B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4841/2012
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Vereinigte Arabische Emirate,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Beitragszeiten).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1947 geborene, verheiratete, Schweizerbürger X._______
lebt in den Vereinigten Arabischen Emirate. Er stellte am 8. März 2012
auf dem Formular "Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit
Wohnsitz ausserhalb der Schweiz" bei der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung
einer Altersrente (SAK-act. 57).
B.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 (SAK-act. 67) sprach die SAK X._______
mit Wirkung ab 1. Juni 2012 eine ordentliche Altersrente von monatlich
Fr. 2'267.- zu. Sie berücksichtigte dabei eine anrechenbare Beitragsdauer
von 43 Jahren und 5 Monaten (Rentenskala 43), Erziehungsgutschriften
während 10,5 Jahren und ein massgebendes durchschnittliches Jah-
reseinkommen von Fr. 129'456.-.
C.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 (SAK-act. 73) erhob X._______ Ein-
sprache gegen die Verfügung vom 2. Mai 2012. Er beantragte sinnge-
mäss die Zusprache einer vollen AHV-Rente basierend auf 44 Beitrags-
jahren und führte zur Begründung aus, die Einkommen aus den Jahren
1973/1974 (A._______ AG, Zürich) und 1967/1968 (B._______,
C._______) seien nicht respektive nicht korrekt berücksichtigt worden.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2012 (SAK-act. 81) wies die SAK
die Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, für die
Jahre 1967/1968 seien Beiträge bei der Ausgleichskasse 11 (Kanton So-
lothurn) abgerechnet worden; in diesen Jahren bestehe keine Versiche-
rungslücke. Hingegen bestehe für die Zeit von Juni 1973 bis Januar 1976
eine Versicherungslücke, da im fraglichen Zeitraum kein Wohnsitz in der
Schweiz bestanden habe und keine Beiträge abgerechnet worden seien.
Die angerechnete Versicherungszeit von 43 Jahren und 5 Monaten sei
daher korrekt.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2012 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. September 2012
(BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache
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einer ganzen Rente. Zur Begründung führte er aus, er habe von Juni
1973 bis Frühjahr 1976 für die A._______ AG, Zürich, im Ausland gear-
beitet und deshalb sei er für diese Zeit nicht der freiwilligen Versicherung
beigetreten. E._______ sei damals Hauptaktionärin bei der A._______
AG gewesen und die D._______ sei an E._______ verkauft worden,
weshalb es somit in der Verantwortung von E._______ liege, ihm die ge-
schuldeten Beiträge nachzuzahlen.
F.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 (BVGer-act. 4) gab der Beschwerde-
führer auf Aufforderung des Instruktionsrichters eine schweizerische Kor-
respondenzadresse bekannt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 13. November 2012 (BVGer-act. 6) beantragte
die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
der Beschwerdeführer habe von Juni 1973 bis April 1979 seinen Wohnsitz
im Ausland gehabt und dort eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deshalb sei
er für diese Zeit grundsätzlich nicht der obligatorischen AHV/IV unterstellt
gewesen. Belege, die eine Unterstellung unter die AHV/IV nachweisen
würden, habe der Beschwerdeführer keine beigebracht, weshalb davon
auszugehen sei, dass – wie aus dem individuellen Konto hervorgehe –
keine Beiträge entrichtet worden seien.
H.
Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 21. November 2012
(BVGer-act. 7) Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu
äussern und weitere Belege einzureichen. Er liess sich jedoch nicht mehr
vernehmen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
delegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass-
gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
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2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage,
ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers kor-
rekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Mai
2012 (Eintritt des Versicherungsfalls) gültigen Bestimmungen des AHVG
und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Beitragszeiten des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und
die Rente richtig berechnet hat.
3.1
3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente ha-
ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet.
Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versi-
cherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für
Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teil-
rente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die
eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die
rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung
des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters
gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1
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AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die
Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen
in ihren individuellen Konten. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten
(Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
3.1.2 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2
AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen,
von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in
das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die ent-
sprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die glei-
che Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine
Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber
sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertat-
bestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis
nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn
seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete
Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die ent-
sprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden
(BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
3.1.3 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten
Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll
dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Ver-
sicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis-
sen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als
dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder
den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen
(vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
3.1.4 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be-
weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart
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überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Be-
weis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
3.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, für die
Zeit von Juni 1973 bis Frühjahr 1976 seien ihm zu Unrecht keine Beiträge
angerechnet worden. Es sei für die A._______ AG im Ausland tätig gewe-
sen, weshalb er der obligatorischen Versicherung unterstanden habe.
Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er in dieser Zeit nicht der
freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beigetreten
sei.
3.3 Die SAK führte demgegenüber aus, trotz Nachforschungen sei es
nicht möglich gewesen, für die behaupteten Beitragszeiten Belege zu fin-
den. Eine Korrektur des individuellen Kontos sei deshalb nicht möglich.
3.4 Wie erwähnt ist für die Korrektur eines individuellen Kontos erforder-
lich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Un-
richtigkeit nicht offenkundig ist. In casu ist die Unrichtigkeit des individuel-
len Kontos nicht offenkundig, weshalb der Eintrag nur durch den Nach-
weis eines anderen Sachverhalts korrigiert werden kann. Aus den vorlie-
genden Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 19. Juni
1973 bis zum 17. April 1979 in Teheran gemeldet war (vgl. SAK-act. 59).
Dies bestätigte der Beschwerdeführer mit seinen Angaben im Anmelde-
formular indirekt, indem er angab, bis im Juni 1973 und dann wiederum
ab November 1979 im Kanton Genf Wohnsitz gehabt zu haben (vgl. SAK-
act. 57), zudem bestätigte er, dass er in jener Zeit für ein schweizerisches
Unternehmen im Ausland tätig gewesen sei. Ferner ist aus den Akten er-
sichtlich, dass der Beschwerdeführer erst seit Februar 1976 der freiwilli-
gen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angehörte (vgl.
die Zusammenstellung der Versicherungszeiten in SAK-act. 65 S. 4).
Trotz Nachfrage der SAK vom 6. August 2012 bei der Ausgleichskasse
106.1 (vgl. SAK-act. 80) konnten keine Belege für zusätzliche Beitrags-
zeiten für die Periode von Juli 1973 bis Januar 1976 gefunden werden.
Die angefragte Ausgleichskasse bestätigte in ihrem Schreiben vom
9. August 2012, dass der Beschwerdeführer von Oktober 1972 bis Juni
1973 der Ausgleichskasse angeschlossen gewesen sei; weitere Versiche-
rungszeiten verneinte sie. Auch der Beschwerdeführer konnte keine wei-
teren Beweise (namentlich: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Angaben
zur möglicherweise zuständigen Ausgleichskasse) beibringen und be-
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schränkte sich darauf zu betonen, dass er in der fraglichen Zeit für eine
schweizerische Firma im Ausland gearbeitet habe, weshalb er versichert
gewesen sein müsse. Der Beschwerdeführer vermochte daher nicht zu
belegen, dass er in der fraglichen Zeit versichert gewesen ist. Auch der
Hinweis, er hätte sich bei fehlender Versicherungsdeckung bereits vor
Februar 1976 der freiwilligen Versicherung angeschlossen, hilft hier nicht
weiter. Der SAK ist zudem nicht vorzuwerfen, sie hätte den Sachverhalt
ungenügend abgeklärt, holte sie doch ihrerseits bei der Ausgleichskasse
Auskünfte über allfällige abgerechnete Löhne ein, woraus sich jedoch
nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten liess.
Die im Einspracheverfahren ebenfalls bemängelten Beitragszeiten der
Jahre 1967/1968 wurden im vorliegenden Verfahren durch den Be-
schwerdeführer nicht mehr angezweifelt, weshalb nicht weiter darauf ein-
zugehen ist, zumal aus den Akten ersichtlich und von der SAK bestätigt
worden ist, dass in diesen beiden Jahren keine Lücken bestehen.
Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hin-
weise entnehmen lassen, dass die SAK die Beitragszeiten nicht korrekt
festgestellt hätte. Auch der Beschwerdeführer konnte die von der SAK
festgestellten Beitragszeiten nicht widerlegen, daher ist auf die Feststel-
lungen der Vorinstanz respektive auf die Einträge im individuellen Konto
abzustellen. In Bezug auf die weiteren Faktoren der Rentenberechnung
macht der Beschwerdeführer keine Unregelmässigkeiten geltend und
auch die Akten geben keinen Anlass, die Rentenberechnung anzuzwei-
feln. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die SAK die Alters-
rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und die Beschwerde
somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Ver-
bindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
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(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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