B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4838/2012
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, ES-X._______,
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsan-
walt, Avda. La Habana, 9-1., ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom
14. August 2012.
C-4838/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 30. Januar 1963 geborene und heute in seiner Heimat wohnhafte
spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) arbeitete in den Jahren 1985 – 1999 in der Schweiz und entrichtete
dabei laut Zwischenbericht der Ausgleichskasse des Kantons Uri vom 17.
Januar 2001 Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. Akten der Vorinstanz, Band I
[=VI] 24). Zuletzt war der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 1997 bei der
Firma Z._______ AG in Altdorf als Bauarbeiter angestellt (VI 1).
B.
Im Juli 1999 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Uri zum
Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (VI 1 f.). Zur Begrün-
dung machte er im Wesentlichen eine Darmentzündung sowie psychische
Probleme geltend. Nach einem erfolgten Arbeitstraining über sechs Mo-
nate und gestützt auf ärztliche Berichte und Gutachten zum Gesundheits-
zustand des Versicherten, u.a. von Dr. B._______ (FMH Psychiatrie &
Psychotherapie) vom 22. April 2002 (VI 49), welcher in psychiatrischer
Hinsicht eine chronifizierte depressive Entwicklung festhielt, wurde ihm
mit Verfügung vom 9. August 2002 (VI 56) bzw. vom 20. September 2002
(VI 57) eine ganze IV-Rente ab 1. Juni 2000 zugesprochen mit der Be-
gründung, es liege eine langdauernde Krankheit vor und der Versicherte
sei in seiner Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter erheblich eingeschränkt; be-
rufliche Eingliederungsmassnahmen seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht
erfolgsversprechend. Der Invaliditätsgrad wurde auf 85% festgesetzt (VI
77).
C.
Am 20. Juni 2005 leitete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA
oder Vorinstanz), welche nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in
seine Heimat am 30. September 2002 für ihn zuständig wurde, eine Ren-
tenrevision ein. Gestützt auf das psychologische Gutachten von Dr.
C._______ (Psychiater) vom 6. Oktober 2005 (VI 72), auf den Formular-
Arztbericht E 213 vom 9. November 2005 (IV 73) sowie den Bericht von
Dr. D._______ (Allgemeinmediziner) des medizinischen Dienstes der IV-
Stelle vom 15. März 2006 (VI 79) stellte die Vorinstanz fest, es ergebe
sich keine anspruchsbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades
(Mitteilung vom 3. April 2006, VI 80).
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Seite 3
D.
Am 8. Januar 2010 leitete die Vorinstanz ein weiteres Revisionsverfahren
ein (Akten der Vorinstanz, Band II [doc.] 1). Gestützt auf die Angaben des
Arztes des spanischen Versicherungsträgers vom 19. April 2010 im For-
mular E 213 (doc. 7), welches sich insbesondere auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. E._______ (nachfolgend E._______) vom 23. März
2010 abstützt (doc. 6), sowie gestützt auf das Gutachten der MEDAS
Y._______ vom 8. Juni 2011 (doc. 29) und die Stellungnahmen des ärztli-
chen Dienstes (RAD) vom 24. Mai 2010 (doc. 10) und vom 21. Juli 2011
(doc. 31) stellte die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 17. August 2011
(doc. 35) fest, dass keine Anspruch mehr auf eine Rente bestünde. Mit
Verfügung vom 14. August 2012 (doc. 61) hob die Vorinstanz nach erfolg-
tem Einwand und nach weiteren Stellungnahme des RAD vom 22. De-
zember 2011 (doc. 44) und vom 31. Juli 2012 (doc. 58) die ganze Rente
des Beschwerdeführers mit Wirkung auf den 1. Oktober 2012 auf mit der
Begründung, er sei zwar in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zu
100%, jedoch in einer angepassten Tätigkeit zu 0% arbeitsunfähig. Die
Verminderung der Erwerbsfähigkeit betrage lediglich 35%, dies begründe
keinen Rentenanspruch.
E.
E.a Mit Beschwerde vom 13. September 2012 (Beschwerdeakten [B-act.]
1) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Ver-
fügung und die Weitergewährung einer Invalidenrente ab 1. Oktober
2012, unter Kostenfolgen. Als Begründung führte er im Wesentlichen aus,
er erhalte seit dem 1. Oktober 2002 eine ganze Rente bei einer wirt-
schaftlichen Erwerbseinbusse von 84,92%. Es gebe keine Begründung
dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach
zehn Jahren so gebessert habe, dass nun kein Anspruch mehr bestehe
(B-act. 1). Sein schlechter Gesundheitszustand sei bei den bisherigen
Revisionen bestätigt worden und habe sich im Gegenteil in den letzten
zehn Jahren kontinuierlich verschlechtert, wie das bei progressiven und
chronischen Erkrankungen üblich sei.
E.b Der mit Zwischenverfügung vom 21. September 2012 (B-act. 2) er-
hobene Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 10. Oktober 2012 ein-
bezahlt (B-act. 5).
E.c Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2012 brachte das Bundes-
verwaltungsgericht die Vorakten der IVSTA dem Beschwerdeführer integ-
ral zur Kenntnis (B-act. 7).
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Seite 4
E.d In seiner Beschwerdeergänzung vom 2. November 2012 (B-act. 9)
führte der Beschwerdeführer aus, das Gutachten von Dr. E._______,
welches vom Schweizer Sozialversicherungsträger in Auftrag gegeben
worden sei, sei eine Farce. Dieser Arzt sei nicht imstande, ein beweiskräf-
tiges psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Die Angaben auf dem For-
mular E 213 ergäben hingegen ein anderes Bild; dort würden die ängst-
lich-depressive Störung, die intestinalen Probleme, die Spielsucht, die
Schwerhörigkeit rechts sowie das Bronchialasthma bestätigt. Trotzdem
sei der Beschwerdeführer noch einmal in der Schweiz begutachtet wor-
den und die Vorinstanz habe dann nicht einmal in Erwägung gezogen, die
Leistungen zu kürzen, sondern habe die Rente gleich komplett entzogen.
Der Gutachter, Dr. B._______, habe zu Unrecht die psychiatrische Er-
krankung des Beschwerdeführers heruntergespielt und als nicht IV-
relevant angesehen. Deshalb habe der Beschwerdeführer durch einen
der renommiertesten Fachärzte für Psychiatrie, Dr. F._______ (B-act. 9
Beilage 4), ein neues Gutachten erstellen lassen; dieses sei der Be-
schwerdeergänzung beigelegt. Dieses Gutachten habe Diagnostiken an-
gewandt, welche vorher nicht angewandt worden seien und diverse psy-
chiatrische Bewertungen garantieren würden. Es bestätige die chronisch-
depressive Störung des Beschwerdeführers mit psychotischen Störungen
und Suizidgedanken, die Spielsucht trotz anhaltender Therapie sowie an-
dere spezifische Störungen der Persönlichkeit. Zudem bestätige es die
100-prozentige Arbeitsunfähigkeit in allen Verweistätigkeiten. Dieses Gut-
achten sei nicht als Gutachten eines Hausarztes zu bewerten, da kein
Vertrauensverhältnis zwischen dem Facharzt und dem Beschwerdeführer
bestehe; es habe deshalb vollen Beweiswert.
E.e In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2013 beantragte die Vorin-
stanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung
zu bestätigen (B-act. 14). Als Begründung führte sie aus, der psychische
Gesundheitszustand des Versicherten habe sich entscheidend gebessert
und verursache keine generelle Arbeitsunfähigkeit mehr. Die medizini-
schen Unterlagen der spanischen Sozialversicherung und das MEDAS-
Gutachten vom 8. Juni 2011 gelangten übereinstimmend zur Feststellung,
dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers entscheidend
gebessert habe. Besonders Dr. B._______ sei besonders gut in der Lage,
die Entwicklung zu beurteilen, da er den Beschwerdeführer schon zwei
Mal begutachtet habe. Gestützt auf einen entsprechenden Einkommens-
vergleich betrage der Invaliditätsgrad lediglich 35%, was keinen Renten-
anspruch begründe.
C-4838/2012
Seite 5
E.f In der Replik vom 2. April 2013 wiederholte der Beschwerdeführer
seine Anträge und legte seiner Eingabe einen Bericht vom 23. November
2012 über den Verlauf der Behandlungen im Spital R._______ seit Janu-
ar 2012, einen psychiatrischen Bericht von Dr. G._______ (behandelnde
Psychiaterin des Universitätsspitals R._______) vom 14. Januar 2013
und eine Bestätigung der Xunta de Galicia vom 23. Januar 2013, wonach
der Beschwerdeführer zu 53% behindert sei, bei.
E.g In der Duplik vom 10. Juli 2013 wiederholte auch die Vorinstanz ihre
Anträge (B-act. 21) und legte die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes
vom 27. Juni 2013 (Dr. H._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie)
bei.
E.h Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2013 brachte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Duplik inklusive Stellungnahme
des RAD zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 22).
F.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Be-
stimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozi-
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Seite 6
alversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversi-
cherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als
Adressat der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2012 (B-act. 1
Beilage 1) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nach-
dem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt
sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Au-
gust 2012 (B-act. 1 Beilage 1), mit welcher die bisherige ganze Rente mit
Wirkung auf den 1. Oktober 2012 aufgehoben wurde. Streitig und zu prü-
fen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammen-
hang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich
abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs
II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver-
bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien un-
tereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
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Seite 7
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1;
nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72
oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger
eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidi-
tät eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften
dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität
in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind.
Letzteres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Spanien und der
Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah bereits Art. 40
Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung.
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im
C-4838/2012
Seite 8
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 14.
August 2012) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV sind bis zum
31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März
2003, die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003
3837 beziehungsweise AS 2003 3859) und ab dem 1. Januar 2008 die
mit der 5. IV-Revision in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsän-
derungen anwendbar (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). Soweit ein An-
spruch auf Rente ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit
dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in
Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. Novem-
ber 2011 [AS 2011 5679]). Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen
materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden – falls nichts Ge-
genteiliges vermerkt – die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültig
gewesenen Fassung zitiert.
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
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Seite 9
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art.
7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und
damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän-
kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbie-
tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer-
ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend
objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007
IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi-
cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest-
arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft
tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu
prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) be-
steht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min-
destens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4
IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Inva-
liditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt
seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausge-
richtet wird, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – in einem Mitglied-
staat der EU Wohnsitz haben.
C-4838/2012
Seite 10
2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede we-
sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen
(BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, son-
dern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die
Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha-
ben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revi-
sionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997
S. 288 E. 2b).
Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan-
spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Be-
rücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung aus-
schlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere
Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV
Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E.
2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
C-4838/2012
Seite 11
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I
694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassa-
ge der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
C-4838/2012
Seite 12
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E.
3.1.1, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Hinsichtlich der zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorliegenden
Fall als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die Mitteilung der
Vorinstanz an den Versicherten vom 3. April 2006 (VI 80) zu gelten, in
welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass das Revisions-
verfahren keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe (vgl.
dazu BGE 133 V 108 E. 5.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011
vom 8. Februar 2012 E. 3.2). Es ist also zu prüfen, ob seit dem 3. April
2006 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
14. August 2012 (B-act. 1 Beilage 1) eine wesentliche Änderung des Ge-
sundheitszustandes des Versicherten eingetreten ist, welche geeignet
wäre, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch in rentenrelevanter
Weise zu beeinflussen.
4.2 Anlässlich der letzten Rentenrevision stützte sich die Vorinstanz in ih-
rer Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 3. April 2006 (VI 80) auf fol-
gende Unterlagen:
– Im vom ausländischen Versicherungsträger in Auftrag gegebenen
psychologischen Gutachten von Dr. C._______ (Psychiater) vom 6.
Oktober 2005 (VI 72) wurden Spielsucht, affektive unspezifische Per-
sönlichkeitsstörung sowie Eheprobleme diagnostiziert. Die Prognose
sei aufgrund der Eheprobleme und der Spielsucht schlecht. Der Ver-
sicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig.
– Der Bericht E 213 von Dr. I._______, R._______, vom 9. November
2005 (VI 73) stellte zusammenfassend fest, der Versicherte leide un-
ter Spielsucht, Asthma, Reizdarm und emotionalen Störungen (S. 8).
Laut Psychiater (Dr. C._______) sei die Prognose schlecht. Der Be-
schwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit nicht arbeitsfä-
hig. In einer adaptierten Tätigkeit sei er vollzeitig arbeitsfähig, z. B. als
Kontrolleur (S. 10). Im Übrigen verwies der Bericht auf das psychiatri-
sche Gutachten von Dr. C._______.
C-4838/2012
Seite 13
– Der Beschwerdeführer selbst gab auf dem Fragebogen für die IV-
Rentenrevision am 11. Dezember 2005 an, er leide immer noch an
chronisch akuten abdominalen Problemen sowie an Bronchitis und
Bronchialasthma (VI 76).
– Der Vertrauensarzt, Dr. D._______ (Allgemeinmediziner), stellte am
15. März 2006 zuhanden der Vorinstanz folgende Diagnosen: Bron-
chialasthma, chronische Diarrhoe ungeklärter Ätiologie, Reizdarm-
Syndrom, affektive Persönlichkeitsstörung, anhaltend depressive Epi-
sode, Spielsucht. Bei gleichbleibenden intestinalen Störungen scheine
sich die psychiatrische Pathologie eher zu verschlechtern. Ohne Ver-
besserung des Gesundheitszustandes könne eine Verminderung der
Arbeitsunfähigkeit auch für Verweistätigkeiten nicht beurteilt werden
(VI 79). Den Invaliditätsgrad setzte er auf 85 % fest (VI 77).
4.3 Die aktuelle gesundheitliche Situation des Versicherten stellt sich fol-
gendermassen dar:
– Auf dem Fragebogen für die IV-Rentenrevision gab der Beschwerde-
führer am 1. Februar 2010 an, sein Gesundheitszustand sei wie im-
mer, er leide unter chronischen Abdominalproblemen und Bronchial-
asthma.
– Der vom ausländischen Versicherungsträger beauftragte Dr.
E._______ (Psychiater) beurteilte den Versicherten in seinem Bericht
vom 23. März 2010 aus psychiatrischer Sicht als arbeitsfähig (doc. 6).
– Der Bericht des behandelnden Hausarztes (Name nicht leserlich) des
Servizio Gallego de Saude bestätigte am 7. April 2010 Asthma, Darm-
reizungen sowie eine Depression, mit häufigen Zuspitzungen (doc. 39
S. 1).
– Im Bericht E 213 von Dr. J._______ vom 19. April 2010 (doc. 7) wur-
den Bronchialasthma, Reizdarm, frühere Spielsucht sowie depressive
Zustände festgehalten, in psychologischer Sicht sei eine positive Ent-
wicklung zu erkennen (S. 7). Der Versicherte sei in seinem ange-
stammten Beruf als Maurer nur noch zu 70% arbeitsfähig, in einer
Verweistätigkeit sei er vollzeitig arbeitsfähig (S. 9).
– Der RAD-Arzt, Dr. K._______, hielt in seiner Stellungnahme vom
24. Mai 2010 (doc. 10) fest, dass die seinerzeitige psychiatrische Di-
agnose im Rückblick als Invaliditätsgrund schwer nachvollziehbar sei.
C-4838/2012
Seite 14
Bezüglich Darm könne von einer Verbesserung ausgegangen werden.
Von einer stabilen Verbesserung auszugehen, wäre indessen verwe-
gen. Deshalb empfahl er eine Untersuchung des Versicherten bei der
MEDAS.
– Das MEDAS-Teilgutachten von Dr. L._______ (Rheumathologie FMH,
Chefarzt MEDAS Y._______) vom 28. März 2011 stellte nach erfolgter
Untersuchung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit des Versicherten fest. Es beschrieb lediglich eine leichte Fehlform
der Wirbelsäule, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (doc. 29 S.
36).
– Das MEDAS-Teilgutachten von Dr. B._______ (FMH Psychiatrie &
Psychotherapie) vom 11. April 2011 (doc. 29 p. 22 ff.) hielt nach er-
folgter Untersuchung des Versicherten am 16. März 2011 ebenfalls
fest, es lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
des Versicherten vor (doc. 29 S. 28). Als Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit stellte er einen Status nach länger dauernder
depressiver Reaktion fest (ICD-10 F 43.21), die sich passager im Sin-
ne einer Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F 62.9) chronifiziert ha-
be (2002), sowie einen Status nach Spielsucht (ICD-10 F 63 [2005]).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte heute in einer seiner
körperlichen Belastbarkeit angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, nur
für Untertagearbeiten sei er nicht geeignet (doc. 29 S. 32).
– Dr. M._______ (Innere Medizin & Endokrinologie/Diabethologie FMH)
der MEDAS Y._______ stellte nach eigener Untersuchung des Versi-
cherten, nach einer gemeinsamen Besprechung mit Dr. L._______
und in Kenntnis der beiden obigen Teilgutachten in seinem Bericht
vom 8. Juni 2011 zusammenfassend folgende Diagnosen mit wesent-
licher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (doc. 29 S. 17):
Zustand nach längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F
43.21), bei physischer und psychischer Überforderung im Tunnelbau,
mit passagerer Chronifizierung im Sinne einer Persönlichkeitsände-
rung (2002). Weiter hielt er – ohne wesentliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert – die Diagnosen Bronchial-
asthma bei fortgesetztem Nikotinabusus sowie irreversible Hypoaku-
sis am rechten Ohr (seit der Kindheit) fest (S. 17). Die Arbeitsfähigkeit
in seiner zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Tunnelbauer betrage 0
Prozent, in erster Linie aus psychiatrischen Gründen. Die Arbeitsfä-
C-4838/2012
Seite 15
higkeit in sämtlichen Tätigkeiten am Tageslicht betrage 100 Prozent
(S. 18).
– In seinem Bericht vom 21. Juli 2011 (doc. 31) hielt der RAD Arzt Dr.
N._______ (FMH Psychiatrie & Psychotherapie) aufgrund der vor-
handenen medizinischen Unterlagen fest, der Beschwerdeführer sei
in seiner angestammten Tätigkeit als Tunnelbauer aus psychischen
Gründen seit dem Jahr 2000 zu 100% arbeitsunfähig. In einer ange-
passten Tätigkeit sei er jedoch ab dem 8. Juni 2011 zu 100% arbeits-
fähig (doc. 31 S. 1). Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS sei
überzeugend. Aus rein versicherungstechnischer Sicht sei der Be-
schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig;
aus rein medizinischer Sicht bestehe indes angesichts der nicht pa-
thologischen "fragilité" des Versicherten die Gefahr der psychischen
Dekompensation, falls er nach 10 Jahren auf dem freien Arbeitsmarkt
wieder Arbeit suchen müsse.
– Im vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachten stellte Dr.
F._______ (Psychiater und Neurologe) nach zwei durchgeführten
psychiatrischen Tests (u.a. Beck-Depressions-Inventar) am
21. September 2011 eine schwere Depression fest. Der Versicherte
sei in allen Tätigkeiten zu 100 Prozent arbeitsunfähig (doc. 39 S. 2-9).
– Dr. O._______ (Internist) diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 3.
Oktober 2011 (doc. 39 S. 10/11) chronisches Bronchialasthma mit
langjähriger Dispnoe, andauernde Rhinitis, Tabakmissbrauch, Reiz-
darm, funktionelle Dispepsie [unklare Oberbauchbeschwerden] sowie
eine Angstdepression. Aufgrund der Pluripathologie sei der Versicher-
te gänzlich arbeitsunfähig.
– Der RAD-Arzt (Dr. N._______) stellte in seiner Stellungnahme vom
22. Dezember 2011 (doc. 44) fest, dass die Bestätigung von Dr.
F._______ qualitativ gut sei, dass jedoch die zeitliche Entwicklung der
Depression des Versicherten nicht eingeschätzt werden könne und
auch die medikamentöse Behandlung nicht erwähnt werde. Auch
werde die kontradiktorische Einschätzung von Dr. B._______ nicht
diskutiert. Es sei plausibel, dass der Beschwerdeführer bei der Unter-
suchung von Dr. F._______ depressiv gewesen sei, aber es lasse
sich nicht feststellen, ob eine neue Episode vorgelegen habe und ob
sie zumindest teilweise reversibel sei. Er schlug deshalb vor, Dr.
B._______ ein ergänzendes Gutachten in Auftrag zu geben.
C-4838/2012
Seite 16
– Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 (doc. 55) teilte die MEDAS der Vor-
instanz nach erfolgtem Ergänzungsauftrag mit, dass sie die drei vom
Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Aktenstücke (Gutach-
ten F._______, Bericht Dr. O._______, Bericht Hausarzt) erhalten ha-
be. Diese würden sie nicht von ihrer damaligen Einschätzung abbrin-
gen. Der Versicherte sei internistisch, rheumatologisch und auch psy-
chiatrisch untersucht worden. Es handle sich um eine andere Sicht-
weise des gleichen Sachverhalts.
– Der RAD-Arzt Dr. N._______ stellte daraufhin in seiner Stellungnah-
me vom 31. Juli 2012 (doc. 58) fest, die vom Beschwerdeführer ein-
gereichten drei medizinischen Unterlagen seien den MEDAS-
Experten unterbreitet worden. Diese hätten geschlossen, es handle
sich um eine andere Sicht des gleichen Sachverhalts. Diese Schluss-
folgerung sei kohärent und ihr könne gefolgt werden.
– Im mit Replik vom 2. April 2013 eingereichten Bericht vom 23. No-
vember 2012 haben mehrere Ärzte der Abteilung für Psychiatrie des
Spitals R._______ die Behandlungen des Beschwerdeführers von Ja-
nuar bis November 2012 festgehalten. Darin stellt Dr. P._______ die
frühere Krankengeschichte mit suizidalen Zügen und Spielsucht sowie
häufigem Streit mit seiner Ehefrau bei gegenseitiger Gewaltanwen-
dung (Ehefrau jedoch seit November 2011 in der Schweiz) dar. Be-
schrieben werden seit März 2012 tageweise Depressionen, Probleme
mit weiterhin bestehender Spielsucht, sozialer Rückzug seit Mai 2012
und verbesserter Gemütszustand im November 2012. Dr. G._______
ihrerseits beschreibt eine Behandlung im Januar 2012 wegen eines
Verkehrszusammenstosses (Schlag gegen das eigene Auto), eine
deutliche Besserung anfangs Februar 2012, jedoch Interessenlosig-
keit, depressive Gedanken und sozialer Rückzug per Ende März
2012. Dr. Q._______ schliesslich beschreibt im Juni 2012 ebenfalls
die Tendenz zu sozialem Rückzug und eine Abnahme der Spielsucht
(B-act. 17 Beilage 3).
– In ihrem (ebenfalls replikweise eingereichten) Bericht diagnostiziert
Dr. G._______ (Psychiaterin, Universitätsspital R._______) am 14.
Januar 2013 eine unspezifische Persönlichkeitsstörung sowie ein
ängstlich-depressives Syndrom. Die Fachärztin führte aus, der Be-
schwerdeführer sei 2004 erstmals in ihrer Abteilung für mentale Er-
krankungen notfallmässig wegen Angst und Suizidgedanken im Kon-
text eines Ehekonfliktes und im selben Jahr in der Abteilung für
C-4838/2012
Seite 17
Suchtverhalten wegen Spielsucht behandelt worden. Aktuell wohne er
in X._______ mit seinem Sohn, die Ehefrau sei erneut ausgewandert,
angeblich aus finanziellen Gründen. Der Beschwerdeführer erwähne
früheres gelegentliches Einnehmen von Giften (bzw. psychotropen
Substanzen [doc. 29 S. 27]) und Spielsucht. Letzterem Verlangen be-
gegne er mit ausweichendem Verhalten. Er habe verschiedene frühe-
re Suizidversuche und -handlungen mit Einnahme von Medikamenten
unternommen. Im Dezember 2011 habe er die Abteilung für mentale
Erkrankungen erneut aufgesucht wegen ängstlich-depressiven Sym-
ptomen und Zügen einer Persönlichkeitsstörung mit niedriger Frustra-
tionstoleranz. Er sei daraufhin psychopharmakologisch behandelt
worden, mit unregelmässiger Compliance; bipolare Züge hätten sich
nicht bestätigt. In der Untersuchung gebe der Beschwerdeführer Trau-
rigkeit, Angstkrisen, Gemütsschwankungen, gemischte Schlaflosig-
keit, Appetitverlust mit Auswirkungen auf das Gewicht, Apathie, nied-
rige Frustrationstoleranz, keine obsessiven oder psychotischen Züge,
unstrukturierte Suizidideen (deutlich erhöht in Momenten zwischen-
menschlicher Konflikte), Gefühle von Kontrollverlust, Kopfweh und
wahrscheinlich angstbedingte Verdauungsstörung an. Er sei im tägli-
chen Leben und in einigen Freizeitaktivitäten weiterhin aktiv (B-act. 17
Beilage 2).
– Die ebenfalls replicando eingereichte Urkunde der Xunta de Galicia
(Regionalregierung der Region Galizien) vom 23. Januar 2013 bestä-
tigt, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. November 2012 zu 53%
behindert sei (B-act. 17 Beilage 2).
– Dr. H._______ (Psychiater) des medizinischen Dienstes der IV-Stelle
führt in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2013 (B-act. 21 Beilage 1)
– worauf die Vorinstanz in ihrer Duplik ohne Weiterungen verweist –
aus, aus dem Dokument vom 14. Januar 2013 (recte: 23. November
2012) ergebe sich insgesamt eher die Problematik der Spielsucht,
denn eine schwere depressive Symptomatik. Im Dokument vom
12. Juni 2012 (recte: 14. Januar 2013) gehe nicht hervor, wie lange
der Beschwerdeführer wegen Spielsucht behandelt worden sei, er
habe aber jahrelang keine psychiatrische Hilfe mehr in Anspruch ge-
nommen. Die oben erwähnte Hypothese einer bipolaren Störung sei
fallengelassen worden. Es werde von einer unspezifizierten Persön-
lichkeitsstörung gesprochen, was der von Dr. B._______ diagnosti-
zierten nicht näher bezeichneten andauernden Persönlichkeitsverän-
derung entspreche. Die psychopathologische Beschreibung lasse
C-4838/2012
Seite 18
keine Rückschlüsse auf eine mittelgradige oder gar schwere depres-
sive Störung zu. Es liege letztlich eine schlechte Adhäsion an die vor-
gegebene Therapie vor. Die beiden Berichte stünden nicht im Wider-
spruch zu den bisherigen geäusserten medizinischen Stellungnah-
men, in welchen in kohärenter Weise die übereinstimmenden Schlüs-
se der spanischen und schweizerischen Ärzte in Bezug auf eine psy-
chische Verbesserung dargestellt würden. Sie stünden auch nicht im
Widerspruch zu den Ausführungen der MEDAS-Gutachter, welche
festgehalten hätten, es handle sich lediglich um eine andere Beurtei-
lung des gleichen Sachverhalts. Er teile diese Ansicht. Die von Dr.
N._______ verfertigten Stellungnahmen seien seines Erachtens
ebenfalls vollumfänglich nachvollziehbar.
5.
Die MEDAS-Gutachten ergeben im Detail folgendes Bild:
5.1 Dr. L._______ diagnostiziert in seinem rheumatologischen Teilgutach-
ten (doc. 29 p. 35 ff.) eine leichte Fehlform/Fehlstatik der Wirbelsäule mit
S-förmiger, mehrheitlich linkskonvexer Skoliose und vermehrter
Brustkyphose. In seiner Beurteilung führt er aus, im IV-Dossier sei eine
somatoforme Schmerzstörung in Erwägung gezogen worden, weshalb
auch eine rheumatologische Beurteilung organisiert worden sei. Die Be-
fragung und die klinische Untersuchung des Versicherten hätten aber ge-
zeigt, dass nie eine relevante gesundheitliche Störung am Bewegungs-
apparat bestanden habe und auch jetzt nicht bestehe (S. 37). Diese Fest-
stellung ist in Kenntnis der gesamten Vorakten gemacht worden; sie ist
nachvollziehbar, widerspruchsfrei und plausibel. Gegen diese Beurteilung
wurden vom Beschwerdeführer keine Einwände erhoben.
5.2 Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B._______ (doc. 29 S. 22 ff.)
wurde ebenfalls in Kenntnis der gesamten Vorakten und aufgrund einer
persönlichen Untersuchung am 16. März 2011 erstellt. Der Gutachter
verweist darin auf die Tatsache, dass er den Exploranden bereits in den
Jahren 2000 und 2002 zuhanden der IV-Stelle untersucht habe. Es erge-
be sich folgendes Bild:
Nach seinen subjektiven Leiden befragt, gebe der Beschwerdeführer heu-
te an, an Oberbauchbeschwerden, Darmproblemen und Kopfschmerzen
zu leiden. Sein körperlicher Zustand sei jedoch seit seiner Rückkehr nach
Spanien besser geworden. Die psychische Befindlichkeit sei wechselhaft.
Weiter bejahe er verminderte Konzentrationsfähigkeit und Merkfähigkeit
C-4838/2012
Seite 19
sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Er habe auch Suizidgedanken, das
letzte Mal, als er krank im Bett gelegen habe und nicht am Weihnachts-
fest habe teilnehmen können (S. 24). Zu seiner Arbeitsfähigkeit habe er
keine genauen Auskünfte geben können. Bei der Gartenarbeit müsse er
aber jeweils nach einer halben Stunde eine Pause einschalten, weil er
sich müde fühle. Auch das Treppensteigen mache ihm Mühe. Weiter be-
jaht er regelmässige Kontakte zu Kollegen sowie eine gute Beziehung zu
seiner Ehefrau. Er verzichte auf fetthaltige Speisen und auf Alkohol; er
spiele seit Jahren nicht mehr (S. 25). Der Explorand habe während der
zweistündigen Untersuchung nie einen depressiven oder schmerzerfüll-
ten Eindruck gemacht. Das Denken sei nicht verlangsamt, es bestünden
keine Anhaltspunkte für Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen (S.
27). Ängste habe er in Phasen, in welchen es ihm nicht so gut gehe, sie
seien aber nicht dauernd vorhanden.
Im Untersuchungsbericht von Dr. E._______ fänden sich in der psychiat-
rischen Untersuchung keine Anhaltspunkte für psychopathologische Zei-
chen, die für eine psychiatrische Störung von Krankheitswert pathogno-
monisch [für die Diagnosenstellung richtungsweisend] seien (S. 31). Die-
se Ausführungen deckten sich mit den aktuellen klinischen Befunden.
Gestützt auf die klinische Untersuchung und die Aktenlage könne beim
Exploranden aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr be-
gründet werden. Die von ihm angeführten Stimmungsschwankungen von
1-2 Tage Dauer könnten als depressive Verstimmungszustände interpre-
tiert werden, die in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keinen invalidisierenden
Krankheitswert hätten. Das psychische Zustandsbild habe sich im Ver-
gleich zur Untersuchung von 2002 und auch im Vergleich zum Untersu-
chung 2005 deutlich verbessert. Die 2002 manifest gewordenen psychi-
schen Einschränkungen aufgrund der Persönlichkeitsveränderung seien
heute nicht mehr krankheitswirksam (S. 32).
5.3 Das MEDAS-Hauptgutachten vom 8. Juni 2011 (Dres. M._______, In-
ternist, L._______, Rheumatologie; doc. 29 S. 1 ff.) stellt zunächst die
Vorgeschichte ausführlich dar. Heute gebe der Beschwerdeführer als
Hauptleiden "Nerven" an. Dieses Problem habe beim Tunnelbau
1997/1998 begonnen. Die Arbeit im Tunnelbau habe sicher eine Rolle ge-
spielt, dass er nervös geworden sei. Er habe an Durchfall und Erbrechen
gelitten und innert kurzer Zeit 8-9 Kilogramm an Gewicht verloren. Er ha-
be grosse Angst gekriegt, da er dadurch an seinen Vater erinnert worden
sei, welcher wegen eines Lungenkrebses ebenfalls stark abgenommen
habe (S. 12) Nach seiner Rückkehr nach Spanien sei es mit den Nerven
C-4838/2012
Seite 20
deutlich besser geworden. Auf Nachhaken des Gutachters gab der Explo-
rand an, dass das Hauptproblem die Krebsangst sei. In Spanien gehe er
zu einer Art Hausärztin, wenn es ihm schlecht gehe; er sei weder in psy-
chologischer noch in psychiatrischer Behandlung. Begleitphänomene sei-
en nicht nur Diarrhoe und Appetitverlust, sondern auch Kopfweh, Nebel-
sehen, Gehörverlust am rechten Ohr, Lufthunger, ebenso Herzklopfen
und ein wenig Schwindel und feines Zittern. Auf die Frage, was ihn invalid
mache, habe er geantwortet: "Weiss nicht, habe probiert zu arbeiten, aber
immer sehr müde, ging nicht." (S. 13).
Unter Verweis auf das rheumatologische und das psychiatrische Teilgut-
achten und auf die Schlussbesprechung mit den beiden Gutachtern vom
16. Mai 2011 gelangte Dr. M.______ zu folgenden Diagnosen mit wesent-
licher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (doc. 29 S. 17 f.):
Zustand nach längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.21),
bei physischer und psychischer Überforderung im Tunnelbau, mit passa-
gerer Chronifizierung im Sinne einer Persönlichkeitsänderung (2002).
Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krank-
heitswert, nannte er Bronchialasthma bei fortgesetztem Nikotinabusus
sowie irreversible Hypoakusis am rechten Ohr (seit der Kindheit). Die Ar-
beitsfähigkeit in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Tunnelbauer betra-
ge 0 Prozent, in erster Linie aus psychiatrischen Gründen. Die Arbeitsfä-
higkeit in sämtlichen Tätigkeiten am Tageslicht betrage 100 Prozent. Die-
se aktuelle Einschätzung gelte zumindest ab dem 16. Juni 2011.
5.4 Die Einwände des Beschwerdeführers richten sich vor allem gegen
die Beurteilung in psychiatrischer Hinsicht.
5.4.1 Bereits in seinem Einwand vom 26. Oktober 2011 (doc. 40) brachte
der Beschwerdeführer seine Verwunderung zum Ausdruck, dass Dr.
B._______ nicht eine operationale Diagnostik "mit den hier anzuwenden-
den Systemen wie ICD-10 und DSM-IV" angewendet habe, welche immer
zum selben Ergebnis gelangten und wodurch die Gefahr einer Fehldia-
gnostik vermieden werden könne. Eine Fehldiagnose sei vorliegend er-
stellt worden. Der Beschwerdeführer leide noch an einer schweren chro-
nischen und progressiven Depression. Deshalb habe er ein erneutes
psychiatrisches Gutachten von einem der renommiertesten Fachärzte für
Psychiatrie, Dr. F._______, veranlasst. Dieser sei mit hier anzuwenden-
den Diagnostiken zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer
an einer chronifizierten schweren Depression leide, ohne vollständige
Reversibilität, und dass er zu 100% arbeitsunfähig sei (doc. 39).
C-4838/2012
Seite 21
5.4.2 In der Beschwerdeergänzung beurteilte er das Gutachten von Dr.
B._______ dann als "abwertend" (B-act. 9 S. 3). Grund für die Verharm-
losung sei, dass schon das Gutachten von Dr. E._______ zuhanden des
spanischen Versicherungsträgers eine "Farce" gewesen sei und zu Un-
recht die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verneint habe. Beim
Beschwerdeführer werde der gesamte Alltag und sein Gemütszustand
vom psychischen Zustand eingenommen und auch sein Umfeld werde
mit einbezogen. Beim vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen psy-
chiatrischen Fachgutachten seien vorgeschriebene und gebräuchliche
operationale psychiatrische Diagnostiken angewandt worden, welche di-
verse "psychiatrische Bewertungen garantierten" (S. 4). Das beigelegte
Gutachten (B-act. 9 Anlage 4) bestätige eine chronisch schwere depres-
sive Störung, mit psychotischen Störungen und Suizidgedanken, mentale
Verhaltensstörungen aufgrund der Spielsucht (aktuelle Abstinenz, aber
mit ständigem Drang zum Spielen, in anhaltender Therapie) sowie andere
spezifische Störungen der Persönlichkeit. Es bestätige die 100-prozentige
Arbeitsunfähigkeit auch in allen Verweistätigkeiten (S.3).
5.5 Der RAD-Arzt Dr. N._______ (Facharzt FMH in Psychiatrie & Psycho-
therapie) äusserte sich zu den medizinischen Akten wie folgt:
5.5.1 In seiner ersten Stellungnahme vom 21. Juli 2011 (doc. 31) hielt er
das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten, welches auch das Gutachten
von Dr. B._______ enthält, für überzeugend. Zur Zeit bestehe keine psy-
chiatrische Diagnose gemäss ICD-10. Demnach sei der Beschwerdefüh-
rer ab dem 8. Juni 2011 in einer Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig
(ohne Nachtarbeit).
5.5.2 In seiner zweiten Stellungnahme, nach erfolgtem Einwand durch
den Beschwerdeführer, hielt der RAD-Arzt am 22. Dezember 2011 (doc.
44) fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten von Dr.
F._______ zwar von guter medizinischer Qualität sei, dass es aber nicht
erlaube, den Verlauf der Krankheit zu beurteilen, die medikamentöse Be-
handlung nicht erwähnt werde und es keine Diskussion zur abweichen-
den Beurteilung von Dr. B._______ enthalte. Es sei glaubwürdig, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung bei Dr. F._______
depressiv gewirkt habe. Es sei aber nicht ersichtlich, ob es sich um eine
neue Episode handle und ob die Krankheit bei anderer Behandlung zu-
mindest teilweise rückgängig gemacht werden könne. Deshalb sei von Dr.
B._______ eine Ergänzung seines Gutachtens zu verlangen, damit der
Verlauf und die Entwicklung der Schwere der Depression aufgezeigt wer-
C-4838/2012
Seite 22
den könne, inklusive der aktuellen Episode, welche von Dr. F._______
beschrieben worden sei. Die IV äussere sich grundsätzlich nur zu einem
stabilisierten Zustand.
5.5.3 Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 (doc. 55) teilte die MEDAS der
Vorinstanz mit, dass sie die drei vom Beschwerdeführer eingereichten
medizinischen Aktenstücke (Gutachten F._______, Arztbericht
O._______, Bericht Hausarzt [doc. 39]) erhalten habe. Diese würden sie
nicht von ihrer damaligen Einschätzung abbringen. Der Versicherte sei
damals internistisch, rheumatologisch und auch psychiatrisch untersucht
worden. Es handle sich um eine andere Sichtweise des gleichen Sach-
verhalts. Alle drei MEDAS-Gutachter (Dr. L._______, Dr. M._______, Dr.
B._______) haben dieses Schreiben unterzeichnet.
5.5.4 In seiner dritten Stellungnahme vom 31. Juli 2012 (doc. 58) stellte
der RAD-Psychiater fest, die vom Beschwerdeführer eingereichten drei
medizinischen Unterlagen seien den MEDAS-Experten unterbreitet wor-
den. Diese hätten geschlossen, dass es sich um eine andere Beurteilung
des gleichen Sachverhalts handle. Diese Schlussfolgerung sei kohärent
und ihr könne gefolgt werden. Er habe keinen Grund, von seiner letzten
Einschätzung abzuweichen.
6.
6.1 Das Schreiben der MEDAS-Gutachter vom 18. Juni 2012 (doc. 55), in
welchem lapidar festgehalten wird, dass die nachgereichten Unterlagen
nur eine andere Sicht desselben Sachverhalts darstellten, vermag nicht
zu überzeugen.
Zum einen enthält die Stellungnahme keinerlei Begründung dazu, ge-
stützt auf welche Überlegungen die Gutachter zu dieser Schlussfolgerung
gelangen. Damit ist zugleich eine Auseinandersetzung mit den Aussagen
von Dr. F._______ weder erkennbar noch für die Verfahrensbeteiligten
nachvollziehbar. Zudem steht die Aussage der Experten im Widerspruch
zur Beurteilung von Dr. N._______, Facharzt in Psychiatrie und Psycho-
therapie des RAD, der in seiner ersten Stellungnahme (doc. 44) von einer
guten Qualität des Gutachtens F._______ ausging und aufgrund der Be-
urteilung des spanischen Facharztes weitere Abklärungen durch den be-
handelnden Facharzt oder die MEDAS-Gutachter als erforderlich erachte-
te (vgl. dazu E. 5.5.2). Durch die formelhafte Antwort der MEDAS-
Gutachter sind die vom RAD-Arzt aufgeworfenen Fragen weder diskutiert
noch beantwortet worden. Dies gilt im Übrigen auch für den Bericht von
C-4838/2012
Seite 23
Dr. O._______ vom 3. Oktober 2011 (doc. 39 S. 10, B-act. 9 Anhang 5),
welcher bestätigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten
Pluropathologie nicht arbeitsfähig sei.
Zum anderen ist die Würdigung der Gutachter zumindest insofern lü-
ckenhaft, als Dr. F._______ seine Schlüsse aufgrund einer persönlichen
Untersuchung des Beschwerdeführers am 21. September 2011 gezogen
hat und damit (zumindest) offenbleibt, ob es sich – seit der persönlichen
Begutachtung in der MEDAS Mitte März 2011 – bei der attestierten
schweren chronisch depressiven Störung um eine (passagere) Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht
handelt und wie sich die psychische Situation seit Begutachtung im März
2011 bis zum angefochtenen Entscheid vom 14. August 2012 entwickelt
hat.
6.2 Auch die nachfolgende Stellungnahme von Dr. N._______, RAD, vom
31. Juli 2012 ist nicht nachvollziehbar: Hatte er mit früherer Stellungnah-
me vom 22. Dezember 2011 noch festgestellt, das Gutachten F._______
sei zwar von guter Qualität, müsse aber hinsichtlich Verlauf und Schwere
der psychischen Beschwerden, Medikation und Diskussion der gegentei-
ligen Schlussfolgerungen des Gutachtens B._______ noch ergänzt wer-
den, weshalb dem behandelnden Facharzt oder dem Experten, Dr.
B._______, ergänzende Fragen zu stellen seien, hielt er mit Stellung-
nahme vom 31. Juli 2012 dazu abweichend fest, die Schlussfolgerung der
MEDAS-Gutachter, wonach es sich um eine andere Beurteilung des glei-
chen Sachverhalts handle, sei kohärent und ihr könne gefolgt werden.
Diese abweichende Beurteilung ist aus Sicht des Gerichts nicht plausibel.
Hinzu kommt, dass Dr. N._______ seine (diametral abweichende)
Schlussfolgerung nicht weiter begründet hat.
6.3 Die Einwände des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Gutach-
ten F._______ sind deshalb insgesamt geeignet, das Gutachten von Dr.
B._______ im Hinblick auf die Feststellung, dass es dem Beschwerdefüh-
rer deutlich besser gehe (doc. 29 S. 31), in Zweifel zu ziehen, auch wenn
er den Beschwerdeführer vorher schon zwei Mal untersucht hat.
6.4
6.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die in E. 6.1 f. erwähnte unklare Aktenlage
mit den im Rahmen der Replik eingereichten Arztberichten vervollständigt
und die genannten Unstimmigkeiten beziehungsweise widersprüchlichen
Würdigungen aufgrund der replikweisen Stellungnahme von Dr.
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H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des medizini-
schen Dienstes der IV-Stelle, vom 27. Juni 2013 (B-act. 21 Beilage) ge-
klärt werden konnten.
6.4.2 Auch wenn die nachgereichten Arztberichte, insbesondere der Ver-
laufsbericht vom 23. November 2012, der jeweils kurze Beschreibungen
zum Grund der Selbsteinweisung und Behandlung im Spital R._______
im Zeitraum von Januar bis November 2012 gibt, und die Ausführungen
der Psychiaterin Dr. G._______ in ihrem Bericht vom 14. Januar 2013 zur
(wie sie selber angibt: unvollständig dokumentierten) Behandlungssituati-
on seit 2004 bis Januar 2013 weitere Hinweise zum Verlauf der psychi-
schen Erkrankung(en) gibt, erscheint eine abschliessende Beurteilung
gestützt auf diese ergänzenden Akten nicht möglich. Dies ergibt sich –
ohne abschliessend auf die einzelnen Würdigungen von Dr. H._______
einzugehen – bereits daraus, dass dieser mit Stellungnahme vom 27. Ju-
ni 2013 davon ausgeht, die spanischen Arztberichte enthielten keine Aus-
sagen zu einer Suizidalität des Beschwerdeführers, dies jedoch aktenwid-
rig ist. Zum einen sind dem Eintrag vom 1. Februar 2012 von Dr.
P._______, Abteilung für mentale Erkrankungen im Spital R._______ (B-
act. 17 Beilage 3), Hinweise auf früher bestehende Suizidabsichten zu
entnehmen; zum anderen enthält auch der Arztbericht von Dr. G._______
vom 14. Januar 2013 Hinweise auf Suizidgedanken, frühere Suizidab-
sichten sowie Suizidhandlungen (B-act. 17 Beilage 2). Der Rechtsvertre-
ter weist denn in seiner Beschwerdeergänzung auch auf diesen Umstand
hin (vgl. E.d).
6.4.3 Auch bezüglich der Spielsucht enthalten die Akten widersprüchliche
Aussagen. Ging der MEDAS-Experte Dr. B._______ noch von einem Sta-
tus nach Spielsucht und einer erfolgreich durchgeführten Therapie aus,
zeigen neuere Berichte (insbesondere der Verlaufsbericht vom 23. No-
vember 2012 [B-act. 17 Beilage 3), dass der Beschwerdeführer immer
noch an Spielsucht leidet und sich deshalb im Mai 2012 in Behandlung
ins Spital R._______ begab (B-act. 17 Beilage 3, Eintrag vom 16. Mai
2012). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Beurteilung von Dr.
B._______, wonach der Beschwerdeführer zurzeit in stabilen psychoso-
zialen Verhältnissen lebe, keine existenziellen Nöte bestünden und die
Beziehung zur Ehefrau nicht gestört sei (doc. 29 S. 29) ebenfalls nicht
den Angaben der Ärzte im Spital R._______ entspricht, wonach finanziel-
le Nöte und Partnerschaftsprobleme im November 2011 (die Ehefrau sei
im November 2011 in die Schweiz ausgewandert) zur Selbsteinweisung
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Seite 25
ins Spital führten (vgl. Arztbericht vom 14. Januar 2013 [B-act. 17 Beilage
2 S. 1; B-act. 17 Beilage 3: Einträge vom 1. Februar und 12. Juni 2012]).
6.5 Da sich die angefochtene Verfügung vollumfänglich auf das Gutach-
ten vom 18. Juni 2011, die ergänzende Stellungnahme der MEDAS-
Gutachter vom 18. Juni 2012 und auf die erwähnten Stellungnahmen des
RAD sowie medizinischen Dienstes der IV-Stelle stützt, kann das Bun-
desverwaltungsgericht angesichts der genannten Unstimmigkeiten und
Widersprüche nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen, ob die bisher
gewährte ganze Rente zu Recht wegen einer deutlichen Besserung des
Gesundheitszustandes in psychischer Hinsicht revisionsweise ab dem
1. Oktober 2012 aufgehoben wurde (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt
als ungenügend abgeklärt erachtet, die Sache zur weiteren Beweiserhe-
bung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instrukti-
onen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
entgegenstehen würden, da vorliegend ergänzende Abklärungen in psy-
chischer Hinsicht vorzunehmen sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Es ist
hier speziell darauf hinzuweisen, dass schon geringe Auswirkungen des
psychischen Zustandes auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40% ergeben könnten,
zumal der bisher festgestellte Invaliditätsgrad, der auf der Annahme einer
Arbeitsfähigkeit von 100% in einer angepassten Verweistätigkeit beruht,
35% beträgt.
7.
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die
IVSTA zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen
im Sinne der Erwägung 6 vornehme und anschliessend über den revisi-
onsweise bestehenden Rentenanspruch neu verfüge.
Damit kann offen gelassen werden, ob das psychiatrische Gutachten von
Dr. E._______ vom 23. März 2010 (doc. 6), welches den Versicherten
aus psychiatrischer Hinsicht als uneingeschränkt arbeitsfähig beurteilte,
offensichtliche Mängel aufweist, wie der Beschwerdeführer im Einwand
(doc. 40, p. 2), in der Beschwerdeergänzung (B-act. 9 S. 1-2) und in der
Replik (B-act. 17 S. 2) ausdrücklich monierte.
C-4838/2012
Seite 26
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der Kostenvorschuss von Fr. 400.-
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein vom Be-
schwerdeführer anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorin-
stanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Der Rechtsvertreter hat vorliegend keine Kostennote ein-
gereicht, weshalb das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten
festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese wird unter Berücksichtigung des
gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1‘500.- (Mehrwertsteuer
ist nicht geschuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2.
September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m.
Art. 8 Abs. 1 MWSTG; Art. 9 Abs. 1 Bst. c, Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art.
14 Abs. 2 VGKE) festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
14. August 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägung 6 zur
Durchführung weiterer Abklärungen und zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu nennendes Konto
zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.- zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker