B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4833/2011
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: B._______, z.H. A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (freiwillige Versicherung), amtliche Taxation,
Einspracheentscheid vom 11. August 2011.
C-4833/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1950 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter),
Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Thailand, wurde gestützt auf sei-
ne Beitrittserklärung vom 18. Juni 2009 ab dem 1. April 2009 in die
Schweizerische freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung (AHV/IV, nachfolgend: freiwillige Versicherung) aufgenommen (siehe
Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 1, 1/2). Der
Versicherte hatte sich nach eigenen Angaben per 31. März 2009 im Aus-
land niedergelassen (SKA-act.1/2).
B.
Mit Verfügung vom 24. August 2010 (SAK-act. 6) erhob die SAK für das
Jahr 2009 (1. April 2009 bis 31. Dezember 2009) Beiträge von total
Fr. 984.15. Grundlage bildeten die vom Versicherten eingereichte Ein-
kommens- und Vermögenserklärung (SAK-act. 3) sowie die nachgefor-
derten Dokumente (SAK-act. 4, 5). Mit Mahnschreiben vom 29. Oktober
2010 erinnerte die SAK den Versicherten an die ausstehenden Beiträge
2009 und gewährte ihm eine Zahlungsnachfrist von 30 Tagen (SAK-
act. 7).
C.
Mit Schreiben vom 8. März 2011 (SAK-act. 8) mahnte die SAK den Versi-
cherten hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder
der nötigen Belege für die Periode 2010 und setzte ihm eine Einrei-
chungsfrist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens, ansonsten eine amt-
liche Verfügung zu erstellen sei.
D.
Die SAK erliess am 10. Juni 2011 die Beitragsverfügung für das Jahr
2010 (SAK-act. 9), in welcher sie mittels amtlicher Taxation das massge-
bende Vermögen auf Fr. 965'200.- festsetzte und einen Beitrag von total
Fr. 1'852.20 (Fr. 1'764.- zuzüglich 5% Verwaltungskosten in Höhe von
Fr. 88.20) für das Jahr 2010 errechnete.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Juli
2011 Einsprache (SAK-act. 10). Er machte im Wesentlichen geltend, er
sei als Auslandschweizer nicht AHV-pflichtig und habe der SAK bereits
mitgeteilt, dass er keine freiwillige Versicherung wolle. Die Verfügung be-
ruhe zudem auf falschen Zahlen und Berechnungen. Er beziehe eine
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Seite 3
monatliche Invalidenrente von Fr. 1'400.-, verfüge über kein Vermögen,
sondern habe Schulden. Der Versicherte beantragte die Aufhebung der
Verfügung und reichte diverse Unterlagen ein.
F.
Mit Verfügung vom 11. August 2011 (SAK-act. 13) wies die SAK die Ein-
sprache ab. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte habe trotz
Mahnung vom 8. März 2011 weder die Einkommens- und Vermögenser-
klärung noch die entsprechenden Belege zurückgeschickt. Es habe des-
halb eine amtliche Taxation durchgeführt werden müssen. Die SAK wies
den Versicherten zudem darauf hin, dass er auf Ende jeden Quartals von
der freiwilligen Versicherung zurücktreten könne; der nächstmögliche
Termin sei der 30. September 2011.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwer-
deführer) mit Eingabe vom 27. August 2011 (act. 1; Postaufgabe in Thai-
land: 30. August 2011) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(Eingang: 5. September 2011) und ersuchte um Fristverlängerung bis
zum 30. November 2011 zwecks Einreichung von Beweisen. Als Begrün-
dung führte er an, dass die SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) über Ak-
ten und Briefe verfüge, welche ihm unbekannt seien und die er nicht er-
halten habe. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er bei der Vorinstanz
die entsprechenden Dokumente angefordert habe. In den beigelegten
Unterlagen befinden sich (jeweils in Kopie) das Formular mit seiner Rück-
trittserklärung vom 25. August 2011 betreffend die freiwillige Versicherung
(act. 1/3) sowie ein undatiertes Schreiben, worin der Beschwerdeführer
auf die freiwillige Versicherung verzichtet (act. 1/4).
H.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 8. September 2011 (act. 2) auf, innerhalb von
10 Tagen ab deren Empfang Rechtsbegehren zu stellen und diese zu be-
gründen sowie ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben.
I.
Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom
28. September 2011 (Eingang: 10. Oktober 2011, act. 6) fristgemäss
(act. 5) nach. Er stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorin-
stanz. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die amtliche Taxati-
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on sei ungültig und gesetzeswidrig, weil die Vorinstanz ihm vorgängig
keine Mahnungen zugesandt oder diese sonst an eine falsche (alte) Ad-
resse geschickt habe. Er habe jedenfalls keine Mahnungen erhalten. Die
Vorinstanz habe in jenem Zeitpunkt aber Kenntnis gehabt von seiner rich-
tigen Adresse. Weiter verlangte der Beschwerdeführer, dass seine Kündi-
gung der freiwilligen Versicherung, welche im Juni 2010 erfolgt sei, anzu-
erkennen sei. Der Eingabe vom 28. September 2011 lagen diverse Unter-
lagen bei.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2011 (act. 8) räumte die Vor-
instanz ein, dass ihr der Beschwerdeführer am 10. Februar 2010 (SAK-
act. 3) eine neue Adresse mitgeteilt, sie die entsprechende Korrektur aber
erst am 26. Mai 2011 vorgenommen habe. Deshalb sei anzunehmen,
dass die von ihr vor diesem Zeitpunkt verschickten Unterlagen beim Be-
schwerdeführer nicht eingetroffen seien. Hinsichtlich der Beiträge für das
Jahr 2010 beantragte die Vorinstanz daher die Gutheissung der Be-
schwerde. Was den Rücktrittszeitpunkt aus der freiwilligen Versicherung
betrifft, hielt die Vorinstanz am 30. September 2011 fest, solange nicht der
Zustellbeweis des Rücktrittsschreibens aus dem Jahre 2010 vorliege.
K.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 23. November 2011
(Eingang: 19. Dezember 2011, act. 10) an seinen bisherigen Anträgen
fest. Er führte zusammengefasst und sinngemäss aus, dass er der Vorin-
stanz das Kündigungsschreiben betreffend die freiwillige Versicherung
samt den Unterlagen für das Jahre 2009 anfangs 2010 eingereicht habe.
Er habe dafür aber keinen Zustellbeweis, da erst im Jahre 2011 die Mög-
lichkeit bestanden habe, einen eingeschriebenen Brief in die Schweiz zu
schicken. Von der Vorinstanz habe er seit dem Schreiben vom 1. Juni
2010 keine Post mehr erhalten. Deshalb habe er auch nicht erkennen
können, dass die Kündigung nicht erfolgt sei, und sodann erneut kündi-
gen können. Was sich nach dem 1. Juni 2010 ereignet habe, sei folglich
ungültig. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er rückwirkend per
1. Januar 2010 aus der freiwilligen Versicherung auszuschliessen sei,
nachdem er für das Jahr 2009 keine Beiträge habe leisten und seither
auch keine weiteren Belege mehr habe einreichen können. Mit der Replik
reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beilagen ein.
L.
Die Vorinstanz hielt in der Duplik vom 22. Dezember 2011 (act. 12) an ih-
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Seite 5
rem Standpunkt fest, wonach die Beiträge für das Jahr 2010 neu festzu-
setzen seien und der Rücktritt aus der freiwilligen Versicherung per
30. September 2011 wirksam sei.
M.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 (act. 13) erklärte das Bundesver-
waltungsgericht den Schriftenwechsel für geschlossen.
N.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der SAK vom
11. August 2011, mit welchem die amtliche Beitragsverfügung für das
Jahr 2010 bestätigt wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
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Seite 6
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf ein-
zutreten.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 11. August 2011) eingetre-
tenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorlie-
gende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene
ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie die
Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend
sind jeweils die bis Ende 2010 gültig gewesenen Fassungen, auf welche
in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz den AHV/IV-Beitrag
des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 zu Recht amtlich festgesetzt
hat.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt die amtliche Festsetzung seines Beitrages
für das Jahr 2010. Er macht geltend, er sei vor Erlass der amtlichen Bei-
tragsverfügung vom 10. Juni 2011 nicht gemahnt worden bzw. er habe
keine entsprechenden Mahnungen erhalten (vgl. act. 6, 10). Die Vorin-
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Seite 7
stanz räumt ein, dass ihr der Beschwerdeführer am 10. Februar 2010 ei-
ne neue Adresse mitgeteilt habe, diese Änderung von ihr aber erst am
26. Mai 2011 vorgenommen worden sei. Deshalb müsse angenommen
werden, dass die von ihr vor diesem Datum verschickten Unterlagen beim
Beschwerdeführer nicht eingetroffen seien. Die Vorinstanz schliesst in
Bezug auf die Beiträge für das Jahr 2010 folglich auf Gutheissung der
Beschwerde (vgl. act. 8).
3.2
3.2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger sowie Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmit-
telbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren ob-
ligatorisch versichert waren.
3.2.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest-
setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistun-
gen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
3.2.3 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch-
führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und
auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV).
3.2.4 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem
1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Bei-
tragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und
Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte sind
beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres;
die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das
64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Abs. 2).
3.2.5 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres
Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen
Fr. 892.- und Fr. 9'800.- im Jahr (Art. 13b Abs. 2 VFV in der bis Ende
2010 gültig gewesenen Fassung).
C-4833/2011
Seite 8
3.2.6 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versi-
cherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach
Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Bei-
tragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstä-
tigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Rentenein-
kommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend (vgl.
Rz. 4035 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur
freiwilligen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung, gültig ab
1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2010 [WFV]).
3.2.7 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach
Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen
Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die
für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni
des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von
der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt
die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV; vgl.
Rz. 4033 WFV).
3.2.8 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristge-
mäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung ei-
ner Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht ein-
gehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung
entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfü-
gung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV; Rz. 3014 und 3015 sowie 4044
und 4045 WFV).
3.2.9 Gemäss Rz. 4036-4038 und 4041-4042 WFV sind Einkommen und
Vermögen der Versicherten von der Ausgleichskasse anhand aller ihr zur
Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Versi-
cherten sind auf dem Formular „Erklärung über Einkommen und Vermö-
gen“ zu machen. Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätestens
Anfang Dezember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicherten
haben sie innert 30 Tagen seit Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an die
Ausgleichskasse zurückzuschicken. Nichterwerbstätige Beitragspflichtige
haben ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unter-
lagen (z.B. Steuerrechnungen) zu belegen. Die Ausgleichskasse prüft die
Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die
Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einver-
langen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen.
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Seite 9
3.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Vorin-
stanz am 10. Februar 2010 mit dem Formular "Erklärung über Einkom-
men und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2009" seine neue
Adresse (…) bekannt gab (SAK-act. 3). Die Vorinstanz forderte beim Be-
schwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 1. Juni 2010 (SAK-act. 4)
diverse Dokumente bzw. Informationen an und machte ihn nebenbei dar-
auf aufmerksam, dass seine Adressänderung provisorisch notiert worden
sei, er aber Adressänderungen umgehend der zuständigen Schweizer
Vertretung zu melden habe. Dieses Schreiben vom 1. Juni 2010 war be-
reits an die neue Adresse gerichtet. Dessen Empfang wird vom Be-
schwerdeführer nicht bestritten (SAK-act. 10 S. 3). Die weiteren akten-
kundigen Schreiben, welche die Vorinstanz in der Zeit nach dem 1. Juni
2010 bis 26. Mai 2011 an den Beschwerdeführer adressierte, enthielten
indessen allesamt seine bisherige Anschrift (SAK-act. 6, 7, 8). Auch das
bei den Akten liegende Mahnschreiben der Vorinstanz vom 8. März 2011
betreffend die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode
2010 wurde (weder eingeschrieben noch mit Rückschein versehen) an
die alte Adresse des Beschwerdeführers versandt (SAK-act. 8), so dass –
wie die Vorinstanz richtig ausführt – nicht davon ausgegangen werden
kann, dass der Beschwerdeführer dieses auch tatsächlich empfangen
hat. Ein entsprechender Zustellnachweis, welchen die Vorinstanz zu
erbringen hat (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1651),
liegt denn auch nicht vor.
3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht
nachgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer die für die Beitragsverfü-
gung 2010 auszufüllenden Unterlagen und die entsprechende Mahnung
tatsächlich zugestellt worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht sieht
sich daher nicht veranlasst, vom entsprechenden Antrag der Vorinstanz
auf Gutheissung der Beschwerde abzuweichen, soweit sich diese gegen
die amtliche Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2010 richtet. Unter
diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der vom Beschwerdeführer
zusätzlich gerügten vorinstanzlichen Berechnung seines AHV/IV-
Beitrages für das Jahr 2010.
4.
Streitig ist darüber hinaus das der amtlichen Beitragsverfügung 2010 zu
Grunde liegende Versicherungsverhältnis.
C-4833/2011
Seite 10
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe der Vorinstanz seinen
Rücktritt aus der freiwilligen Versicherung im Juni 2010 (act. 6) bzw. an-
fangs 2010 (act. 10) schriftlich mitgeteilt. Die Vorinstanz verneint den
Empfang eines solchen Schreibens und erachtet die freiwillige Versiche-
rung gestützt auf die Rücktrittserklärung des Beschwerdeführers vom
25. August 2011 (SAK-act. 15) per 30. September 2011 als beendet
(act. 8).
4.2 Im vorinstanzlichen Einspracheentscheid vom 11. August 2011 (SAK-
act. 13) äussert sich die Vorinstanz nicht nur zur amtlichen Taxation für
das Jahr 2010, sondern weist auch auf den nächstmöglichen Rücktritt
des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung per 30. Sep-
tember 2011 hin. Die streitige Frage des Bestandes des Versicherungs-
verhältnisses im Jahr 2010 gehört daher zum Anfechtungsgegenstand
und ist nachfolgend zu prüfen.
4.3
4.3.1 Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurück-
treten (Art. 2 Abs. 2 AHVG). Die Rücktrittserklärung kann jederzeit und
unabhängig von Alter und Zivilstand der Versicherten erfolgen (Rz. 3001
WFV). Der Rücktritt ist auf dem amtlichen Formular zu erklären. Falls
Versicherte den Rücktritt mündlich oder brieflich erklären, hat ihnen die
Ausgleichskasse oder die Auslandsvertretung ohne Verzug ein Formular
zuzustellen (Rz. 3002 WFV). Die Rücktrittserklärung hat folgende Anga-
ben zu enthalten: den Namen, die Personalien und die Versicherten-
nummer der zurücktretenden Person; die Erklärung, aus der klar der Wille
der versicherten Person hervorgeht, von der Versicherung zurückzutre-
ten; das Datum, an dem der Rücktritt wirksam wird; das Datum der Un-
terzeichnung und die Unterschrift der zurücktretenden Person (Rz. 3003
WFV). Die Rücktrittserklärung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen
(Rz. 3004 WFV). Der Rücktritt ist auf das Ende eines Quartals möglich
(Art. 12 VFV). Die Versicherten sind verpflichtet, die bis zu diesem Zeit-
punkt geschuldeten Beiträge zu entrichten (Rz. 3005 WFV).
4.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als be-
wiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im So-
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Seite 11
zialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Ge-
setz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung
zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweis u.a. auf BGE
126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Be-
weisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversiche-
rungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zu-
sammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversiche-
rungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur
insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten je-
ner Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Beweislo-
sigkeit eines Sachumstandes trägt folglich die beweisbelastete Partei
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 208). Für rechtserzeugende (oder anspruchsbegründende) Tatsachen
liegt die objektive Beweislast bei der Leistungsansprecherin (UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 39; THOMAS LO-
CHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003,
§ 68 Rz. 41). Für rechtshindernde oder rechtsaufhebende (oder an-
spruchshindernde bzw. anspruchsaufhebende) Tatsachen trägt indessen
– entsprechend dem Zivilprozess – diejenige Partei die Folgen der Be-
weislosigkeit, die sie behauptet (FRITZ GYGI, a.a.O., S. 282; MAX KUMMER,
Berner Kommentar, Bern 1966, Art. 8 Rz. 160 ff., 165 ff.; HEINZ HAUS-
HEER/MANUEL JAUN, Die Einleitungsartikel des ZGB, Art. 1-10 ZGB, Bern
2003, Art. 8, 9 und 10 Rz. 49; siehe auch URS MÜLLER, Das Verwaltungs-
verfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1538, 1486). Die-
se Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Be-
weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr-
scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V
218 E. 6 mit Hinweis auf BGE 117 V 261 E. 3b und Urteil des Bundesge-
richts 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2).
4.3.3 Beim Rücktritt handelt es sich um ein auflösendes Gestaltungs-
recht, welches als rechtsvernichtend bzw. rechtsaufhebend gilt und vom
Ausübenden darzutun ist, so dass ihm die Beweislast obliegt (MAX KUM-
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Seite 12
MER, a.a.O., Art. 8 Rz. 162; HEINZ HAUSHEER/MANUEL JAUN, a.a.O., Art. 8,
9 und 10 Rz. 49, 52). Weil mit der Rücktrittserklärung ein Rechtsverhält-
nis aufgelöst wird, ist sie empfangsbedürftig (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] K 102/99 vom
19. Januar 2001 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 5A.37/2004 vom 1. Juni
2005 E. 7 mit Hinweis auf BGE 113 II 259 E. 2a und BGE 128 III 129
E. 2a).
4.4 Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht erstellt, wann das umstrit-
tene Schreiben des Beschwerdeführers, in welchem er auf die freiwillige
Versicherung verzichtet (act.1/4), geschrieben wurde, ob es überhaupt je
versandt wurde und falls ja, ob es der Vorinstanz auch tatsächlich zuge-
stellt wurde. Da der Rücktritt aus der freiwilligen Versicherung auf dem
amtlichen Formular zu erklären ist, hätte die Vorinstanz bei einem allfälli-
gen Empfang des besagten Schreibens dem Beschwerdeführer ein ent-
sprechendes Formular zustellen müssen (vgl. E. 4.3.1). Ein solcher Vor-
gang ist jedoch nicht dokumentiert und die tatsächlichen Geschehnisse
sind nicht rekonstruierbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es
habe damals keine Möglichkeit bestanden, eine eingeschriebene Sen-
dung in die Schweiz zu verschicken (act. 10/6), ist als Schutzbehauptung
zu werten. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für seine Vorwürfe, die
Vorinstanz habe seine Mitgliedschaft für die Jahre 2010 und 2011 mit
rechtswidrigen Mitteln erzwingen wollen (act. 10/6). Diese Behauptungen
sind haltlos. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum strittigen Rück-
trittsschreiben sind unpräzise und widersprüchlich: Laut (ergänzter) Be-
schwerdeschrift (act. 6/3, 6/6) soll dieses im Juni 2010 erstellt worden
sein. In seiner Replik (act. 10/1) äussert sich der Beschwerdeführer aber
dahingehend, dass das Schreiben bereits anfangs 2010 zusammen mit
den Unterlagen für das Beitragsjahr 2009 eingereicht worden sei. Aus
dem Schreiben der Vorinstanz vom 1. Juni 2010 (SAK-act. 4), mit wel-
chem diese die Einreichung von Unterlagen verdankt und weitere Anga-
ben anfordert, kann der Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Im Gegenteil lässt dieses Schreiben eher den Schluss
zu, dass die Vorinstanz das Rücktrittsschreiben nicht erhalten hat, nach-
dem sie dieses – im Unterschied zur Adressänderung – nicht erwähnt.
Schliesslich ist auf das aktenkundige, ebenfalls undatierte (Begleit-)
Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz (SAK-act. 5) hinzu-
weisen, mit welchem er Unterlagen eingereicht hat und darin zudem er-
wähnt, dass die freiwillige Versicherung nicht zu einer Erhöhung der IV-
Rente oder Altersrente führe, was zu berücksichtigen sei, wenn er sich
schon freiwillig darum bemühe, die Schweizerische AHV zu unterstützen.
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Diese Eingabe, welche sich auf das vorinstanzliche Schreiben vom 1. Ju-
ni 2010 zu beziehen scheint und dementsprechend zu Handen der dort
genannten Mitarbeiterin adressiert ist, spricht gegen einen bis dahin ge-
äusserte Rücktrittsabsicht des Beschwerdeführers aus der freiwilligen
Versicherung.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass für die vom Beschwerdeführer be-
hauptete Einreichung der Rücktrittserklärung bei der SAK im Juni bzw.
Januar 2010 der Beweis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er-
bracht ist. Der Beschwerdeführer als beweisbelastete Partei hat daher die
Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Es ist somit davon auszugehen,
dass der Beitragsverfügung vom 10. Juni 2011 ein gültiges Versiche-
rungsverhältnis zu Grunde lag.
4.5 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er hätte rückwir-
kend per 1. Januar 2010 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlos-
sen werden müssen, da er weder die Beiträge für das Jahr 2009 bezahlt
noch Unterlagen für das Jahr 2010 eingereicht habe (act. 10/4), ist Fol-
gendes festzuhalten: Das Mahnschreiben der SAK vom 29. Oktober 2011
für die Beiträge 2009 und ihr Mahnschreiben vom 8. März 2011 betreffend
die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2010 gelten
als dem Beschwerdeführer nicht zugestellt (vgl. E. 3.3 f.). Ein Ausschluss
aus der freiwilligen Versicherung gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG bzw. Art. 13
VFV erfordert aber die Zustellung von entsprechenden eingeschriebenen
Mahnungen an den Versicherten (Art. 13 Abs. 2 VFV). Da solche hier
nicht erfolgt sind, hätte der Beschwerdeführer nicht – wie von ihm geltend
gemacht – per 1. Januar 2010 aus der freiwilligen Versicherung ausge-
schlossen werden können.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beitragsverfügung vom
10. Juni 2011 zu Unrecht mittels amtlicher Taxation erfolgt ist und dessen
Bestätigung im Einspracheentscheid vom 11. August 2011 folglich nicht
rechtens ist. Die vorliegende Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzu-
heissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. August
2011 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
damit diese nach Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsver-
fahrens eine neue Beitragsverfügung für das Jahr 2010 erlasse.
C-4833/2011
Seite 14
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem teil-
weise obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die teilweise obsiegende SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 11. August 2011 aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese ein rechtskonformes
Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen durchführe und an-
schliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.9275.3591.36)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen, hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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