Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4823/2008
Urteil vom 6. Januar 2011
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
Parteien B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 19. Juni 2008.
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Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1963 geborene, aus dem Kosovo stammende
B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat gemäss den Vorakten
während mehr als 5 Jahren in der Schweiz gearbeitet und dabei Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IV-Akten], act. 77; die IV-
Akten sind ab act. 180 doppelt paginiert, zweite Nummerierung jeweils
mit [2] gekennzeichnet). Am 22. Dezember 1994 reichte er ein Gesuch
um Gewährung von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung (IV) bei der IV-Stelle der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle
Zürich) ein (IV-Akten, act. 1). Er machte geltend, er habe 1993 einen
Autounfall erlitten und könne aufgrund der gesundheitlichen Folgen in
seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeiten.
B.
Am 8. August 1995 wies die IV-Stelle Zürich das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in
seinem Urteil vom 11. Mai 1998 gut und wies die Sache zur weiteren
Abklärung zurück.
Mit neuer Verfügung vom 10. April 2000 (IV-Akten, act. 77) sprach die IV-
Stelle Zürich dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 1995 eine
ganze Invalidenrente und ab dem 1. Januar 1999 eine halbe
Invalidenrente zu. Sie hielt fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass
der Beschwerdeführer in Folge des Unfalls vom 28. Dezember 1993 ohne
wesentlichen Unterbruch erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt sei. Mit diesem habe die einjährige Wartezeit zu laufen
begonnen, welche am 28. Dezember 1994 abgelaufen sei, so dass ab
diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Ab September
1998 sei es dem Beschwerdeführer wieder zuzumuten, einer 50%igen
Erwerbtätigkeit nachzugehen, weshalb er ab dem 1. Januar 1999 nur
noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.
Nachdem der Beschwerdeführer wieder im Kosovo Wohnsitz genommen
hatte (vgl. Mitteilung vom 7. Mai 2001; IV-Akten, act. 106), überwies die
IV-Stelle Zürich die Akten im Laufe des Jahres 2001 zuständigkeitshalber
an die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz).
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C.
Im Rahmen einer Rentenrevision im Jahre 2003 wurde keine
rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes festgestellt und der
Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt (IV-Akten, act. 138).
D.
Die IVSTA eröffnete am 22. September 2006 ein weiteres
Revisionsverfahren und holte aktuelle medizinische Beurteilungen ein (IV-
Akten, act. 158 ff.). Nach Erlass eines Vorbescheids vom 10. April 2008
(IV-Akten, act. 191[2]) hob sie mit Verfügung vom 19. Juni 2008 (IV-
Akten, act. 193[2]) die halbe Invalidenrente auf. Dies begründete sie
damit, dass der Beschwerdeführer gemäss den erhaltenen Unterlagen
wieder eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausüben
könne, in welcher er mehr als 50 % des Erwerbseinkommens ohne
Gesundheitsschaden erzielen könnte. Es bestehe daher ab dem 1.
August 2008 kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr.
E.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 14. Juli 2008
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte
sinngemäss, es sei ihm für die Zeit ab dem 1. August 2008 weiterhin eine
halbe IV-Rente zuzusprechen.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2009 die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe im
Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens die gesundheitlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers überprüft und den aktuellen Zustand
mit jenem verglichen, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung
vom 10. April 2000 bestanden habe. Dazu habe sie die vorliegenden
medizinischen Akten wiederholt ihrem ärztlichen Dienst (im Folgenden:
ärztlicher Dienst) unterbreitet. Dessen Ärzte hätten sich anhand der
vorliegenden Dokumentation ein umfassendes, präzises und
nachvollziehbares Bild der Beschwerden bilden können. In ihren
Beurteilungen vom 16. März 2008 (IV-Akten, act. 185[2]), vom 5. Januar
2009 (IV-Akten, act. 195[2]) und vom 22. April 2009 (IV-Akten, act.
199[2]) hätten sie festgehalten, dass eine wesentliche Besserung der
psychischen sowie der physischen Leiden eingetreten sei. Die
Arbeitsfähigkeit in leichteren, zumutbaren Verweistätigkeiten betrage nun
80 %. Der gestützt auf diese Einschätzung durchgeführte
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Einkommensvergleich habe eine Erwerbseinbusse von 32 % ergeben,
was keinen Anspruch auf eine IV-Rente mehr begründe.
G.
Am 4. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr.
N._______, Psychiater und Addiktologe, vom 29. April 2009 ein, welcher
der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wurde.
H.
Im Rahmen der Stellungnahme vom 20. Juli 2009 hielt die Vorinstanz an
ihren Rechtsbegehren fest. Sie wies darauf hin, dass die Akten erneut
dem ärztlichen Dienst unterbreitet worden seien. Der beigelegten
Stellungnahme von Dr. I._______ vom 12. Juli 2009 ist zu entnehmen,
dass die nachgereichte Unterlage die bisherige Beurteilung nicht zu
beeinflussen vermöge.
I.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 schloss der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-Stelle für
Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
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2. Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
2.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1; vgl. auch Art. 48 VwVG)
beschwerdelegitimiert ist.
2.2. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
3.
3.1. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (im Folgenden:
Abkommen; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des
ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381
E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht
aber mit Serbien und (nach dessen Unabhängigkeit) dem Kosovo, neue
Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem Kosovo wird
das Abkommen seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für den
Beschwerdeführer als Bürger des Kosovos findet demnach das
Abkommen insoweit Anwendung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die
sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl. E. 4.2 hiernach). Nach
Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1
genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3.2. Vorliegend kommen keine abweichenden staatsvertraglichen
Bestimmungen zur Anwendung, so dass sich der allfällige Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund
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des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) bestimmt.
4.
Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 19. Juni 2008)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist pro rata temporis auf jene
Bestimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der
zugehörigen ATSV abzustellen, die für die Beurteilung eines
Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. So sind bis
zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21.
März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision,
AS 2003 3837 beziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar
2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die
Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV
vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach
dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten
Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar. Im
Folgenden werden – falls nichts Gegenteiliges vermerkt – die
Bestimmungen lediglich in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung
zitiert.
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4.3. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 in Kraft
gestandenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid sind, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine
halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei
mindestens 70 % auf eine ganze Rente. Hieran hat die 5. IV-Revision
nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2008
gültigen Fassung). Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 % entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben (vgl. Art. 28 Abs. 1ter IVG in der von 2004 bis Ende 2007
in Kraft gestandenen Fassung und Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit dem
1. Januar 2008 gültigen Fassung).
4.4. Weiter hat nur Anspruch auf eine Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung, wer bei Eintritt der Invalidität während einer
gesetzlich festgelegten Mindestdauer Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese
beträgt nach den Bestimmungen der 4. IV-Revision ein Jahr, nach jenen
der 5. IV-Revision drei Jahre (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG).
Der Beschwerdeführer hat gemäss den Akten der IVSTA während mehr als drei Jahren Beiträge an die
AHV/IV entrichtet, so dass diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist.
4.5. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in Kraft sei 1. Januar 2008).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
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zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166). Dabei sind die
Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit,
sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Verweistätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist
also nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der
Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung
an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 275;
ZAK 1985 S. 459).
4.6. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar,
wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung
eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er
im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V
108 E. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist
dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 204 E. 3a). Neue, abweichende Beurteilungen sind revisionsrechtlich
nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 198 E. 3b, BGE 112 V 387 E.
1b)
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Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine anspruchsbeeinflussende Änderung von dem Zeitpunkt an zu
berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie
ist in jedem Fall beachtlich, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Rente kann gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV frühestens ab dem
ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats herabgesetzt werden – es sei
denn, der Bezüger hätte die bisherige Rente unrechtmässig erwirkt oder seine Meldepflichten verletzt.
4.7. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist.
Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Die rein wirtschaftlichen und
rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der
Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und
im Beschwerdefall dem Gericht.
4.8. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
5.
Die IV-Stelle Zürich hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
10. April 2000 unter Feststellung eines Invaliditätsgrades von 100 % bis
zum 31. Dezember 1998 eine ganze und ab dem 1. Januar 1999 eine
halbe Invalidenrente zugesprochen (IV-Akten, act. 77). Mit Verfügung
vom 25. Januar 2001 wurde die Rentenzahlungen eingestellt, da sich der
Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht den zumutbaren
Abklärungsmassnahmen unterzogen hatte (IV-Akten, act. 93). Am 23.
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März 2001 sprach die IV-Stelle Zürich dem Beschwerdeführer
wiedererwägungsweise eine halbe Invalidenrente zu (IV-Akten, act. 104).
Nachdem die Zuständigkeit durch die Wohnsitznahme des
Beschwerdeführers im Kosovo auf die IVSTA übergegangen war,
bestätigte diese am 28. Mai 2001 die Zusprechung einer halben Rente
ohne Vornahme weiterer Abklärungen (IV-Akten, act. 115). Mit Mitteilung
vom 21. März 2003 (IV-Akten, act. 138) wurde die Rente aufgrund der
Beurteilungen durch Dr. S._______ vom 1. und 15. März 2003 (IV-Akten,
act. 135 und 136) mangels anspruchsbeeinflussender Änderung erneut
bestätigt. Die Ärztin hielt zuerst fest, dass die Arbeitsfähigkeit mangels
aktueller medizinischer Unterlagen nicht beurteilt werden könne, kam
schliesslich aber zum Schluss, "infolge geringer Aussicht auf Zustellung
der fehlenden Akten" schätze sie aus den bisherigen Dokumenten, dass
die Arbeitsfähigkeit wie bis anhin 50 % betrage. Am 22. September 2006
wurde ein weiteres Revisionsverfahren eingeleitet (IV-Akten, act. 158 und
159), welches am 19. Juni 2008 zum vorliegend strittigen Entzug der
Rentenleistung führte (IV-Akten, act. 193[2]).
Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit umfassender rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleiches fand demnach
im Rahmen des Verfahrens statt, das mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. April 2000
abgeschlossen wurde. Die Vorinstanz hat demnach korrekterweise im vorliegenden Revisionsverfahren
den damals festgestellten Sachverhalt als Vergleichsgrundlage herangezogen.
5.1. Im vorliegenden Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht somit
zunächst zu prüfen, ob – und gegebenenfalls ab wann – sich der
gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers bzw. dessen
Auswirkungen auf seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit der
Verfügung vom 10. April 2000 bis zum Erlass der hier streitigen
Verfügung vom 19. Juni 2008 in massgeblicher Weise verändert und
dadurch eine Minderung des Invaliditätsgrades verursacht bzw. eine
Herabsetzung der IV-Rente begründet hat. Zu prüfen ist dabei auch, ob
sich die tatsächlichen Verhältnisse und der Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers wesentlich verändert haben oder ob lediglich ein im
Wesentlichen unverändert gebliebener Sachverhalt durch die
begutachtenden Ärzte unterschiedlich gewürdigt worden ist.
5.2. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Dezember 1993 im Kosovo als
Fahrzeuglenker in einen Unfall verwickelt, bei dem zwei Verwandte,
welche im Auto mitfuhren, getötet wurden. Ein weiterer Mitfahrer sowie
der Lenker des anderen Unfallfahrzeuges wurden schwer verletzt. Er
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selbst erlitt Thorax- und Kieferkontusionen sowie Verletzungen am
rechten Hand- und am rechten Sprunggelenk. Der Rentenbescheid vom
10. April 2000 der IV-Stelle Zürich, mit welchem ihm bis Ende 1998 eine
ganze und ab 1. Januar 1999 eine halbe Invalidenrente zugesprochen
wurde, stützte sich auf verschiedene ärztliche Begutachtungen und
weitere Unterlagen:
5.2.1. Für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
verfasste die Rehabilitationsklinik L._______, Chefarzt Dr. med.
E._______, FMH Chirurgie/Handchirurgie, und Dr. med. C._______,
ärztlicher Dienst der Klinik, am 3. März 1995 einen Austrittsbericht über
den einmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers (SUVA-Akten, act.
5/2). Als Unfalldiagnosen wurden festgehalten:
– Abrissfraktur des Processuc styloid radii rechts
– Sekundär auch Feststellung einer Fraktur der palmaren Radiuslippe, Fraktur
des Processus styloideus ulnae, Ulnavorschub und Sprengung des distalen
Radio-Ulnar-Gelenk rechts
– Thoraxkontusion links
– Distorsion des oberen Sprungelenks rechts
– Kontusion von Kopf und Körper
Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Heimat knapp 3 Wochen hospitalisiert gewesen und in der
Schweiz operiert worden war, und nachdem die rehabilitative Behandlung in der Klinik L._______
abgeschlossen werden konnte, legten die behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit auf 25 % fest. Sie
hielten fest, dass bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im ulnaren Handgelenkskompartiment
rechts nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur und späterer Operation nach Bowers persistierten. Der
Zustand werde sich wohl weder durch konservative noch durch operative Massnahme verbessern lassen.
Eine Anpassung der beruflichen Situation stehe deshalb im Vordergrund. Die schweren Arbeiten als
Bauhilfsarbeiter seien dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich und zuzumuten. Mit der rechten Hand
könne er nur leichte Tätigkeiten ohne grossen Kraftaufwand und ohne repetitive Handgelenksbewegungen
ausüben. Wie die Berufsabklärung zeige, habe der Beschwerdeführer allgemein geringe Fähigkeiten; er sei
unkonzentriert und wenig motiviert. Bei der psychosomatischen Abklärung durch Dr. med. O._______,
Psychiater, vom 15. Februar 1995 habe sich die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung
mit depressiver Reaktion gezeigt. Aufgrund des sehr wechselhaften Verhaltens sei es jedoch fraglich, wie
gross der Krankheitswert dieser Störung wirklich sei. Immerhin könne die grosse psychische Belastung
durch den tragischen Unfall mitverantwortlich sein für die in der Berufsabklärung beobachtete fehlende
Konzentration. Da aus medizinischer Sicht keine Verbesserung mehr zu erwarten sei, könne der Fall von
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der SUVA abgeschlossen werden. Es sei an der IV zu entscheiden, ob trotz der ungünstigen
Voraussetzungen eine Umschulung versucht oder die Rentenfrage geprüft werde. Fürs Erste sei der
Beschwerdeführer mit einer Arbeitsfähigkeit von 25 % an seinen alten Arbeitsplatz zurückgeschickt
worden. Eine höhere Leistung sei ihm jedoch im Baugewerbe nicht möglich.
5.2.2. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. A._______, Chirurg FMH, hielt in
seinem Bericht vom 5. Januar 1996 zur ärztlichen
Abschlussuntersuchung der SUVA aus somatischer Sicht im
Wesentlichen fest: Dem Versicherten seien Tätigkeiten mit repetierendem
Charakter, mit Vibration und Schlägen nicht mehr zumutbar. Das Heben
von Gewichten über 15 kg sei ebenfalls nicht mehr möglich. Die
Kälteexposition sollte auf ein Minimum reduziert, bzw. durch
entsprechende Schutzvorrichtungen vermindert werden. Ansonsten seien
alle Tätigkeiten in vollem Umfang möglich (SUVA-Akten, act. 7).
5.2.3. Dr. M._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, kam in seinem Gutachten vom 9. September 1998 zum
Schluss, seit 1996 liege eine 50%ige Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit vor, zuvor sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen. Von 1993 bis 1996 habe der Beschwerdeführer an einer
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD F 43.1) mit typischen
Angstträumen, Nachhallerlebnissen und einem gewissen
Meidungsverhalten gelitten. Diese sei in der Zwischenzeit abgeklungen.
Ab 1996 bis zum Begutachtungszeitpunkt bestehe eine weiter
abklingende psychogene Anpassungsstörung (IDC F 43.2) mit leichter
somatoformer Schmerzstörung (ICD F 45.4). Zur Zeit bestehe noch das
Restsyndrom einer psychogenen Anpassungsstörung mit einer leichten
bis minimen somatoformen Schmerzstörung. Betreffend der Entwicklung
der Arbeitsfähigkeit und der Wiedereingliederungsmöglichkeiten sei
davon auszugehen, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit – wie
schon im Bericht der Klinik L._______ vorgeschlagen – praktisch ab
sofort möglich sei. Dabei könne die zur Zeit noch vorhandene 50%ige
Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres allmählich abgebaut werden.
Gleichzeitig verwies der Gutachter auf die (nicht-invalidisierende)
psychosoziale Situation des Beschwerdeführers. Ein Teil der
bestehenden Beschwerden – wie Nervosität, Schlafstörungen und andere
vegetative Störungen – seien wohl auf die familiären und politischen
Umstände zurückzuführen. Unterstützende ärztliche Hilfe sei zu
empfehlen, eine fachärztlich-psychiatrische Behandlung jedoch nicht
nötig (IV-Akten, act. 128).
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5.2.4. Weiter wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30.
September 1998 bis zum 1. Dezember 1998 von Dr. med. L._______,
Oberarzt, und Dr. phil. H._______, klinischer Psychologe, Psychiatrisches
Zentrum Wetzikon, – in Kenntnis der Vorakten – psychiatrisch untersucht
(IV-Akten, act. 169). Im Gutachten vom 26. Januar 1999 wurde eine
mittelschwere Anpassungsstörung (ICD F 43.23) nach abklingender
posttraumatischer Belastungsstörung (ICD F.43.1) mit depressiver
Symptomatik (ab Februar 1995, evt. schon ab 1994, bis mindestens Ende
1996) diagnostiziert. Aus psychiatrischer Sicht schlossen sie auf eine
aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die sofortige Eingliederung in der
freien Wirtschaft erscheine aber als unrealistisch. Die effektive
Arbeitsleistung und das zumutbare Stundenpensum sollten daher in einer
Arbeitsabklärungsstelle ermittelt werden. Es bestehe Hoffnung auf eine
weitgehende Heilung des psychischen Beschwerdebildes, wobei mit einer
Konfliktreaktivierung bzw. mit einer erneuten psychischen
Destabilisierung gerechnet werden müsse, wenn die Arbeitsintegration
misslinge (IV-Akten, act. 169).
5.2.5. In der Begründung seines Urteils vom 11. Mai 1998 hielt das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fest, in somatischer
Hinsicht könne den bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden medizinischen
Abklärungen gefolgt werden. Die psychischen Beschwerden seien aber
ungenügend abgeklärt. Insbesondere sei es erforderlich, die wietere
Entwicklung der diagnostizierten posttraumatisch Belastungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion weiterzuverfolgen und abzuklären – wie
dies von den Dres. E._______ und C._______ empfohlen worden sei (IV-
Akten, act. 42).
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer in Anbetracht der bis zum
11. November 1999 vorliegenden Unterlagen aufgrund der
unfallbedingten somatischen Beschwerden eine 20%ige Rente
zugesprochen, zudem bis zum 28. Februar 2001 aufgrund der
psychischen Beschwerden eine in Rentenform ausgerichtete einmalige
Abfindung, degressiv von 80 % bis 25 % (vgl. IV-Akten, act. 73).
5.3. Im aktuellen Rentenrevisionsverfahren wurde der Beschwerdeführer
durch die Dres. med. R._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, und G._______, Spezialarzt FMH für Rheumatologie,
interdisziplinär begutachtet (IV-Akten, act. 182[2] und 184[2]). In ihrem
gemeinsamen Bericht vom 21. Februar 2008 (IV-Akten, act. 181[2])
hielten sie im Wesentlichen fest, aus somatischer Sicht bestehe die in
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den Akten erwähnte Pathologie des rechten Handgelenkes unverändert
weiter. Für die Nacken-, Arm-, Finger und Rückenschmerzen könne der
Rheumatologe jedoch kein körperliches Substrat erkennen. Diesen
Beschwerden, wie auch dem sensiblen Hemisyndrom rechts, lägen
extrasomatische Ursachen zugrunde. An den früheren Beurteilungen der
Minderbelastbarkeit des rechten Handgelenkes für schwere Arbeiten
habe sich nichts geändert. Das Ausmass der vom Beschwerdeführer
geklagten Einschränkungen lasse sich allerdings angesichts der heutigen
Klinik nicht nachvollziehen. Aus Sicht des Rheumatologen sei er – bei
Beachtung der vorerwähnten Minderbelastbarkeit der rechten Hand –
uneingeschränkt arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht stünden die
psychosomatischen Beschwerden im Vordergrund. Angesichts der heute
nur mässig ausgeprägten psychischen Komorbidität bestehe keine
krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche über 20 %
liege. Die interdisziplinäre Beurteilung zeige, dass dem Beschwerdeführer
eine der Minderbelastbarkeit angepasste Arbeit zu 80 % zumutbar sei.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden medizinischen
Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Verbesserung
der gesundheitlichen Situation geschlossen werden kann, die eine
revisionsweise Aufhebung bzw. Herabsetzung der IV-Rente rechtfertigen
könnte.
6.1. In somatischer Hinsicht ergibt sich aus sämtlichen vorliegenden
Arztberichten und Gutachten, dass der Beschwerdeführer seit seinem
Unfall aufgrund der Handverletzung in der angestammten Tätigkeit als
Handlanger auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig ist. Schwere körperliche
Arbeiten sind ihm nicht mehr zuzumuten. Den Berichten lässt sich jedoch
weiter entnehmen, dass leichte körperliche Tätigkeiten ohne repetitive
Bewegungen der rechten Hand schon im Zeitpunkt der
Rentenzusprechung als möglich erachtet wurden.
Diese Beurteilung hat auch im Revisionsverfahren weiterhin Gültigkeit. So hält Dr. G._______ fest, aus
dem Spontanverhalten und den spontanen Bewegungen liessen sich keine körperlichen Einschränkungen
erkennen. Der Beschwerdeführer habe sich normal an- und ausgezogen, Sitzen und Gehen seien
unbehindert. Nur während der Rückenuntersuchung auf der Liege habe er beim Drehen auf den Bauch
eine Rückenbehinderung gezeigt. Er habe mit der rechten Hand ohne erkennbare Behinderung gezeichnet
und geschrieben. Die Skelettmuskulatur sei kräftig, ohne Hinweise auf eine Verschmächtigung. Dr.
G._______ hielt weiter fest, in den Akten werde der Beschwerdeführer zunächst als linksdominant und
später als rechsdominant beschrieben. Da er beim Schreiben und Zeichnen die rechte Hand benutzte, sei
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von einer Rechtsdominanz auszugehen. Allerdings spreche die deutliche Beschwielung der linken Hand
dafür, dass er auch diese häufig einsetze. Die klinischen Befunde an der rechten Hand hätten sich in
Grenzen gehalten. Die Hand sei reizlos und nicht deformiert. Trophik und Entwicklung zeigten keine
Differenz zur Gegenseite. Lediglich die mässiggradige und stark schmerzhafte Bewegungseinschränkung
sei auffällig. Die deutlichen Handschwielen liessen aber keine Zweifel daran offen, dass der Versicherte
auch die rechte Hand einsetze. Wann sich die Handgelenksschmerzen in die restliche Hand und vor allem
in den rechten Arm, den Nacken und den Kopf ausgeweitet hätten, gehe aus den Akten nicht hervor. Für
die stark schmerzhaften Fingergelenke liessen sich ebenso wenig ein somatisches Substrat erkennen wie
für die übrigen geklagten Schmerzen. Es seien keine klinischen und radiologischen Abnormitäten zu
erkennen, sodass diesbezügliche, in den ärztlichen Berichten von 2003 und 2007 genannte Diagnosen
nicht bestätigt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe die in den Akten erwähnten doppelseitigen
Armschmerzen oder rechtsseitigen Beinschmerzen nicht mehr geklagt. Auch für die vermerkten
Diskushernien L4 bis S1 lägen anamnestisch und klinisch keinerlei Hinweise auf ein radikuläres
Geschehen vor. Aufgrund der Anamnese und der Klinik sei eine mässiggradige Minderbelastbarkeit des
rechten Handgelenkes somatisch begründet, während alle übrigen Symptome in erster Linie
extrasomatische Ursachen zugrunde lägen.
Aufgrund er Untersuchungsergebnisse und der Beurteilung durch Dr. G._______ ist demnach mit
überwiegender Wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus körperlicher Sicht in
einer leichten bis eventuell mittelschweren Tätigkeit, in welcher er mit der rechten Hand keine monotonen,
anstrengenden Arbeiten ausführen muss, zu 100 % arbeitsfähig ist.
6.2. Weiter ist zu prüfen, ob eine Verbesserung der nicht-somatischen
Beschwerden des Beschwerdeführers, welche sich auf seine
Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit massgeblich auswirken,
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden ist.
6.2.1. Dem Gutachten von Dr. R._______, das in Kenntnis sämtlicher
vorliegenden Unterlagen und aufgrund einer persönlichen Untersuchung
erstellt wurde sowie ausreichend und nachvollziehbar begründet ist, kann
einerseits entnommen werden, dass die früher diagnostizierte,
rentenbegründende Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) wie auch die
zuvor relevante posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F.43.1) des
Beschwerdeführers in der Zwischenzeit vollständig abgeklungen sind. In
dieser Beziehung liegt heute kein psychisches Leiden mit Krankheitswert
mehr vor, das eine rentenrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
zur Folge haben könnte.
Dieser wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit
Änderung des rechtserheblichen Sachverhaltes steht andererseits eine
von Dr. R._______ festgestellte Verschlimmerung der bereits am
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Seite 16
9. September 1998 von Dr. M._______ im Zusammenhang mit der
Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2) erwähnten leichten
bis minimen somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) gegenüber,
die allerdings im Gutachten des Psychiatrischen Zentrums Wetzikon (Dr.
med. L._______ und Dr. phil. H._______) vom 26. Januar 1999 nicht
bestätigt werden konnte und für die Rentenzusprache in der Verfügung
vom 10. April 2000 höchstens von nebensächlicher Bedeutung gewesen
sein dürfte. Nach den Feststellungen von Dr. R._______ lagen im
Untersuchungszeitpunkt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4) sowie eine zuvor nie diagnostizierte Dysthymie (ICD-10
F34.1) vor. Diesen psychischen Leiden mass der Gutachter
selbstständigen Krankheitswert und invalidenversicherungsrechtliche
Relevanz zu, so dass offen bleiben kann, ob er zu Recht die Frage ihrer
Überwindbarkeit bzw. der Komorbidität im Sinne der bundesgerichtlichen
Praxis (BGE 131 V 49) prüfte. Entscheidend ist, dass Dr. R._______ dem
Beschwerdeführer nach Wegfall der posttraumatische Belastungsstörung
und der Anpassungsstörung – und damit einer diesbezüglichen
Verbesserung des Gesundheitszustandes – aufgrund der
verschlimmerten, nun anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und
der neu diagnostizierten Dysthymie seit anfangs 2007 noch eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert.
6.2.2. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass Dr.
F._______, welcher für IVSTA die aktenkundigen Gutachten würdigte, am
16. März 2008 festhielt, der Beschwerdeführer sei für Schwerarbeiten
minderbelastbar in seiner rechten Hand, wobei sich aber objektiv
praktisch keine Beeinträchtigung feststellen lasse. Aufgrund der gut
ausgebildeten Muskulatur und der Beschwielung der Hand sei davon
auszugehen, dass er sich auch manuell betätige. Für leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten bestehe aus somatischen Gründen überhaupt
keine Einschränkung, aus psychiatrischer Sicht bestehe dagegen noch
eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Dem Beschwerdeführer sei daher die
Ausübung einer vollschichtigen, den somatischen Leiden angepassten
Tätigkeit ab Februar 2008 (Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr.
R._______) zumutbar (IV-Akten, act. 185[2]).
6.3. Aufgrund der nachvollziehbaren Einschätzung der beurteilenden
Ärzte kann ohne Zweifel auf eine rentenrelevante Besserung des
gesundheitlichen Gesamtzustands geschlossen werden. Da unter
Berücksichtigung aller Faktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
spätestens seit Februar 2008 nur noch von einer 20%igen Einschränkung
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Seite 17
in leichten körperlichen Arbeitstätigkeiten auszugehen ist, kann der
Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt wieder eine leichte,
wechselbelastende Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 80%
ausüben.
7.
Im Folgenden ist noch zu prüfen, welche Erwerbseinbusse der
Beschwerdeführer infolge seiner beschränkten Arbeitsfähigkeit erleidet,
bzw. wie hoch sein Invaliditätsgrad noch ist.
7.1. Für die Bestimmung der Erwerbseinbusse (resp. des
Invaliditätsgrades) wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
7.1.1. Bei Erwerbstätigen hat der Einkommensvergleich in der Regel so
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich, wie bereits festgehalten, aus der
Einkommensdifferenz die Erwerbseinbusse, resp. der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig
nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im
Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und es sind die so
gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs).
7.1.2. Als Valideneinkommen ist der monatliche Lohn des
Beschwerdeführers im Jahre 1995 von monatlich Fr. 3'924.80.-
heranzuziehen, wobei zu beachten ist, dass dieser Monatslohn 13 Mal
ausgerichtet worden ist (pro Jahr: 51'022.40; IV-Akten, act. 8).
Umgerechnet auf 12 Monate ergibt sich ein Monatseinkommen von Fr.
4'251.90, das auf das Jahr 2008 zu indexieren ist. Der derart korrigierte
monatliche Lohn beträgt Fr. 4'972.- (vgl. Index für Männer, 1995: 1789,
2008: 2092 [4'251.90 / 1789 x 2092] aus "Bundesamt für Statistik,
Statistik der Lohnentwicklung, Schweizerischer Lohnindex", Nominallöhne
Männer).
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Seite 18
Die IVSTA hatte für die Berechnung des Valideneinkommen die für den Beschwerdeführer günstigeren
Löhne gemäss der LSE, TA 1, Männer, Anforderungsniveau 4, Baugewerbe (wobei sie jedoch die
Tabellenlöhne aus dem Jahre 2006 heranzog; vgl. LSE 2006: Nr. 45 Fr. 5'007.-; LSE 2008: Nr. 45, Fr.
5'150.-) herangezogen. Hochgerechnet auf die branchenübliche Arbeitswoche von 41.7 Stunden ergibt sich
ein monatliches durchschnittliches Einkommen im Jahre 2008 von Fr. 5'368.90.
7.1.3. Den Invalidenlohn setzte die IVSTA anhand des
Durchschnittlohnes gemäss der LSE, TA 1, Männer, Anforderungsniveau
4, Total fest (LSE 2006: Fr. 4'732.-; LSE 2008: Fr. 4'806.-).
Hochgerechnet auf die branchenübliche Arbeitswoche von 41.7 Stunden
ergibt sich ein monatliches Einkommen im Jahre 2008 von Fr. 5'010.30.
Weiter gewährte die IVSTA dem Beschwerdeführer einen
leidensbedingten Abzug von 10 % (Fr. 4'509.20), was nicht zu
beanstanden ist. Unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 80 %
ergibt sich ein Invalidenlohn im Jahre 2008 von Fr. 3'607.40.
7.1.4. Der Vergleich der massgeblichen Einkommen, welcher für den
Beschwerdeführer auf vorteilhaften Annahmen beruht, ergibt eine
Erwerbseinbusse und damit einen Invaliditätsgrad von 33 % im Jahre
2008 (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121).
Wird als Valideneinkommen sein zuletzt erzieltes und auf das Jahr 2008 indexierte Einkommen von Fr.
4'972.- herangezogen, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 27 %.
8.
Mit einem festgestellten Invaliditätsgrad von maximal 33 % hat der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung. Die Besserung des Gesundheitszustandes ist im
Februar 2008 eingetreten (vgl. Stellungnahme von Dr. F._______ vom
16. März 2008, IV-Akten, act. 185[2]). Die bisherige halbe Rente ist damit
auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung der angefochtenen
Verfügung folgenden Monats aufzuheben (Art. 88bis Abs. 2 IVV).
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 300.-
festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
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9.2. Der obsiegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
19. Juni 2008 wird bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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