Abtei lung II I
C-4818/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Reisedokumente für ausländische Personen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4818/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (eritreischer Staatsangehöriger, geboren 1964)
heiratete im Oktober 2002 in Eritrea eine Schweizer Bürgerin. Nach-
dem ihm die eritreischen Behörden 2003 ein Ausreisevisum erteilt
hatten, um an einer Veranstaltung in Südafrika teilnehmen zu können,
kehrte der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland zurück, sondern
setzte seine Studien an einer südafrikanischen Universität fort. Am
10. Mai 2006 reiste er im Familiennachzug in die Schweiz ein, und es
wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
B.
Im Hinblick auf das Ablaufen seines eritreischen Passes am 24. Sep-
tember 2007 nahm der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2006 per E-
Mail Kontakt mit der eritreischen Botschaft in Genf auf. Gemäss Anga-
ben des Beschwerdeführers forderte ihn die Botschaft auf, ein Schrei-
ben mit dem Titel "form of regret" zu unterzeichnen. Dies angesichts
der Tatsache, dass er sich, obwohl er sich noch im wehrpflichtigen
Alter befinde, ohne erforderliche (Ausreise-)Bewilligung der eritrei-
schen Behörden im Ausland aufhalte. Mit seiner Unterschrift sollte der
Beschwerdeführer anerkennen, seine Pflichten gegenüber dem Staat
nicht erfüllt zu haben ("not fulfilled my national obligations"). Dieses
Schreiben konnte der Beschwerdeführer zwar einsehen, ausgehändigt
wurde es ihm nach eigenen Angaben jedoch nicht.
C.
In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer am 5. Februar 2008 um
Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisedokumentes. Seine
Weigerung, das Schreiben "form of regret" zu unterzeichnen, begrün-
dete er unter Hinweis auf eine Stellungnahme vom 13. Dezember 2007
einerseits damit, dass er nach der damaligen Gesetzgebung seine
gesamte Militärdienstpflicht erfüllt habe, und andererseits damit, dass
er durch die Anerkennung, nicht all seinen Pflichten gegenüber dem
Staat nachgekommen zu sein, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea
soziale und ökonomische Nachteile sowie (straf-)rechtliche Konse-
quenzen zu gewärtigen hätte. Zudem bestehe angesichts seines
widerrechtlichen Aufenthaltes in Südafrika und seiner regimekritischen
politischen Tätigkeit keine Garantie, dass ihm nach der Unterzeich-
nung des Schreibens "form of regret" tatsächlich ein Pass ausgestellt
würde. Es sei ihm deshalb sowohl in objektiver als auch in subjektiver
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Hinsicht nicht möglich, sich ein eritreisches Reisedokument zu
beschaffen.
D.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 wies die Vorinstanz das Gesuch um
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer
habe nicht belegt, dass die eritreischen Behörden die Ausstellung
beziehungsweise die Verlängerung des Passes von der Unterzeich-
nung des Schreibens "form of regret" abhängig gemacht hätten. Dass
der Beschwerdeführer durch die Unterzeichnung des "form of regret"
im Falle der Rückkehr nach Eritrea flüchtlingsrelevante Verfolgung
riskiere, könne im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden; diese
Vorbringen seien im Rahmen eines Asylgesuches einzubringen.
Zudem sei nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer durch die
Unterzeichnung riskiere, seien die eritreischen Behörden über dessen
Lebensumstände doch genau im Bilde.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Juli 2008 beantragt der inzwischen
neu mandatierte Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Ausstellung eines Reisedokumentes aufgrund der
Schriftenlosigkeit. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Befreiung
von der Bezahlung der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Rechtsvertreter macht im Wesentlichen geltend, es sei für den
Beschwerdeführer unmöglich bzw. unzumutbar, sich eritreische Reise-
papiere zu beschaffen. Die Vorinstanz verkenne die Bedeutung und die
Konsequenzen der Unterzeichung des Dokuments "form of regret".
Aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea und seiner exilpoliti-
schen Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer auch ohne Unterzeichung
des "form of regret" im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in asylrecht-
lich relevanter Weise gefährdet. Die Unterzeichnung einer Schuldaner-
kennung würde die Gefährdung noch erhöhen. Das Vorgehen der
eritreischen Behörden, die Ausstellung eines Reisepapiers von der
Unterzeichnung des "form of regret" abhängig zu machen, müsse als
unzulässige Druckausübung oder eventuell als versuchte Nötigung
qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer habe alles unternommen,
um zu einem eritreischen Pass zu gelangen, allerdings ohne das
Schreiben "form of regret" zu unterschreiben. Es sei zwar davon aus-
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zugehen, dass dem Beschwerdeführer nach Unterzeichnung des
fraglichen Formulars "form of regret" ein Pass ausgehändigt würde,
eine Rückkehr nach Eritrea würde aber mit grosser Wahrscheinlichkeit
schwere Folgen nach sich ziehen.
Ferner macht der Rechtsvertreter geltend, die Verweigerung eines
schweizerischen Reisedokumentes tangiere grundrechtlich geschützte
Bereiche des Beschwerdeführers. Dabei beruft er sich namentlich auf
die Bewegungsfreiheit als Teilbereich der persönlichen Freiheit.
F.
Mit Verfügung vom 19. September 2008 wurde das Gesuch um Befrei-
ung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gutgeheissen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2008 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 nahm der Beschwerdeführer
(unaufgefordert) zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dar-
unter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Aus-
stellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20] und die Verordnung vom
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27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für aus-
ländische Personen [RDV, SR 143.5]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat aufgrund von
Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG in Verbindung mit
Art. 3 RDV hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reise-
ausweis für Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine auslän-
dische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September
1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als
staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Per-
sonen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b RDV).
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3.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer, der im Besitze einer Jahres-
aufenthaltsbewilligung ist, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit
keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Reisepapiers gel-
tend machen. Daran ändert der Umstand nichts, dass er als Ehegatte
einer Schweizer Bürgerin gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG grundsätzlich
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilli-
gung und damit einen gefestigten Aufenthaltsstatus hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.497/2005 vom 23. Februar 2006 E. 2.3). Gemäss
Art. 59 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 RDV kann das BFM
allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemäs-
sen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben.
Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos
sind.
3.3 Als schriftenlos gilt gemäss Art. 7 Abs. 1 RDV eine ausländische
Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Her-
kunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie
sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunfts-
staates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokumentes
bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedoku-
menten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen
der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 7 Abs. 3 RDV).
4.
Demnach ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit des
Beschwerdeführers – unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung
eines Reisedokumentes – zu Recht verneint und es als möglich und
zumutbar erachtet hat, dass der Beschwerdeführer sich einen heimat-
lichen Reisepass beschafft. Die Frage, ob die Beschaffung von Reise-
dokumenten bei den Heimatbehörden von der betreffenden Person
verlangt werden kann bzw. ob es für sie zumutbar ist, ist dabei nicht
nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober
2006 E. 2.1 mit Hinweis).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich bei der eritrei-
schen Botschaft um die Verlängerung seines Passes bemüht. Er habe
mehrmals Kontakt mit einem Botschaftsmitarbeiter gehabt (per E-Mail,
telefonisch und auch persönlich an einer Veranstaltung). Die Verlän-
gerung des Passes sei unter anderem von der Unterzeichnung eines
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Schreibens abhängig gemacht worden, mit dem er bestätigen sollte,
seinen Verpflichtungen gegenüber dem Staat ("national obligations"),
der Militärdienstpflicht, nicht nachgekommen zu sein. Der Botschafts-
mitarbeiter habe es abgelehnt, ihm das Schreiben auszuhändigen. Auf
eingeschriebene Briefe habe die Botschaft nicht reagiert. Er sei nicht
bereit, diese Unterschrift zu leisten, da er mit dem obligatorischen,
18 Monate dauernden Dienst nach seiner Rückkehr nach Eritrea im
Jahre 1992 und weiteren vier Jahren (1998 bis 2002) Dienst im Unab-
hängigkeitskampf der damals geltenden Dauer der Militärdienstpflicht
vollumfänglich nachgekommen sei. Als engagiertem Kritiker des eritre-
ischen Regimes widerstrebe es ihm zutiefst, ein derartiges, auf fal-
schen Annahmen beruhendes Schuldeingeständnis zu unterzeichnen.
Dies stelle für ihn eine moralische Unmöglichkeit dar. Allein aufgrund
seiner illegalen Ausreise aus Eritrea und seiner exilpolitischen Tätig-
keit wäre er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in asylrelevanter
Weise gefährdet. Die Unterzeichnung des Dokumentes würde die Ge-
fährdung beträchtlich erhöhen, da die Behörden etwas Schriftliches
gegen ihn in der Hand hätten.
5.2 Aufgrund der Aktenlage kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei
dem Beschwerdeführer nicht gelungen zu belegen, dass die eritrei-
schen Behörden die Unterzeichnung des erwähnten Schreibens ver-
langen bzw. die Verlängerung des Reisepasses verweigern würden.
Wie es sich damit genau verhält, kann vorliegend offen bleiben, da
nachfolgend gezeigt wird, dass die Schriftenlosigkeit des Beschwer-
deführers auch verneint werden müsste, wenn Belege für das von ihm
geltend gemachte Vorgehen der eritreischen Behörden vorliegen
würden.
6.
Das Leisten von Militärdienst gehört in Eritrea – wie auch in der
Schweiz – zu den staatsbürgerlichen Pflichten. Männer sind von ihrem
achtzehnten bis zu ihrem vierzigsten Altersjahr dienstpflichtig, Frauen
vom achtzehnten bis mindestens zum siebenundzwanzigsten Alters-
jahr (vgl. Amnesty International, Report 2009, Eritrea, Mai 2009,
/en/region/eritrea/report-2009, besucht am 20. Okto-
ber 2009). Gewisse Personengruppen bleiben danach bis zu ihrem
fünfzigsten Altersjahr Angehörige der Reserve der Armee (vgl.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Wehrdienst und Desertion,
Themenpapier, 23. Februar 2009, S. 6, im Internet unter
> Herkunftsländer > Afrika > Eritrea, besucht
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am 20. Oktober 2009). Gemäss den Darlegungen des inzwischen
45jährigen Beschwerdeführers geht die eritreische Botschaft davon
aus, dass er seinen Verpflichtungen dem Staat gegenüber nicht voll-
umfänglich nachgekommen bzw. aufgrund der nationalen Gesetz-
gebung nach wie vor militärdienstpflichtig sei. Vor diesem Hintergrund
erscheint es nicht ungerechtfertigt, die Ausstellung eines neuen
Passes, bzw. die Verlängerung des alten, mit der Frage der Erfüllung
der staatsbürgerlichen Pflicht, Militärdienst zu leisten, zu verknüpfen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe seine Militärdienstpflicht
erfüllt und noch vier weitere Jahre darüber hinaus Dienst geleistet, ist
unbehelflich, da die Regelung der Militärdienstpflicht ein autonomer
Entscheid eines jeden Staates darstellt, welcher sich in der internen
Gesetzgebung niederschlägt. Eine nachträgliche Ausweitung der
Dienstpflicht fällt dabei ohne Weiteres unter diese Autonomie.
7.
Ferner beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass es für ihn nicht
zumutbar sei, das Schreiben "form of regret" zu unterschreiben. Durch
die Unterzeichnung der geforderten Erklärung würde sich die Gefahr
der asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr in sein Heimat-
land erhöhen (Beschwerdeschrift S. 5), und er müsste erhebliche sozi-
ale und wirtschaftliche Nachteile sowie strafrechtliche Folgen gewär-
tigen (Replik S. 2).
7.1 Aufgrund der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten
Dokumente ist davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden
umfassend über dessen Lebensumstände informiert sind. Kehrt der
Beschwerdeführer nach Eritrea zurück, so muss er damit rechnen, für
die Nichterfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Staat zur Verant-
wortung gezogen zu werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die
Frage, ob sich an seiner Situation etwas ändert, wenn er die nach
seinen eigenen Angaben geforderte Erklärung unterzeichnet und ob
die Leistung dieser Unterschrift unzumutbar ist.
7.2 Geht man vom Inhalt der Erklärung aus, wie ihn der Beschwer-
deführer behauptet, so wird deutlich, dass die eritreischen Behörden
durch die Unterzeichnung keine neuen Tatsachen erfahren. Vielmehr
hat der Beschwerdeführer diesen gegenüber gemäss eigenen Anga-
ben seine Lebensumstände ausführlich geschildert. Es ist daher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Eritrea für die geltend gemachte Verletzung eritreischen Rechts zur
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Rechenschaft gezogen würde, unabhängig davon, ob er die für die
Verlängerung des Passes geforderte Erklärung unterschreibt oder
nicht. Dass der Beschwerdeführer durch die geforderte Unterschrift
seine Stellung entscheidend verschlechtern könnte, ist deshalb nicht
zu erwarten. Dieser Aspekt lässt nicht auf eine objektive Unzumutbar-
keit schliessen, die von den eritreischen Behörden für die Ausstellung
eines Reisedokumentes geforderte Unterschrift zu leisten. Subjektive
Befindlichkeiten, wie sie der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt –
Widerstreben und moralische Unmöglichkeit – genügen, wie oben
erwähnt, dafür nicht.
7.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen – asyl-
relevante Verfolgung, soziale und wirtschaftliche Nachteile, strafrecht-
liche Folgen – beziehen sich ausschliesslich auf die Situation, der er
nach einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea möglicherweise ausge-
setzt wäre. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, in sein Heimatland
zurückkehren zu müssen, damit ihm ein Pass ausgestellt wird. Die
geltend gemachten Befürchtungen sind aus diesem Grund für die vor-
liegend zu beantwortende Frage der Schriftenlosigkeit gemäss Art. 7
RDV nicht von Bedeutung. Sie müssten allenfalls in einem Verfahren
gemäss Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bzw. in
Verfahren, die sich mit dem Vollzug einer Wegweisung und dem
Vorliegen möglicher Vollzugshindernisse befassen, in die Beurteilung
miteinbezogen werden.
7.4 Gemäss der Auskunft, die der Beschwerdeführer laut seinen eige-
nen Angaben von der eritreischen Botschaft erhalten hat, genügt die
Unterzeichnung des Schreibens "form of regret", um einen Pass zu
erhalten. Der Beschwerdeführer hat es damit selbst in der Hand, die
von ihm geltend gemachte Schriftenlosigkeit zu beseitigen.
7.5 Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass der Beschwer-
deführer, selbst wenn er die von der Vorinstanz vermissten Beweise
für das von ihm geltend gemachte Vorgehen der eritreischen Botschaft
vorgelegt hätte, nicht als schriftenlos angesehen werden könnte, da
nicht davon auszugehen ist, dass die Erlangung eines eritreischen
Reisedokumentes aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Aufgrund
dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwer-
deführers betreffend die persönliche Freiheit und insbesondere die
Bewegungsfreiheit gemäss Art. 10 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) einzu-
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gehen, da die geltend gemachte Einschränkung der Reisefreiheit allein
die Folge der von ihm selbst getroffenen Entscheidung ist.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Schriftenlosig-
keit des Beschwerdeführers zu Recht verneint und die Ausstellung
eines schweizerischen Ersatzreisedokumentes zu Recht verweigert
hat. Die Verfügung ist somit rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist er jedoch von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit.
(Dispositiv S. 11)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Belege unentgeltli-
che Rechtspflege)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
Seite 11