Abtei lung III
C-48/2006
{T 0/2}
Urteil vom 26. Oktober 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vuille; Richter Trommer;
Gerichtsschreiberin Haake.
X._______,
vertreten durch Martin Ilg,
und
Y._______, Grand Rue 26, 2710 Tavannes,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisesperre in Bezug auf X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der aus Guinea stammende X._______, geboren am 6. März 1977, reiste
am 5. Juni 1999 in die Schweiz ein und stellte hier als angeblicher
Staatsangehöriger von Sierre Leone unter falschem Namen ein Asylge-
such. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) wies die-
ses Gesuch am 19. Juli 2001 rechtskräftig ab und verfügte seine Wegwei-
sung. Noch während des laufenden Asylverfahrens wurde er wegen Ver-
stosses gegen das Betäubungsmittelgesetz vom Tribunal Correctionnel du
district de La Chaux-de-Fonds am 7. September 2000 zu einer Gefängnis-
strafe von 22 Monaten verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen.
Bereits im Jahr 1999 war er im Kanton Bern wegen gleichartiger Verstösse
mit Freiheitsstrafen von 20 und 10 Tagen Gefängnis bestraft worden. Auf-
grund angerechneter Untersuchungshaft wurde X._______ am 3. Mai 2001
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am 28. Juli 2004 wurde er in Biel
zwecks Vollzugs der noch ausstehenden Wegweisung festgenommen und
am 31. Juli 2004 in sein Heimatland ausgeschafft.
B. Am 6. September 2004 verhängte die Vorinstanz gegen ihn eine zeitlich
unbefristete Einreisesperre. Am 23. Oktober 2004 heiratete X._______ in
seinem Heimatland die Schweizer Bürgerin Y._______ und beantragte am
28. Oktober 2004 bei der Schweizerischen Vertretung in Conakry zwecks
Familienzusammenführung die Erteilung eines Einreisevisums. Unter
Berufung auf die Eheschliessung ersuchte der Rechtsvertreter von
X._______ die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. November 2004 um
Aufhebung der Einreisesperre. Dieses Ersuchen wiederholte er per Telefax
am 12. Juli 2005, wobei er angab, dass das Familienbüchlein nun vorliege
und das Familiennachzugsgesuch bei der zuständigen Behörde gestellt
worden sei. Am 25. Juli 2005 informierte der Migrationsdienst des Kantons
Bern das BFM dahingehend, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung an X._______ nicht in Frage komme. Unter Hinweis darauf teilte die
Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. August 2005 mit,
sie sehe keine Veranlassung, die Fernhaltemassnahme aufzuheben. Sie
stelle ihm aber die bisher nicht offiziell eröffnete Einreisesperre zu; damit
habe er Gelegenheit, gegebenenfalls Beschwerde einzureichen.
C. Aufgrund dieses Schreibens erhob Y._______ beim damals zuständigen
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mit Eingabe vom 21.
September 2005 Beschwerde. Sie macht geltend, ihr Ehemann habe für
die Fehler, die er gemacht habe, bezahlen müssen. Sie wolle mit ihm eine
Familie gründen, was ihm die Gelegenheit zu einem Neuanfang geben
werde.
Am 22. September 2005 reichte Martin Ilg im Namen des Beschwerdefüh-
rers ebenfalls Beschwerde in gleicher Sache ein. Er macht geltend, ein
Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehe-
frau sei pendent und werde im Hinblick auf Artikel 8 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) bewilligt werden müssen, da die seinerzeitige Verurtei-
lung zu einer Freiheitsstrafe unter zwei Jahren gelegen habe. Für das Zu-
3sammenleben mit seiner Ehefrau sei sein Mandant auf die Gutheissung
des Antrags um Aufhebung der Einreisesperre angewiesen.
D. In ihrer darauf folgenden Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung
und der Schwere des Falles bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse
an der Fernhaltung des Ausländers. Insbesondere im Zusammenhang mit
illegalem Drogenhandel seien die Behörden gehalten, alle ihnen dagegen
zur Verfügung stehenden Mittel voll auszuschöpfen und zu verdeutlichen,
dass ein solches Verhalten schlicht nicht akzeptiert werde. Allfällige private
Interessen an ungehinderten beziehungsweise unkontrollierten Einreisen
in unser Land hätten dahinter klar zurückzutreten. Insbesondere sei auch
der Migrationsdienst des Kantons Bern nicht bereit, dem Beschwerdefüh-
rer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
E. In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 21. November 2005 weist
der Parteivertreter darauf hin, dass gerade auch die Ehefrau des Be-
schwerdeführers von der Verfügung mitbetroffen sei. Ihr sei es nicht zu-
mutbar, im afrikanischen Herkunftsland ihres Ehegatten zu leben. Eine
Verweigerung der hiesigen Anwesenheit des Ehegatten sei in Anbetracht
dessen unverhältnismässig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen die Verfügun-
gen des BFM betreffend Einreisesperre (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20]), welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig be-
urteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eid-
genössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der er-
lassenen Einreisesperre legitimiert. Dies gilt gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG
ebenfalls für die mitbeteiligte Ehefrau. Auf die beidseits frist- und formge-
recht eingereichten Beschwerden ist unter Vorbehalt der nachfolgenden
Ausführungen einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
1.4 Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Rechtsmitteleingabe ausdrücklich
4Bezug auf die Einreisesperre vom 6. September 2004, die ihm am 23. Au-
gust 2005 eröffnet worden sei. Ob die genannte Verfügung tatsächlich erst
am 23. August 2005 als eröffnet zu betrachten ist (wovon offensichtlich
auch das BFM ausgeht) erscheint fraglich. Immerhin war dem Rechtsver-
treter spätestens im November 2004 bekannt, dass gegen seinen Mandan-
ten eine Einreisesperre besteht, beantragte er doch deren Aufhebung.
Allerdings wurde die Aufhebung der Sperre mit der inzwischen erfolgten
Heirat begründet, weshalb das BFM gehalten gewesen wäre, den
diesbezüglichen Antrag als förmliches Gesuch um Wiedererwägung an die
Hand zu nehmen. Vor diesem Hintergrund liesse sich das Schreiben des
BFM vom 19. August 2005 auch als Wiedererwägungsentscheid ver-
stehen, der auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden
kann.
2.
2.1 Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer die Ein-
reisesperre verhängen (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Während der Dauer
der Einreisesperre ist jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächti-
gung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ANAG).
2.2 Als präventivpolizeiliche Massnahme will die Einreisesperre der Gefahr
künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie ande-
rer unter den Schutz der Fremdenpolizei fallender Polizeigüter begegnen
(zum Kreis der Polizeigüter im Fremdenpolizeirecht vgl. BGE 98 Ib 85 E.
2c S. 89 und 465 E. 3a S. 467 f.). Die Frage, ob eine Polizeigefahr im oben
dargelegten Sinne besteht, lässt sich dabei nur in Form einer Prognose
beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten des Ausländers abstützt. In
diesem Sinne gelten Ausländer als unerwünscht , deren Verhalten in der
Vergangenheit darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder fähig
sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen, und deren Fernhaltung da-
her im öffentlichen Interesse liegt (Entscheide des EJPD, publiziert in Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden, VPB 63.1, 60.4, 58.53 sowie PETER
SULGER BÜEL, Vollzug von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegen-
über Fremden nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Diss.
Zürich 1884 = Europäische Hochschulschriften, Reihe II, Rechtswissen-
schaft, Bd. 352, Bern usw. 1984, S. 79 f., mit weiteren Nachweisen).
3. In der Regel gilt ein Ausländer, der wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sowohl aus spezial- wie auch aus general-
präventiven Gründen als unerwünscht (bezüglich Drogendelikten vgl. BGE
129 IV 246 E. 3.2 S. 251). Er soll einerseits daran gehindert werden, hier
erneut straffällig zu werden, wobei die Wahrscheinlichkeit einer Wiederho-
lung von Straftaten bei schweren Verstössen gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung eher anzunehmen ist als bei leichten Verfehlungen. An-
dererseits soll eine konsequente Fernhaltepraxis aber auch dafür sorgen,
dass andere sich in der Schweiz aufhaltende Ausländer nicht gegen hiesi-
ge Rechtsvorschriften verstossen. Die aus sicherheitspolizeilichen Grün-
den verfügte Fernhaltemassnahme ist indessen weder Regelfolge einer in
der Schweiz oder im Ausland verübten oder abgeurteilten Straftat, noch
5hat sie eine solche zur Voraussetzung. Dennoch geben vor allem straf-
rechtlich relevante Verhaltensweisen Anlass zum Erlass einer Einreise-
sperre, wobei eine vom Strafrichter verhängte Strafe auch für die fremden-
polizeiliche Interessenabwägung als Ausgangspunkt und Massstab dient
(BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216).
4.
4.1 Nach seiner Einreise im Juni 1999 stellte der Beschwerdeführer unter fal-
schem Namen und als angeblicher Staatsangehöriger von Sierra Leone
ein Asylgesuch, um leichter als Flüchtling anerkannt zu werden. Seine
wirkliche Identität legte er erst fünf Jahre später im Hinblick auf die beab-
sichtigte Eheschliessung mit Y._______ offen und beantragte hierfür beim
damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) unter Vorlage seines echten
Passes die Korrektur seiner Personalien (siehe Schreiben des BFF vom
29. Juni 2004). Bereits kurz nach seiner Einreise trat X._______ damals
unter dem Namen A._______ strafrechtlich in Erscheinung, beging trotz
der beiden damit einhergehenden Verurteilungen vom 25. November und
13. Dezember 1999 aber weitere Verstösse gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz (BetmG) und erhielt dafür mit Urteil vom 7. September
2000 eine 22-monatige Gefängnisstrafe. In seiner Urteilsbegründung hielt
das Gericht fest, dass sein Verschulden schwer wiege, da die von ihm
zusammen mit einem Komplizen verkaufte Menge Kokain erheblich
genug gewesen sei, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu
bringen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG). Nach seiner Entlassung aus
dem Strafvollzug am 3. Mai 2001 hielt sich X._______ noch mehr als drei
Jahre illegal in der Schweiz auf, bevor er in sein Heimatland ausgeschafft
wurde.
4.2 Der Beschwerdeführer hat nahezu während seines gesamten Aufenthalts
in der Schweiz d.h. bis kurz vor seiner Ausschaffung unter falscher
Identität gelebt und auch aufgrund seines von Beginn an strafbaren Ver-
haltens deutlich gemacht, dass er nicht gewillt oder fähig ist, sich an die
geltende Ordnung zu halten. Insbesondere fällt dabei ins Gewicht, dass
seine Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz zugleich Gefährdun-
gen bzw. Beeinträchtigungen der Gesundheit anderer bedeuteten. Derarti-
ge Straftaten rechtfertigen aufgrund ihrer stetigen Zunahme grundsätzlich
den Erlass langjähriger Fernhaltemassnahmen, damit der weiteren Aus-
breitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt
werden kann. Dabei ist, wie bereits oben dargelegt (E. 3), der Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Gesundheit durch Abschreckung nicht nur des
jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potentieller Rechtsbrecher so
weit wie möglich zu gewährleisten (vgl. dazu auch BGE 131 II 352 E. 4.3.1
S. 359 f.).
4.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass das dem Beschwer-
deführer zur Last gelegte Verhalten grundsätzlich zur Unerwünschtheit im
Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG führt. Im Folgenden ist deshalb zu
prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach sowie von ihrer Dauer
her in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist.
5. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Ab-
6wägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Mass-
nahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten
Interessen des bzw. der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz-
ten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens
und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dafür
die Grundlage (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich und St. Gallen 2006, S. 127 f.).
5.1 Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist
offenkundig. Es ergibt sich ohne weiteres aus den vorstehenden Erwägun-
gen, d.h. aus der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und dem
deutlich gewordenen Bemühen, seine wirkliche Identität zu verbergen und
damit seine Wegweisung zu verhindern.
5.2 Dem öffentlichen Interesse an einem Einreiseverbot stellen die Beschwer-
deführer ein persönliches Interesse an einer Einreise gegenüber. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht insbesondere geltend, es
könne der Ehefrau nicht zugemutet werden, im Heimatland des Eheman-
nes zu leben. Diese selbst macht darüberhinaus geltend, dass sie in der
Schweiz eine Familie gründen wolle und dass ihr Ehemann daher die
Chance für einen Neuanfang verdiene. Sinngemäss berufen sich die Be-
schwerdeführer damit auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), die beide dem Schutz eines von staatlichen Eingriffen un-
gestörten Familienlebens dienen und im Ausländerrecht identische An-
sprüche vermitteln (BGE 129 II 215 E. 4.2 S. 218 f.).
5.2.1 Mit ihren Einwänden scheinen die Beschwerdeführer davon auszugehen,
dass es die Einreisesperre ist, die ihnen ein familiäres Zusammenleben in
der Schweiz verunmöglicht. Diese Ansicht geht jedoch fehl. Die Realisie-
rung einer auf Dauer angelegten ehelichen Lebensgemeinschaft auf
schweizerischem Territorium setzt zwingend eine Aufenthaltsbewilligung
voraus, deren Erteilung in erster Linie in die kantonale Zuständigkeit fällt.
Von dem entsprechenden kantonalen Verfahren muss das Verfahren um
Aufhebung bzw. Abänderung der Einreisesperre klar unterschieden wer-
den. Dabei ist zu betonen, dass die kantonale Behörde die Prüfung der
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht im Hin-
blick auf eine bestehende Einreisesperre verweigern darf (vgl. die Urteile
des Bundesgerichts 2A. 141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 1.4, 2A.43/2000
vom 12. April 2000 E. 1a und 2A.19/1993 vom 10. März 1994, E. 1d).
5.2.2 Im vorliegenden Fall hat die für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zuständige Migrationsbehörde der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Juli
2005 mitgeteilt, sie sei nicht bereit, X._______ eine solche Bewilligung zu
erteilen. Sein Rechtsvertreter hat zwar in der Beschwerdeschrift vom 22.
September 2005 behauptet, ein Gesuch um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung sei pendent; allerdings ergibt sich weder aus den Akten
noch aus den weiteren Vorbringen des Parteivertreters und der Beschwer-
deführerin, dass ein entsprechendes Verfahren gestützt auf den Aufent-
haltsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 ANAG jemals durchgeführt bzw. rechts-
kräftig entschieden worden wäre. Festzustellen ist somit, dass die Aufnah-
7me der ehelichen Gemeinschaft nicht an der bestehenden Einreisesperre,
sondern daran scheitert, dass der Beschwerdeführer über kein Anwesen-
heitsrecht verfügt.
5.3 Eine Aufhebung der Einreisesperre würde somit nur bewirken, dass
X._______ den allgemeinen, für Staatsangehörige aus Guinea geltenden
Einreisebestimmungen unterstünde und folglich nur im Rahmen des bewil-
ligungsfreien Aufenthalts hierzulande verweilen dürfte. Insofern relativieren
sich die Auswirkungen der Einreisesperre auf die Interessensphären der
Beteiligten und tangieren die Möglichkeit eines ehelichen Zusammenle-
bens nur in diesem vorgegebenen Rahmen.
5.4 Die Frage, ob die Anordnung der Einreisesperre im Hinblick auf die oh-
nehin beschränkte Möglichkeit des ehelichen Zusammenlebens einen
Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV gewährleistete
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, ist im vorlie-
genden Fall zu verneinen. Die bestehende Fernhaltemassnahme verhin-
dert nämlich von ihrer rechtlichen Ausgestaltung her nicht jeden Kontakt
der Eheleute in der Schweiz. Die Einreisesperre ist nicht als absolutes Ein-
reiseverbot ausgestaltet, sondern als Einreiseverbot mit Bewilligungsvor-
behalt (Suspension der Einreisesperre gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 3
ANAG). Allfälligen Ansprüchen kann durch entsprechend ausgestaltete
Suspensionspraxis in konventions- und verfassungskonformer Weise
Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
C-125/2006 vom 16. Juli 2007 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer hat bisher
soweit aus den Akten ersichtlich noch keinen Versuch unternommen,
eine Suspensionsbewilligung zu erwirken. Dabei ist allerdings zu betonen,
dass das BFM als Bewilligungsbehörde im Rahmen einer Gesuchsprüfung
berücksichtigen darf, ob gegenseitige Besuche auch im Herkunftsstaat des
Gesuchstellers stattfinden können. Eine derartige Kontaktpflege erscheint
für die Betroffenen umso eher zumutbar, als das öffentliche Fernhalteinter-
esse gegenüber dem Massnahmebelasteten evident ist und die Ehegattin
im Zeitpunkt des Eheabschlusses um das Vorleben ihres Gatten wusste.
Überdies ist festzuhalten, dass die Berufung auf die Familienschutznorm
von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV voraussetzt, dass das Familienleben in-
takt ist und im Rahmen des Möglichen auch gelebt wird (vgl. statt vieler
BGE 126 II 377 E. 2b/aa S. 382). Diesbezüglich ergeben sich im vorliegen-
den Fall etwelche Zweifel. Während die Beschwerdeführerin in erster Linie
ihre Sicht der Dinge bzw. ihre Interessen an einem ehelichen Zusammen-
leben darlegt (laut ihrer Eingabe vom 1. September 2005 sollen telefoni-
sche Kontakte bestehen), äussert sich der Beschwerdeführer in keiner
Weise zu Art und Intensität der Kontaktpflege (z.B. Briefe, Telefonate, E-
mail-Verkehr etc.). Vor diesem Hintergrund sind die privaten Interessen als
nicht besonders hoch einzustufen. Gegenüber dem öffentlichen Interesse
haben sie klar zurückzutreten.
5.5 Auch von ihrer Dauer her erweist sich die Einreisesperre weder als unver-
hältnismässig noch als unangemessen. Dass die Massnahme nicht befris-
tet wurde, bedeutet nicht, dass sie lebenslänglich Gültigkeit haben soll.
Wie lange ein relevantes öffentliches Sicherheitsbedürfnis anzunehmen
8ist, hängt von der persönlichen Entwicklung des Betroffenen ab und kann
daher erst nach einer gewissen Bewährungszeit im Ausland erneut über-
prüft werden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als drei Jah-
ren wieder in seinem Heimatland. Die seit seiner Ausschaffung vergange-
ne Zeitspanne ist jedoch zu kurz, um bereits jetzt eine günstige Prognose
hinsichtlich seines künftigen Wohlverhaltens stellen und damit eine zeitli-
che Befristung der Einreisesperre aussprechen zu können. Es kommt hin-
zu, dass über seine jetzige Lebenssituation und seinen Lebenswandel
nichts bekannt ist. Weder sein Rechtsvertreter noch die Beschwerdeführe-
rin haben hierzu irgendwelche Angaben gemacht. Vom Beschwerdeführer
muss daher verlangt werden, dass er sich noch während einer gewissen
Zeit in Ausland bewährt und damit ein künftiges straffreies Verhalten er-
warten lässt. Bei einem grundlegenden Gesinnungswandel und damit ein-
hergehend einer längeren Phase stabilisierter Lebensverhältnisse die
von ihm auch nachzuweisen wären steht es ihm frei, sich mit einem Wie-
dererwägungsgesuch an die Vorinstanz zu wenden.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die gegen den Beschwerdeführer ver-
hängte Einreisesperre als angemessene Massnahme zum Schutz der öf-
fentlichen Ordnung und Sicherheit zu betrachten ist. Sie ist auch in zeitli-
cher Hinsicht nicht unverhältnismässig. Die angefochtene Verfügung ist
somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Be-
schwerde daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1 bis Art. 3
lit. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Dispositiv nächste Seite
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Sie sind durch den am 6. Oktober 2005 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 120 714 retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand: