Abtei lung II I
C-4820/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Michael Peterli,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
I._______,
vertreten durch Regula Schwaller,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 11. Juni 2007
(Rentenrevision).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4820/2007
Sachverhalt:
A.
Der in seiner Heimat aufgewachsene spanische Staatsbürger
I._______ arbeitete von 1995 bis 2001 in einem Aargauer Hotel-
betrieb, zuerst als Portier und danach im technischen Dienst, und ent-
richtete entsprechend Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). 1998 wurde dem seit
Jahren unter Kreuzschmerzen leidenden Versicherten eine Diskus-
hernie operiert. Nachdem sich die Symptomatik anfänglich besserte,
begann sie sich rund ein Jahr nach der Operation wieder zu ver-
schlechtern. Nach einem weiteren Bandscheibenvorfall waren die Be-
schwerden an der Lendenwirbelsäule mit Schmerzausstrahlungen in
das linke Bein so ausgeprägt, dass er ab Februar 2001 selbst leichte
Arbeiten bei einem halbierten Arbeitspensum nicht mehr ausführen
konnte. Die IV-Stelle Aargau sprach ihm deshalb mit Wirkung ab dem
1. Februar 2002 eine ganze Rente zu (act. 16).
B.
Am 12. Oktober 2005 teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
dem in der Zwischenzeit in seine Heimat zurückgekehrten Ver-
sicherten mit, dass sie zur Durchführung der Rentenrevision beim
spanischen Instituto Nacional de la Seguridad Social neue ärztliche
Unterlagen angefordert habe (act. 32). Dem von der spanischen Be-
hörde bei Dr. G._______ in Auftrag gegebenen Gutachten vom
15. Dezember 2005 lässt sich entnehmen, dass der Versicherte
bezüglich seiner zuletzt ausgeübten Beschäftigung zu hundert Prozent
arbeitsunfähig sei, ihm dagegen Arbeiten, welche die Wirbelsäule
mechanisch nicht beanspruchten, zugemutet werden könnten
(act. 49). Der IV-Stellenarzt Dr. R._______ hielt in seinem Bericht vom
30. August 2006 fest, dass für den Versicherten die Ausübung einer
leichten Tätigkeit im Umfang von fünfzig Prozent, insbesondere im
Detailhandel, in der Administration sowie im Bereich der öffentlichen
und persönlichen Dienstleistungen, in Frage käme (act. 51). Die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) errechnete
daraufhin einen invaliditätsbedingten Einkommensverlust von 55 Pro-
zent und verfügte am 11. Juni 2007 die bisher bezahlte ganze Rente
ab dem 1. August 2007 durch eine halbe Rente zu ersetzen (act. 70).
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C.
Gegen diese Verfügung erhob I._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) mit Eingabe vom 12. Juli 2007 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Ver-
fügung unter Kostenfolge aufzuheben und ihm weiterhin eine volle
Rente zuzusprechen oder eventualiter die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machte er, unter
Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen, geltend, dass es ihm
gesundheitlich sehr schlecht gehe und ihm eine Erwerbstätigkeit nicht
mehr zugemutet werden könne. Arbeitsversuche seien wegen akuten
Schmerzen und Blockierungen gescheitert. Im Übrigen hätten die
jahrelangen körperlichen Beschwerden zur Verschlechterung seines
psychischen Zustandes geführt, weshalb er heute auch aus
psychiatrischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig sei.
D.
Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2007 beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf
die Protokolle ihrer Sitzungen vom 19. Oktober 2006 (act. 53),
15. März 2007 (act. 65) und 13. Dezember 2007 (act. 74). Demnach
sei bereits im Rapport von Dr. med. S._______ vom 12. August 2002
sowie im Bericht der Herren Dres. med. Z._______ und E._______
vom 26. Juli 2001 dem Beschwerdeführer bezüglich einer seinen
Möglichkeiten angepassten Ersatztätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
fünfzig Prozent attestiert worden. Die IV-Stelle Aargau habe ihm aber
zu Unrecht eine ganze Rente zugesprochen, da sie fälschlicherweise
davon ausgegangen sei, dass er nur in einer geschützten Werkstatt
und nicht auf dem freien Arbeitsmarkt eine solche Beschäftigung
finden könne. Ferner handle es sich bei den Beschwerden, welche bei
Durchführung von Arbeitsversuchen mit angepasster Tätigkeit sofort
zugenommen hätten, um die Klagen des Beschwerdeführers, welche
somit subjektiver und nicht objektiver Natur seien. Im Übrigen stehe
der Sachverhalt eindeutig fest, weshalb weitere Abklärungen über-
flüssig seien. Die eingereichten Röntgenbilder würden die Diagnose
einer mittelschweren Arthrose bestätigen, die funktionellen Aus-
wirkungen seien ebenfalls hinreichend dokumentiert, und die geltend
gemachte Depression, welche von der Kürzung der Rente herrühren
dürfte, sei behandelbar.
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E.
Mit Replik vom 26. Februar 2008 hielt der Beschwerdeführer fest, dass
sich seine physische und psychische Gesundheit seit der Rückkehr
nach Spanien verschlechtert habe, wobei die Verschlechterung des
psychischen Zustandes nicht im Zusammenhang mit der Renten-
revision stünde. Er sei in vermehrtem Masse mit zunehmenden
Schmerzen konfrontiert, welche seine Bewegungen stark ein-
schränkten und einen regelmässigen Arbeitseinsatz verunmöglichten.
Auch sei zu seinen Rückenbeschwerden eine deutliche Arthrose an
beiden Kniegelenken hinzugekommen. Im Übrigen leide er an Schlaf-
störungen, welche eine Regeneration verhinderten.
F.
Mit Duplik vom 19. März 2008 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen
und Ausführungen fest. Ergänzend brachte sie vor, dass die Befunde
an den Kniegelenken einer leichten Verweisungstätigkeit nicht ent-
gegenstünden.
G.
Mit Triplik vom 14. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer zwei neue
Arztberichte ein, wonach er seit einem Jahr zusätzlich an einer mit
Schmerzen verbundenen Einschränkungen der Beweglichkeit des
rechten Schultergelenks sowie an von der Halswirbelsäule her-
rührenden Ausstrahlungen in die Arme und sensiblen Ausfällen an
beiden Händen, insbesondere an der rechten, an welcher ausserdem
Morbus Dupuytren, eine krankhafte Veränderung des Bindegewebes
der Handinnenfläche, diagnostiziert wurde, leide. Der Neurologe
Dr. S._______ beurteilte seine Arbeitsfähigkeit bei einer angepassten
Tätigkeit auf höchstens zwanzig Prozent. Gemäss dem Rheumato-
logen Dr. med. P._______ ist er dagegen überhaupt nicht mehr in der
Lage eine solche Beschäftigung auszuüben.
H.
Mit Quadruplik vom 24. Juni 2008 hielt die Vorinstanz an ihren An-
trägen fest und verwies auf die Stellungnahme ihres ärztlichen
Dienstes vom 19. Juni 2008, wonach die neu geltend gemachten
Schulterschmerzen nur bei Überlastung des rechten Armes ent-
stünden und gut behandelbar seien. Auch könne der Morbus
Dupuytren, welcher wahrscheinlich schon vorbestanden habe, durch
eine einfache Operation kuriert werden (act. 75).
Seite 4
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I.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bun-
desverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme mit Bezug auf
das Sachgebiet ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Revi-
sionsentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 11. Juni
2007. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG)
Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung (Art. 59 ATSG).
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte
März 2009 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt
sich neu zusammen aus Richter Hans Urech und Richter Ronald Flury
der Abteilung II und Richter Michael Peterli der Abteilung III.
Seite 5
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die IV-
Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz
haben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig.
Der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz in Schinznach Bad,
weshalb das Verfahren um Zusprache einer Invalidenrente in die Zu-
ständigkeit der IV-Stelle Aargau fiel. Im Jahr 2004 nahm der Be-
schwerdeführer wieder Wohnsitz in seiner Heimat Spanien. Die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland war somit zuständig, das vorliegende
Rentenrevisionsverfahren durchzuführen und die entsprechende Ver-
fügung zu erlassen.
3.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere
dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit regelt, anwendbar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem
1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen
bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der
sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleich-
behandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Ge-
biet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, so-
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weit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vor-
sehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem
schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der IVV.
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine schwei-
zerische Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach
ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte in der Regel auf den
bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes
(hier: 11. Juni 2007) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird
(BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vor-
liegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Be-
stimmungen der 4. IV-Revision anwendbar, nicht aber diejenigen der
5. IV-Revision. Im Folgenden werden deshalb die bis Ende 2007 gültig
gewesenen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
zitiert.
4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schwei-
zerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungs-
gericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG ent-
haltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den ent-
sprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des
Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen
Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten,
welche weiterhin nach der angestammten Methode des Einkommens-
vergleichs vorzunehmen ist (BGE 129 V 224 E. 4.3, 131 V 53 E. 5.1.2).
Seite 7
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5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung er-
forderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, auf
eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und auf eine
Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Abs. 1ter dieser
Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50%
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG
nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können,
sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs;
BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar-
aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110
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V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur
im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität
einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio-
nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom
Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung überein-
stimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem sind
die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unter-
lagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Be-
urteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der
Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Be-
schwerdefall dem Gericht.
5.5 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl.
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003,
§52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% arbeitsun-
fähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit).
Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des
EVG eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weit-
gehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheits-
schaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten
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Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass
beeinträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein labil gewesenes
Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich
in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in ab-
sehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr
erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung
führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von
Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputa-
tionen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die ge-
nannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger
Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets
nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Die in dieser
Bestimmung vorgesehene Wartezeit von einem Jahr bezweckt die
Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung und
denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung; letztere
haben während der Wartezeit in erster Linie für den Erwerbsausfall bei
Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23 E. 3a). Nach
Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit
im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die versicherte
Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig
war.
6.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von
Invalidenrenten wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der ent-
sprechenden bisherigen Regelungen in Art. 17 Abs. 1 ATSG auf-
genommen. Die zu altArt. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft bis Ende 2002) ent-
wickelte Rechtsprechung ist daher grundsätzlich weiterhin anwendbar
(BGE 130 V 343 E. 3.5.4, in BGE 133 V 108 nicht publizierte E. 2
[Urteil EVG I 465/05 vom 6. November 2006]).
6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist
demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund-
Seite 10
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heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5,
BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger
Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus-
wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund-
heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen
keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil
BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5
S. 13 E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112
V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
6.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche
Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sach-
verhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person er-
öffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens-
vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheent-
scheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
7.
Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden Ver-
fahren zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Ver-
fügung im Jahre 2002 bis zum 11. Juni 2007 massgeblich verbessert
haben.
7.1 Gemäss dem Bericht der Herren Dres. med. Z._______ und
E._______ vom 26. Juli 2001 (act. 40), den Ausführungen von
Dr. H._______ vom 24. August 2001 (act. 42)sowie dem Rapport von
Dr. med. S._______ vom 12. August 2002 (act. 48), welche für die
Rentenzusprache entscheidend waren, ist der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Rückenleiden für seine bisherige Beschäftigung nicht
mehr, für leichte Tätigkeiten dagegen zu fünfzig Prozent arbeitsfähig.
Aufgrund der Schilderungen von Dr. med. S._______, wonach die
Rückenschmerzen unter körperlicher Belastung zunähmen und es zu
einer Blockierung der Lendenwirbelsäule käme, kam die Berufs-
beratung in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2002 zum Schluss, dass es
für den Beschwerdeführer unrealistisch sei, in der freien Wirtschaft
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eine leichte Teilzeitarbeit zu finden, bei der nötigenfalls noch weitere
gesundheitsbedingte Leistungseinbussen in Kauf genommen werden
könnten (act. 14). Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer nur
an einen Arbeitsplatz im geschützten Rahmen vermittelbar sei,
errechnete die IV-Stelle Aargau eine Erwerbseinbusse von rund
neunzig Prozent, weshalb sie ihm eine ganze Rente zusprach.
7.2 Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit stützte sich die Vorinstanz auf das Gutachten von
Dr. G._______ vom 15. Dezember 2005 (act. 49). Demnach leide der
Beschwerdeführer an einer linksseitigen Ischias, einer postoperativen
Bandscheibenabnutzung im Kreuzbereich sowie einer Arthrose der
Halswirbelsäule und der Kniegelenke. Die linke Lendenmuskulatur
ziehe sich zusammen und er könne sich aufgrund der Schmerzen nur
begrenzt beugen. Auch käme es beim Biegen der Knie, insbesondere
dem linken, zu einer schmerzhaften Reibung mit der Kniescheibe.
Jedoch seien die Kniegelenke nicht entzündet, die Muskelreflexe
normal, die Balance vollständig sowie die Beinmuskulatur gut ent-
wickelt, weshalb er beschwerdefrei gehen könne. Sein Gesundheits-
zustand könne durch medizinische Behandlung noch verbessert,
jedoch nicht geheilt werden. Der Beschwerdeführer sei bezüglich
seiner letzten Tätigkeit zu hundert Prozent arbeitsunfähig. Dagegen
sei er imstande, Beschäftigungen nachzugehen, welche die Wirbel-
säule mechanisch nicht beanspruchen würden. Er sei aber nicht
empfänglich, sich wieder eingliedern zu lassen.
7.3 Der Beschwerdeführer vertrat dagegen in seiner Beschwerde die
Auffassung, dass sich seine gesundheitliche Situation seit der renten-
zusprechenden Verfügung verschlechtert habe. Er sei in vermehrtem
Masse mit zunehmenden Schmerzen konfrontiert, welche ihn in seinen
Bewegungen stark einschränken würden. Neu seien auch Be-
schwerden an der Halswirbelsäule mit Ausstrahlungen in den rechten
Arm und herabgesetzter Empfindlichkeit in der rechten Hand hinzu-
gekommen. Im Übrigen hätten die dauernden Schmerzen sowie die
Unmöglichkeit etwas aus eigener Kraft zu realisieren, zu einer Ver-
schlechterung seines psychischen Zustandes geführt, weshalb ihm
eine Erwerbstätigkeit auch aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zu-
mutbar sei. Zur Untermauerung seiner Aussagen verwies er auf das
Gutachten der Psychologin A._______ vom 29. Dezember 2005
(act. 62), den Bericht von Dr. med. S._______ vom 10. April 2008
sowie den Rapport von Dr. med. P._______ vom 25. April 2008.
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Gemäss dem psychologischen Gutachten verfüge der Beschwerde-
führer über eine zur Abhängigkeit neigende, selbstzerstörerische
Persönlichkeit. Er leide an einer schweren Depression sowie an
Angstzuständen. Bei ihm zeigten sich Symptome der Traurigkeit, der
Unruhe, der Schuld, des Pessimismus sowie Angst und Unsicherheit
bezüglich der Zukunft. Es bestehe die Gefahr, dass Selbstmord-
gedanken aufkommen könnten und es werde dem Beschwerdeführer
daher die Einleitung einer Therapie gegen die Depression, die Angst-
zustände und die unpassenden Persönlichkeitsmerkmale empfohlen.
Den Arztberichten von Dr. med. S._______ und von
Dr. med. P._______ lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer
seit einem Jahr zusätzlich an einer mit Schmerzen verbundenen Ein-
schränkung der Beweglichkeit des rechten Schultergelenks sowie an
von der Halswirbelsäule herrührenden Ausstrahlungen in die Arme und
sensiblen Ausfällen an beiden Händen, insbesondere an der rechten,
an welcher ausserdem Morbus Dupuytren, eine krankhafte Ver-
änderung des Bindegewebes der Handinnenfläche, diagnostiziert
wurde, leide. Der Neurologe Dr. S._______ beurteilt seine Arbeits-
fähigkeit bei einer angepassten Tätigkeit auf höchstens zwanzig Pro-
zent. Gemäss dem Rheumatologen Dr. med. P._______ ist er dagegen
überhaupt nicht mehr in der Lage eine solche Beschäftigung auszu-
üben.
7.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Überprüfung des Gesundheits-
zustandes und der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist das
Datum der streitigen Revisionsverfügung, der 11. Juni 2007
(vgl. E.6.2). Die medizinischen Rapporte von Dr. med. S._______ und
von Dr. med. P._______ stammen vom 10. bzw. 25. April 2008 und
wurden somit rund zehn Monate nach der Revisionsverfügung erstellt.
Den beiden Arztberichten lässt sich entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer seit etwa einem Jahr zusätzlich über eine mit
Schmerzen verbundene Einschränkung der Beweglichkeit des rechten
Schultergelenks sowie über von der Halswirbelsäule herrührende
Ausstrahlungen in die Arme und sensible Ausfälle an den Händen
klage. Zum massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung dürften diese Leiden höchstens im Anfangsstadium vor-
handen gewesen sein und keinen relevanten Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers gehabt haben. Im Übrigen lässt sich
anmerken, dass diese Beschwerden gemäss dem medizinischen
Dienst der Vorinstanz auch zum Untersuchungszeitpunkt kaum
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relevant gewesen sein dürften. Die Schulterbeschwerden träten einzig
bei Überlastung der Arme auf, was bei leichten Tätigkeiten nicht der
Fall sein dürfte, und der Morbus Dupuytren könne durch einen simplen
chirurgischen Eingriff behoben werden.
7.5 Dem auf Anfrage der Vorinstanz vom spanischen Instituto
Nacional de la Seguridad Social bei Dr. G._______ in Auftrag ge-
gebene Gutachten vom 15. Dezember 2005 lässt sich entnehmen,
dass der Beschwerdeführer an einer durch die Bandscheibenoperation
von 1998 sowie durch Degeneration bedingten Abnutzung der
Lendenwirbelsäule, linksseitigen Ischiasbeschwerden sowie Arthrose
an beiden Kniegelenken und der Halswirbelsäule leide. Diese
Diagnose stimmt mit derjenigen des vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Arztberichtes von Dr. T._______ vom 25. Januar 2006
(act. 59) vollständig überein und dürfte auch zum Zeitpunkt des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung noch aktuell gewesen sein. Von
der Erkrankung an der Halswirbelsäule abgesehen, wurde die
Symptomatik bereits in den zahlreichen Attesten aus den Jahre 2001
und 2002 festgehalten.
Gemäss Dr. T._______ zeige sich beim Beschwerdeführer eine
beginnende Arthrose an der Halswirbelsäule und den Kniegelenken,
wobei ihn letztere vor allem beim Beugen störe. Von starken
Schmerzen, wie er sie an der Lendenwirbelsäule verspürt, ist dagegen
nicht die Rede. Auch waren zu jenem Zeitpunkt noch keine Aus-
strahlungen in die Arme vorhanden. Die Arthrose scheint somit keinen
grossen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
haben.
Problematischer erscheint dem Bundesverwaltungsgericht dagegen
die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule mit den Ausstrahlungen in
das linke Bein. Die Mediziner sind sich einig, dass dem Beschwerde-
führer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zuzumuten ist. Bei leichten
Arbeiten gehen die Meinungen dagegen auseinander. Gemäss den
vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten von Dr. T._______
vom 25. Januar 2006 und von Dr. med. P._______ vom 25. April 2008
ist der Beschwerdeführer auch bezüglich angepasster Tätigkeiten voll-
ständig arbeitsunfähig, wobei letzterer Arzt dafür insbesondere die von
der Halswirbelsäule herrührenden Ausstrahlungen in die Arme sowie
die Schulterbeschwerden als massgeblich ansieht. Der behandelnde
Arzt Dr. med. S._______ kommt in seinem Attest vom 10. April 2008
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– ebenfalls unter Mitberücksichtigung der zum Verfügungszeitpunkt
noch nicht oder erst im Anfangsstadium vorhandenen Leiden – zum
Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Beschäftigung
höchstens zwanzig Prozent betrage. Demgegenüber hielt
Dr. G._______ in ihrem Gutachten vom 15. Dezember 2005 fest, dass
der Beschwerdeführer beschwerdefrei gehen könne und ihm Arbeiten,
welche die Wirbelsäule mechanisch nicht beanspruchen, unein-
geschränkt zugemutet werden könnten. Die Ärztin geht somit bezüg-
lich einer adaptierten Beschäftigung von der vollen Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers aus.
Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint dies vertretbar, denn so-
lange der Beschwerdeführer weder seinen Rücken stark beugen noch
sein linkes Bein weit hochheben muss und seine Position von Zeit zu
Zeit verändern kann, insbesondere zwischen sitzenden und stehenden
Tätigkeiten abwechseln kann, ist mit einer Schmerzzunahme nicht zu
rechnen. Die vom IV-Stellenarzt Dr. R._______ in seinem Bericht vom
30. August 2006 festgehaltenen leichten Beschäftigungen im Detail-
handel, in der Administration sowie im Bereich der öffentlichen und
persönlichen Dienstleistungen, wie beispielsweise jene als Museums-
aufseher, Ticketverkäufer, Archivmitarbeiter etc., können diese An-
forderungen erfüllen. Dagegen sind die gemäss Bericht von
Dr. med. S._______ vom 11. September 2002 infolge Zunahme der
Beschwerden abgebrochenen Arbeitsversuche nicht belegt. Zudem
dürfte es sich bei den sich verstärkten Leiden, wie die Vorinstanz zu
Recht befand, um Klagen des Beschwerdeführers gehandelt haben,
welche subjektiver und nicht objektiver Natur sind.
Ferner sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten generell mit Vorbe-
halt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dagegen ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten
und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen ge-
langen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so-
lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen). In casu liegen
keine Hinweise vor, wonach das Gutachten von Dr. G._______ nicht
lege artis erstellt worden wäre. Im Übrigen sei angemerkt, dass die
Vorinstanz, indem sie bezüglich angepasster Tätigkeiten nicht von der
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vollen, sondern nur von einer fünfzigprozentigen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers ausgeht, seinem Therapiebedürfnis und erhöhten
Erholungsbedarf genügend Rechnung trägt.
7.6 Der Beschwerdeführer machte ferner unter Hinweis auf den
Rapport der Psychologin A._______ vom 29. Dezember 2005 geltend,
dass sich sein psychischer Zustand aufgrund der jahrelangen körper-
lichen Beschwerden verschlechtert habe, weshalb er nun auch aus
psychiatrischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig sei. Im Bericht wird dem
Patienten aufgrund seiner zur Abhängigkeit neigenden, selbst-
zerstörerischen Persönlichkeit, der Depression sowie den Angst-
zuständen eine Therapie empfohlen. Die Arbeitsfähigkeit wird ihm da-
gegen nicht abgesprochen. Die Persönlichkeitsmerkmale dürften, wie
der medizinische Dienst der Vorinstanz zurecht befunden hat, bereits
vorbestanden und den Beschwerdeführer nicht daran gehindert haben,
eine Arbeit in der Schweiz anzunehmen. Die Zukunftsängste sowie die
Depression sind aufgrund der persönlichen Umstände sowie der
Kreuzschmerzen nachvollziehbar. Sie stehen nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts der Ausübung einer, wie in der voran-
gegangenen Erwägung beschriebenen, einfachen adaptierten Tätigkeit
nicht entgegen. Im Übrigen lässt sich dem Bericht der Psychologin
entnehmen, dass die Depression, auch wenn sie als schwer einzu-
stufen sei, die Angstzustände sowie die unpassenden Persönlich-
keitsmerkmale therapierbar seien, was ebenfalls gegen eine Arbeits-
unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht spricht.
7.7 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschwerde-
führer aus physischer (vgl. E. 7.5) sowie aus psychiatrischer Sicht (vgl.
E. 7.6) bezüglich adaptierter Tätigkeiten zu fünfzig Prozent arbeits-
fähig ist. Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt, weshalb sich ent-
gegen seiner Auffassung keine multidisziplinäre Untersuchung auf-
drängt. Des Weiteren sind die Lohnunterschiede zwischen den vom
Beschwerdeführer vor seiner Invalidität ausgeübten Arbeiten im
Hotelbetrieb und den von der Vorinstanz aufgezählten, ihm noch mög-
lichen, rückenschonenden Verrichtungen marginal. Der durch die
Reduktion des Arbeitsvolumens der Verweisungstätigkeiten auf fünfzig
Prozent bedingte Einkommensverlust erreicht deshalb die für die Zu-
sprache einer Dreiviertelsrente geforderte Einbusse von mindestens
sechzig Prozent offensichtlich nicht, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht auf einen eingehenden Einkommensvergleich ver-
zichten kann. Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob der Bericht
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der Berufsberatung vom 3. Oktober 2002, wonach höchstens ein
Arbeitsplatz in geschütztem Rahmen vermittelbar sei, was letztlich zur
Zusprache einer ganzen Rente führte, zu pessimistisch ausgefallen
sei, würde diese Fehleinschätzung doch einer Anpassung des vor-
liegenden Dauerschuldverhältnisses an die wahre Situation nicht ent-
gegen stehen. Die vom medizinischen Dienst der Vorinstanz auf-
gezeigten, den Möglichkeiten des Beschwerdeführers angepassten
Tätigkeiten (vgl. E. 7.5) sind in der freien Marktwirtschaft vorhanden.
Bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage sollte es dem Be-
schwerdeführer daher möglich sein, eine passende Arbeitsstelle zu
finden.
Demnach hat die Vorinstanz die seit dem 1. Februar 2002 aus-
gerichtete ganze Invalidenrente zurecht auf eine halbe Rente
reduziert. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, wes-
halb sie abzuweisen ist.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf-
wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000
Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Für das vor-
liegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr 400.- festzusetzen
und dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende
Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 707.56.407.250)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Marc Hunziker
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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