zur Zustimmung.
B. Nachdem X._______ das rechtliche Gehör gewährt worden war, verwei-
gerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 die bean-
tragte Zustimmung und ordnete die Wegweisung an. Zur Begründung führ-
te das BFM aus, dass der Aufenthaltszweck nach dem Tod der Ehefrau
dahingefallen sei und kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung mehr bestehe. Die Erwerbstätigkeit, das persönliche Wohlverhal-
ten des Ausländers und die verhältnismässig kurze Aufenthaltsdauer in der
Schweiz könnten dabei keine besondere Härte hinsichtlich der Ausreise-
pflicht begründen. X._______ habe den überwiegenden Teil seines Lebens
in Tunesien verbracht und es seien keine besonderen Umstände wie die
Sorge für gemeinsame Kinder ersichtlich, die gegen eine Rückkehr in den
Heimatstaat sprächen.
C. Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 27. Januar 2006
Beschwerde. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und
der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. Er habe sich
nach seinem Zuzug in die Schweiz sehr rasch in die hiesigen Verhältnisse
integriert und auch alsbald eine Arbeitsstelle bei der Firma Elvetino AG,
wo er auch heute noch als Rail-Bar-Steward angestellt sei, gefunden. Er
spreche deutsch und französisch ohne Schwierigkeiten, bewege sich im
verwandtschaftlichen und bekanntschaftlichen Umfeld seiner verstorbenen
Frau, verfüge über einen ausgezeichneten Leumund und habe überhaupt
seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Die Trauer nach dem
unerwarteten Tod seiner Ehefrau habe er immer noch nicht verarbeitet. Er
sei der Meinung, dass der unverschuldete Verlust seiner Ehepartnerin
nicht dazu führen dürfe, dass ihm auch noch die Aufenthaltsbewilligung
und damit ein wichtiger Teil der Existenz entzogen werde. Zu
berücksichtigen sei auch, dass er zur Tochter seiner verstorbenen Ehefrau
und ihren beiden Kindern häufigen Kontakt habe. Da die Tochter
alleinerziehend sei, habe er oft die beiden Kinder zu sich genommen,
wenn die Mutter nachts habe arbeiten müssen. Sie sei auch in Zukunft,
wie sie selbst schriftlich bestätigt habe, auf seine Hilfe angewiesen.
Demgegenüber sei er in seinem Heimatland Tunesien stark desintegriert.
Seine Eltern lebten in einem Altersheim und es gäbe dort niemanden, zu
dem er hinziehen könnte. Im Falle einer Rückkehr nach Tunesien wäre er
dort ohne Arbeit, ohne Wohnung, ohne Ersparnisse und ohne soziales
Umfeld. Er könne sich nicht vorstellen, in der tunesischen Gesellschaft
3überhaupt je wieder Tritt fassen zu können.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2006 nimmt die Vorinstanz Bezug
auf ihre in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Ausführungen und
beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen
des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung (Art. 20 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eid-
genössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Es entscheidet endgül-
tig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrens-
recht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur deren Anfech-
tung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Gemäss Artikel 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach frei-
em Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf
die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht
grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der
Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des
Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen.
2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als ausländischer Ehegatte ei-
ner Schweizerin ursprünglich Anspruch auf Erteilung und jeweilige Verlän-
gerung einer Aufenthaltsbewilligung hatte (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG). Mit
dem Tod seiner Ehefrau ist dieser Anspruch jedoch erloschen.
42.3 Als Anspruchsnormen kommen allenfalls Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesver-
fassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) in Betracht, die beide das Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Ein Eingriff in
den Schutzbereich des Familienlebens liegt jedoch im Falle des Beschwer-
deführers nicht vor, da dieser Schutzbereich vor allem das Zusammenle-
ben mit der Kernfamilie – die der Beschwerdeführer gar nicht besitzt – um-
fasst. Es stellt sich höchstens die Frage, ob die Garantie auf Achtung des
Privatlebens dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch verschaf-
fen könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem
Recht in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige
Auffangfunktion gegenüber dem engeren das Familienleben betreffenden
Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festge-
halten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration
hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Na-
tur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum
ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (BGE 130 II 281
E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). In der Lehre wird demgegenüber vorge-
schlagen, nach einer zehnjährigen Anwesenheitsdauer in der Schweiz eine
so starke Verbundenheit mit der Schweiz anzunehmen, dass diese dem
Schutzbereich des Privatlebens zuzuordnen wäre (MARTIN BERTSCHI/THOMAS
GÄCHTER, Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat und Fa-
milienlebens in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungs-
recht [ZBl] 2003 S. 229 f.) Im Falle des Beschwerdeführers gelangt man je-
doch nach beiden Rechtsauffassungen zum gleichen Ergebnis. Folgt man
der Lehrmeinung, so könnte nur eine starke Verbundenheit mit der
Schweiz – die sich sich nur über einen langjährigen Zeitraum hinweg ent-
wickeln könnte – zu einem Rechtsanspruch führen. Folgt man der Recht-
sprechung, so könnten nur über das Normalmass hinausgehende beson-
ders intensive Bindungen oder Beziehungen – die ohnehin nur in spezifi-
schen Ausnahmefällen denkbar sind – zu einem solchen Anspruch führen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beziehungen zur Familie
der Tochter seiner verstorbenen Ehefrau reichen hierfür jedenfalls nicht
aus.
2.4 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer weder
aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmun-
gen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herlei-
ten kann.
3.
3.1 Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher von der
Behörde gemäss Art. 4 ANAG nach freiem Ermessen zu beurteilen. Dies
bedeutet im vorliegenden Fall jedoch nicht, dass die Vorinstanz in völlig
freiem Entscheid die entsprechende Zustimmung verweigern durfte. Insbe-
sondere haben die Bewilligungsbehörden bei ihren Entscheidungen die
geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfrem-
dung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs.
51 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG (ANAV, SR
142.201). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen
und der privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein
strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbe-
willigungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
3.2 Was das öffentliche Interesse betrifft, so ist festzuhalten, dass die Schweiz
hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern eine rest-
riktive Politik betreibt (vgl. BGE 122 II 1 E. 3a S. 6 f.). Diese wird konkreti-
siert und umgesetzt durch die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21), welche einerseits
ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen
und dem der ausländischen Wohnbevölkerung, andererseits eine Verbes-
serung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst ausgeglichene Be-
schäftigung bezweckt (vgl. Art. 1 Bst. a und c BVO). Die gemäss BVO fest-
zulegenden Höchstzahlen gelten auch für Ausländer, die bereits in der
Schweiz erwerbstätig waren, ohne der zahlenmässigen Begrenzung zu un-
terstehen, und nun die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht mehr er-
füllen (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BVO); sie gelten jedoch nicht für Personen,
die die Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 3 Abs. 1 Bst. c oder Art. 38
BVO erhalten haben (Satz 2). Der Beschwerdeführer, der im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz gelangt ist, unterliegt damit der zahlen-
mässigen Begrenzung der Ausländer nicht. Die Verlängerung seines Auf-
enthaltes hängt somit nicht davon ab, ob er die strengen Zulassungskriteri-
en im Rahmen der bestehenden Kontingente (Art. 8 BVO) oder die Vor-
aussetzungen der Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung (Art.
13 Bst. f BVO) erfüllt.
3.3 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge abzuklären, ob
das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib
in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an der
dargelegten restriktiven Ausländerpolitik. Was die Vornahme einer derarti-
gen Interessenabwägung anbelangt, so hat das BFM in seinen Weisungen
und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Wei-
sungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006) unter Ziffer 654 präzisiert, dass, na-
mentlich zur Vermeidung von Härtefällen, die Aufenthaltsbewilligung auch
nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden kann. Als
Gründe hierfür werden folgende Umstände genannt: Dauer der Anwesen-
heit, persönliche Beziehungen zur Schweiz (insbesondere, wenn Kinder
vorhanden sind), berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage,
persönliches Verhalten, Integrationsgrad.
4.
4.1 Das bis zum 31. Dezember 2006 in dieser Materie zuständige Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat sich in seiner jüngsten
Rechtsprechung zu dieser Frage geäussert. Zu beurteilen war die Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin, deren Ehe mit dem
Tod des Ehegatten ebenfalls nach zweieinhalbjähriger Ehedauer geendet
hatte (Entscheid des EJPD vom 15. April 2005, publiziert in Verwaltungs-
6praxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76). In jenem Fall erfolgte eine Inter-
essenabwägung zugunsten der betroffenen Ausländerin, deren persönli-
che Situation und Lebensumstände jedoch deutlich anders waren als die
von X._______: Die Betroffene, bereits 58-jährig, galt als Musikerin in
beruflicher Hinsicht als aussergewöhnlich qualifiziert und – nach sechs-
jährigem Aufenthalt in der Schweiz – im Musikleben der Westschweiz
sowohl fachlich als auch in pädagogischer Hinsicht stark engagiert und,
damit einhergehend, als sozial äusserst gut integriert.
4.2 Der geschilderte Fall weist – abgesehen vom Tod des Ehepartners nach
zweieinhalbjähriger Ehedauer – keine Parallelen zur Lebenssituation von
X._______ auf. Dieser kam mit 27 Jahren als junger Erwachsener in die
Schweiz. Angeblich pflegt er guten Kontakt zur Familie der Tochter seiner
verstorbenen Ehefrau. Was sein berufliches Umfeld anbelangt, so ist er als
Angestellter der Elvetino AG in der Lage, für seinen Lebensunterhalt auf-
zukommen. Seine persönliche und berufliche Integration entspricht somit
dem, was nach einer entsprechenden Aufenthaltsdauer erwartet werden
kann; sie geht allerdings nicht darüber hinaus. Anders als im oben zitierten
Entscheid des EJPD konnte insbesondere die berufliche Qualifikation des
Beschwerdeführers nicht zu einer über das gewöhnliche Mass hinausge-
henden Teilnahme am sozialen Leben in der Schweiz führen.
4.3 Demgegenüber hat der Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters
sowohl in privater wie auch in beruflicher Hinsicht noch umfassende Le-
bensperspektiven. Zu berücksichtigen ist, dass er seine gesamte Jugend
und überwiegend auch seine Erwachsenenjahre in Tunesien verbracht hat,
wo er Hotelangestellter beschäftigt war. Auch seine bisherige Berufstätig-
keit in der Schweiz entspricht dieser fachlichen Qualifikation. Hinzu kommt,
dass er aufgrund seiner französischen und deutschen Sprachkenntnisse
gute Chancen hat, sich in seiner Heimat erneut in den Arbeitsmarkt und
das ursprüngliche Berufsumfeld einzugliedern. X._______ hat zwar
behauptet, er könne sich in Tunesien kaum noch integrieren; im Falle einer
Rückkehr wäre er dort ohne Arbeit, ohne Wohnung und ohne Ersparnisse.
In Anbetracht der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz erscheint
der Einwand der in der Heimat fehlenden Integrationsmöglichkeit jedoch
kaum glaubhaft. Unbeachtlich ist auch, dass er sich dort während einer
Übergangszeit um Arbeit und Unterkunft bemühen müsste.
4.4 Die vom Beschwerdeführer dargelegten und aus dem Akteninhalt ersichtli-
chen Umstände reichen somit nicht aus, um sein Interesse an einem wei-
teren hiesigen Verbleib höher zu gewichten als das öffentliche Interesse
der Schweiz an einer restriktiven Ausländerpolitik.
4.5 Daraus ergibt sich, dass der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein
überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Verfügung der
Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden.
5. Gleichzeitig mit der verweigerten Zustimmung zur Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung hat die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerde-
führers verfügt. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den
Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG)
7und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Artikel 14a Absatz 1
ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. ALAIN WURZ-
BURGER, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police
des étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF],
September 1997, S. 306). Aus den Akten und aus dem Beschwerde-
vorbringen ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, die gegen die
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat
des Beschwerdeführers sprächen: Dem Vollzug seiner Wegweisung
stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen,
noch wird das Vorliegen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Artikel
14a Absatz 4 ANAG behauptet. Der Beschwerdeführer hat seine Heimat
im Jahre 2002 verlassen und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs
eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Er ist weder gesundheitlich ge-
fährdet oder sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Hinweise auf die angeb-
lich gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf die schlechteren
Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits sind, was die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs betrifft, jedenfalls unbeachtlich. Der
Wegweisungsvollzug ist zweifellos auch möglich.
6. Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig zu bestätigen (Art.
49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos-
ten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 25. Februar 2006 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 1 863 901 Fnk retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand am: