B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4831/2012
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Schweiz,
vertreten durch Prof. Dr. Felix Uhlmann, WENGER PLATT-
NER Rechtsanwälte, Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unterstellung/Neueinreihung.
C-4831/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss den Auszügen des Kantonsblattes B._______ (im Folgenden:
B._______) vom 4. August und 10. September 2011 schrieben die
C._______ , das A._______ (im Folgenden: A._______ oder Beschwer-
deführer) sowie das D._______ (im Folgenden: D._______) im Rahmen
der Neuorganisation des Spitalwesens die obligatorische Unfallversiche-
rung aus (Beschwerdebeilage [im Folgenden: BB] 8 und 9). An dieser
Submission haben sich die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) und Privatversicherungsunterneh-
men beteiligt. Mit Verfügungen vom 14. November 2011 wurde die Suva
von der Ausschreibung ausgeschlossen und der Zuschlag betreffend das
A._______ der E._______ (im Folgenden: E._______) erteilt (Suva-Akten
[im Folgenden: act.] B9). Gegen die Verfügungen resp. die öffentliche
Ausschreibung erhob die Suva Rekurs beim Appellationsgericht
B._______; dieses Verfahren ist derzeit sistiert (act. B11, B14, B15, B19,
B20).
B.
Am 24. November 2011 erliess die Suva eine Verfügung, mit welcher sie
das A._______ zwangsweise der Versicherungspflicht unterstellte und die
Suva für die weitere Versicherung ihres Personals als zuständig erklärte.
Zusammenfassend führte sie zur Begründung dieses Entscheids aus, ei-
ne blosse organisatorische Umwandlung des A._______ von einer
Dienststelle in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons B._______
löse keinesfalls eine Berechtigung aus, den Unfallversicherer neu zu
wählen; in Ermangelung eines bestehenden Wahlrechts sei das Personal
weiterhin bei der Suva unfallversichert (act. B12). Hiergegen liess das
A._______, vertreten durch Prof. Dr. Felix Uhlmann, am 23. Dezember
2011 Einsprache erheben (act. B16).
C.
Mit Entscheid vom 27. Juli 2012 wurden der beantragten Beiladung der
E._______ unpräjudiziell stattgegeben, der Antrag, das Einsprachever-
fahren sei bis zum Vorliegen der Rekursentscheide des Appellationsge-
richts B._______ zu sistieren, abgewiesen und die Einsprache vom 23.
Dezember 2011 abgewiesen (BB 12; act. B21). Zur Begründung wurde
zusammengefasst ausgeführt, die per 1. Januar 2012 erfolgte Umwand-
lung des Spitals von einer Dienststelle in eine öffentlich-rechtliche Anstalt
des Kantons B._______ löse keinesfalls eine Berechtigung aus, den Un-
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fallversicherer neu zu wählen. Der Kanton B._______ habe gestützt auf
Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20.
März 1981 (UVG; SR 832.20) und der dazugehörigen Verordnung vor In-
krafttreten des UVG die Suva als Unfallversicherer gewählt. Diese Wahl
sei unabänderlich. Art. 75 Abs. 1 UVG regle lediglich das Wahlrecht vor
Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 und lasse sich nicht auf den
hier zu beurteilenden, aktuellen Sachverhalt anwenden. Das Spital resp.
dessen Personal seien bereits seit Inkrafttreten des UVG als selbststän-
dige Verwaltungseinheit bei der Suva versichert und jenes bleibe auch
nach dem 1. Januar 2012 Zweig der öffentlichen Verwaltung des Kantons
B._______. Selbst bei Berücksichtigung von Art. 98 Abs. 2 der Verord-
nung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR
832.202) bestünde kein Wahlrecht, weil nach der erwähnten Umwandlung
sowohl der Aufgabenbereich, die betriebliche Organisation des Spitals
wie auch die Zusammensetzung seines Personals keinerlei Änderungen
erfahren hätten und keine neuen Einheiten im unfallversicherungsrechtli-
chen Sinne entstanden seien. Die Tatsache, dass das Spital gestützt auf
die rechtskräftige Verfügung vom 30. Dezember 1983 bereits seit 1984
ohne Unterbruch als selbstständige Verwaltungseinheit der Suva unter-
stellt sei, sei offenbar von der Einsprecherin wie auch vom Bundesamt für
Gesundheit (BAG) und dem von der F._______ (im Folgenden:
F._______) beigezogenen Gutachter übersehen worden. In Ermangelung
eines aktuell bestehenden Wahlrechts sei das Personal des A._______
weiterhin von Gesetzes wegen bei der Suva unfallversichert. Da dem Spi-
tal kein Wahlrecht im Sinn von Art. 98 Abs. 2 UVV zustehe, könne die
Frage offenbleiben, ob Art. 98 UVV gesetzeskonform sei und die Wahl
verordnungskonform ausgeübt worden sei. Auffallend sei insbesondere,
dass das Spital weder behauptet noch bewiesen habe, dass es den Ver-
tretern der Arbeitnehmenden ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt habe
(Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV).
D.
Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 27. Juli 2012 liess das
A._______, vertreten durch Prof. Dr. Felix Uhlmann, beim Bundesverwal-
tungsgericht mit Eingabe vom 13. September 2012 Beschwerde erheben
und beantragen, dieser Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben (Akten
im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, die Suva hätte
vor der Ausschreibung eine Unterstellungsverfügung erlassen, die Aus-
schreibung anfechten, das Verfahren sistieren lassen und selbst verfügen
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Seite 4
können. Die Suva behaupte zu Recht nicht, dass eine dieser drei Vorge-
hensweisen für sie unzumutbar gewesen wäre. Sie könne nicht die Ver-
fügung betreffend Ausschreibung in Rechtskraft erwachsen lassen, sich
mit einem (auffällig tiefen) Angebot an der Ausschreibung beteiligen und
dann, wenn sie die Ausschreibung nicht gewinne, eine Unterstellungsver-
fügung erlassen. Die Unterstellungsverfügungen bezweckten vorliegend,
die Erhebung eines versäumten Rechtsmittels "nachzuholen". Dazu sei
das Institut der Unterstellungsverfügung offensichtlich nicht gedacht; sei-
ne Verwendung durch die Suva sei rechts- und zweckwidrig. Was für eine
nachträgliche, rechtsmissbräuchliche Anfechtung des Zuschlags (oder
hier: des Ausschlusses) gelte, müsse für nachträgliche Unterstellungsver-
fügungen genau so gelten. Es sei unbehelflich, wenn die Suva auf Art. 49
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) verweise. Diese
Bestimmung gebe der Suva sehr wohl ein Recht, Unterstellungsverfü-
gungen zu erlassen. Sie erlaube ihr jedoch nicht, sich (rechtsmissbräuch-
lich) über eine kantonale Verfügung (hier: Ausschreibung) hinwegzuset-
zen.
Die Spitäler hätten vorliegend das Wahlrecht auch in zulässiger Weise
ausgeübt. Gemäss den vorstehenden Ausführungen sei diese Frage nicht
mehr von Bedeutung; die Rechtswidrigkeit der Unterstellungsverfügungen
ergebe sich bereits aus den vorstehenden Überlegungen. Das BAG habe
mit E-Mail vom 1. November 2011 das Wahlrecht des D._______ bestä-
tigt. Der Bundesrat habe sich in Beantwortung der parlamentarischen An-
frage G._______ Nr. … vom 22. Februar 2012 ebenfalls für eine breite
Anwendung des Wahlrechts ausgesprochen. Zur gleichen Auffassung wie
der Beschwerdeführer gelange schliesslich ein Gutachten von PD Dr. iur.
H._______ vom 9. Dezember 2011, welches die Spitäler vorliegend ins
Recht legten.
Entgegen den Ausführungen der Suva gehe es nicht um eine blosse
Überführung einer Dienststelle in ein neues rechtliches Kleid, sondern um
die Schaffung einer Anstalt mit einer erheblichen Autonomie. Diese hätten
die Spitäler bisher nicht besessen. Die Schaffung der öffentlichen Spitäler
gehe offensichtlich über die rein rechtliche Verselbständigung eines Ver-
waltungszweigs hinaus. Die Voraussetzung nach Art. 98 UVV sei damit
erfüllt. Daran ändere nichts, dass die Spitäler bei der Suva als Versicherte
mit eigener Kundennummer geführt würden. Eine solche habe augen-
scheinlich nur administrative Zwecke. Die Suva argumentiere auch wider-
sprüchlich. Einerseits solle die Vergabe einer eigenen Versichertennum-
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mer im Jahre 1983 schon eine eigene Verwaltungseinheit schaffen. Ande-
rerseits könne laut Suva nicht einmal die vollständige Verselbstständi-
gung per 1. Januar 2012 eine eigene Organisationshoheit mit Wahlfreiheit
schaffen.
Zum aushilfsweisen Vorbringen der Suva, Art. 98 UVV widerspreche
Art. 75 UVG, sei zunächst festzuhalten, dass es fraglich erscheine, ob die
Suva überhaupt zu dieser Rüge berechtigt sei. Sie stehe unter der Ober-
aufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt werde (Art. 61
Abs. 3 UVG), und könne das Handeln ihres Aufsichtsorgans kaum in Fra-
ge stellen und sich insbesondere durch Verfügungen nicht einfach über
geltendes Verordnungsrecht hinwegsetzen. Das Argument der Suva sei
auch in sachlicher Hinsicht unzutreffend. Art. 75 UVG sei keine rein inter-
temporalrechtliche Bestimmung. Schliesslich gebe es auch keinen Grund,
Art. 98 UVV per se restriktiv auszulegen. Der von der Suva angeführte
Art. 76 UVG zeige vielmehr, dass Wechsel grundsätzlich möglich sein
sollten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2012 wurde der Beschwerde-
führer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) – aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3);
dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4).
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2012 wurde das Frist-
erstreckungsgesuch der Vorinstanz vom 6. November 2012 gutgeheis-
sen; die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung wurde bis zum 7. De-
zember 2012 erstreckt (B-act. 6 und 7).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2012 beantragte die Suva die
Abweisung der Beschwerde vom 13. September 2012 und die Bestäti-
gung des Einspracheentscheids vom 27. Juli 2012 (B-act. 8).
Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, eine orga-
nisatorische Umwandlung des A._______ von einer selbstständigen
Dienststelle in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons B._______
löse keinesfalls eine Berechtigung aus, den Unfallversicherer neu zu
wählen, weil der Kanton B._______ bei Inkrafttreten des UVG die Suva
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als Unfallversicherer gewählt habe und diese Wahl unabänderlich sei.
Das A._______ sei aufgrund dieser Wahl als kantonale Dienststelle der
Suva unterstellt worden und sei bereits als solche eine in sich abge-
schlossene, organisatorisch selbstständige Einheit mit eigener Spitalor-
ganisation und –verwaltung gewesen. Deshalb sei es bei der Suva als
separate Risikoeinheit mit eigener Betriebsnummer erfasst und als Mit-
glied des Prämienkonzerns akzeptiert worden. Das A._______ bleibe
auch als öffentlich-rechtliche Anstalt ein Zweig der öffentlichen Verwal-
tung des Kantons B._______. Art. 98 Abs. 2 UVV entbehre einer gesetzli-
chen Grundlage und sei deshalb nicht anwendbar. Das A._______ als öf-
fentlich-rechtliche Anstalt mit dem bisherigen (bereits bei der Suva versi-
cherten) Personal erfülle die bisherigen Aufgaben und würde somit ohne-
hin keine neue Einheit mit neuen Aufgaben und neuem (nicht bei der Su-
va versichertem) Personal im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV darstellen. In
Ermangelung eines aktuell bestehenden Wahlrechts sei das Personal des
A._______ weiterhin von Gesetzes wegen bei der Suva unfallversichert.
Hinzu komme, dass gemäss zwingender Bestimmung von Art. 98 Abs. 2
Satz 2 UVV den Vertretern der Arbeitnehmer bei der Wahl des Versiche-
rers ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen wäre. Im vorliegenden Fall
sei dies unbestrittenermassen unterblieben. Somit wäre das A._______
selbst bei (falscher) Annahme, dass ihm ein Wahlrecht im Sinne von Art.
98 Abs. 2 UVV zustehe, über den 31. Dezember 2011 hinaus bei der Su-
va versichert, weil das Wahlrecht nicht rechtskonform (d.h. unter Missach-
tung des obgenannten Mitbestimmungsrechts) ausgeübt worden wäre.
Schliesslich werde vorsorglich in Abrede gestellt, dass das Wahlrecht
rechtzeitig (d.h. spätestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit) mit-
tels Zustellung eines schriftlichen Versicherungsantrags an den gewähl-
ten Versicherer ausgeübt worden wäre (vgl. Art. 98 Abs. 2 bis 4 UVV).
Das A._______ habe keine entsprechenden Beweise offeriert.
Im Übrigen habe sich die Suva in jeder Hinsicht rechtskonform verhalten.
Dass sie sich vorsorglich am Ausschreibungsverfahren beteiligt habe,
könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal seitens des Kantons
und des Spitals mit der Einleitung dieses Verfahrens vorgeprescht wor-
den sei, ohne mit der Suva vorgängig das Gespräch zu suchen und mit
ihr die anstehenden Fragen vollständig zu bereinigen. Zum Erlass der
Verfügung vom 24. November 2011 sei die Suva nicht nur berechtigt,
sondern zwecks Durchsetzung des materiellen Unfallversicherungsrechts
geradezu verpflichtet gewesen.
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Seite 7
H.
Mit Replik des FSP vom 14. März 2013 liess der Beschwerdeführer an
den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhal-
ten (B-act. 13).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Suva habe sich
mit Art. 98 UVV kaum auseinandergesetzt. Diese sei verpflichtet, gelten-
des Verordnungsrecht anzuwenden. Eine vorfrageweise Überprüfung des
Verordnungsrechts stehe der Suva als eine dem Bundesrat unterstellte
Verwaltungseinheit nicht zu. Dementsprechend sei sie vor Bundesverwal-
tungsgericht nicht zur (unzutreffenden) Rüge befugt, Art. 98 UVV wider-
spreche Art. 75 UVG. Massgebend sei Art. 98 Abs. 2 UVV und dessen
Auslegung. "Neu geschaffen" heisse in diesem Zusammenhang nicht die
Aufnahme einer neuen Tätigkeit; es genüge eine Tätigkeit, die bereits
vorher wahrgenommen worden sei. Die Spitäler seien der Auffassung,
"dass einzig die organisatorische Verselbstständigung per 1. Januar 2012
unter Art. 98 UVV relevant sein" könne. Dass die Spitäler per 1. Januar
2012 nicht organisatorisch selbstständig geworden seien, könne mit Blick
auf die neuen gesetzlichen Grundlagen kaum ernsthaft behauptet wer-
den. Dass sie heute noch ein "Zweig der öffentlichen Verwaltung des
Kantons B._______" seien, sei unbestritten, treffe aber offensichtlich nicht
die Rechtsfrage der organisatorischen Selbstständigkeit gemäss Art. 98
Abs. 1 und 2 UVV. Für die Frage der organisatorischen Selbstständigkeit
könne nicht relevant sein, ob die Spitäler in Fragen von Unfallmeldungen
selbstständig korrespondiert hätten oder nicht. Auch nicht entscheidend
könne die Zuweisung einer eigenen Versicherungsnummer der Spitäler
sein. Im Jahre 1983 seien diese gemäss kantonalem Recht nicht rechtlich
und organisatorisch selbstständig gewesen. Ihre Attribute der Selbststän-
digkeit hätten sie per 1. Januar 2012 erhalten. Ebenso habe bis zur Ver-
selbstständigung per 1. Januar 2012 keine Selbstständigkeit in versiche-
rungstechnischer Hinsicht bestanden. Nur neu geschaffene Verwaltungs-
einheiten hätten eine Wahl. 1983 hätten die Spitäler keine Wahl gehabt;
sie seien auch nicht neu geschaffen worden. Per 2012 habe eine Wahl
bestanden. Die Spitäler hätten eine solche rechtlich korrekt im Rahmen
eines Beschaffungsverfahrens ausgeübt; dementsprechend seien die Un-
terstellungsverfügungen und Einspracheentscheide der Suva als rechts-
widrig aufzuheben. Der Einbezug der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sei
für die Ausübung des Wahlrechts nicht konstitutiv. Entsprechend sei die
Wahl der Spitäler auch unter diesem Gesichtspunkt gültig.
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Seite 8
I.
In ihrer Duplik vom 24. Mai 2013 führte die Vorinstanz aus, mit der Replik
des A._______ vom 14. März 2013 werde nichts vorgebracht, das zu ei-
ner Änderung oder umfassenden Ergänzung der ausführlich begründeten
Vernehmlassung vom 7. Dezember 2012 veranlassen würde. Unter Hin-
weis auf die dort gemachten Ausführungen, an denen vollumfänglich
festgehalten werde, werde der Antrag auf Abweisung der Beschwerde er-
neuert (B-act. 17).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai 2013 schloss die Instrukti-
onsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 18); die unaufgefordert vom
Rechtsvertreters des A._______ eingereichte Eingabe vom 6. Februar
2014 (B-act. 19) ging im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom
12. Februar 2014 (B-act. 20) zur Kenntnis an die Vorinstanz.
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 109 Bst. a UVG in
Verbindung mit Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
prinzipiell zuständig. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversi-
cherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht; eine Ausnahme gemäss Art. 1
Abs. 2 UVG ist vorliegend nicht gegeben.
1.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
C-4831/2012
Seite 9
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.3 Nach Art. 62 Abs. 4 VwVG sind Gerichte gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden.
1.4 Mit dem Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 werden Rechte und
Pflichte des A._______ geregelt werden. Dieses hat als Partei am vor-
instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent-
scheid vom 27. Juli 2012 besonders berührt und hat an dessen Aufhe-
bung ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG).
Nachdem auch der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- innert Frist geleistet
worden ist, ist auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 22a in Verbindung
mit Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde des
FSP grundsätzlich einzutreten.
1.5
1.5.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz-
lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer
Verfügung oder eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat.
Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsge-
genstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso-
weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV
Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen (resp. die-
sen gleichgestellte Einspracheentscheide [Art. 5 Abs. 2 VwVG]) und –
materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE
125 V 413 E. 2a). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels
näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5
VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3). Streitgegenstand im System der nach-
träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im
Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes
– den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfü-
gungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach
identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird
(BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitge-
genstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich an-
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Seite 10
gefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegenstand bezie-
hen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis. Bezieht sich also die Be-
schwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechts-
verhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festge-
legten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum
Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a).
1.5.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom
27. Juli 2012, mit welchem die Verfügung vom 24. November 2011 – auch
ohne explizite Bestätigung dieser Verfügung – ersetzt resp. das Verwal-
tungsverfahren abgeschlossen wurde (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 368
E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch KIESER, ATSG-Kommentar, Rz. 39 zu
Art. 52 ATSG). Streitig und zu prüfen ist, ob dieser Entscheid rechtmässig
ergangen ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die per
1. Januar 2012 erfolgte Umwandlung des A._______ von einer Dienst-
stelle des Kantons B._______ in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit ei-
gener Rechtspersönlichkeit eine Berechtigung des Beschwerdeführers
ausgelöst hat, den Unfallversicherer – die E._______ – neu zu wählen.
1.5.3 Die Höhe der Prämiensätze wurde nicht gerügt, weshalb diese nicht
weiter zu prüfen sind. Anzumerken ist jedoch an dieser Stelle, dass die
Prämienfestsetzung, die in der Verfügung vom 24. November 2011 ange-
ordnet worden war, nicht etwa in Teilrechtskraft erwachsen ist, da die ver-
fügten Prämiensätze mit der Aufhebung des angefochtenen Einsprache-
entscheids vom 27. Juli 2012 (vgl. E. 4. hiernach) – welcher die Verfü-
gung vom 24. November 2011 ersetzt hat – keine Wirkung entfalten kön-
nen. Im Rahmen der unaufgefordert eingereichten Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 6. Februar 2014 wurde zusammengefasst ausge-
führt, die Suva habe die Nettoprämien gegenüber dem D._______ um
zirka 10 % erhöht (B-act. 24). Diese (neu) verfügten Prämiensätze bilden
nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
1.5.4 Nicht streitig und zu prüfen ist weiter, dass der Beschwerdeführer
nicht dem Versicherungsobligatorium bei der Suva nach Art. 66 UVG un-
tersteht (RKUV 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b).
1.5.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Fragen betreffend die
Belange des öffentlichen Ausschreibungsverfahrens und der Vergabe,
dessen Modalitäten sowie die von der Suva im Rahmen dieses Verfah-
rens eingereichte Offerte ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegen-
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Seite 11
den Verfahrens bilden. Auf die einschlägigen Ausführungen ist deshalb
ebenfalls nicht weiter einzutreten.
2.
Nachfolgend ist Art. 75 UVG einer Analyse zu unterziehen:
2.1 Gemäss Art. 75 Abs. 1 UVG können Kantone, Bezirke, Kreise, Ge-
meinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften für die Versiche-
rung ihres Personals, das nicht bereits bei der Suva versichert ist, innert
einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist zwischen der SUVA und ei-
nem Versicherer nach Art. 68 UVG wählen.
2.1.1 Im Rahmen der Ausarbeitung des UVG konnte die Suva den "Be-
sitzstand" wahren, den sie beim Auslaufen des Bundesgesetzes über die
Kranken- und Unfallversicherung (KUVG; AS 1995 1363) besass: Betrie-
be, die ihr unterstellt waren, sollten es auch nach neuem Recht bleiben.
Aufgrund des in Art. 75 Abs. 1 UVG eingeräumten Wahlrechts können die
Berechtigten zwischen der Suva und anderen Versicherungsträgern nach
UVG wählen. Allein das Wahlrecht konnten die "bereits bestehenden öf-
fentlichen Verwaltungen" nur bis zum 31. Oktober 1983 ausüben
(vgl. ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern,
1985, S. 51; vgl. auch Botschaft zum UVG vom 18. August 1976 S. 176 f.
und S. 212 [BBl 1976 III 141]). Übte eine öffentliche Verwaltung das
Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, so waren ihre Arbeitnehmer bei der Suva
versichert (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Inkraftsetzung und Ein-
führung des UVG vom 20. September 1982 [im Folgenden: VO Inkraft-
setzung/Einführung UVG; AS 1982 1724]).
2.1.2 Mit Blick auf die in Art. 3 Abs. 1 VO Inkraftsetzung/Einführung UVG
normierte zeitliche Begrenzung zur Ausübung des Wahlrechts und den
Wortlaut von Art. 75 Abs. 1 UVG ist erstellt, dass diese Gesetzesbestim-
mung eine intertemporalrechtliche Bedeutung gehabt hatte resp. sich der
Beschwerdeführer – vor der Verselbstständigung – im Rahmen des In-
krafttretens des UVG damals für die Suva als Unfallversicherer entschie-
den hatte, was unbestritten ist. Damit kann es vorliegend jedoch nicht
sein Bewenden haben:
2.1.3 Obwohl im Gesetz betreffend Art. 75 UVG auf die VO Inkraftset-
zung/Einführung UVG hingewiesen wird und Art. 75 Abs. 1 UVG im Rah-
men seiner intertemporalrechtlichen Bedeutung seine Massgeblichkeit im
Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Juli 2012
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Seite 12
verloren hatte, ist entgegen der Auffassung der Suva nicht von einer bloss
intertemporalrechtlichen Bedeutung von Art. 75 UVG auszugehen, was
sich bereits aus der systematischen Stellung dieser Gesetzesbestimmung
ergibt. Hätte Art. 75 UVG bloss intertemporalrechtliche Bedeutung für das
Wahlrecht vor Inkrafttreten des UVG gehabt, hätte sie ihren Niederschlag
in den Schluss- und Übergangsbestimmungen finden müssen. Dass
Art. 75 UVG in der Folge nicht obsolet geworden war, zeigt sich insbe-
sondere auch mit Blick auf Art. 75 Abs. 2 UVG – wonach Verwaltungen
und Betriebe, die eine Einheit bilden, beim gleichen Versicherer versichert
werden – und Art. 98 Abs. 1 UVV, wo sich eine Umschreibung des Be-
griffs "Einheit" findet, sowie an Art. 98 Abs. 2 UVV, wo von neu geschaf-
fenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten die Rede ist. Dass – wie von
der Vorinstanz vorgebracht – die Verordnungsbestimmung von Art. 98
UVV der Gesetzesnorm von Art. 75 UVG widerspricht, trifft, wie die nach-
folgenden Erwägungen verdeutlichen, nicht zu.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 98 Abs. 1 UVV bilden Zweige der öffentlichen Verwal-
tungen und öffentliche Betriebe je eine Einheit, wenn sie organisatorisch
selbständig sind. Solche Einheiten müssen beim gleichen Versicherer
versichert werden. Neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheiten
müssen die Wahl des Versicherers spätestens einen Monat vor der Auf-
nahme der Tätigkeit treffen. Den Vertretern der Arbeitnehmer ist ein Mit-
bestimmungsrecht einzuräumen (Art. 98 Abs. 2 UVV). Übt eine öffentliche
Verwaltung das Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, so sind ihre Arbeitnehmer
bei der SUVA versichert (Art. 98 Abs. 3 UVV). Gemäss Art. 98 Abs. 4 UVV
üben die öffentlichen Verwaltungen ihr Wahlrecht aus, indem sie dem
gewählten Versicherer einen schriftlichen Versicherungsantrag unter An-
gabe der davon betroffenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten zustel-
len.
2.2.2 Für gesetzesvertretende Verordnungen bedarf der Bundesrat einer
ausdrücklichen Delegationsnorm (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/
St. Gallen 2010, Rz. 143 S. 32). Das Kriterium der Unterscheidung von
selbstständigen und unselbstständigen Verordnungen liegt darin, ob sich
die Rechtsgrundlage der Verordnung in der Verfassung oder in einem
Gesetz findet. Unselbstständige Verordnungen beruhen auf einer Er-
mächtigung zur Rechtsetzung in einem Gesetz (vgl. ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 146 und 150 S. 33). Die
C-4831/2012
Seite 13
Gesetzesdelegation ist nur zulässig, wenn die Gesetzesdelegation nicht
durch die Verfassung ausgeschlossen ist, die Delegationsnorm in einem
Gesetz enthalten ist, die Delegation sich auf eine bestimmte, genau um-
schriebene Materie beschränkt und die Grundzüge der delegierten Mate-
rie in einem Gesetz umschrieben sind (vgl. BGE 134 I 322 und 128 I 113).
2.2.3 Bei Art. 98 UVV – welche sich auf Art. 75 UVG stützt – handelt es
sich um eine unselbstständige Verordnungsbestimmung des Bundesra-
tes. Bei solchen Verordnungen prüft das Bundesgericht, ob sich der Bun-
desrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse ge-
halten hat. Wird diesem vom Gesetzgeber ein sehr weiter Spielraum für
die Regelung eingeräumt, so ist er für das Bundesgericht verbindlich. Es
muss sich auf die Kontrolle beschränken, ob die Verordnung den Rahmen
der Gesetzesdelegation offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen
gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl. BGE 133 V 42 E. 3.1 und 131 II
562 E. 3.2).
2.2.4 Da die in Art. 75 Abs. 1 UVG normierte Delegation an den Bundes-
rat verfassungsmässig nicht ausgeschlossen ist, die Delegationsnorm
von Art. 98 UVV und die Grundzüge des Wahlrechts in Art. 75 Abs. 1
UVG enthalten sind und sich die in dieser gesetzlichen Bestimmung nor-
mierte Delegation auf das Wahlrecht von Kantonen, Bezirken, Kreisen,
Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften für die
Versicherung ihres Personals beschränkt, sind die Voraussetzungen zur
Zulässigkeit der Gesetzesdelegation kumulativ erfüllt. Art. 98 UVV ist mit
Art. 75 UVG vereinbar, denn – obwohl Art. 75 UVG dem Verordnungsge-
ber einen relativ weiten Ermessensspielraum für die Regelung des Wahl-
rechts einräumt – fällt die umstrittene Verordnungsvorschrift von Art. 98
UVV nicht aus dem Rahmen der dem Bundesrat in Art. 75 UVG delegier-
ten Kompetenzen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erweist sich
Art. 98 UVV somit weder als gesetzwidrig noch als rechtsungleich oder
willkürlich (vgl. zum Ganzen BGE 114 V 298 E. 4 mit Hinweisen). Bei die-
sem Ergebnis nicht weiter von Relevanz ist, ob der Suva als eine dem
Bundesrat unterstellte Verwaltungseinheit eine vorfrageweise Überprü-
fung des Verordnungsrechts auf seine Übereinstimmung mit Gesetzes-
recht zusteht resp. sie zur Rüge, Art. 98 UVV widerspreche Art. 75 UVG,
befugt ist.
2.3
Betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2012
organisatorische Selbstständigkeit besitzt, ergibt sich Folgendes:
C-4831/2012
Seite 14
2.3.1 Betreffend die in Art. 75 Abs. 2 UVG erwähnte "Einheit" findet sich in
Art. 98 Abs. 1 UVV eine Umschreibung. Demnach ist massgebend, ob
Zweige der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Betriebe – damit
sie eine Einheit bilden – organisatorisch selbstständig sind. Eine tech-
nisch-organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheit bildet ge-
mäss Lehre Merkmal der öffentlich-rechtlichen Anstalt (vgl. ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 1316 S. 302). Selbststän-
dige öffentlich-rechtliche Anstalten sind Anstalten, die mit eigener Rechts-
persönlichkeit ausgestattet sind (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 1320 S. 303). Autonomie liegt vor, wenn
einer öffentlich-rechtlichen Anstalt ein verhältnismässig grosses Mass an
administrativer Selbstständigkeit, d.h. Entscheidungsfreiheit, zukommt.
Die Anstalt bzw. die Anstaltsleitung kann im gesetzlichen Rahmen selber
darüber entscheiden, wie sie die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben
erfüllen will. Ihr steht insbesondere das Recht zur Regelung organisatori-
scher Fragen sowie der Beziehungen zwischen Anstalt und Anstaltsbe-
nützern zu. Hinsichtlich dieser Fragen kann sie auch rechtsetzend tätig
werden und Anstaltsverordnungen (Rechts- und Verwaltungsverordnun-
gen) erlassen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
a.a.O., Rz. 1326 S. 304).
2.3.2 Das A._______ ist seit 1. Januar 2012 ein Unternehmen des Kan-
tons B._______ in der Form einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen
Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in I._______ (vgl. § 1
und 2 des Gesetzes über die öffentlichen Spitäler des Kantons
B._______ vom 16. Februar 2011 [ÖSpG]; systematische Sammlung Nr.
331.100; abrufbar unter www.gesetzes-sammlung.b._______.ch; zuletzt
besucht am 25. Februar 2014). Gemäss § 5 Abs. 1 ÖSpG sind die Orga-
ne des öffentlichen Spitals der Verwaltungsrat (Bst. a), die Spitalleitung
(Bst. b) und die Revisionsstelle (Bst. c). Laut § 11 Abs. 1 ÖSpG ist der
Regierungsrat im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse berechtigt, Aus-
künfte zu verlangen und in Unterlagen Einsicht zu nehmen. Er nimmt
Kenntnis vom Bericht der Revisionsstelle, genehmigt auf Antrag des Ver-
waltungsrates die Jahresrechnung und entscheidet auf Antrag des Ver-
waltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes (§ 11 Abs. 2
ÖSpG). Dem A._______ wird zur Erfüllung seiner Aufgabe vom Kanton
B._______ ein Dotationskapital gewährt und jenes verfügt über eine an-
gemessene Eigenkapitalquote (§ 15 Abs. 1 und 2 ÖSpG) sowie über ei-
genes Vermögen (§ 17 ÖSpG). Mit Blick auf diese sowie weitere Geset-
zesbestimmungen, insb. betreffend Aufgaben des Verwaltungsrats und
der Spitalleitung (§ 7 und 9 ÖSpG), der Haftung (§ 20 ÖSpG) und der
C-4831/2012
Seite 15
Verantwortlichkeit (§ 21 ÖSpG), ist die Voraussetzung der organisatori-
schen Selbstständigkeit gemäss Art. 98 Abs. 1 UVV ohne weiteres erfüllt.
2.4
Es stellt sich weiter die Frage, ob aufgrund der Neuorganisation gestützt
auf Art. 98 Abs. 2 UVV – wie vom Beschwerdeführer behauptet – eine
selbstständige und autonome Wahl der Versicherungsträgerin gestattet
ist.
2.4.1 Entgegen der Auffassung der Suva erfasst Art. 98 Abs. 2 UVV nicht
nur originär neue Verwaltungstätigkeit, sondern diese Verordnungsbe-
stimmung zielt darauf ab, neu geschaffenen Verwaltungs- und Betriebs-
einheiten ein Wahlrecht betreffend Unfallversicherer zu gewähren. Wie
vorstehend bereits dargelegt, wurde das A._______ per 1. Januar 2012
neu organisiert und als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt aus-
gestaltet (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Bei der Entlassung in die Selbstständig-
keit handelte es sich aufgrund der neu gewonnenen Autonomie nicht
bloss um einen Wechsel des Rechtskleids im Sinne einer Umwandlung.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Spitäler bei der Suva als
Versicherte mit eigener Kundennummer geführt wurden. Weiter führen bei
diesem Ergebnis auch die Verweise der Suva auf die Bildung eines Prä-
mienkonzerns und auf selbstständige Korrespondenz des Spitals mir ihr
betreffend Unfallmeldungen ins Leere.
2.4.2 Wie im Gutachten von PD Dr. iur. H._______ betreffend das
D._______ – was auch für das A._______ gilt – in korrekter Weise ausge-
führt worden war, erhielt der Beschwerdeführer autonome Gestaltungs-
und Reaktionsmöglichkeiten, und die strategische Führung erfolgt durch
den Verwaltungsrat. Das A._______ wurde mit der Neuorganisation in or-
ganisatorischer Hinsicht ohne Zweifel vom Kanton B._______ gelöst.
Nicht zu beanstanden sind darüber hinaus auch die diesbezüglichen Aus-
führungen des Beschwerdeführers. Es trifft zu, dass die Spitäler vor dem
1. Januar 2012 nicht über derart viel Autonomie verfügten wie ab diesem
Zeitpunkt durch die Neuorganisation. Das A._______ kann nun innerhalb
seines Leistungsauftrages strategische Zielsetzungen verfolgen, und die
Ausgliederung per 1. Januar 2012 ging über die rein rechtliche Verselbst-
ständigung eines Verwaltungszweigs hinaus. Wenn – wie vorliegend – ein
Spital wie das A._______ in die Autonomie entlassen wird, muss dieser
Autonomie resp. Neuorganisation dergestalt Rechnung getragen werden
können, dass der neu geschaffenen Verwaltungseinheit das Recht einzu-
räumen ist, auch die obligatorische Unfallversicherung inskünftig neu sel-
C-4831/2012
Seite 16
ber zu regeln. Dies ergibt sich ohne weiteres aufgrund der massgeblichen
Verordnungsbestimmung. Bereits der gesetzliche Wortlaut von Art. 98
Abs. 2 UVV – welcher Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet (vgl. SVR
2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3) – legt den Schluss nahe, dass das
A._______ den Unfallversicherer zufolge der Neuorganisation neu hatte
wählen können. Von diesem klaren Wortlaut dürfte nur dann ausnahms-
weise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorlägen, dass der
Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben würde
(vgl. BGE 137 V 13 E. 5.1). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersicht-
lich. Da sich das Bundesgericht bei der Auslegung von Erlassen jedoch
stets von einem Methodenpluralismus hat leiten lassen (vgl. BGE 137 V
20 E. 5.1), ist zur Ergänzung und Verdeutlichung des Wortlauts von Art.
98 Abs. 1 und 2 UVV auf die bundesrätliche Antwort vom 6. Juni 2011 auf
die Interpellation J._______ (…) zu verweisen. Der Bundesrat hielt unter
anderem fest, dass diejenigen Verwaltungen, die ihr Wahlrecht gemäss
Art. 75 UVG bei Inkrafttreten des UVG ausgeübt hätten, nicht ein zweites
Mal zwischen der Suva und einem Privatversicherer wählen könnten.
Durch Gemeindefusionen könnten jedoch neue Einheiten entstehen, die
noch nie eine Wahl getroffen hätten. Bei neuen Einheiten, die ihre einma-
lige Wahl noch nicht getroffen hätten, könne somit auch die Suva eine Of-
ferte für die obligatorische Unfallversicherung derjenigen Arbeitnehmer
einreichen, welche nicht bereits obligatorisch bei der Suva versichert sei-
en (abrufbar unter .
aspx?gesch_id=20113159; zuletzt besucht am 25. Februar 2014). Auf die
Interpellation G._______ hin (…) orientierte der Bundesrat am 22. Febru-
ar 2012 dahingehend, dass eine öffentliche Verwaltung dann als neue
Einheit gelte, wenn sie als organisatorisch selbstständige Einheit mit ei-
gener Rechnung neu geschaffen worden sei. Organisatorisch selbststän-
dig sei eine Verwaltungseinheit nach den Materialien zur Verordnung na-
mentlich dann, wenn sie eine eigene Rechnung führe. Nicht erforderlich
sei, dass die neue Verwaltungseinheit eine Tätigkeit aufnehme, die vorher
nicht wahrgenommen worden sei (abrufbar unter .
ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=.......; zuletzt besucht am
25. Februar 2014). Darüber hinaus wird diese Auffassung auch vom BAG
geteilt (BB 14).
2.4.3 Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Wahlrecht ist schliess-
lich auch auf BGE 139 V 58 (Urteil des BGer 9C_883/2012 vom 12. Feb-
ruar 2013) zur verweisen. In diesem höchstrichterlichen Entscheid wurde
unter anderem erwogen, dass ein Wechsel eines in die Selbstständigkeit
entlassenen kantonalen Spitals von der kantonalen Ausgleichskasse zur
C-4831/2012
Seite 17
Ausgleichskasse eines regionalen zwischenberuflichen Verbandes zuläs-
sig sei. Obwohl es in diesem Urteil um einen Wechsel der Ausgleichskas-
se ging, der nach anderen gesetzlichen Grundlagen zu beurteilen war,
steht diese Rechtsprechung im Einklang mit den Erwägungen im vorlie-
genden Fall.
2.5
Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten,
dass es sich beim A._______ um eine Einheit im Sinne von Art. 98 Abs. 1
UVV handelt, weil die in dieser Verordnungsbestimmung normierte obli-
gatorische Selbstständigkeit gegeben ist. Durch die per 1. Januar 2012
vorgesehene, grundlegende Umgestaltung wurde ein neuer Betrieb ge-
schaffen, was zur Folge hat, dass auch Art. 98 Abs. 2 Satz 1 UVV erfüllt
ist und dem A._______ betreffend Vergabe des Unfallversicherungs-
schutzes ein Wahlrecht zustand.
3.
In einem nächsten Schritt ist die Frage zu klären, ob das dem Beschwer-
deführer zustehende Wahlrecht rechtskonform ausgeübt wurde.
3.1 Gemäss Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV ist den Vertretern der Arbeitneh-
mer ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen. Der Beschwerdeführer führte
in seiner Beschwerde vom 13. September 2012 aus, dass ein Einbezug
der Mitarbeitenden mit Blick auf die Notwendigkeit einer Ausschreibung
und die kurze Frist per Ende 2011 kaum habe stattfinden können. Eine
entsprechende Verletzung würde nicht zur Ungültigkeit der Wahl des Ver-
sicherers führen. Die Vorinstanz dagegen vertrat in ihrer Vernehmlassung
vom 7. Dezember 2012 die Auffassung, unbestrittenermassen sei das
Mitbestimmungsrecht nicht gewährt worden, weshalb das A._______
selbst bei (falscher) Annahme, dass ihm das Wahlrecht zustehe, über den
31. Dezember 2011 hinaus bei der Suva versichert wäre, weil das Wahl-
recht nicht rechtskonform ausgeübt worden wäre.
3.2 Art. 98 Abs. 3 UVV besagt, dass für den Fall, dass eine öffentliche
Verwaltung das Wahlrecht nicht rechtzeitig ausübt, ihre Arbeitnehmer bei
der Suva versichert sind. Da in dieser Verordnungsbestimmung nur die
verspätete Ausübung des Wahlrechts, nicht aber die Verletzung des Mit-
bestimmungsrechts sanktioniert wird, kann entgegen der Meinung der
Suva nicht davon ausgegangen werden, dass – bei rechtzeitiger Aus-
übung des Wahlrechts – durch die Verletzung des Mitbestimmungsrechts
die Arbeitnehmer weiterhin bei der Suva versichert wären. Vielmehr ist
C-4831/2012
Seite 18
davon auszugehen, dass es sich bei Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV um eine
Ordnungsvorschrift handelt und der Verordnungsgeber bewusst und ge-
wollt durch qualifiziertes Schweigen auf eine Sanktion bei Verletzung die-
ser Vorschrift verzichtet hat. Es liegt mit anderen Worten diesbezüglich
keine Lücke vor, und eine richterliche Lückenfüllung käme unter den ge-
gebenen Umständen nicht in Frage (vgl. hierzu BGE 134 V 182 E. 4.1,
132 III 470 E. 5.1, 130 V 229 E. 2.3 und 125 V 8 E. 3). Insofern kann den
Ausführungen der Suva, welche die Verletzung des Mitbestimmungs-
rechts gemäss Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV unter die Rechtsfolgen von
Art. 98 Abs. 3 UVV subsumiert haben will, nicht gefolgt werden. Dies gilt
im Übrigen auch für den Einwand, das Wahlrecht sei nicht rechtzeitig
(d.h. spätestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit) mittels Zustel-
lung eines Versicherungsantrags an den gewählten Versicherer ausgeübt
worden. Denn der entsprechende Antrag wurde von der Direktion des
A._______ am 28. November 2011 und von Vertretern der Finanzverwal-
tung B._______ am 29. November 2011 unterzeichnet (B-act. 13 Beilage
1).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer durch die per 1. Januar 2012 erfolgte
Umwandlung des A._______ von einer Dienststelle des Kantons
B._______ in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersön-
lichkeit berechtigt war, neu die E._______ mit der Durchführung der Un-
fallversicherung zu betrauen. Demnach ist die Beschwerde vom 13. Sep-
tember 2012, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen. Der angefoch-
tene Einspracheentscheid der Suva vom 27. Juli 2012, welcher die Verfü-
gung vom 24. November 2011 ersetzt hat, ist aufzuheben.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen. Der unterliegenden Vorinstanz sind aller-
dings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem
obsiegenden Beschwerdeführer sind ebenfalls keine Kosten aufzuerle-
gen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 2'000.-
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm be-
kannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
C-4831/2012
Seite 19
5.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung. Da keine Kostennote eingereicht worden ist, ist diese aufgrund der
Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung
des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands,
der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu
beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fäl-
len gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von
pauschal Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Art. 9 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwäl-
te/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für
nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und
höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 13. September 2012 wird, soweit darauf eingetreten
wird, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Ein-
spracheentscheid vom 27. Juli 2012 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 2'000.- wird diesem
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm be-
kannt zu gebendes Konto zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit
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Seite 20
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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