B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4828/2017
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 30. Juni 2017.
C-4828/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1957 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsan-
gehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin)
ist geschieden und Mutter zweier erwachsener Kinder. Sie war ab 1999 als
Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; IV-act. 10 und 22).
B.
Am 2. April 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschie-
dene körperliche Beschwerden (Rheuma, Arthrose, künstliche Hüfte,
Schlaganfall und Rückgratverkrümmung) bei der IV-Stelle des Kantons
B._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-
act. 4). Sie gab dabei an, dass sie derzeit in einem Pensum von 50 % als
Haushaltshilfe erwerbstätig sei. Am 26. April 2012 kündigte ihr die Arbeit-
geberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Mai
2012 (IV-act. 11.1 und 11.2). Nach medizinischen (IV-act. 9) und erwerbli-
chen (IV-act. 11) Abklärungen sowie Durchführung des Vorbescheidverfah-
rens (Vorbescheid vom 25. Juli 2012) wies die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit undatierter Verfügung
das Leistungsbegehren gestützt auf die Feststellungen der kantonalen IV-
Stelle ab, weil die einjährige Wartezeit noch nicht erfüllt war (IV-act. 13).
Diese Verfügung blieb unangefochten.
C.
C.a In der Folge war die Versicherte bei verschiedenen Arbeitgebern wei-
terhin teilzeitlich als Raumpflegerin in der Schweiz erwerbstätig (IV-
act. 22). Das Arbeitsverhältnis bei ihrer letzten Arbeitgeberin, bei der sie
bis Ende Januar 2015 rund acht bis zehn Stunden pro Woche und seit
Februar 2015 rund drei bis vier Stunden pro Woche arbeitete, endete per
30. April 2015 (letzter effektiver Arbeitstag: 17. Februar 2015; IV-act. 24.1
und 24.2), wobei sie ab 18. Februar 2015 krankgeschrieben war (IV-act. 30
S. 2).
C.b Am 17. April 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Arth-
rose, eine künstliche Hüfte und Wirbelsäulenbeschwerden erneut bei der
kantonalen IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-act. 15). Diese klärte die
erwerbliche und die gesundheitliche Situation sowie die Verhältnisse im
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Haushalt ab. Sie holte dabei insbesondere den Fragebogen betreffend Er-
werbstätigkeit/Haushalt (IV-act. 23), den Fragebogen für Arbeitgeber (IV-
act. 24), einen IV-Arztbericht des Hausarztes vom 27. Mai 2015 inklusive
Berichte behandelnder Spezialärzte der Rehaklinik C._______ (IV-act. 25),
einen IV-Arztbericht der behandelnden Spezialärzte der Rehaklinik
C._______ vom 3. Juli 2015 (IV-act. 29) sowie eine Stellungnahme des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Oktober 2015 (IV-act. 32)
ein.
C.c Am 4. Januar 2016 übermittelte der deutsche Versicherungsträger der
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) das Anmeldeformular E 204 zur
Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenprüfungsverfahrens. Die IV-
STA leitete dieses Leistungsbegehren am 19. Januar 2016 an die kanto-
nale IV-Stelle zur Abklärung und Beschlussfassung weiter (IV-act. 36).
C.d Nachdem die Versicherte am 7. Oktober 2015 in der Schweiz an der
Wirbelsäule operiert worden war (IV-act. 35 S. 10), forderte die kantonale
IV-Stelle beim Hausarzt am 22. Dezember 2015 einen Verlaufsbericht ein
(IV-act. 34). Dieser wurde am 29. Januar 2016 unter Beilage eines Opera-
tionsberichts vom 7. Oktober 2015, eines Austrittsberichts vom 29. Oktober
2015 sowie eines Berichts über eine ambulante Verlaufskontrolle vom
3. Dezember 2015 erstattet (IV-act. 35). Zu den neuen medizinischen Un-
terlagen nahm der RAD am 18. Februar 2016 Stellung (IV-act. 38). Am
23. März 2016 stellte der deutsche Versicherungsträger der SAK ein ärzt-
liches Formulargutachten E 213 vom 11. März 2016 zu (IV-act. 41). Dieses
wurde der kantonalen IV-Stelle am 13. April 2016 übermittelt (IV-act. 42).
C.e Am 19. April 2016 führte die kantonale IV-Stelle eine Haushaltsabklä-
rung bei der Versicherten durch (Abklärungsbericht vom 17. Mai 2016; IV-
act. 46). In der Folge holte sie Berichte des behandelnden Facharztes vom
31. August 2016 und des Hausarztes vom 12. Oktober 2016 (IV-act. 49)
sowie eine Stellungnahme des RAD vom 31. Oktober 2016 (IV-act. 51) ein.
Gestützt auf weitere Berichte des Hausarztes vom 20. Januar 2017 (IV-
act. 53) und des behandelnden Facharztes vom 26. Januar 2017 (IV-
act. 57) nahm der RAD am 11. April 2017 abschliessend Stellung (IV-
act. 61)
C.f Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IVSTA der
Versicherten mit Verfügung vom 30. Juni 2017 unter der Annahme, dass
sie als Gesunde zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt
wäre, gestützt auf die Feststellungen der kantonalen IV-Stelle bei einem
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IV-Grad von 68 % rückwirkend eine vom 1. Februar 2016 bis 31. März 2017
befristete Dreiviertelsrente zu (IV-act. 65).
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. August
2017 (Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte, dass die angefochtene Verfügung
aufzuheben und ihr ab 1. Februar 2016 eine (unbefristete) Dreiviertelsrente
zuzusprechen sei. Eventualiter sei ihr ab 1. Februar 2016 eine Dreiviertels-
rente und ab 1. Mai 2017 mindestens eine Viertelsrente der Invalidenver-
sicherung zuzusprechen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt ab 1. März 2017 abzuklären. Weiter beantragte die Be-
schwerdeführerin, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
sei unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltli-
che Vertretung (BVGer-act. 1).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. September
2017 unter Hinweis auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom
18. September 2017 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2017 wurde das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut-
geheissen und Rechtsanwältin lic. iur. Alexandra Meichssner als unentgelt-
liche Rechtsbeiständin ernannt (BVGer-act. 6). Am 16. Oktober 2017
reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein
(BVGer-act. 8).
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2017 wurde der Schriftenwech-
sel abgeschlossen (BVGer-act. 9).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er-
hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG
[SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 22a Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 38
Abs. 4 und Art. 60 ATSG).
2.
Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) vor-
gesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Be-
schwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Grenzgängerin eine Erwerbstä-
tigkeit ausgeübt hat, das Leistungsbegehren entgegengenommen und ge-
prüft, während die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 30. Juni
2017 erlassen hat. Diese Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin
eine rückwirkend befristete Dreiviertelsrente vom 1. Februar 2016 bis
31. März 2017 zugesprochen wurde, bildet das Anfechtungsobjekt und da-
mit die Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Prozessthema ist der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in
Deutschland. Damit gelangen das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und
die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die
Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR
0.831.109.268.11), zur Anwendung. Das Vorliegen einer anspruchserheb-
lichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA
und der Koordinierungsvorschriften allein nach schweizerischem Recht
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar
2013 E. 4).
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3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 30. Juni 2017) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Ärztliche Berichte, die sich über den
vorliegend massgebenden Zeitraum aussprechen, hat das Gericht auch
dann zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Verfügungserlass datieren
(vgl. Urteil BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 m.w.H.).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 30. Juni 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis-
tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Vo-
raussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentli-
che Invalidenrente erfüllt ist.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
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gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern
sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG]
883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
5.4 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten
Rente sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a
Abs. 1 IVV) analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenver-
fügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der
Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (Urteil
des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2).
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5.4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Ände-
rung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revi-
sionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszu-
standes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9 E. 2.3).
Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des
BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
5.4.2 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfä-
higkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die an-
spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung
der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom-
men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie
ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter-
brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau-
ern wird. In Art. 88a IVV wird konkretisiert, welche Dauer oder Intensität die
Sachverhaltsänderung aufweisen muss, um revisionsrechtlich relevant zu
werden. Dabei handelt es sich letztlich um Konkretisierungen des für den
Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsbegriffs (BGE 133 V 67
E. 4.3.3).
5.4.3 Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad
rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist,
beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeit-
punkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 343 E. 3.5.2; vgl. auch
BGE 133 V 108). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente
zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und an-
derseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV fest-
zusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die mass-
gebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni
2009 E. 2.2).
5.5 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist
Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be-
stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi-
cherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizini-
schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
C-4828/2017
Seite 9
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs).
5.6 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig
sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wer-
den kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16
ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Auf-
gabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode der
Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]).
5.7 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil er-
werbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG fest-
gelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die In-
validität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem
Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit
im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit
im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Berei-
chen zu bemessen (gemischte Methode). Es ist darauf hinzuweisen, dass
die Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach dem
neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV in der Fas-
sung vom 1. Dezember 2017 im Hinblick auf eine einheitliche und rechts-
gleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen kann und damit vor-
liegend nicht zur Anwendung kommt (Urteil 9C_553/2017 vom 18. Dezem-
ber 2017 E. 5 und 6.2).
5.8 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige
oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer
anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt – ergibt sich aus der
Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn
keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1;
125 V 146 E. 2c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs-
tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre
(BGE 133 V 504 E. 3.3). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbrin-
gen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenser-
fahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b). Die Frage nach der anwend-
baren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie
sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 129 V 167
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Seite 10
E. 1) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Ge-
sundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche-
rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er-
forderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1; 125 V 146 E. 2c).
5.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika-
tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
5.11 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut-
achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich
vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent-
schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu-
verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-
stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V
465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass
die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig
und zu 50 % im Haushalt beschäftigt wäre. Sie ging gestützt auf den Ab-
klärungsbericht vom 17. Mai 2016 davon aus, dass die Einschränkung der
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Beschwerdeführerin bei der Verrichtung der Haushaltsaufgaben seit Feb-
ruar 2015 10 % und seit Oktober 2015 36 % betrage. Weiter ging die
Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätig-
keit als Haushälterin/Raumpflegerin seit 18. Februar 2015 (Beginn der ein-
jährigen Wartezeit) nicht mehr ausüben könne. Bei Ablauf der gesetzlichen
Wartefrist im Februar 2016 habe auch in einer angepassten Tätigkeit keine
Arbeitsfähigkeit bestanden, weshalb im Erwerbsbereich ab 18. Februar
2016 von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen sei. Die Ge-
samtinvalidität ergebe unter Anwendung der gemischten Methode 68 %.
Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass sich der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin in der Folge soweit verbessert habe,
dass ihr ab 1. Januar 2017 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit
(leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Rückenbelastung, ohne Kälte
und Nässe) im Rahmen eines 30 %-Pensums wieder zumutbar sei. Der
Einkommensvergleich ab 1. Januar 2017 ergebe einen Invaliditätsgrad von
31.12 % für den Erwerbsbereich. Bei einer Einschränkung im Haushalt von
36 % resultiere unter Anwendung der gemischten Methode ein Gesamtin-
validitätsgrad von 34 %. Dementsprechend könne die Rente gemäss
Art. 88a Abs. 1 IVV nur bis 31. März 2017 ausgerichtet werden.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass die zeitliche Be-
fristung der Dreiviertelsrente unzulässig sei. Gemäss Einschätzung des
RAD wäre ab April 2017 eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit wäh-
rend 2.5 Stunden wieder zumutbar. Zusätzlich sei aber auch eine Leis-
tungseinschränkung von 20 % zu berücksichtigen, womit ein effektiv zu-
mutbares Pensum von 2 Stunden pro Tag resultiere. Das entspreche un-
gefähr einem 25 %-Pensum. Bei der Berechnungsweise der Vorinstanz er-
gebe sich damit im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 49.9 %. Allein
dadurch resultiere zusammen mit der Einschränkung im Haushalt ein Inva-
liditätsgrad von 43 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Ge-
stützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV wäre die Verbesserung erst ab jenem Zeit-
punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden könne, dass die
Verbesserung voraussichtlich längere Zeit dauern werde, jedenfalls aber,
nachdem sie ohne Unterbrechung drei Monate gedauert habe und voraus-
sichtlich weiterhin andauern werde. Gestützt auf die Einschätzung des
RAD wäre die Verbesserung erst ab April 2017 eingetreten und folglich erst
per Ende Juli 2017 zu berücksichtigen. Das in der Verfügung angenom-
mene zumutbare 30 %-Pensum wäre ohnehin erst nach einem halben
Jahr, also ab Ende Oktober 2017 zu erreichen. Die Befristung der Rente
sei jedenfalls gestützt auf die bei den Akten liegenden medizinischen Un-
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Seite 12
terlagen nicht rechtmässig. Weiter sei im Rahmen des Einkommensver-
gleichs beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 10 % zu berück-
sichtigen. Dadurch würde sich der Gesamtinvaliditätsgrad gar auf 46 % er-
höhen. Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sich die optimisti-
sche Prognose der maximalen halbtätigen Tätigkeit mit einer Leistungs-
minderung nicht verwirklicht habe. Im Februar/März 2017 habe sie erneut
den Arzt aufsuchen müssen, weil wieder Rückenschmerzen aufgetreten
seien. Nun sei sie wieder auf Dauer für sämtliche Tätigkeiten voll arbeits-
unfähig. Dies sei von Dr. med. D._______ am 24. August 2017 attestiert
worden. Die Verschlechterung des Zustandes habe selbstredend auch
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Haushalt. Diesbezüglich seien
weitere Abklärungen durch die Vorinstanz nötig. Weiter wird geltend ge-
macht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verschlechterung
des Gesundheitszustandes im Februar/März 2017 fast 60 Jahre gewesen
sei. Die ihr zu diesem Zeitpunkt noch verbliebene Restarbeitsfähigkeit sei
nicht mehr verwertbar. Daher habe sie auch über den 31. März 2017 hinaus
Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente.
7.
In den Akten finden sich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
und zur Einschränkung ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Wesentli-
chen die folgenden ärztlichen Einschätzungen.
7.1 Die Beschwerdeführerin wurde ab Februar 2015 in der Rehaklinik
C._______ ambulant behandelt (IV-act. 29 S. 2). Die behandelnden Fach-
ärzte berichteten wie folgt:
7.1.1 Gemäss Bericht von Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin und Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation,
vom 9. April 2015 wurde bei der Beschwerdeführerin aufgrund exazerbier-
ter lumboischialgieformer Schmerzen bei einer deutlichen rechtskonvexen
Skoliose und bei aktivierten Fazettengelenken sowie Diskushernien der
unteren LWS eine Schmerztherapie mittels PDA L4/5 durchgeführt. Dr.
med. E._______ hielt fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (IV-act. 25
S. 15).
7.1.2 Laut Bericht von Dr. med. F._______, Facharzt für Neurologie, vom
23. April 2015 klage die Beschwerdeführerin seit Januar 2015 über zuneh-
mende, nicht näher beschreibbare lumbosakrale Schmerzen mit einer Aus-
breitung entlang der Wirbelsäule bis in die BWS sowie mit einer diffusen,
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nicht näher lokalisierbaren Ausstrahlung in beide Beine. In letzter Zeit ver-
spüre sie auch ein Schwäche- und Steifegefühl in beiden Beinen beim Lau-
fen, so dass sie bereits nach einer kurzen Strecke eine Pause einlegen
müsse. Sie habe 2009 einen Schlaganfall erlitten. Im Rahmen der Beurtei-
lung hielt Dr. med. F._______ fest, es bestünden unklare Lumboischialgien
beidseits mit einer zuletzt eingeschränkten Gehstrecke. Im MRT (Untersu-
chung vom 22. Januar 2015) hätten sich multisegmentale Osteochondro-
sen und Spondylarthrosen gezeigt, jedoch ohne Nachweis einer Neuro-
kompression. Im Rahmen der klinisch neurologischen Untersuchung lies-
sen sich keine neurologischen Ausfälle objektivieren. Die am 29. April 2015
durchgeführte Elektroneuromyographie ergab keine pathologischen Be-
funde und keine Erklärung der Beschwerden aus neurologischer Sicht (IV-
act. 25 S. 11 ff.).
7.1.3 Dr. med. D._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt im
Bericht vom 24. April 2015 fest, dass die Beschwerdeführerin an einer
schweren adulten rechtskonvexen Skoliose mit einer Lateralisierung vor
allem von L3 über L4 leide. Der Skoliosescheitel befinde sich auf dem Ni-
veau L2/L3, wo scheinbar bereits Ankylosierungsprozesse stattgefunden
hätten. Die Beschwerdeführerin klage schon seit langem über Kreuz-
schmerzen, die nun seit Anfang 2015 zugenommen hätten und dekompen-
siert seien. Sie klage auch über eine unspezifische Ausstrahlung in beide
Beine mit einem Schwächegefühl. Es bestehe zudem ein Status nach Ein-
setzung einer Hüftprothese links (IV-act. 25 S. 9 f.). Am 13. Mai 2015 be-
richtete Dr. med. D._______ nach Durchführung von Sidebending-Aufnah-
men und eines CT, dass als operative Option nur eine ausgedehnte ventro-
dorsale Intervention mit dorsalem Release, dann ventraler Ausrichtung mit
Cages mittels minimalinvasivem retroperitonealem Zugang und dann an-
schliessend dorsaler transkutaner pedikulärer Fixation bestehe (IV-act. 25
S. 7 f.)
7.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G._______, Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin, nannte im IV-Arztbericht vom 25. Mai 2015
gestützt auf die Berichte der Fachärzte der Rehaklinik C._______ als Di-
agnose eine schwere, rechtskonvexe adulte Lumboskoliose. Er ging davon
aus, dass mit einer Verschlechterung mit völliger Immobilisierung zu rech-
nen sei und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
als Haushälterin von 100 % ab 16. März 2015 bis auf Weiteres. Aufgrund
der Wirbelsäulenproblematik sei aktuell eine länger andauernde, ste-
C-4828/2017
Seite 14
hende/sitzende Arbeit nicht mehr möglich, ebenso keine belastenden Tä-
tigkeiten (kein Gewicht > 2 kg). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zu-
mutbar (IV-act. 25 S. 1 ff.).
7.3 Im IV-Arztbericht vom 3. Juli 2015 führten die beiden Ärzte der Rehakli-
nik C._______, Dr. med. H._______, Fachärztin für Rechtsmedizin, und Dr.
med. E._______ folgende Diagnosen auf:
– Lumboischialgien beidseits und Gangverschlechterung seit Januar
2015 bei schwerer adulter lumbaler Skoliose rechtskonvex
– Status nach cerebrovaskulärem Insult 2006 und 2009
– Essentieller Tremor
Die Ärzte hielten fest, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeüb-
ten Tätigkeit als Reinigungshilfe von 15. Februar bis 19. April 2015 zu
100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Es bestünden folgende Einschränkun-
gen: Kein Heben und Tragen von Lasten, keine Rumpfrotationsbewegun-
gen, kein längeres Gehen, Sitzen oder Stehen, keine Arbeiten in gebückter
oder Zwangshaltung, keine Überkopf-Arbeiten, kein Besteigen von Leitern
und Gerüsten. Die Ärzte gingen davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit als
Reinigungshilfe auf Dauer eingeschränkt sein dürfte, sich jedoch im Mo-
ment nicht endgültig beurteilen lasse. Der weitere Verlauf und eine even-
tuelle Operation müssten abgewartet werden. Auch durch eine Operation
könne die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert werden. Es sei aber zu hoffen,
dass der vorgeschlagene Eingriff zu einer Schmerzreduktion führen werde
(IV-act. 29).
7.4 Der RAD-Arzt Dr. med. I._______, Facharzt für Orthopädische Chirur-
gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 8. Oktober
2015 zu den Berichten der behandelnden Ärzte Stellung. Er hielt fest, dass
aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer länger dauernden Ge-
sundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Der
Gesundheitszustand sei nicht stabil, so dass eine definitive Beurteilung im
Moment unmöglich sei. Ebenfalls sei die Prognose unbestimmt. Da auch
der operative Eingriff noch nicht stattgefunden habe, werde erst anschlies-
send an die Rehabilitation eine genauere Beurteilung möglich sein. Die Ar-
beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Haushälterin/Raumpflege-
rin betrage seit dem 18. Februar 2015 0 %. Alle den Rücken belastenden
Tätigkeiten seien nicht möglich. Bis etwa vier Monate nach der Operation
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Seite 15
betrage auch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 0 %, da-
nach sei eine solche stundenweise mit dem im IV-Arztbericht vom 3. Juli
2015 festgelegten Belastungsprofil möglich (IV-act. 32).
7.5 Am 7. Oktober 2015 unterzog sich die Beschwerdeführerin im Rahmen
eines stationären Aufenthalts vom 6. bis 14. Oktober 2015 in der Klinik
J._______ einer komplexen, zehnstündigen Rückenoperation. Der Opera-
teur, Dr. med. D._______, hielt im Operationsbericht vom 7. Oktober 2015
fest, dass die postoperative Röntgenkontrolle eine äusserst zufriedenstel-
lende Korrektur der Skoliose bei korrekt liegenden Implantaten gezeigt
habe (IV-act. 35 S. 10 ff.). Im Austrittsbericht vom 29. Oktober 2015 wurde
ausgeführt, dass der Verlauf in Anbetracht des ausgedehnten zehnstündi-
gen Eingriffs sehr gut sei (IV-act. 35 S. 8 f.). Am 3. Dezember 2015 berich-
tete Dr. med. D._______ über eine ambulante Nachkontrolle vom 1. De-
zember 2015. Er hielt fest, dass bei der komplexen, zehnstündigen Opera-
tion die Skoliose von 40 Grad auf praktisch 0 Grad habe korrigiert werden
können. Klinisch zeige sich acht Wochen nach der Operation ein sehr gu-
tes Ergebnis. Im Rahmen der angeordneten Physiotherapie seien keine
mobilisierenden Übungen erlaubt, um die Konstruktion sechs Monate zu
schützen (IV-act. 35 S. 6 f.).
7.6 Im Verlaufsbericht vom 29. Januar 2016 führte der Hausarzt Dr. med.
G._______ aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe-
rin dermassen verschlechtert habe, dass am 7. Oktober 2015 eine kompli-
zierte Operation habe durchgeführt werden müssen. Postoperativ habe
sich leider nur ein protrahiertes Ansprechen der Schmerzen bei klinisch
gutem operativem Ergebnis gezeigt. Es bestehe weiterhin eine stark ein-
geschränkte Mobilität aufgrund der operierten Skoliose sowie der darauf
folgenden Versteifung. Es bestünden weiterhin Schmerzen im Bereich des
linken Beins. Die lumbalen Schmerzen hätten sich etwas gebessert. Der
Psychostatus sei unauffällig. Neben der bekannten Diagnose nannte der
Hausarzt einen Verdacht auf das Vorliegen eines Morbus Parkinson. Er
hielt fest, dass aufgrund der Schmerzen und der deutlichen Einschränkung
aktuell neben der angestammten Tätigkeit auch die Ausübung einer ande-
ren Tätigkeit nicht zumutbar sei. Haushaltsarbeiten könne die Beschwer-
deführerin auch nicht mehr durchführen (IV-act. 35 S. 1 ff.).
7.7 Der RAD-Arzt Dr. med. I._______ hielt in seiner Stellungnahme vom
18. Februar 2016 fest, dass in den neu vorgelegten Unterlagen keine er-
hebliche Änderung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Verbesse-
rung dokumentiert werde. Es könne davon ausgegangen werden, dass hier
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Seite 16
eine länger dauernde Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfä-
higkeit vorliege. Es sei höchstens mit einer längerfristigen und langsamen
Abnahme der Beschwerden zu rechnen. Eine wesentliche Arbeitsfähigkeit
werde dadurch aber nicht mehr erreicht werden. Die Tätigkeit als Haushäl-
terin/Raumpflegerin werde nie mehr möglich sein. Die Arbeitsfähigkeit in
einer anpassten Tätigkeit betrage 0 %. Bei der eventuell zu erwartenden
leichten Verbesserung der Beschwerden könne eine angepasste Teilar-
beitsfähigkeit von maximal 20 % bis 30 % in einem halben Jahr erwartet
werden (IV-act. 38).
7.8 Dr. med. K._______, Arzt für Innere Medizin, hielt im Formulargutach-
ten E 213 vom 11. März 2016 folgende Diagnosen fest:
– adulte lumbale Skoliose 40 Grad rechtskonvex, wahrscheinlich Adoles-
zentenskoliose mit massiver Rotation und Apex Höhe L2
– Coxarthrose, Zustand nach Hüft-TEP links
– HWS-Syndrom
– arterieller Hypertonus
– Zustand nach zerebralem Insult mit weitgehend reversiblem neurologi-
schem Defizit 2009
Der Gutachter gab an, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tä-
tigkeit sowie eine angepasste Tätigkeit nur noch unter drei Stunden pro Tag
verrichten könne (IV-act. 41).
7.9 Dr. med. D._______ führte neun Monate nach der Operation eine
Nachkontrolle durch. Im Bericht vom 31. August 2016 führte er aus, dass
das erreichte Ergebnis in Anbetracht des präoperativen Zustandes subjek-
tiv und objektiv sicherlich hoch erfreulich sei. Die residuellen Beschwerden
im Kreuz bzw. im Zugangsbereich ventral seien akzeptabel und von der
Beschwerdeführerin tolerierbar. Dorsal bestünden reguläre Verhältnisse.
Die Behandlung könne abschlossen werden, es sei eine weitere Besse-
rung durch die Zeit und eine weitere Adaptierung an die veränderten Um-
stände zu erwarten (IV-act. 49 S. 2).
7.10 Am 12. Oktober 2016 berichtete der Hausarzt Dr. med. G._______,
dass sich eine leichte Besserung seit Januar 2016 zeige, bei jedoch wei-
C-4828/2017
Seite 17
terhin vorhandenen, aber deutlich gebesserten Rückenschmerzen. Bezüg-
lich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gehe er nach wie vor nicht
von einer Steigerung aus. Es bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % (IV-act. 49 S. 1).
7.11 Der RAD-Arzt Dr. med. I._______ hielt in seiner Stellungnahme vom
31. Oktober 2016 fest, dass aus den neuen Akten eine allmähliche Besse-
rung des Zustandes hervorgehe, so dass die in der Stellungnahme vom
18. Februar 2016 vermutete Teilarbeitsfähigkeit von maximal 20 % bis
30 % innerhalb eines halben Jahres als realistisch erscheine. Wahrschein-
lich könne ab Anfang 2017 mit dieser Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Bücken, ohne Heben
von Gewichten über 2 bis 3 kg, ohne Kälte und Nässe, ohne Besteigen von
Leitern und Gerüsten) gerechnet werden. Danach sei eine allmähliche
Steigerung innerhalb eines halben Jahres auf 50 % möglich, was wahr-
scheinlich das Maximum darstelle (IV-act. 51).
7.12 Am 20. Januar 2017 berichtete der Hausarzt Dr. med. G._______,
dass sich der Zustand seit dem 12. Oktober 2016 nicht verändert habe. Es
bestünden weiterhin starke Schmerzen, eine Unfähigkeit, grössere Stre-
cken ohne Schmerzen zu gehen, sowie chronische Rückenschmerzen. Zur
Arbeitsfähigkeit nahm er keine Stellung, weil dazu aus seiner Sicht ein Be-
rufs-Assessment nötig wäre (IV-act. 53).
7.13 Dr. med. D._______ hielt in seinem Bericht vom 26. Januar 2017 fest,
dass es der Beschwerdeführerin nach der operativen Intervention mit Kor-
rektur der Skoliose am 7. Oktober 2015 recht gut gehe und die Operation
sicherlich verhindert habe, dass sie schwerstens invalidisiert sei. Allerdings
reiche das Operationsergebnis nicht aus, um rückenbelastende Arbeiten
oder Belastungen durchzuhalten. Sie müsste meistens sitzen, mit etwas
abwechselnd gehender und stehender Tätigkeit und dies auch nur für ei-
nen halben Tag. Dies entspreche höchstens einer Arbeitsfähigkeit von
25 % bei geeigneter Arbeit. Er könne den Entschluss der IV, der Beschwer-
deführerin keine Rente zuzusprechen, als Wirbelsäulenchirurg nicht nach-
vollziehen (IV-act. 58).
7.14 Der RAD-Arzt Dr. med. I._______ hielt in seiner Stellungnahme vom
11. April 2017 fest, dass die neu eingereichten Berichte seine Beurteilung
vom 31. Oktober 2016 bestätigten. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit
über einen halben Tag werde nicht möglich sein. Eine gewisse Leistungs-
einschränkung werde ebenfalls weiterhin bestehen bleiben. Nach einer
C-4828/2017
Seite 18
Einarbeitungszeit von rund einem halben Jahr sei maximal eine halbtägige
Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsverminderung von rund 20 % zu erwar-
ten. Es müsse sich dabei um eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit
handeln ohne Rückenbelastung sowie ohne Kälte und Nässe. Grundsätz-
lich könne jetzt mit einer zwei bis dreistündigen Tätigkeit täglich begonnen
werden, mit entsprechender Steigerung innerhalb eines halben Jahres auf
eine halbtägige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 61).
7.15 Im beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. med. D._______
vom 24. August 2017 wird festgehalten, dass der Operationserfolg leider
ausgeblieben sei, obwohl es eine Zeit lang gut ausgesehen habe. Das sei
aber in Anbetracht der Komplexität der Skoliose und der Intervention nicht
verwunderlich. Zudem sei im CT eine Coxarthrose rechts mit subchondra-
ler Zystenbildung zu erkennen. Dies müsse durch einen Spezialisten ab-
geklärt werden (Beilage 4 zu BVGer-act. 1).
8.
8.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Be-
schwerdeführerin die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Raum-
pflegerin aufgrund ihres Rückenleidens seit dem 18. Februar 2015 nicht
mehr zumutbar ist (vgl. Stellungnahme des RAD vom 8. Oktober 2015; IV-
act. 32). Das Wartejahr im Sinn von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG lief damit im
Februar 2016, mithin mehr als sechs Monate nach der IV-Anmeldung vom
17. April 2015, ab. Ein allfälliger Rentenanspruch konnte damit frühestens
am 1. Februar 2016 entstehen (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).
8.2 Ebenfalls unstrittig und aktenmässig ausgewiesen ist, dass die Be-
schwerdeführerin bei Ablauf des Wartejahres im Februar 2016 aufgrund
des Rückenleidens auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht ar-
beitsfähig war. Der RAD hat in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2016
hierzu in Übereinstimmung mit den Berichten der behandelnden Ärzte
nachvollziehbar ausgeführt, dass die am 7. Oktober 2015 durchgeführte
grosse Operation der Skoliose bisher keine wesentliche Verbesserung der
Beschwerden gebracht habe und die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit (nach wie vor) 0 % betrage (IV-act. 38). Auch in der Stellung-
nahme vom 31. Oktober 2016 hat der RAD noch keine Arbeitsfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert (IV-act. 51), was angesichts
des Berichts des behandelnden Facharztes Dr. med. D._______ vom 31.
August 2016, dem auch eine kurze klinische Befunderhebung der Wirbel-
säule zu entnehmen ist, sowie dem Bericht des Hausarztes Dr. med.
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Seite 19
G._______ vom 12. Oktober 2016 ebenfalls nachvollziehbar ist. Die Inva-
lidität im Erwerbsbereich beträgt damit ab 1. Februar 2016 100 %.
8.3 Im Rahmen der Haushaltsabklärung gab die Beschwerdeführerin an,
dass sie im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 50 % als Haushaltshilfe
erwerbstätig wäre. Die Vorinstanz ging in der Folge von einem Status von
50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt aus, was von der Beschwerde-
führerin nicht in Frage gestellt wird. Die Einschränkung im Haushalt von
36 % ab Februar 2016 ist aufgrund des Berichts über die Abklärung an Ort
und Stelle vom 17. Mai 2016 (IV-act. 46) ebenfalls als ausgewiesen zu be-
trachten. Die Vorinstanz ermittelte den Invaliditätsgrad ab 1. Februar 2016
in Anwendung der gemischten Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG, was bei
der vorliegenden Konstellation auch im Hinblick auf das Urteil des Europä-
ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in
Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) nicht zu beanstanden ist (BGE
143 I 50 E. 4.4; vgl. auch Urteil des BGer 8C_462/2017 vom 30. Januar
2018 E. 5.2). Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 68 % (0.5 x 100 %
+ 0.5 x 36 %). Die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2016 ist
somit nicht zu beanstanden.
9.
Streitig und zu prüfen ist die Befristung der Dreiviertelsrente. Dabei ist ins-
besondere zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2017 wie-
der verbessert hat, so dass ihr ab diesem Zeitpunkt die Ausübung einer
leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 30 % zuzumuten war.
9.1 Die Vorinstanz stützte sich im Wesentlichen auf die Beurteilung des
RAD. Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die
für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit
oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini-
schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach
Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Vo-
raussetzungen des Leistungsanspruchs bei Bedarf selber ärztliche Unter-
suchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die
vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011
vom 25. März 2011 E. 2.2).
C-4828/2017
Seite 20
9.2 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit je-
nem von externen medizinischen Sachverständigengutachten (BGE 125 V
351 E. 3b/bb) vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung um-
schriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE
137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Stellungnahme des RAD, die nicht auf
einer eigenen Untersuchung beruht, kann wie ein Aktengutachten beweis-
kräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen
nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des BGer
9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1). Soweit die RAD-Ärzte nicht
selber medizinische Befunde erheben, sondern die vorhandenen Befunde
aus medizinischer Sicht würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei wi-
dersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu
beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber
eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei, müssen die Akten für die
streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen enthalten. Ist das nicht der
Fall, kann die RAD-Stellungnahme in der Regel keine abschliessende Be-
urteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen
Anlass geben (vgl. Urteile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011
E. 3.3).
9.3 Der RAD-Arzt Dr. med. I._______ hat vorliegend keine eigenen Unter-
suchungen durchgeführt, sondern eine reine Aktenbeurteilung vorgenom-
men. Hinsichtlich der zu prüfenden Frage, ob sich der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin seit dem Rentenbeginn am 1. Februar 2016 bis
zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung per 31. März 2017 in anspruchsrele-
vanter Weise verbessert hat (siehe E. 5.4.2), standen dem RAD-Arzt ins-
besondere Berichte behandelnder Ärzte zur Verfügung. Dem ärztlichen
Formulargutachten E 213 vom 10. März 2016, das dem RAD ebenfalls vor-
gelegt wurde, kann diesbezüglich keine Aussagekraft beigemessen wer-
den, beruht es doch nicht auf einer eigenen Untersuchung, sondern auf
Arztberichten, die vor der massgebenden Zeitspanne erstellt wurden (Be-
richte vom 28. Dezember 2009, vom 16. April 2010, vom 9. März 2012 und
vom 29. Oktober 2015). Gestützt auf die Berichte des behandelnden Fach-
arztes Dr. med. D._______ vom 31. August 2016 und des Hausarztes Dr.
med. G._______ vom 12. Oktober 2016 ging der RAD-Arzt in seiner Stel-
lungnahme vom 31. Oktober 2016 davon aus, dass eine allmähliche Bes-
serung des Zustandes zu beobachten sei. Er prognostizierte das Erreichen
einer Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 30 % in einer leidensangepassten Tä-
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tigkeit aber erst ab Anfang 2017 (IV-act. 51). Am 20. Januar 2017 berich-
tete Dr. med. G._______ sodann, dass sich der Zustand seit dem 12. Ok-
tober 2016 nicht verändert habe. Auch im Bericht von Dr. med. D._______
vom 26. Januar 2017 wird keine Verbesserung des Gesundheitszustandes
beschrieben. Dr. med. D._______ hielt jedoch fest, dass von einer Arbeits-
fähigkeit von höchstens 25 % in einer überwiegend sitzenden und etwas
abwechselnd gehender und stehender Tätigkeit ausgegangen werden
könne. In Würdigung dieser beiden Arztberichte vom Januar 2017 kam der
RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 11. April 2017 zum Schluss, dass
sich seine Prognose bestätigt habe und ab jetzt mit einer Arbeitsfähigkeit
in einer leidensadaptierten Tätigkeit von zwei bis drei Stunden täglich zu
rechnen sei.
9.4 Die Einschätzung des RAD, wonach ab April 2017 infolge einer Ver-
besserung des Gesundheitszustandes wieder eine Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit bestand, stützt sich damit hauptsächlich auf
den Bericht von Dr. med. D._______ vom 26. Januar 2017. Dieser hat die
Beschwerdeführerin am 24. Januar 2017 zwar persönlich in seiner Sprech-
stunde gesehen, Befunde einer klinischen Untersuchung hat er in seinem
kurzen Bericht jedoch nicht festgehalten. Damit konnte sich der RAD-Arzt
für seine Beurteilung der Entwicklung des Gesundheitszustandes sowie für
seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab April 2017 nicht auf eine fach-
ärztliche, aktuelle klinische Untersuchung abstützen. Gerade bei Gesund-
heitsschäden an der Wirbelsäule stellt die klinische Untersuchung aber die
wichtigste Prüfung dar (Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September
2015 E. 4.2.2). Bei Gesundheitsschäden im Bereich der Orthopädie ist
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem eine Diagnose des
Funktionsausfalles (Funktionsdiagnose), d.h. eine qualitative und quantita-
tive Analyse der Funktionsstörung des Bewegungsapparates und seiner
Folgen für die versicherte Person von zentraler Bedeutung (vgl. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_335/2015 E. 4.2.2; vgl. auch Urteil des BVGer C-
6103/2016 vom 11. Juli 2017 E. 6.3.1). Zu den aktuellen funktionellen Ein-
schränkungen enthält der Bericht von Dr. med. D._______ vom 26. Januar
2017 ebenfalls keine genauen Angaben. Die dem RAD vorgelegten medi-
zinischen Unterlagen erlaubten es damit nicht, eine anspruchsrelevante
Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Januar 2017 bzw. eine Ar-
beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (zeitlicher Umfang und Belastungs-
profil) ab April 2017 in zuverlässiger Weise zu bejahen (vgl. Urteil des BGer
9C_822/2017 vom 19. Februar 2018 E. 4.2).
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Seite 22
9.5 Überdies erlauben es die vorliegenden medizinischen Akten nicht, zu
beurteilen, ob eine im Januar 2017 allenfalls eingetretene Zustandsverbes-
serung überhaupt für den Rentenanspruch relevant werden konnte. Die
Verbesserung des Gesundheitszustandes wird gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV
revisionsrechtlich nämlich erst ab dem Zeitpunkt relevant, in dem ange-
nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird.
Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Verbesserung ohne we-
sentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich wei-
terhin andauern wird (vgl. BGE 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 2.3.1).
Seit dem Januar 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist der
medizinische Verlauf nicht mehr dokumentiert. Angesichts der im Oktober
2016 durchgeführten komplexen Rückenoperation und der in der Folge do-
kumentierten nur sehr langsam eingetretenen Verbesserung des Zustands,
kann nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass eine im Januar
2017 eingetretene Verbesserung ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Zudem
handelt es sich bei der Einschätzung des RAD um eine Prognose, deren
Verwirklichung vor Verfügungserlass nicht verifiziert wurde, weshalb darauf
nicht abgestellt werden kann. Insofern sind die Voraussetzungen für die
Befristung der zugesprochenen Invalidenrente unter diesem revisions-
rechtlichen Gesichtspunkt nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern er-
scheinen aufgrund des im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichts
von Dr. med. D._______ vom 24. August 2017 vielmehr überaus zweifel-
haft. Zwar wurde dieser Bericht erst nach dem für die gerichtliche Beurtei-
lung massgebenden Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung er-
stellt; er ist hier aber ausnahmsweise zu berücksichtigen, weil daraus auch
Rückschlüsse auf die Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zum Er-
lass der angefochtenen Verfügung gezogen werden können (vgl. Urteil des
BGer 9C_48/2015 E. 3.2.1). Dies erweckt weitere Zweifel an der Einschät-
zung des RAD.
9.6 Im dargelegten Sinn können die Voraussetzungen für eine blosse Ak-
tenbeurteilung durch den RAD nicht als gegeben erachtet werden. Mit Blick
auf die Revisionsvoraussetzungen ist nicht von einem lückenloser Befund
bzw. einem feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen. Die
Vorinstanz durfte daher gestützt auf die Einschätzung des RAD nicht davon
ausgehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit
Rentenbeginn am 1. Februar 2016 in anspruchsrelevanter Weise verbes-
sert hat. Diesbezüglich sind von weiteren medizinischen Abklärungen
keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb
darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94
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E. 4b; 122 V 162 E. 1d). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sach-
verhalts wie hier nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt
es grundsätzlich unter revisionsrechtlichem Blickwinkel nach dem Prinzip
der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (siehe E. 5.4.1).
Dass sich am medizinischen Sachverhalt bis zum Erlass der angefochte-
nen Verfügung etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Die Vorausset-
zungen für eine Befristung der Rente sind damit nicht erfüllt, weshalb die
angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde insoweit abzu-
ändern ist, als gemäss dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin die
ab 1. März 2016 zugesprochene Dreiviertelsrente unbefristet zuzuspre-
chen ist. Die Beschwerdeführerin hat damit auch ab 1. April 2017 Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den
Bericht von Dr. med. D._______ vom 24. August 2017 eine Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustandes nach Erlass der angefochtenen Verfü-
gung geltend macht, ist dies im Rahmen eines neuen Revisionsverfahrens
zu prüfen. Die Verfahrensakten sind daher zwecks Prüfung eines Revisi-
onsgesuchs an die Vorinstanz zu überweisen.
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Der obsiegenden Be-
schwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind
ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver-
waltung, womit die mit Zwischenverfügung vom 29. September 2017 ge-
währte unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos wird. Die
Rechtsvertreterin hat eine detaillierte Kostennote eingereicht und macht für
die Vertretung der Beschwerdeführerin Kosten von insgesamt Fr. 3‘287.30
(12.08 Stunden à Fr. 260.– zuzüglich Auslagen von Fr. 146.50) geltend,
was unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands,
der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu
beurteilenden Verfahrens angemessen erscheint. Der Beschwerdeführerin
ist somit zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe
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von insgesamt Fr. 3‘287.30 zuzusprechen. Die Parteientschädigung um-
fasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
30. Juni 2017 wird insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführerin ab
1. Februar 2016 eine unbefristete Dreiviertelsrente der schweizerischen In-
validenversicherung zugesprochen wird.
2.
Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Vo-
rinstanz zurück zur Berechnung der entsprechenden Renten sowie zur
Prüfung eines Revisionsgesuchs.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 3‘287.30 zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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