Abtei lung II I
C-4825/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Alberto Meuli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Eduard Achermann,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kan-
tons Glarus BVG-Aufsicht des Kantons Glarus, c/o
Amt für berufliche Vorsorge, des Kantons St. Gallen,
Spisergasse 41, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz.
BVG Aufsicht, Periodizität der versicherungstechnischen
Bilanz.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4825/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 nahm das Departement Volkswirt-
schaft und Inneres des Kantons Glarus, BVG-Aufsicht (nachfolgend
die Vorinstanz) Kenntnis von der Berichterstattung über das Rech-
nungsjahr 2006 des X._______ (nachfolgend der Fonds der B.______
oder der Beschwerdeführer) im Sinne „vorstehender
Bemerkungen“ (Dispositivziffer 1) und legte hierfür eine
Verfügungsgebühr von Fr. 1'400.-- fest (Dispositivziffer 2). Bei den
Bemerkungen, auf welche die Vorinstanz im Verfügungsdispositiv
hinwies, handelte es sich namentlich um:
- eine Bestätigung des Eingangs der Jahresrechnung 2006 mit dem
Bericht der Kontrollstelle, welche die Genehmigung der Jahresrech-
nung empfohlen habe (Bemerkung A);
- eine Erinnerung an Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die be-
rufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR
831.40), wonach sich die Vorsorgeeinrichtung durch einen anerkann-
ten BVG-Experten periodisch überprüfen zu lassen habe und der Stif-
tungsrat eingeladen werde, mit der Jahresrechnung 2007 die periodi-
sche Überprüfung neu zu belegen (Bemerkung B);
- einen Hinweis auf die Verantwortung des Stiftungsrates im Bereich
der Anlageentscheide im Rahmen von Art. 52 BVG und Art. 59 der
Verordnung über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) und insbesondere auf die Verpflich-
tung des Stiftungsrates, bei der Nutzung von zusätzlichen Anlagekate-
gorien sicherzustellen, dass die für die sorgfältige Auswahl, Bewirt-
schaftung und Überwachung der Vermögensanlagen adäquaten Füh-
rungsinstrumente und Prozesse zur Anwendung gelangten (Bemer-
kung C);
- einen abschliessenden Hinweis, wonach die eingereichten Unterla-
gen im Übrigen aus aufsichtsbehördlicher Sicht zu keinen weiteren Be-
merkungen Anlass geben (Bemerkung D) sowie eine Angabe über die
Verfügungsgebühr (Bemerkung E).
B.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2007 erhob der Fonds der B.______
Seite 2
C-4825/2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die
Periodizität für die Erstellung der versicherungstechnischen Bilanz von
drei Jahren beibehalten werde, so dass die nächste Bilanz per 31.
Dezember 2008 zu erstellen sei. Zur Begründung machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Periodizität von
zwei Jahren für die Einreichung der versicherungstechnischen Bilanz
wegen der hervorragenden finanziellen Situation der
Vorsorgeeinrichtung unverhältnismässig sei. Der Beschwerdeführer sei
sehr stabil und hätte selbst nach dem Börsencrash im Jahre 2002
immer noch einen Deckungsgrad von 117.86% aufgewiesen, wogegen
der administrative Aufwand stark zunehme und der Anschluss an eine
Sammelstiftung vorprogrammiert sei, wenn dies so weiterginge.
C.
Mit Vernehmlassung vom 24. August 2007 beantragte die Vorinstanz
die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu-
treten sei. Zur Begründung führte sie in formeller Hinsicht aus, dass
dem Beschwerdeführer die rechtliche Beschwer fehle, da die Verfü-
gung keine Auflage erhalte, wie sie der Beschwerdeführer erwähne,
sondern lediglich eine Einladung. Im Übrigen sei in materieller Hinsicht
darauf hinzuweisen, dass sehr viele Vorsorgeeinrichtungen dazu über-
gegangen seien, eine jährliche versicherungstechnische Bilanz erstel-
len zu lassen, u.a. um das Risiko einer Überbewertung der Kostenseite
für die Versicherten dank der regelmässigen Abrufung des Fachwis-
sens des BVG-Experten zu minimisieren.
D.
Mit Replik vom 4. Oktober 2007 wiederholte der Beschwerdeführer sei-
nen Antrag in einer leicht abgeänderten Formulierung. So sei auf die
Beschwerde einzutreten und das Erstellen einer versicherungstechni-
schen Bilanz im Zweijahresrythmus im Hinblick auf die hohen Verwal-
tungskosten abzuweisen. In formeller Hinsicht machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, dass er die im Rahmen einer Verfü-
gung ausgesprochene Einladung zur Einreichung einer versicherungs-
technischen Bilanz mit der Jahresrechnung 2007 als klare Aufforde-
rung und konkrete Auflage habe verstehen müssen, zumal er selbst in
seiner Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2006 ausdrücklich
eine versicherungstechnische Bilanz erst per Ende Dezember 2008
angekündigt habe. In materieller Hinsicht sei die vom Gesetz vorge-
schriebene, erwähnte periodische Überprüfung (vgl. Art. 53 Abs. 2
BVG) durch die Grundsätze und Richtlinien für Pensionsversiche-
Seite 3
C-4825/2007
rungsexperten (Ausgabe 2000) konkretisiert worden. Danach sei die
versicherungstechnische Bilanz in der Regel alle drei Jahre zu erstel-
len. Nur wenn besondere Entwicklungen im Versichertenbestand oder
in der Wirtschaft dies notwendig machen oder wenn praktische Gründe
dafür sprechen würden, sei diese Bilanz häufiger zu erstellen, was
auch mit hohem Aufwand verbunden sei. Für den Beschwerdeführer
sei dies völlig unnötig.
E.
Mit Schreiben vom 8. November 2007 teilte die Vorinstanz mit, dass
sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte.
F.
Den mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2007 vom Instruktionsrich-
ter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- hat der
Beschwerdeführer fristgemäss überwiesen.
G.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Bis
heute sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören die
Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vor-
sorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VVG liegt in casu nicht vor.
2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung
des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus,
BVG-Aufsicht, vom 21. Juni 2007, welche ohne Zweifel eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. Die Beschwerde ist frist- und form-
gerecht eingegangen (Art. 50 und 52 VwVG). Durch die Verfügung ist
Seite 4
C-4825/2007
der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung (Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG). Ferner hat er den verlangten
Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt. Um auf das erhobene
Rechtsmittel jedoch eintreten zu können, bleiben Bestand und Umfang
des Streitgegenstandes zu prüfen.
3.
3.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfü-
gung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im
Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitge-
genstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die
Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der
Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegen-
stand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1B mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
3.2 Die Anfechtbarkeit ist unter dem vorgenannten Aspekt, aber auch
im Lichte von Art. 5 VwVG näher zu prüfen, wonach als Verfügungen
Anordnungen der Behörden im Einzelfall gelten, die sich auf öf-
fentliches Recht des Bundes stützen und die Rechte oder Pflichten be-
gründen, ändern oder aufheben, das Bestehen, Nichtbestehen oder
den Umfang von Rechten oder Pflichten feststellen oder Begehren auf
Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten
oder Pflichten abweisen oder auf solche nicht eintreten.
3.3 Vorliegend hat die Vorinstanz verfügt, dass sie von der Berichter-
stattung über das Rechnungsjahr 2006 des Beschwerdeführers Kennt-
nis genommen hat, allerdings nicht einfach für sich alleine und vorbe-
haltlos, sondern „im Sinne vorstehender Bemerkungen“. Der Be-
schwerdeführer ficht denn auch nicht die vordergründig verfügte
Kenntnisnahme der Berichterstattung über das Rechnungsjahr 2006
an, sondern eine in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung
enthaltene Bemerkung, wonach der Stiftungsrat eingeladen werde, mit
der Jahresrechnung 2007 die periodische Überprüfung neu zu bele-
gen. Währenddem der Beschwerdeführer die Einladung zur Vorlegung
einer versicherungstechnischen Bilanz als zwingende Auflage ver-
steht, welche als Streitgegenstand selbständig angefochten werden
könne, ist die Vorinstanz der Auffassung, dass diese Einladung nicht
zum Verfügten gehöre und damit nicht anfechtbar sei. Es ist also zu
prüfen, ob die besagte Erwägung einen Anordnungscharakter hat und
Seite 5
C-4825/2007
„mitverfügt“ wurde, mit anderen Worten ob sie vorliegend überhaupt ei-
nen Streitgegenstand bilden kann. Diese Prüfung hat in Auslegung der
angefochtenen Verfügung zu erfolgen.
4.
Ausgangspunkt jeder Auslegung eines Gesetzestextes bildet der Wort-
laut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiede-
ne Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite
gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente; da-
bei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text
zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang
an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht
unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der
Norm zu erkennen. Das Bundesgericht lässt sich bei der Auslegung je-
weils von einem Methodenpluralismus leiten (BGE 133 V 82 E. 3.4,
133 V 9 E. 3.1, 132 V 93 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Diese Auslegungs-
grundsätze können sinngemäss auch bei der Auslegung eines Verfü-
gungstextes herangezogen werden.
4.1 Der Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist vorerst ihrem Ti-
tel zu entnehmen. Nach dessen Wortlaut betrifft die Verfügung „die Be-
richterstattung über das Rechnungsjahr 2006“ des Beschwerdeführers,
und nicht etwa die Ausgestaltung der Berichterstattungen zukünftiger
Rechnungsjahre. Dies wird durch das Verfügungsdispositiv unter-
mauert, wonach die Kenntnisnahme der Berichterstattung zur Jahres-
rechnung 2006 verfügt wird (Dispositivziffer 1). Wenn dabei auch aus-
drückliche Auflagen oder vordergründige, unmissverständliche Vorbe-
halte fehlen, so wird immerhin auf die vorstehenden Bemerkungen
resp. Erwägungen der Verfügung hingewiesen. Dabei können nur die
Erwägungen A bis C gemeint sein (die Erwägung D ist eine reine Flos-
kel und die Erwägung E bezieht sich auf die Dispositivziffer 2). Die Er-
wägung A (Eingangsbestätigung der zu prüfenden Unterlagen zur Jah-
resrechnung 2006 und Empfehlung der Kontrollstelle, diese zu geneh-
migen) und die Erwägung C (Hinweis über die Verantwortlichkeit des
Stiftungsrates bei der Nutzung von zusätzlichen Anlagekategorien)
stehen klar im Zusammenhang mit dem aus dem Titel zu entnehmen-
den Gegenstand der Verfügung und sind nicht weiter auslegungsbe-
dürftig. Bis auf die Erwägung B scheint also der Gegenstand der Verfü-
gung klar definiert und in sich geschlossen zu sein. Bleibt somit noch
die Prüfung dieser umstrittenen Erwägung.
Seite 6
C-4825/2007
4.2 In Erwägung B wird auf Art. 53 Abs. 2 BVG hingewiesen und der
Stiftungsrat gestützt darauf eingeladen, mit der Jahresrechnung 2007
die periodische Überprüfung durch einen anerkannten BVG-Experten
neu zu belegen. Diese Erwägung steht im Widerspruch zum Titel und
zum eigentlichen Gegenstand der Verfügung; denn sie formuliert im
Grunde genommen eine Auflage, welche das nächste Rechnungsjahr
2007 betrifft. Wie der Beschwerdeführer in seiner Replik zu Recht aus-
führt, lässt sich diese Einladung mit der Berichterstattung über das
Rechnungsjahr 2006 nur dahingehend in Zusammenhang bringen,
dass deren Punkt 5.5 die Angabe enthält, dass das versicherungstech-
nische Gutachten alle drei Jahre zu erstellen sei und das nächste per
31. Dezember 2008 wieder fällig werde, nachdem das letzte Gutachten
per 31. Dezember 2005 erstellt worden sei (Replikbeilage 3). Ansons-
ten ist diese Erwägung fehl am Platz, da sie sich nicht in den eigentli-
chen Verfügungsgegenstand der Jahresrechnung 2006 einordnen
lässt. Durch den Hinweis im Verfügungsdispositiv, wonach von der Be-
richterstattung über das Rechnungsjahr 2006 „im Sinne der vorstehen-
den Bemerkungen“ Kenntnis genommen werde, erhält die Erwägung B
dennoch eine gewisse Relevanz und ist mitzuberücksichtigen. Die aus-
zulegende Dispositivziffer 1 kann nämlich nur so verstanden werden,
dass die Vorinstanz die zu prüfende Berichterstattung unter Einbezug
ihrer Bemerkungen verstanden wissen bzw. diese entsprechend er-
gänzen, einschränken oder berichtigen wollte. Die einzige namhafte
Korrektur der Berichterstattung betrifft denn auch die in deren Punkt
5.5 erwähnte Periodisierung der Überprüfung des Beschwerdeführers
durch einen BVG-Experten. Diese Korrektur verbindet die Vorinstanz
unmittelbar mit der Einladung an den Stiftungsrat, die erwähnte Über-
prüfung mit der Jahresrechnung 2007 einzureichen. Eine solche „Ein-
ladung“ kann im Rahmen einer Verfügung nur als Aufforderung ver-
standen werden. Auch wenn die besagte Aufforderung nicht im Dispo-
sitiv, sondern „nur“ in den Erwägungen aufgeführt ist, handelt es sich
doch um eine Anordnung im Einzelfall im Sinne von Art. 5 VwVG; zu-
mindest durfte der Beschwerdeführer die an seinen Stiftungsrat ge-
richtete Einladung so verstehen, zumal auch der Zusammenhang zwi-
schen der Dispositivziffer 1 und dem unter Lit. B hiervor Besagten zur
Genüge aufgezeigt worden ist.
4.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer be-
rechtigt war, sich formell gegen die in Erwägung B der angefochtenen
Verfügung enthaltene konkrete Anordnung zu beschweren. Auf seine
Seite 7
C-4825/2007
diesbezügliche Rüge ist demzufolge einzutreten. Diese ist als Streitge-
genstand nun materiell zu prüfen.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und, wenn nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
6.
Gemäss Art. 53 Abs. 2 BVG hat die Vorsorgeeinrichtung durch einen
anerkannten Experten für berufliche Vorsorge periodisch überprüfen
zu lassen, ob sie jederzeit Sicherheit bietet, dass sie ihre Verpflichtun-
gen erfüllen kann (lit. a des erwähnten Absatzes) und ob die reglemen-
tarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistun-
gen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen
(lit b). Ein jährlicher versicherungstechnischer Bericht des BVG-Ex-
perten wird gesetzlich nur verlangt, wenn eine Unterdeckung vorliegt
(Art. 41a BVV 2). Man kann davon ausgehen, dass sich der Gesetzge-
ber für die übrigen Fälle einen längeren Zeitraum vorstellte, diesen
aber nicht explizit festlegen wollte. Die vom Beschwerdeführer heran-
gezogenen „Grundsätze und Richtlinien für Pensionsversicherungsex-
perten“, Ausgabe 2000 (vgl. Replikbeilage 8) sehen in Art. 12 Abs. 3
vor, dass eine versicherungstechnische Bilanz in der Regel mindes-
tens alle drei Jahre zu erstellen ist. Häufiger ist diese dann zu erstel-
len, wenn besondere Entwicklungen im Versichertenbestand oder in
der Wirtschaft sie notwendig machen oder wenn praktische Gründe
dafür sprechen.
6.1 Im vorliegenden Fall widersetzt sich der Beschwerdeführer der An-
ordnung, den versicherungstechnischen Bericht bereits nach zwei statt
nach drei Jahren zu erstellen, da er mit einem Deckungsgrad von
136% (im Jahre 2006) finanziell sehr gesund dastehe, er zudem eine
halbautonome Vorsorgeeinrichtung sei, deren Risiken Tod und Invalidi-
tät mittels Kollektivversicherungsvertrag extern und kongruent abge-
deckt seien und ein solcher Bericht im Übrigen unnötige administrative
Kosten verursache. Demgegenüber ist die Vorinstanz der Auffassung,
dass es heute Praxis sei, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Regel
die versicherungstechnische Bilanz jährlich erstellen lassen, um unan-
genehme Überraschungen auf der Kostenseite zu vermeiden.
Seite 8
C-4825/2007
6.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG wacht die Aufsichtsbehörde darüber,
dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Vorschriften einhält, in-
dem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen
Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (lit. a); von den
Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich
über die Geschäftstätigkeit (lit. b); Einsicht in die Berichte der Kontroll-
stelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (lit. c) sowie die
Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (lit. d) und Streitigkeiten
betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt
(lit. e).
Trifft die Aufsichtsbehörde Massnahmen zur Behebung von Mängeln
gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG, stehen ihr hierzu repressive und prä-
ventive Aufsichtsmittel zur Verfügung. Mittels des repressiven Han-
delns soll der rechtmässige Zustand wieder hergestellt werden und die
präventiven Mittel sind darauf ausgelegt, gesetzes- und statutenwidri-
ges Verhalten der Pensionskasse durch eine laufende Kontrolle ihrer
Geschäftstätigkeit zu verhindern. Bei den präventiven Aufsichtsmitteln
ist eine Teilnahme an der Willensbildung der Verwaltungsorgane be-
grifflich nicht vorausgesetzt. Eine allgemeine und voraussetzungslose
Einflussnahme bereits auf das Zustandekommen von Entscheiden und
Handlungen der Vorsorgeeinrichtungen sowie die voraussetzungslose
und allgemeine Beschränkung der Verfügung über deren Vermögen
sind verboten. Die Willensbildung der Vorsorgeeinrichtung ist vielmehr
Sache der Vorsorgeeinrichtung bzw. deren Organe. Aufsichtsmittel, die
bereits das Zustandekommen von Handlungen der Vorsorgeeinrich-
tung unmittelbar beeinflussen oder sich gar an diesen beteiligen, ver-
letzen den verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit
und bei Vorsorgeeinrichtungen, insbesondere bei jenen in der Rechts-
form der Stiftung das von der Privatautonomie abgeleitete Prinzip der
Stifterfreiheit (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Staatliche Haftung bei man-
gelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 61 f.; CHRISTINA RUGGLI,
Die behördliche Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen, Basel 1992, S.
62 f.). Die Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausge-
staltet (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., S. 33f.; CARL HELBLING, Perso-
nalvorsorge und BVG, Bern 2000, S. 556). Damit liegt nicht schon
dann ein Mangel vor, wenn die Aufsichtsbehörde in einer Sache an-
ders entschieden hätte als die Vorsorgeeinrichtung. Demgemäss hat
die Aufsichtsbehörde zu beachten, dass der Vorsorgeeinrichtung ein
Ermessen zusteht. Dabei ist Letztere an den vorgegebenen rechtli-
chen Rahmen gebunden und sie muss die allgemeinen Rechtsprinzipi-
Seite 9
C-4825/2007
en beachten. Im Weiteren muss sie ihr Ermessen gestützt auf die
sachlich nahe liegenden Kriterien und den Verhältnissen des Einzel-
falls angemessen und damit zweckmässig ausüben (MERKLI/AESCHLI-
MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N 24, 26
zu Art. 66 Abs. 1 VRPG).
6.3 Bei der vorliegend gerügten Anordnung, es sei bereits anlässlich
der Jahresrechnung 2007 eine versicherungstechnische Bilanz zu er-
stellen, handelt es sich um eine präventive Massnahme. Im Lichte der
obigen Ausführungen (vgl. E. 6.2) greift die Vorinstanz unter den gege-
benen Umständen in unzulässiger Weise in die Autonomie des Be-
schwerdeführers ein, gebietet doch dessen finanzielle Situation (De-
ckungsgrad von 136,43 %) in keiner Weise, ihm vorzuschreiben, er
habe bereits mit der Jahresrechnung 2007 die versicherungstechni-
sche Bilanz erstellen zu lassen. Sein Ermessensspielraum wurde hier
verletzt, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 dieser Bestimmung
schreibt jedoch vor, dass unterliegende Vorinstanzen keine Verfahren-
skosten zu tragen haben. Im vorliegenden Fall werden demnach keine
Verfahrenskosten erhoben; der vom Beschwerdeführer geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 1'500.-- ist ihm zurückzuerstatten.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zusprechen. Der Beschwerdeführer ist
nicht anwaltlich vertreten, so dass ihm vorliegend keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der vom Beschwerde-
Seite 10
C-4825/2007
führer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird ihm zurücker-
stattet.
3.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: >
Seite 11