B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-481/2015
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-481/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1987 geborene brasilianische Staatsange-
hörige, reiste am 28. September 2014 – aus ihrem Heimatland herkom-
mend – in die Schweiz ein.
B.
Am 27. Oktober 2014 führte die Kantonspolizei Luzern in der Kontaktbar
"Café Nizza" in Luzern eine Gastrokontrolle durch. Dabei wurde die Be-
schwerdeführerin, zusammen mit vier weiteren, leicht bekleideten Frauen
aus Brasilien, angetroffen. Anlässlich der Personenkontrolle stellte sich
heraus, dass jede der fraglichen Damen im zugehörigen Hotel logierte,
dessen Zimmer ausschliesslich an Prostituierte vermietet werden. Wegen
des Verdachts der illegalen Ausübung der Prostitution wurde die Be-
schwerdeführerin (sowie ihre Kolleginnen) gleichentags durch die Kantons-
polizei einvernommen. Gegenüber der Polizei bestritt die Beschwerdefüh-
rerin jedoch, der Prostitution nachgegangen zu sein. Sie wohne bei einer
Privatperson in Luzern und lebe von mitgebrachtem Geld. Auf Vorhaltung,
wonach diese Privatperson bestätigt habe, dass sie am Ort ihrer Anhaltung
der Prostitution nachgehe, bestritt sie die Richtigkeit dieser Aussage. Im
Rahmen dieser Befragung wurde ihr das rechtliche Gehör bezüglich einer
allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt.
C.
Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 27. Oktober 2014 wurde
die Beschwerdeführerin vom Amt für Migration des Kantons Luzern aus
dem Schengen-Raum weggewiesen.
D.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte die Vorinstanz am 30. Oktober
2014 gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot mit
Wirkung ab 3. November 2014. Zur Begründung der Massnahme führte sie
aus, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz ohne Bewilligung erwerbs-
tätig gewesen. Die Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle ei-
nen Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine ernsthafte Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe
(Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG [SR 142.20]). Die Verfügung einer Fernhalte-
massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei somit
angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen
des rechtlichen Gehörs erweise sich die Fernhaltemassnahme als verhält-
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nismässig und gerechtfertigt. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und das Einreiseverbot im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
E.
Am 31. Oktober 2014 reiste die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zu-
rück.
F.
Mit Rechtmitteleingabe vom 9. Januar 2015, eingegangen beim Schweize-
rischen Generalkonsulat in Sao Paulo am 13. Januar 2015, beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter die
Reduktion der Dauer der Fernhaltemassnahme auf höchstens ein Jahr. In
ihrer Begründung hält sie einleitend fest, das gegen sie verhängte Einrei-
severbot sei an die Wohnadresse ihrer Tante in Porto Alegre zugestellt wor-
den, weshalb sie erst am 19. Dezember 2014 davon Kenntnis erhalten
habe. Ihr vorübergehender, kurzer Aufenthalt von maximal 20 Tagen in der
fraglichen Pension in Luzern könne nicht als "reguläre Erwerbstätigkeit"
eingestuft werden, für welche eine Arbeitsbewilligung erforderlich gewesen
wäre. Grund ihrer ersten Reise nach Europa bzw. in die Schweiz seien
Privatbesuche und "Tourismus" gewesen. Nie habe sie jedoch die Absicht
gehabt, länger als zwei Monate in der Schweiz zu verbleiben, gehe sie
doch in Cuiaba/Brasilien, wo sie über eine eigene Wohnung verfüge, einem
vollzeitlichen Studium nach. Sie habe eine ernsthafte Beziehung zu einem
Schweizer Bürger, weshalb sie grossen Wert darauf lege, diesen einmal im
Jahr besuchen zu können.
Der Eingabe waren verschiedene Unterlagen – u.a. Kopien aus dem Rei-
sepass der Beschwerdeführerin mit je einem Ein- und Ausreisestempel –
beigelegt.
G.
Mit Schreiben vom 5. März 2015 gab die Beschwerdeführerin als Zustell-
domizil in der Schweiz die Adresse eines Schweizer Bürgers an, den sie
als ihren Freund bezeichnete.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2015 spricht sich die Vorinstanz für die
Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, der Hauptgrund
für das Einreiseverbot sei das Ausüben einer Erwerbstätigkeit ohne Bewil-
ligung gewesen, was einen Verstoss gegen Art. 11 und 12 AuG bedeute.
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Die Beschwerdeführerin sei bei einer Polizeikontrolle nur leicht bekleidet in
einer einschlägig bekannten Kontaktbar angehalten worden. In der Folge
habe eine Auskunftsperson gegenüber der Kantonspolizei Luzern bestä-
tigt, dass die Ausländerin dort als Prostituierte tätig gewesen sei.
I.
Mit Replik vom 17. Juli 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Be-
schwerde und deren Begründung fest. Ergänzend weist sie darauf hin, der
einzige Grund ihrer Reise in die Schweiz sei der Besuch einer brasiliani-
schen Freundin gewesen, welche in der besagten Pension in Luzern ge-
wohnt habe; ein Hotel wäre für sie zu teuer gewesen. Den Vorwurf der ge-
werbsmässigen Prostitution weise sie nach wie vor entschieden zurück,
habe sie sich doch in der von der Vorinstanz erwähnten Kontaktbar nie
prostituiert noch habe sie dort je gearbeitet. Der von der Polizei befragte
slowakische Staatsangehörige, welchen sie nach ihrer Ankunft in der
Schweiz kennen gelernt hätte, habe falsche und irreführende Auskünfte er-
teilt, um von eigenen Verfehlungen (Steuerhinterziehung) abzulenken. Zu-
dem müsse es sich bei der Aussage, wonach sie anlässlich der Polizeikon-
trolle nur leicht bekleidet gewesen sei, um einen groben Fehler bei der po-
lizeilichen Protokollierung oder um eine Verwechslung gehandelt haben.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die postalische Zustellung des Einreise-
verbots erfolgte am 28. November 2014 an die von der Beschwerdeführe-
rin im vorinstanzlichen Verfahren bezeichnete Wohnadresse ihrer Tante in
Porto Alegre. Nachdem die Beschwerdeschrift am 13. Januar 2015 und
somit innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. Fristenstillstand gemäss Art. 22a
Bst. c VwVG) beim Schweizerischen Generalkonsulat in Sao Paulo einge-
gangen ist, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder
diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig
oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
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3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3813). Die Feststellung einer
solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich naturgemäss auf
vergangenes Verhalten einer ausländischen Person abstützen muss. Stellt
bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen von Gesetzes
wegen vermutet (BBl 2002 3760). Das Gesetz lässt deshalb einen Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Anlass für ein Einreise-
verbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung nachgewiesen wer-
den müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen nicht erfüllt, verlangt Art. 80
Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete Anhaltspunkte, dass
der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung führt.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl.
auch SCHWEIZER/SUTTER/WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicher-
heits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B
Rz. 13 m.H.). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem
dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Darunter fällt auch die Zuwiderhandlung gegen Nor-
men des Ausländerrechts. Es genügt dabei, wenn der ausländischen Per-
son eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis
oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen
normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer
Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt
es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit aus-
länderrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Un-
klarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des
BVGer C-6993/2014 vom 30. März 2015 E. 3.3 m.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützt sich auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und macht gel-
tend, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz ohne Bewilligung als Pros-
tituierte erwerbstätig gewesen. Die Ausübung einer solchen unbewilligten
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Erwerbstätigkeit stelle einen Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit
eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein-
hergehe. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Vorhaltung.
4.2 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Die Beschwerdeführerin
wurde am frühen Nachmittag des 27. Oktober 2014 im Rahmen einer von
Mitarbeitenden der Luzerner Polizei durchgeführten Milieu-Kontrolle im
"Café Nizza" in Luzern angehalten. Gemäss dem dabei erstellten Rapport
handelt es sich bei diesem Lokal um eine Kontaktbar, in welcher sich selb-
ständig erwerbende Frauen aufhalten und sich anschliessend mit ihren
Freiern je in ein kleines Zimmer begeben, welches für deren Bedienung mit
diversen Hilfsmitteln eingerichtet ist. Bei dieser Kontrolle befanden sich –
immer gemäss Rapport – fünf leicht bekleidete Frauen aus Brasilien im
Café, zwei an der Bar stehend und die drei anderen – ohne Getränke – an
einem kleinen Tisch sitzend. Im Rahmen der Ausweiskontrolle konnte von
der Polizeipatrouille festgestellt werden, dass jede dieser fünf Damen, die
angaben, in Luzern Ferien zu machen und deshalb keine Arbeitsbewilli-
gung zu benötigen, über ein entsprechendes Zimmer verfügte.
4.3 Bei der anschliessenden polizeilichen Einvernahme rund drei Stunden
später gab die Beschwerdeführerin sinngemäss zu Protokoll, sie sei im Lift
des fraglichen Etablissements gewesen und erst während der Polizeikon-
trolle "dazugestossen". Sie arbeite nicht als Prostituierte und wohne nicht
am Ort ihrer Anhaltung, sondern bei ihrem slowakischen Freund in Luzern.
In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 9. Januar 2015 wies die Beschwerdefüh-
rerin hingegen darauf hin, nach zweiwöchigem Aufenthalt bei ihrem Freund
habe sie während maximal 20 Tagen in der fraglichen Pension in Luzern
logiert. Dabei vertrat sie die Auffassung, dieser bloss vorübergehende,
kurze Aufenthalt könne nicht als "reguläre Erwerbstätigkeit" eingestuft wer-
den, für welche eine Arbeitsbewilligung erforderlich gewesen wäre.
In ihrer Replik vom 17. Juli 2015 behauptete die Beschwerdeführerin
schliesslich, einziger Grund ihrer Reise in die Schweiz sei der Besuch einer
brasilianischen Freundin gewesen, welche in der besagten Pension in Lu-
zern gewohnt habe, da ein Hotel für sie zu teuer gewesen wäre.
4.4 Nicht zuletzt aufgrund dieser widersprüchlichen und damit unglaubhaf-
ten Ausführungen der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsge-
richt keine Veranlassung, die oben erwähnten polizeilichen Feststellungen
bei der Anhaltung der fünf Brasilianerinnen in Zweifel zu ziehen, weshalb
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in casu vollumfänglich darauf abzustellen ist. Dies umso mehr, als der erst-
genannte Freund gegenüber der Polizei als Auskunftsperson ausgesagt
hatte, die Beschwerdeführerin wohne bei ihm, gehe täglich ins "Café Nizza"
und arbeite dort als Prostituierte. Beim erst in der Replik erhobenen Ein-
wand der Beschwerdeführerin, wonach ihr dieser Freund nicht mehr gut
gesinnt gewesen sei und deshalb der Polizei eine falsche und irreführende
Auskunft gegeben hätte, dürfte es sich um eine reine Schutzbehauptung
handeln. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten Hinweise, wonach das
Polizeiprotokoll, welches der Beschwerdeführerin rückübersetzt und des-
sen Richtigkeit von ihr unterschriftlich bestätigt wurde, fehlerhaft verfasst
worden wäre. Das Argument der Beschwerdeführerin schliesslich, in der
Schweiz arbeiteten zahlreiche Hausangestellte ohne Bewilligung, ohne
dass gegen diese (Fernhalte-)Massnahmen ergriffen würden, erweist sich
nicht nur als unzutreffend und unbehelflich, sondern lässt vielmehr darauf
schliessen, dass sich die Ausländerin der Illegalität ihres Tuns durchaus
bewusst war (vgl. auch Urteile des BVGer C-1608/2015 vom 26. August
2015 E. 4.5 sowie C-2900/2009 vom 31. März 2011 E. 5).
4.5 Ein mit Erwerbstätigkeit verbundener Aufenthalt in der Schweiz ist
grundsätzlich und ungeachtet seiner Dauer bewilligungspflichtig. Als Er-
werbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstän-
dige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt
(Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG). Ohne Belang ist, in welchem zeitlichen Aus-
mass diese Tätigkeit ausgeübt wird. Das wird in Art. 1a Abs. 1 VZAE aus-
drücklich für die unselbständige Erwerbstätigkeit festgehalten, gilt jedoch
allgemein (vgl. Urteil des BVGer C-3576/2012 vom 9. August 2013 E. 4.2).
Aufgrund der vorliegenden Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin
während ihres gut einmonatigen Aufenthalts in der Schweiz im Jahre 2014
der entgeltlichen Prostitution nachgegangen ist, mithin ohne Bewilligung
eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und auf diese Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Sie hat somit unter dem Gesichts-
punkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhän-
gung eines Einreiseverbots gesetzt, zumal ihr Verhalten darauf schliessen
lässt, dass sie auch künftig keine Gewähr für ein Respektieren der schwei-
zerischen Rechtsordnung bieten kann.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist, was von der Beschwerdeführerin
in Abrede gestellt wird. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei
im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung
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vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme ei-
nerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen
des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.).
5.2 Die Beschwerdeführerin ging in der Schweiz – wie festgestellt – ohne
Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach. Dieses Fehlverhalten wiegt objek-
tiv nicht leicht, zumal sich die Beschwerdeführerin gegenüber den zustän-
digen Behörden völlig uneinsichtig gezeigt und das inkriminierte Verhalten
trotz belastender Aktenlage bis zum Schluss vehement abgestritten hat.
Den ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionieren-
den Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich
das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ord-
nung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als ge-
wichtig einzustufen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_948/2011 vom 11. Juli
2012 E. 3.4.2 in fine). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der
Massnahme darin, dass sie die Betroffene ermahnt, bei einer allfälligen
künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einrei-
severbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des
BVGer C-6993/2014 vom 30. März 2015 E. 5.2 m.H.). Vorliegend besteht
somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Be-
schwerdeführerin.
5.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwer-
deführerin gegenüberzustellen, welche geltend macht, eine ernsthafte Be-
ziehung zu einem Schweizer Bürger zu haben und diesen einmal im Jahr
besuchen zu wollen. Dieses private Interesse vermag weder eine Aufhe-
bung noch eine Verkürzung des Einreiseverbotes auf ein Jahr – wie von
der Beschwerdeführerin beantragt – zu rechtfertigen. Abgesehen davon
sind der Beschwerdeführerin während der Geltungsdauer der Fernhalte-
massnahme Besuchsaufenthalte bei ihr nahe stehenden Personen in der
Schweiz nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann die Fernhaltemass-
nahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wich-
tigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE
2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Die zweijährige Dauer der Fernhaltemassnahme
entspricht somit der Praxis des Gerichts in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa
das erwähnte Urteil des BVGer C-1608/2015 E. 5.3).
C-481/2015
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5.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Aus-
schreibung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet, was von der Be-
schwerdeführerin – zu Recht – nicht in Frage gestellt wird. Diese ist nicht
Bürgerin eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Aus-
schreibung im SIS ist es ihr untersagt, den Schengen-Raum zu betreten.
Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfer-
tigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie BVGE 2014/20 E. 8.5 m.H.).
Zum einen ist aufgrund des Verhaltens der Betroffenen – wie oben ausge-
führt – von einer nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung auszugehen, zum andern hat die Schweiz die Interessen
der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48
E. 6.1). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS sind demnach
ebenfalls erfüllt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-481/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 8. Mai 2015 einbezahlten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (ad LU […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: