Abtei lung II I
C-4815/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
M._______, Tschechische Republik,
vertreten durch D. M._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4815/2007
Sachverhalt:
A.
Die im Jahr 1969 geborene Schweizerbürgerin M._______ hat am
8. Januar 2001 ein Gesuch für den Beitritt zur freiwilligen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer
(nachfolgend: freiwillige Versicherung) gestellt ([Vorinstanz] act 1). Mit
Schreiben vom 12. April 2001 wurde M._______ die Aufnahme in die
freiwillige Versicherung per 1. November 2000 bestätigt (act. 3).
B.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2006/22. März 2006 (act. 31) wurde
M._______ von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend:
SAK) erstmals gemahnt, den ausstehenden Beitrag von Fr. 636.50 für
das Beitragsjahr 2005 zu begleichen.
C.
Am 21. Juni 2006 erfolgte eine zweite eingeschriebene Mahnung
(act. 33), worin die SAK Bezug nahm auf das erste Mahnschreiben,
für die Begleichung des nach wie vor ausstehenden Beitrages für das
Beitragsjahr 2005 eine Frist von 30 Tagen ansetzte und für den Fall
der Nichtbezahlung den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung
androhte.
D.
Mit Verfügung vom 16./19. Januar 2007 (act. 35) wurde M._______
aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen mit der Begründung,
sie habe die ausstehenden Beiträge nicht innert Frist bezahlt.
E.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2006 (recte: 2007; act. 38) erhob die
durch D. M._______ vertretene M._______ bei der SAK Einsprache.
Sie liess ausführen, D. M._______ habe am Jahresanfang 2006 das
Formular mit den Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen
zusammen mit einer Vertretungsvollmacht eingereicht. D. M._______
warte nach wie vor auf die Zustellung eines Einzahlungsscheins. Es
sei nicht sein Verschulden, wenn die SAK die Formulare immer noch in
die Tschechische Republik sende. Er bitte nun um Zustellung der Ein-
zahlungsscheine, damit die Angelegenheit bereinigt werden könne.
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F.
Mit Einspracheentscheid vom 20. April 2007 (act. 39) wies die SAK die
Einsprache ab mit der Begründung, dass das für den Ausschluss vor-
gesehene Verfahren eingehalten worden und der Ausschluss aufgrund
des Ausstandes von Beiträgen zu Recht erfolgt sei.
G.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 erhob die durch D. M._______
vertretene M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sinngemäss
Beschwerde bei der SAK. Sie liess ausführen, die Vollmacht oder der
Fragebogen sei bei der SAK oder bei der Post verloren gegangen.
Betreffend der Zahlung für das Jahr 2005 stellte sie eine Abklärung bei
der ZKB in Aussicht.
H.
Die SAK fragte beim Vertreter der Beschwerdeführerin am 15. Juni
2007 per E-Mail nochmals nach, ob die Nachforschungen bei der ZKB
zu einem Ergebnis geführt hätten. Da sie darauf keine Antwort bekam,
leitete sie das Schreiben vom 15. Mai 2007 als Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht weiter.
I.
Die SAK liess sich mit Schreiben vom 20. August 2007 zur Beschwer-
de vernehmen. Sie führte aus, dass seit dem Jahr 2000 sämtliche Kor-
respondenz direkt der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei, da
sich in ihren Akten keine Vollmacht des Vertreters befunden habe. Seit-
her sei kein einziger Brief an die Beschwerdeführerin als unzustellbar
retourniert worden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie die Post
jeweils erhalten und über den Stand der Dinge Bescheid gewusst
habe. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 2005 keine Beiträge
mehr geleistet, weshalb der Ausschluss gerechtfertigt gewesen sei.
Sie beantrage daher die Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Augsgleichskasse.
Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Ver-
sicherung ausgeschlossen hat.
2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
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Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten
können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf
aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nöti-
gen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht be-
zahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
2.3 Art. 13 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111)
regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Gemäss Art. 13 Abs. 1
lit. a VFV werden Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausge-
schlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1) geschul-
deten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres
nicht vollständig bezahlen.
Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine
eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Wird
die erste Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine
letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung
aufmerksam zu machen. Die Androhung kann mit der zweiten
Mahnung erfolgen (Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2
zweiter Satz VFV).
Der Ausschluss tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infol-
ge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überwei-
sung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV).
2.4 Aus dem Kontoauszug vom 20. April 2007 über die Beiträge der
Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass seit dem Jahr 2005 von der
SAK zwar Beiträge festgesetzt wurden, diese von der Beschwerde-
führerin jedoch nicht beglichen wurden. Die Beschwerdeführerin wurde
im Verlauf des Jahres 2006 zwei Mal (14. Februar 2006/22. März 2006
und 21. Juni 2006) für den ausstehenden Betrag aus dem Jahr 2005
gemahnt und auf die Folgen bei Nichtbezahlung aufmerksam gemacht.
Die zweite der beiden Mahnungen erfolgte gemäss den gesetzlichen
Vorgaben eingeschrieben.
2.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihren Vertreter
bevollmächtigt, den Verkehr mit der SAK abzuwickeln, und es sei nicht
ihr Verschulden, wenn die SAK weiterhin ihr anstatt ihrem Vertreter die
Post zustelle.
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Die SAK hält dem entgegen, dass sie von der Beschwerdeführerin vor
der Einleitung des Einspracheverfahrens nie eine entsprechende Voll-
macht erhalten habe und im Übrigen keines der Schreiben an die Be-
schwerdeführerin als unzustellbar retourniert worden sei, so dass sie
davon habe ausgehen dürfen, diese habe alle Schreiben erhalten.
In den Akten findet sich eine Vollmacht vom 25. Januar 2006, die of-
fensichtlich zusammen mit der Einsprache vom 25. Februar 2006
(recte: 2007) eingereicht worden ist und denselben Fehler in der
Datierung (2006 anstatt 2007) aufweist. Der SAK kann somit kein
Vorwurf gemacht werden, dass sie mit der Beschwerdeführerin
Korrespondenz geführt hat, da sie erst anlässlich der Einsprache über
das Vertretungsverhältnis informiert worden ist. Selbst wenn die SAK
die Vollmacht schon früher erhalten hätte, wäre die
Beschwerdeführerin aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht
gehalten gewesen, innert vernünftiger Frist fehlerhaft eröffnete
Verfügungen in Frage zu stellen und an ihren Vertreter zu gelangen
oder die SAK darauf aufmerksam zu machen, dass die
Kontaktaufnahme jeweils über ihren Vertreter und nicht über sie zu
erfolgen habe (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 6. Mai 2003, I 565/02 E. 3.1 mit Hinweisen).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde-
führerin aus der angeblichen Nichtbeachtung des Vertretungsverhält-
nisses keine Ansprüche ableiten kann.
2.4.2 Die Beschwerdeführerin hat der SAK eine Abklärung betreffend
der Zahlungen in Aussicht gestellt. Sie hat sich schliesslich aber nicht
mehr gemeldet und auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt keine Belege eingereicht, die eine Überweisung der geschuldeten
Beiträge an die SAK belegen würden.
Die SAK ist somit zu Recht – gestützt auf die von ihr generierten Kon-
toauszüge – davon ausgegangen, dass die Beiträge nicht bezahlt sind.
2.4.3 Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht
geltend macht, sie habe die Beitragsverfügungen angefochten und die-
se seien daher nicht rechtskräftig oder höhere Gewalt habe sie an der
Bezahlung der festgesetzten Beiträge gehindert. Ebenso wenig liegt
ein Hinweis auf einen vereinbarten Zahlungsaufschub vor, der sie
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vorübergehend davon entbunden hätte, den ganzen Betrag zu bezah-
len.
2.5 Demzufolge ist der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung
rechtmässig erfolgt, und die Beschwerde gegen den Einspracheent-
scheid vom 20. April 2007 ist daher im einzelrichterlichen Verfahren
gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG
abzuweisen.
3.
3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
3.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerde-
führerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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