B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4813/2013
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
FC Basel 1893 AG,
vertreten durch lic. iur. Fabian Looser, Advokat, Wenger
Plattner Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid in Bezug
auf A._______.
C-4813/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. 1995, serbischer Staatsangehöriger) erhielt im Alter von
15 Jahren vom serbischen Fussballverein Roter Stern Belgrad einen bis
30. Juni 2013 gültigen Profivertrag. Als 17-jähriger debütierte er dann in
der ersten Mannschaft in der höchsten serbischen Liga und absolvierte
zwei Spiele. Am 19. Februar 2013 schloss die Beschwerdeführerin bzw.
der FCB mit ihm einen Profivertrag – gültig vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni
2018 – ab. Als Monatslohn wurden im ersten Jahr Fr. 8'000.-, im zweiten
Fr. 13'000.-, im dritten Fr. 16'000.-, im vierten Fr. 21'000.- und im fünften
Fr. 24'000.- (inkl. Spesen aber ohne Einsatzprämien) vereinbart, wobei
die jeweilige Lohnerhöhung von der Absolvierung einer bestimmten An-
zahl Pflichtspiele in der Vorsaison abhängig gemacht wurde. Gemäss
Agreement vom 4. März 2013 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin
hierauf für A._______ eine Ausbildungsentschädigung von € 225'000.- an
Roter Stern Belgrad zu bezahlen (zur Pflicht der Bezahlung einer Ausbil-
dungsentschädigung sowie zur Festlegung der Höhe dieser Entschädi-
gung vgl. Art. 20 i.V.m. Anhang 4 des Reglements der FIFA bezüglich Sta-
tus und Transfer von Spielern und das Zirkularschreiben Nr. 1354 der FI-
FA vom 3. Mai 2013).
B.
Am 18. Juni 2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen kan-
tonalen Arbeitsmarktbehörde – Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Ba-
sel-Stadt – ein Gesuch um Erteilung einer Arbeits- und Kurzaufenthalts-
bewilligung für A._______ als Fussballspieler in der ersten Mannschaft
des FCB. Nachdem das AWA Basel-Stadt den Gesuchsantrag positiv be-
urteilt hatte (kantonaler Vorentscheid vom 21. Juni 2013), überwies es
das Gesuch gleichentags der Vorinstanz zur Zustimmung.
C.
Auf entsprechende Aufforderung hin reichte die Beschwerdeführerin am
1. Juli 2013 bei der Vorinstanz ein Palmarès über die bisherige Spieltätig-
keit von A._______ ein. Am 3. Juli 2013 teilte die Vorinstanz dem AWA
Basel-Stadt per E-Mail mit, dass dem Antrag um Erteilung einer Kurzauf-
enthaltsbewilligung aufgrund der Zulassungsvoraussetzungen und im
Sinne der rechtsgleichen Behandlung nicht zugestimmt werden könne,
und ersuchte die kantonale Arbeitsmarktbehörde, die Beschwerdeführerin
zu informieren. Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2013 hielt die Beschwerde-
führerin an ihrem Gesuch fest. Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 wieder-
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Seite 3
holte die Vorinstanz ihrerseits die Verweigerung der Zustimmung, worauf
die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2013 um Erlass einer rekursfähigen
Verfügung ersuchte.
D.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 verweigerte die Vorinstanz die Zustim-
mung zum kantonalen Vorentscheid vom 21. Juni 2013 über die Bewilli-
gung einer Erwerbstätigkeit. Zur Begründung führte sie aus, A._______
erfülle die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 23
AuG (SR 142.20) und gemäss Ziff. 4.7.11.2.2 der Weisungen AuG nicht
(die diesbezüglich seither unveränderte Version vom 25. Oktober 2013 ist
auf der Webseite des BFM abrufbar: > Doku-
mentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben >
Ausländerbereich). Danach erfüllten Berufssportlerinnen und Berufssport-
ler die persönlichen Voraussetzungen (berufliche Qualifikation), wenn sie
mehrjährige solide Wettkampferfahrung auf internationalem Niveau (min-
destens dreijährige Erfahrung in einer der obersten Ligen) vorweisen
könnten. In Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 seien die Zulassungsvoraus-
setzungen bei jungen Berufsportlern gegeben, wenn diese den Sport in
den letzten drei Jahren nachweislich auf hohem Level ausgeübt und min-
destens während eines Jahres an professionellen nationalen Meister-
schaften auf höchstem Niveau (erste Mannschaft) mit regelmässigen
Einsätzen teilgenommen hätten. A._______ sei von 2009 bis 2013 Mit-
glied der Juniorenmannschaft von Roter Stern Belgrad gewesen. Die al-
leinige Laufbahn als Junior werde gemäss Rechtsprechung und Praxis
jedoch nicht angerechnet. Auch Länderspiele in Juniorenteams würden
dem Spieler – weil nicht regelmässig durchgeführt – nicht die notwendige
Erfahrung verschaffen. Bei offiziellen Spielen der ersten Mannschaft sei
A._______ im Jahr 2012 nur zwei Mal zum Einsatz gekommen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. August 2013 beantragt die Beschwerde-
führerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anwei-
sung an die Vorinstanz, die Zustimmung zur Aufenthalts- und Arbeitsbe-
willigung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte sie um vorsorgliche Erteilung der Zustimmung zum Vorentscheid
der kantonalen Arbeitsmarktbehörde sowie um die Einvernahme von
Zeugen.
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Seite 4
In ihrer Begründung rügt die Beschwerdeführerin eine Ermessensunter-
schreitung sowie eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes und
bringt im Wesentlichen vor, die Weisungen AuG betreffend Sportler
(nachfolgend auch: Sportlerweisungen) dürften nicht in einem abschlies-
senden Sinne dahingehend verstanden werden, dass die Qualifikation ei-
nes Berufssportlers einzig und allein nur durch die Wettkampferfahrung
nachgewiesen werden könne, zumal bei A._______ die erforderlichen
Qualitätsnachweise mit anderen belegbaren und objektiven Fakten er-
bracht werden könnten (u.a. zwölf Spiele für die Jugendnationalmann-
schaften Serbiens absolviert, Interesse zahlreicher Topvereine Europas
geweckt, Höhe der für A._______ geleisteten Ausbildungsentschädigung,
im Alter von 17 Jahren in der ersten Mannschaft von Roter Stern Belgrad
debütiert). Ferner sei zu beachten, dass die Weisungen AuG keine
Rechtsquellen darstellten, sondern lediglich verwaltungsinterne Dienst-
anweisungen seien. Im Weiteren nennt die Beschwerdeführerin drei ver-
gleichbare Fälle, wo Berufssportler in den Genuss einer Aufenthaltsbewil-
ligung gekommen seien, obwohl diese nicht über die gemäss den Sport-
lerweisungen erforderliche Wettkampferfahrung verfügt hätten. In casu
müsse zudem zwingend berücksichtigt werden, dass A._______ diese
Wettkampferfahrung allein aufgrund seiner Zwangsversetzung in die Ju-
gendmannschaft von Roter Stern Belgrad nach Ablehnung einer Ver-
tragsverlängerung bei diesem Verein nicht erreicht habe. Es sei extrem
stossend, wenn er durch ein mutwilliges Drittverhalten (Zwangsverset-
zung in die Jugendmannschaft) und die Nichterteilung einer Aufenthalts-
bewilligung in der Schweiz gleich doppelt bestraft würde, nur weil er von
den ihm zustehenden Rechten und Möglichkeiten Gebrauch gemacht ha-
be.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2013 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem Antrag der Beschwerdeführerin um Erlass einer vor-
sorglichen Massnahme (Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorent-
scheid für die Dauer des Beschwerdeverfahrens) statt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2013 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung
der Beschwerde aus, wobei sie sich auch eingehend mit den von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Vergleichsfällen auseinandersetzt.
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Seite 5
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beweisantrag auf Einvernahme von A._______ und
dessen Agenten bzw. Berater als Zeugen ab, räumte der Beschwerdefüh-
rerin jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen schriftliche Stellungnahmen
der betreffenden Personen nachzureichen. Gleichzeitig erhielt die Be-
schwerdeführerin Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 30. September 2013 zu äussern.
I.
Replikweise hält die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. November
2013 an ihren Begehren und deren Begründung fest und legt – insbeson-
dere unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichte Stellungnahme des
Agenten/Beraters von A._______ – dar, dass das ausschliessliche Abstel-
len auf die Wettkampferfahrung in einer höchsten Landesliga in Bezug
auf die Beurteilung der Voraussetzungen gemäss Art. 23 AuG zu absur-
den Ergebnissen führen könne.
J.
Mit Duplik vom 5. Dezember 2013 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis
auf ihre früheren Ausführungen und die mit dieser Eingabe vorgebrachten
Ergänzungen nach wie vor die Abweisung der Beschwerde.
K.
In ihrer Triplik vom 10. Januar 2014 hält die Beschwerdeführerin ihrerseits
an der Beschwerde fest und beantragt die vollumfängliche Gutheissung
der in der Rechtsmitteleingabe vom 26. August 2013 gestellten Anträge.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt (inkl. die im Laufe des Beschwerdeverfah-
rens eingereichten Beweismittel) wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zum arbeitsmarktlichen
Vorentscheid unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d VGG). Das Urteil des Bundes-
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verwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c
Ziff. 2 und 5 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu prüfen, zu denen die Vorinstanz
verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat bzw. hät-
te nehmen müssen. Insoweit bildet die Verfügung die äussere Grenze
des zulässigen Streitgegenstandes (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.,
BVGE 2010/5 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch RHINOW ET AL., Öffentli-
ches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 985 ff.). Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens bildet ausschliesslich die Zustimmung der Vorinstanz zum
arbeitsmarktlichen Vorentscheid in einem ausländerrechtlichen Bewilli-
gungsverfahren (vgl. dazu Ziff. 5.2 hiernach). Soweit die Beschwerdefüh-
rerin um Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung ersucht oder wegen Vor-
liegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles ("durch die
Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung müsste A._______ innert kür-
zester Zeit ein zweites Mal seinen Lebensmittelpunkt in ein anderes Land
und in einen anderen Kulturkreis verlegen") eine Abweichung von den Zu-
lassungsvoraussetzungen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG geltend macht,
erweist sich die Beschwerde als unzulässig (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-679/2011 vom 27. März 2012 E. 1.4).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist im oben dargelegten Umfang
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2
mit Hinweisen).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den während des Rechtsmittelverfah-
rens gestellten Beweisantrag (Zeugeneinvernahme) mit Zwischenverfü-
gung vom 2. Oktober 2013 abgewiesen (siehe Sachverhalt Bst. H vorste-
hend). Die Beschwerdeführerin erhielt indes Gelegenheit, schriftliche
Stellungnahmen der betreffenden Personen einzureichen, was sie auch
getan hat (zum fehlenden Anspruch auf persönliche Anhörung vgl. BGE
134 I 140 E. 5.3 S. 148; zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Art. 33
Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; zur Sub-
sidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit
Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010
E. 3.2). Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich denn, wie
nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten.
4.
Als serbischer Staatsangehöriger untersteht A._______ weder dem Frei-
zügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) noch dem Abkommen
vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar
1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-
Übereinkommen, SR 0.632.31). Seine Zulassung als sogenannter Dritt-
staatsangehöriger zum schweizerischen Arbeitsmarkt richtet sich deshalb
nach dem AuG und seinen Ausführungsverordnungen, insbesondere der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).
5.
5.1 Gemäss Art. 99 AuG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Kurz-
aufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kanto-
nale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem BFM zur Zustimmung zu un-
terbreiten sind. Dieses kann die Zustimmung verweigern oder den kanto-
nalen Entscheid einschränken.
5.2 Vor der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 32 AuG) oder
einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG) mit Erwerbstätigkeit sind die
arbeitsmarktlichen Vorentscheide im Sinne von Art. 83 VZAE der Vor-
instanz zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 85 Abs. 2 VZAE). Damit war
auch der Vorentscheid der kantonalen Arbeitsmarktbehörde vom 21. Juni
C-4813/2013
Seite 8
2013 zustimmungsbedürftig. Das BFM kann die Zustimmung aus den in
Art. 86 VZAE genannten Gründen verweigern. Es befindet über das Vor-
liegen der entsprechenden Voraussetzungen in Ausübung einer originä-
ren Sachentscheidskompetenz des Bundes ohne Bindung an die Beurtei-
lung durch die kantonalen Behörden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3a S. 51 f.
und BGE 120 Ib 6 E. 3 S. 11 f.; ferner BVGE 2011/1 E. 5.2 sowie Ent-
scheide des Eidgenössischen und Justiz- und Polizeidepartements
[EJPD], publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.23,
67.62 und 66.66).
5.3 Gemäss Art. 18 AuG können Ausländerinnen und Ausländer zur Aus-
übung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn
dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (Bst. a), das Ge-
such eines Arbeitgebers vorliegt (Bst. b) und die Voraussetzungen nach
den Art. 20 – 25 AuG erfüllt sind (Bst. c). Zu beachten sind in diesem Zu-
sammenhang die Begrenzungsmassnahmen (Art. 20 AuG), die Bestim-
mungen zum Vorrang (Art. 21 AuG), die Lohn- und Arbeitsbedingungen
(Art. 22 AuG), die persönlichen Voraussetzungen (Art. 23 AuG) sowie das
Erfordernis einer bedarfsgerechten Wohnung (Art. 24 AuG). Die genann-
ten Kriterien (gesamtwirtschaftliches Interesse, Vorliegen eines Gesuchs
eines Arbeitgebers und Voraussetzungen nach den Art. 20–25 AuG) müs-
sen – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. September
2013 zutreffend festhält – kumulativ erfüllt sein. Ist eine der Vorausset-
zungen nicht erfüllt, kann dem Gesuch nicht zugestimmt werden.
6.
6.1 Strittig ist vorliegend einzig, ob A._______ die persönlichen Voraus-
setzungen gemäss Art. 23 AuG für die Zulassung zu einem Aufenthalt mit
Erwerbstätigkeit erfüllt oder nicht. Danach können Kurzaufenthalts- und
Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Spezialis-
tinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt
werden (Art. 23 Abs. 1 AuG). Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligun-
gen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und so-
ziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine
nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das ge-
sellschaftliche Umfeld erwarten lassen (Art. 23 Abs. 2 AuG). Für die Be-
rufssportler, deren Zulassung jeweils in Abweichung bzw. Konkretisierung
von Art. 23 Abs. 1 und 2 AuG erfolgt, wird in Bezug auf deren spezifische
persönliche Voraussetzungen praxisgemäss auf die Sportlerweisungen
(Ziff. 4.7.11.2.2 der Weisungen AuG) abgestellt. Demnach werden Be-
rufssportlerinnen und Berufssportler grundsätzlich nur zugelassen, wenn
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Seite 9
sie eine mehrjährige solide Wettkampferfahrung auf internationalem Ni-
veau (mindestens dreijährige Erfahrung in einer der obersten Ligen) vor-
weisen können. Nach Gesprächen zwischen dem BFM und der Swiss
Football League im Dezember 2006 und März 2007 sind diese Zulas-
sungskriterien für junge Fussballspieler im Alter zwischen 18 und 21 Jah-
ren insofern konkretisiert worden, als dass diese in den letzten drei Jah-
ren aktiv Fussball gespielt und mindestens während eines Jahres an pro-
fessionellen nationalen Meisterschaften auf höchstem Niveau (erste
Mannschaft) mit regelmässigen Einsätzen teilgenommen haben müssen.
Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass junge Talente die
gemäss Sportlerweisungen minimale Berufs- resp. Wettkampferfahrung
von drei Jahren in den obersten Ligen oftmals nicht vorweisen können
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 vom 7. Dezem-
ber 2007 E. 4.2 und E. 5.3).
6.2 Der Sinn und Zweck der Sportlerweisungen besteht darin, Art. 23 AuG
für den Bereich des Sports zu konkretisieren. Die Richtlinien streben ei-
nerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen den Sportarten an, ande-
rerseits sind sie im Kontext der übrigen Sektoren des Arbeitsmarkts zu
erblicken und zu werten. Wie in anderen Bereichen sollen auch im Sport
mit den Ausnahmen von den üblichen Rekrutierungsprioritäten primär
hoch qualifizierte Personen bzw. eigentliche Spezialisten erfasst werden.
In den meisten Berufsbranchen wird dieses Ziel in der Regel über den
Nachweis einer abgeschlossenen Fachausbildung und einer gewissen
Berufserfahrung erreicht. Da im Bereich des Spitzensports ein eigentli-
cher Fähigkeitsausweis nicht erhältlich ist, rechtfertigt es sich, für die Be-
urteilung der besonderen Befähigung eines Sportlers einzig auf dessen
ausgewiesene Berufs- bzw. Wettkampferfahrung auf einem gewissen
Leistungsniveau abzustellen. Vor diesem Hintergrund präsentiert sich das
in den Sportlerweisungen allgemein aufgestellte und nach Gesprächen
mit der Swiss Football League für junge Fussballspieler konkretisierte Er-
fordernis einer bestimmten Berufspraxis (mindestens drei Jahre Wett-
kampferfahrung auf höchstem Niveau bzw. Aktivfussball während drei
Jahren und mindestens ein Jahr Wettkampferfahrung auf höchstem Ni-
veau) als durchaus taugliches und auch in zeitlicher Hinsicht im Vergleich
zu anderen Branchen nicht zu beanstandendes Zulassungskriterium (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007
E. 5.4). Es bedarf dabei keiner besonderen Erwähnung, dass die gefor-
derte Wettkampferfahrung nur durch eine regelmässige Teilnahme an
professionellen nationalen Meisterschaften zu erfüllen ist, wobei praxis-
gemäss Spieleinsätze in der ersten Mannschaft eines Vereins in der ers-
C-4813/2013
Seite 10
ten oder zweiten Profiliga eines Landes ausreichen (vgl. u.a. Ziff. 2 des
Schreibens des BFM vom 5. August 2013 an die Beschwerdeführerin,
wonach Einsätze als Profifussballspieler in einer zweithöchsten Liga als
Berufspraxis grundsätzlich angerechnet werden können). Blosse Einsätze
im leistungsmässig um einiges tiefer einzustufenden Juniorenbereich ge-
nügen dafür nicht. Dies gilt umso mehr für Länderspieleinsätze in nationa-
len Juniorenauswahlen, zumal diese nicht regelmässig stattfinden und
somit einem Spieler nicht die erforderliche Spielpraxis verschaffen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007
E. 5.4 in fine).
6.3 Wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, handelt es sich bei
diesen Weisungen zwar nur um eine "verwaltungsinterne Dienstanwei-
sung". Die Hauptfunktion solcher Verwaltungsweisungen besteht jedoch
darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung des Verwaltungs-
rechts sicherzustellen, indem sie Leitlinien und Gesichtspunkte zur Kon-
kretisierung des Verwaltungsermessens festlegen, wobei Verwaltungsge-
richte in der Regel nicht an solche Weisungen gebunden sind. Freilich
pflegt eine Beschwerdebehörde selbst im Rahmen einer Angemessen-
heitskontrolle nicht ohne Not von der Ermessenswaltung der Vorinstanz
abzuweichen, zumal wenn eine Verwaltungsweisung vorliegt, welche das
Ermessen konkretisiert und eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulässt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5.1
mit Hinweisen; vgl. auch PETER UEBERSAX in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2009, Rz. 7.109, S. 253). Eine solche Zurückhaltung
rechtfertigt sich umso mehr, wenn die Weisungen – wie auch im vorlie-
genden Fall – unter Mitwirkung der interessierten Fachverbände verfasst
wurden und deshalb für sich die Vermutung eines sachgerechten und
ausgewogenen Interessenausgleichs beanspruchen können.
7.
7.1 A._______ kam bis zum 1. Juli 2013 – mit Ausnahme von zwei
Einsätzen im Jahre 2012 in der Superliga Serbiens (in der ersten Mann-
schaft von Roter Stern Belgrad) – nur in Juniorenmannschaften auf natio-
naler Ebene (bei Roter Stern Belgrad) bzw. internationaler Ebene (U16-,
U17-, U18- und U19-Nationalmannschaft) zum Einsatz. Mit diesem Leis-
tungsausweis erfüllt er weder die Zulassungsvoraussetzungen gemäss
Sportlerweisungen noch die für junge Fussballspieler konkretisierte Pra-
xis (vgl. E. 6.1 vorstehend). Es fehlt – in Anbetracht von insgesamt nur 12
Einsätzen in den jeweiligen Juniorennationalmannschaften zwischen
C-4813/2013
Seite 11
2011 und 2013 – einerseits an der regelmässigen Spielpraxis, anderer-
seits aber auch an den erforderlichen, regelmässigen Einsätzen in offiziel-
len Ligaspielen in der ersten Mannschaft von Roter Stern Belgrad. Inso-
fern ist der vorliegende Fall durchaus vergleichbar mit demjenigen, der
dem bereits mehrfachen zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4642/2007 zugrunde lag. In jenem Fall handelte es sich um ein aus-
sergewöhnliches Fussballtalent aus Gambia, der an der U17-
Weltmeisterschaft 2005 in Peru zwei Tore schoss und sogar zu 23
Einsätzen in den Juniorennationalmannschaften von Gambia gekommen
war.
7.2 Die Beschwerdeführerin hält der fehlenden Wettkampferfahrung als
Qualitätserfordernis gemäss Sportlerweisungen entgegen, dass die not-
wendigen Fähigkeiten, die A._______ als Spezialist im Sinne von Art. 23
AuG ausweisen würden, auch mit anderen belegbaren und objektiven
Fakten erbracht werden könnten. In casu seien dies nebst den bereits
erwähnten Einsätzen in den jeweiligen Juniorennationalmannschaften
insbesondere der Abschluss eines Profivertrages als jüngster Spieler der
Geschichte von Roter Stern Belgrad, der erstmalige Einsatz in der ersten
Mannschaft von Roter Stern Belgrad mit 17 Jahren, das Interesse ande-
rer Topvereine Europas, die Höhe der an seinen früheren Verein geleiste-
ten Ausbildungsentschädigung, die Höhe des mit der Beschwerdeführerin
vereinbarten Einstieglohnes und der Entscheid der Swiss Football Lea-
gue (SFL) vom 26. Juni 2013 über die Qualifikation von A._______ für die
erste Mannschaft der Beschwerdeführerin.
7.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, angeblich ob-
jektiven Fakten bezüglich der Qualitäten von A._______ belegen – wie
bereits von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausgeführt – besten-
falls, dass es sich bei ihm um ein vielversprechendes Talent handelt, wel-
ches sein Können und seine Begabung bis jetzt lediglich im Juniorenbe-
reich gezeigt hat. Damit hat er zwar ein allenfalls vorhandenes Leistungs-
potenzial für die Zukunft angedeutet, aber noch nicht eine qualifizierte Ar-
beitskraft mit der notwendigen Erfahrung in einer Aktivmannschaft in einer
der obersten Ligen eines Landes belegt (vgl. dazu auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 6.2).
7.3.1 An dieser Beurteilung vermögen sowohl das Interesse anderer Top-
vereine Europas an einer Verpflichtung (u.a. Ajax Amsterdam) als auch
sein Debüt in der ersten Mannschaft von Roter Stern Belgrad mit 17 Jah-
ren nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen
C-4813/2013
Seite 12
der Beschwerdeführerin über Roter Stern Belgrad als "Topverein" von Eu-
ropa zu relativieren. Die besten Zeiten dieses Vereins, als er im damali-
gen Jugoslawien serienweise Landesmeister wurde und 1991 den Euro-
papokal der Landesmeister (Vorläufer der Champions League) sowie den
Weltpokal gewann, sind längst vorbei (zuletzt wurde er 2007 serbischer
Landesmeister). So belegte Roter Stern Belgrad in der Klub-
Koeffizienten-Rangliste der UEFA der Saison 2012/13 noch den
167. Rang aller Fussballvereine Europas (2013/14: 174). Im Vergleich
dazu klassierte sich der beste Fussballverein Serbiens (Partizan Belgrad)
im selben Zeitraum auf Platz 104 und die Beschwerdeführerin auf Platz
35 (vgl. , abge-
rufen am 26. Mai 2014).
7.3.2 Ferner können aus der Höhe der Ausbildungsentschädigung bzw.
der diesbezüglichen Einteilung Serbiens in der Kategorie II durch die FIFA
keine direkten Rückschlüsse auf die fussballerischen Qualitäten von
A._______ geschlossen werden, zumal diese Einteilung viel zu schema-
tisch ist und offensichtlich die individuellen Fähigkeiten der betroffenen
Spieler nicht berücksichtigt. Was die Höhe des Einstiegslohn betrifft, so
liegt er mit Fr. 8'000.- zwar über dem für solche Spieler herausgebildeten
Referenzlohn von brutto Fr. 5'000.- im Monat. Zu bedenken gilt es aller-
dings, dass es sich dabei um den minimalen Referenzlohn bezüglich der
Zulassung für die Saison 2007/2008 handelte (vgl. Schreiben des BFM
an die Swiss Football League vom 16. Mai 2007). Andererseits geht es
beim minimalen Referenzlohn um die Lohn- und Arbeitsbedingungen als
eine der Voraussetzungen für die Zulassung zum Arbeitsmarkt und nicht
um einen Parameter für die fussballerische Qualität des betreffenden
Spielers. Im Übrigen zeigt gerade die von der Beschwerdeführerin vorge-
nommene Lohnabstufung im vorliegenden Fall (jeweilige Erhöhung des
Bruttolohnes abhängig von der Absolvierung einer bestimmten Anzahl
Pflichtspiele in der Vorsaison), dass auch die Beschwerdeführerin bezüg-
lich Qualitätserfordernisses eines Fussballspielers in erster Linie die
Wettkampfpraxis und nicht das in casu zweifellos vorhandene Talent be-
rücksichtigt (vgl. Anhang 3 des Arbeitsvertrages vom 19. Februar 2013).
7.3.3 Gar nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin
vom Entscheid der Swiss Football League vom 26. Juni 2013 über die
Qualifikation von A._______ für die erste Mannschaft des FCB. Bei die-
sem Entscheid geht es um die Spielberechtigung, welche gewisse For-
malien wie einen durch die FIFA ausgestellten internationalen Freigabe-
schein und einen schriftlichen Arbeitsvertrag voraussetzt. Spezielle beruf-
C-4813/2013
Seite 13
liche Fähigkeiten sind mit diesem Entscheid nicht verbunden (vgl. Art. 1 ff.
des Reglements über die Qualifikation der SFL-Spieler, 11.2013, abgeru-
fen am 26. Mai 2014 unter > Reglemente).
7.4 A._______ absolvierte nach seiner Einreise in die Schweiz bereits ei-
nige Vorbereitungsspiele in der ersten Mannschaft des FCB. Ferner wur-
de er – nach Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Zustimmung zum
arbeitsmarktlichen Vorentscheid für die Dauer des Beschwerdeverfah-
rens) – ab Ende September 2013 in der U21-Mannschaft des FCB einge-
setzt (vgl. die diesbezüglichen Kurzmatchberichte auf , letzt-
mals abgerufen am 26. Mai 2014). Entgegen den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe stellen die in den Vorberei-
tungsspielen gezeigten Leistungen keinen rechtsgenüglichen Nachweis
für die gemäss den Sportlerweisungen erforderliche Qualität (Wettkamp-
ferfahrung auf hohem Niveau) dar. Dasselbe gilt für die Spiele in der U21-
Mannschaft (1. Liga Promotion).
A._______ wurde vom 26. Juni 2013 bis 10. Juli 2013 in fünf Vorberei-
tungsspielen der ersten Mannschaft des FCB (darunter auch in zwei
Spielen im Rahmen des Uhrencups in Grenchen) teilweise eingesetzt
(meist nur je eine Halbzeit). Im Spiel gegen Fortuna Düsseldorf schoss er
am 5. Juli 2013 ein Tor. Dabei handelte es sich jedoch nicht um Pflicht-
spiele. Zudem waren die gegnerischen Mannschaften – mit Ausnahme
von Borussia Dortmund und Roter Stern Belgrad – zweitklassig (Leipzig,
Unterhaching und Düsseldorf). Bis zum 10. Mai 2014, als er wegen einer
Innenbandverletzung ausgewechselt wurde, absolvierte er zwölf Pflicht-
spiele in der U21-Mannschaft des FCB (davon nur drei über die vollen 90
Minuten) und zwei Spiele in der U19-Manschaft des FCB in der UEFA
Youth League (UYL). Auch diese Einsätze – obwohl mehr oder weniger
regelmässig – erfüllen die Anforderungen der Sportlerweisungen nicht
(Einsätze in Junioren- bzw. Nachwuchsmannschaften; bei der 1. Liga
Promotion handelt es sich nicht um die erste oder zweite Profiliga des
Landes). Im Übrigen ist er gemäss den allgemein zugänglichen Matchbe-
richten bei diesen Pflichtspielen – mit Ausnahme seines ersten Einsatzes
(vgl. Bericht der Basler Zeitung vom 30. September 2013, S. 29) nicht
durch aussergewöhnliche Qualitäten aufgefallen (kein Torerfolg und keine
Torvorlage). Für einen offensiven Mittelfeldspieler, der sich gemäss Stel-
lungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2013 u.a. durch eine her-
vorragende Technik, durch Torgefahr und ein Auge für den besser postier-
ten Mitspieler auszeichnen soll, ist dies eine nüchterne Bilanz, zumal es
um Einsätze in der dritthöchsten Spielklasse eines Landes ging.
C-4813/2013
Seite 14
7.5 Im Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin, es müsse zwingend be-
rücksichtigt werden, dass A._______ die erforderliche Wettkampferfah-
rung gemäss Sportlerweisungen aufgrund seiner Zwangsversetzung in
die Jugendmannschaft von Roter Stern Belgrad nicht erreicht habe. Diese
Argumentation geht jedoch an der Sache vorbei, weil (selbst- oder dritt-
verschuldete) Gründe, die eine zu Recht verlangte Qualifikation eines
ausländischen Arbeitnehmers verhindert haben, die Qualifikation als sol-
che nicht zu ersetzen vermögen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.3 und 6.2, wo eine Ku-
mulation von unglücklichen Umständen [u.a. auch eine Verletzung] es
dem betreffenden Spieler verunmöglicht hat, die erforderlichen Spiele in
der obersten Landesliga zu absolvieren). Insofern ist der vorliegende Fall
mit dem Fall, der dem Urteil vom Dezember 2007 zugrunde lag ohne wei-
teres vergleichbar. Im Übrigen kann aufgrund der Aktenlage Roter Stern
Belgrad nicht mit bestimmter Sicherheit vorgeworfen werden, den Spieler
im Sinne einer "Strafe" deshalb in die Jugendmannschaft versetzt zu ha-
ben, um ein Engagement bei einem anderen Verein in der Schweiz oder
sonst in Europa zu verhindern. Viel naheliegender ist es, dass die Verset-
zung erfolgte, weil der Verein keinen Nutzen bzw. Sinn mehr darin sah,
den Spieler fussballerisch weiter zu entwickeln und ihn im Hinblick auf die
Zukunft (für ein eingespieltes Team) in der ersten Mannschaft einzuset-
zen, nachdem dieser bekannt gegeben hatte, den am 30. Juni 2013 aus-
laufenden Vertrag nicht mehr zu verlängern. Eine in diesem Zusammen-
hang erfolgte Nichtberücksichtigung für weitere Spiele in einer ersten
Mannschaft gehört ebenso zum Berufsrisiko wie eine Verletzung.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, die Vorinstanz habe
das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, indem sie bei angeblich vergleichba-
ren Fällen (u.a.. ein vom HC Davos verpflichteter kanadischer Eishockey-
spieler und zwei vom FCB unter Vertrag genommene Fussballspieler aus
Südamerika) die Zustimmung unter Missachtung der erforderlichen Wett-
kampferfahrung gemäss den Sportlerweisungen erteilt habe.
8.2 Ein Verstoss gegen das in Art. 8 BV verankerte Gebot der rechtsglei-
chen Behandlung liegt dann vor, wenn die Behörde bei vergleichbaren
Sachverhalten das Recht ungleich anwendet und dafür keine sachlichen
Gründe vorliegen (RAINER J. SCHWEIZER, in Ehrenzeller et al. [Hrsg.], BV
Kommentar, 2. Aufl. 2008, N 20 ff. zu Art. 8). Dies ist nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn Unter-
scheidungen nicht getroffen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse
C-4813/2013
Seite 15
aufdrängen oder wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachli-
chen Grund unterschiedlich behandelt werden (BGE 125 I 166 E. 2a, 125
II 326 E. 10b, je mit Hinweisen; BGE 129 I 1 E. 3).
8.3
8.3.1 Im Jahre 2006 verpflichtete die Beschwerdeführerin einen 18-
jährigen brasilianischen Fussballspieler, der zuvor während mehrerer
Saisons in 30 Pflichtspielen einer ersten Mannschaft in einer brasiliani-
schen Regionalmeisterschaft (Campeonato Paranaense) eingesetzt wor-
den war. Die Vorinstanz ging bei der entsprechenden Zulassung gestützt
auf die Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. den bei der kantonalen Ar-
beitsmarktbehörde eingereichten Anhang zum Gesuch vom 7. September
2006) davon aus, dass diese Pflichtspiele in der 1. Liga der nationalen
Meisterschaft in Brasilien absolviert wurden, womit die gemäss Sportler-
weisungen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren (vgl. E. 6.1 f.
vorstehend). Sollte es sich jedoch bei der brasilianischen Regionalmeis-
terschaft nicht um die zweithöchste Profiliga des Landes handeln, kann
sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf A._______ trotzdem nicht auf
das Gebot der rechtsgleichen Behandlung berufen, weil dann die ent-
sprechende Zulassung des brasilianischen Spielers – gestützt auf unkor-
rekte Angaben der Beschwerdeführerin – zu Unrecht erfolgte (kein An-
spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht).
8.3.2 Ebenfalls im Jahre 2006 nahm die Beschwerdeführerin einen 18-
jährigen ecuadorianischen Fussballspieler unter Vertrag, der von 2003 bis
2006 als Stammspieler in der ersten Mannschaft eines Klubs in der
zweithöchsten Profiliga des Landes nahezu alle Pflichtspiele bestritten
hatte. Auch hatte er zu jenem Zeitpunkt bereits zwei Länderspiele in der
A-Nationalmannschaft absolviert. Die anschliessende Zulassung dieses
Spielers erfolgte somit unter Beachtung der erforderlichen Wettkampfer-
fahrung gemäss den Sportlerweisungen.
8.3.3 Im August 2013 verpflichtete der HC Davos einen 21-jährigen kana-
dischen Eishockeyspieler, der eine fünfjährige Erfahrung mit regelmässi-
gen Einsätzen (rund 60 Einsätze pro Jahr) in der Ontario Hockey League
(OHL) vorzuweisen hatte. Während die Vorinstanz ausführt, dass die OHL
den Status einer Profiliga besitze, bestreitet dies die Beschwerdeführerin
und macht geltend, es handle sich um eine Juniorenliga, wo die Spieler
lediglich Kost und Logis sowie ein Taschengeld erhalten würden. Unab-
hängig davon, ob es sich bei der OHL um eine Profiliga handelt oder
nicht, verstiess die Vorinstanz in Bezug auf A._______ auch in diesem
C-4813/2013
Seite 16
Fall nicht gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Die Zulas-
sung des kanadischen Eishockeyspielers erfolgte nämlich auch gestützt
auf die Bestimmungen des Memorandums of Understanding (MoU) zwi-
schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada
über die Rechtsstellung der Angehörigen des einen Staates im jeweiligen
anderen Staat vom 1. Mai 2003 (BBl 2003 S. 5303 ff). Danach können
unter anderem Spitzensportler auch dann um eine Aufenthaltsbewilligung
ersuchen, wenn sie das von der schweizerischen Ausländergesetzge-
bung geforderte Kriterium der guten Qualifikation (in casu die gemäss
Sportlerweisung erforderliche Wettkampferfahrung in einer der höchsten
Profiligen eines Landes) in bestimmten Fällen nicht erfüllen (vgl. Bst. B
Ziff. II MoU). Die Beschwerdeführerin wendet zwar ein, ein in einer Junio-
renliga spielender Eishockeyspieler könne nicht als Spitzensportler ange-
sehen werden. Wenn jedoch ein Spieler – obwohl er nicht in einer eigent-
lichen Profiliga mit entsprechend (hohem) Gehalt tätig ist – den Sport mit
einer solchen Intensität ausübt, dass er nebenbei keinem anderen Beruf
nachgehen kann, handelt es sich fraglos um einen Spitzen- und nicht um
einen Breitensportler. Die Zulassung des vom HC Davos verpflichteten
Eishockeyspielers erfolgte demnach gestützt auf eine rechtliche Grundla-
ge, die für einen serbischen Sportler nicht herangezogen werden kann.
8.4 Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinwies auf die Stellungnahme
des Agenten/Beraters von A._______ ausserdem vor, dass das aus-
schliessliche Abstellen auf die Wettkampferfahrung in einer höchsten
Landesliga bei der Beurteilung, ob ein Berufsfussballspieler die persönli-
chen Voraussetzungen gemäss Art. 23 Abs. 1 AuG erfülle, zu absurden
Ergebnissen führen könne. So wäre sogar ein Weltklassefussballspieler
wie Lionel Messi nicht zum schweizerischen Arbeitsmarkt zugelassen
worden, einzig weil dieser bis zu seinem 18. Geburtstag nicht regelmäs-
sig in einer höchsten Landesliga zum Einsatz gekommen sei.
8.4.1 Der argentinische Fussballspieler Lionel Messi gelangte im Alter
von 13 Jahren zusammen mit seinen Eltern und drei Geschwistern nach
Spanien, um der argentinischen Wirtschaftskrise zu entkommen und die
weitere Behandlung seiner Wachstumsstörung zu ermöglichen, deren
Kosten sich auf etwa 900 Dollar pro Monat beliefen. Der FC Barcelona
zahlte ihm (mit 13 Jahren!) ein Einstiegsgehalt von 600 Euro im Monat
und übernahm die Therapiekosten. Mit 17 Jahren debütierte er in der ers-
ten Mannschaft des FC Barcelona und absolvierte in der Saison 2004/05
sieben Spiele in der Primera División, wobei er ein Tor schoss. Kurz nach
seinem 18. Geburtstag, im September 2005, erhielt Lionel Messi die spa-
C-4813/2013
Seite 17
nische Staatsbürgerschaft (vgl. ,
abgerufen am 27. Mai 2014).
8.4.2 Abgesehen davon, dass die Verpflichtung eines Fussballtalents, das
im Hinblick auf eine vielversprechende Zukunft von einem absoluten Top-
verein Europas unter Vertrag genommen worden ist, durch einen Schwei-
zer Fussballclub auf absehbare Zeit ohnehin nicht möglich sein wird, ist
gerade dieses Beispiel nicht geeignet, die angebliche Absurdität der den
Spielerweisungen zugrunde liegenden Beurteilungskriterien aufzuzeigen.
Denn als es nach Erreichen des 18. Altersjahres im September 2005 um
die Vertragsverlängerung ging, besass Lionel Messi die spanische
Staatsangehörigkeit, weshalb für ihn im Falle einer Verpflichtung durch
einen Schweizer Fussballclub die einschränkenden Zulassungsbestim-
mungen des AuG gar nicht anwendbar gewesen wären (vgl. E. 4 vorste-
hend). Im Übrigen wird nicht behauptet, dass die Wettkampferfahrung
gemäss Sportlerweisungen als Qualitätserfordernis bei jungen Berufs-
sportlern in jedem Fall zur Zulassung derjenigen Profis führt, die sich
dann später auch immer bewähren bzw. durchsetzen werden. Die Wahr-
scheinlichkeit, dass sich Spieler mit Wettkampferfahrung auf hohem Ni-
veau später bewähren, ist aber mit Sicherheit höher als bei einem Jung-
profi, der noch keine regelmässigen Pflichtspiele bei der Elite absolviert
hat und von den Medien oder von Spieleragenten aufgrund von Einsätzen
in Juniorenmannschaften als vielversprechendes Talent bezeichnet wird.
Hinzu kommt, dass die Zulassung gemäss den Sportlerweisungen, die
zudem unter Mitwirkung der interessierten Fachverbände erstellt wurden,
eher eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung gewährleistet als
nach den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Parametern.
9.
9.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Zulassung von
A._______ auf ein gesamtwirtschaftliches Interesse beruft ("Verpflichtung
hochgradig talentierter Spieler liegt im Gesamtinteresse des Schweizer
Fussballs"), ist einerseits darauf hinzuweisen, dass das gesamtwirtschaft-
liche Interesse (vgl. Art. 20 Abs. 3 in fine AuG) für sich allein für die Zu-
lassung zum schweizerischen Arbeitsmarkt nicht ausreicht (vgl. E. 5.3
vorstehend). Andererseits wird dem Gesamtinteresse des Schweizer
Fussballs, junge Fussballspieler ausserhalb des EU/EFTA-Raums ge-
mäss den konkretisierten Sportlerweisungen (vgl. E. 6.1 vorvorstehend)
zu rekrutieren, bereits in genügender Weise entsprochen. Gerade die Be-
schwerdeführerin hat in jüngster Vergangenheit mit der Verpflichtung jun-
ger Fussballspieler auf der Grundlage der von ihr kritisierten Sportlerwei-
C-4813/2013
Seite 18
sungen bewiesen, wie erfolgreich ein Schweizer Fussballclub (in sportli-
cher und wirtschaftlicher Hinsicht) mit oder trotz dieser Regelung sein
kann. So verpflichtete der FCB im Sommer 2012 den jungen ägyptischen
Fussballspieler, Mohamed Salah, für Fr. 2'000'000.- und transferierte ihn
im Januar 2014 für Fr. 20'000'000.- an den FC Chelsea London (vgl. Be-
richt in der Basler Zeitung vom 30. Januar 2014 S. 40).
9.2 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann A._______
schliesslich auch nicht gestützt auf Art. 23 Abs. 3 Bst. b AuG als "aner-
kannte Person aus Wissenschaft, Kultur und Sport" von den persönlichen
Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 und 2 AuG dispensiert werden. Be-
reits der Begriff anerkannte Person weist darauf hin, dass damit nur je-
mand gemeint sein kann, der sich durch eine herausragende Stellung in-
nerhalb der internationalen Sportszene ausgezeichnet hat, was für
A._______ mit Sicherheit nicht zutrifft (vgl. dazu auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-7286/2008 vom 9. Mai 2011 E. 6.3, wo es um die
Zulassung einer ausgewiesenen Musikerin und Solistin aus Russland
ging). Insbesondere ist jemand nicht schon dann eine anerkannte Person
im Sinne von Art. 23 Abs. 3 Bst. b AuG, wenn – wie von der Beschwerde-
führerin geltend gemacht – ein junger Fussballspieler das Interesse von
anderen europäischen Spitzenvereinen auf sich zieht und bei seiner Ver-
pflichtung eine grosse Medienresonanz hervorruft. Eine Zulassung nach
Art. 23 Abs. 3 wäre allenfalls möglich bei international ausgerichteten
Nichtregierungsorganisationen im Bereich des Sports, die eine ausgewo-
gene geografische Vertretung ihrer Mitglieder und den Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern gewährleisten müssen (vgl. Botschaft zum AuG vom
8. März 2002, BBl 2002 S. 3784). Auch diese Voraussetzung erfüllt
A._______ nicht.
9.3 Dass dem FCB mit der Nichtzulassung von A._______ ein Schaden
entsteht und sich die Nichtzulassung für die Karriere von A._______
nachteilig auswirkt, hat die Beschwerdeführerin im Übrigen weitgehend
selbst zu verantworten. Sie hätte bereits zum Zeitpunkt der Vertragsver-
handlungen bzw. der Vertragsunterzeichnung im Februar 2013 eine ent-
sprechende Abklärung bei der Vorinstanz vornehmen können. Auch ist
nicht ersichtlich, weshalb sie mit der Einreichung des Gesuchs bei der
zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde bis zum 18. Juni 2013 zu-
wartete, die Ausbildungsentschädigung noch vor Ablauf des Vertrages
von A._______ bei Roter Stern Belgrad überwies und ihn noch vor Erlass
der angefochtenen Verfügung, ja sogar vor Vertragsbeginn (1. Juli 2013)
in die Schweiz kommen liess und bereits in Vorbereitungsspielen einsetz-
C-4813/2013
Seite 19
te. Für all dies hat die Beschwerdeführerin das alleinige Risiko zu tragen.
Immerhin besteht die Möglichkeit, falls es aufgrund des vorliegenden Ur-
teils nicht zur sofortigen Auflösung des Vertrages seitens des Spielers
kommt, A._______ während der bis 31. August 2014 laufenden Sommer-
transferperiode an einen ausländischen Verein auszuleihen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass A._______ die persönlichen
Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 AuG nicht erfüllt. Die
angefochtene Verfügung stellt keine Verletzung des Bundesrechts (auch
keine Ermessensunterschreitung) dar und stellt den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig fest; sie ist auch angemessen (vgl. Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf die Begeh-
ren der Beschwerdeführerin einzutreten ist (s. vorne E. 1.3). Damit ist die
mit Zwischenverfügung vom 16. September 2013 angeordnete vorsorgli-
che Massnahme (Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid für
die Dauer des Beschwerdeverfahrens) gegenstandslos geworden.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 20
C-4813/2013
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Basel-Stadt
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand: