B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4841/2013
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht,
Poststrasse 28, Postfach 1542, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge, Aufsichtsanzeige, Rechtsverweigerung.
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Sachverhalt:
A.
Die Pensionskasse der politischen Gemeinde X._______ (nachfolgend
Pensionskasse) ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt und
bezweckt, die Mitarbeitenden der politischen Gemeinde X._______ und
anderer öffentlich-rechtlicher Korporationen oder privater Institutionen,
deren Mitarbeitende in der Pensionskasse versichert sind, sowie ihre Hin-
terbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen des Erwerbsausfalls auf-
grund von Alter, Tod und Invalidität zu schützen. Sie untersteht der Auf-
sicht der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (Vorinstanz) und ist
dort im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen (Vorakten 6, An-
hang zur Jahresrechnung 2011).
B.
Mit einer als "Anzeige betreffend Pensionskasse der Stadt X._______"
bezeichneten Eingabe vom 22. Juli 2013 (act. 1/1) gelangte A._______
(nachfolgend Beschwerdeführer) an die Vorinstanz. Darin beantragte er,
das oberste Organ der Pensionskasse sei anzuweisen, den Vorsorgeplan
umgehend auszufinanzieren, die Sollrendite zu reduzieren, Sanierungs-
massnahmen zwecks Behebung der Unterdeckung innerhalb von maxi-
mal sieben Jahren zu beschliessen und sofort umzusetzen sowie Leis-
tungsverbesserungen rückgängig zu machen; weiter sei das oberste Or-
gan darauf hinzuweisen, dass angesichts der Verselbständigung der
Pensionskasse die Teilkapitalisierung nicht offen stehe, denn sie sei eine
vollkapitalisierte Vorsorge in Unterdeckung und daher zu sanieren,
schliesslich sei ihr Experte für berufliche Vorsorge anzuweisen, das Fi-
nanzierungsmodell des Vorsorgeplans offen zu legen. Zur Begründung
brachte er vor, die Pensionskasse sei seit 2008 wegen ungenügender Fi-
nanzierung der Leistungen, schlechter Performance aus den Kapitalanla-
gen und zu hoher Sollrendite in eine Unterdeckung geraten, das oberste
Organ (der Stadtrat) sei aber weitgehend untätig geblieben und habe es
versäumt, wirksame Sanierungsmassnahmen zu ergreifen, vielmehr sei
geplant, von der Vollkapitalisierung der Pensionskasse zur Teilkapitalisie-
rung mit Staatsgarantie überzugehen. Die Kosten und Risiken des Sys-
tems der Teilkapitalisierung trügen die Steuerzahler, was nicht angehe.
C.
Mit Antwortschreiben vom 8. August 2013 (act. 1/2) teilte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer mit, auf dessen Anzeige nicht eintreten zu kön-
nen, da er weder über Parteirechte gegenüber der Pensionskasse verfü-
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ge, noch bei ihr versichert sei, und er verfüge auch nicht über eine Voll-
macht eines Organs oder Destinatärs der Pensionskasse; seine Eingabe
werde daher als "formlose Anzeige" ohne Anspruch auf einen Entscheid
entgegen genommen. Bezüglich der zuständigen Organe der Pensions-
kasse lägen aus aufsichtsrechtlicher Sicht keinerlei Erkenntnisse über ei-
ne Ermessensüber- bzw. –unterschreitung vor, die Rechtskonformität sei
auch von der Revisionsstelle und dem Experten für berufliche Vorsorge
bestätigt worden.
D.
Mit Eingabe per E-Mail vom 14. August 2013 (act. 1/3) bat der Beschwer-
deführer die Vorinstanz, eine Nichteintretensverfügung mit Rechtsmittel-
belehrung bezüglich ihrer Antwort vom 8. August 2013 zu erlassen, damit
er über einen Rechtstitel verfüge. Dagegen brachte die Vorinstanz in ihrer
E-Mail-Antwort desselben Tages vor, ihr Schreiben vom 8. August 2013
sei rechtsgenüglich ausgestaltet und bedürfe keiner weiteren Ausferti-
gung (act. 1/3).
E.
Mit einer als "Rechtsverweigerungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe
vom 27. August 2013 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesver-
waltungsgericht (act. 1). Darin beantragt er sinngemäss, die Vorinstanz
sei anzuweisen, hinsichtlich ihrer Antwort vom 8. August 2013 eine Nicht-
eintretensverfügung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu erlas-
sen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2013 (act. 7) stellt die Vorin-
stanz den Antrag auf kostenpflichtiges Nichteintreten, eventuell auf kos-
tenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die zuständigen
Organe der Pensionskasse hätten laut den Jahresberichterstattungen
2011 und 2012 rechtmässig gehandelt und ihr Ermessen korrekt wahrge-
nommen und damit auch keinen Anlass zu einem aufsichtsrechtlichen
Einschreiten gegeben. Dies sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden.
Er habe sich offenbar einzig als Bürger und Steuerzahler der Stadt
X._______ zur Einreichung der aufsichtsrechtlichen Anzeige veranlasst
gesehen, im Übrigen sei er weder Versicherter der Pensionskasse noch
habe er von ihr ein Mandat. Mangels Parteistellung habe der Beschwer-
deführer auch keinen Anspruch auf materielle Behandlung seiner Anzei-
ge. Insofern sei seine Anzeige durch das aufsichtsrechtliche Schreiben
vom 8. August 2013 rechtsgenüglich beantwortet worden.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2013 (act. 2) wurde der Be-
schwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1‘000.-
aufgefordert, welcher am 20. September 2013 bei der Gerichtskasse ein-
ging (act. 5).
H.
Mit Verfügung vom 12. November 2013 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen (act. 8).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der
Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), dies in
Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt in casu nicht vor.
1.2 Eine Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn die Vorinstanz
den Erlass einer anfechtbaren Verfügung unrechtmässig verweigert oder
verzögert (Art. 46a VwVG). Voraussetzung ist, dass der Rechtssuchende
vorgängig bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt bzw. dieses Begehren bei Verzögerung wiederholt hat.
Zudem muss ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung bestehen (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 241 Rz. 5.20).
1.3 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde
richtet sich an die Beschwerdeinstanz, die zuständig wäre, wenn die Ver-
fügung ordnungsbemäss ergangen wäre (BVGE 2008/15 E. 3.1.1; Bot-
schaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28.
Februar 2001, BBl 2001 4408; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
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richts C-2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 1.1). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist demnach im vorliegenden Fall zuständig.
2.
2.1 Vorab ist strittig und zu prüfen, ob mit dem Schreiben der Vorinstanz
vom 8. August 2013 eine Verfügung vorliegt und mithin ein Anfechtungs-
objekt gegeben ist. Für das Vorliegen einer Verfügung ist nicht massge-
bend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Form-
vorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob
die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (PIERRE TSCHAN-
NEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005,
§ 29 Rz. 3). Eine Verfügung liegt demnach vor, wenn eine Verwaltungs-
handlung die folgenden Merkmale erfüllt: Es handelt sich um eine Anord-
nung einer Behörde im Einzelfall, die ein Rechtsverhältnis einseitig und
verbindlich regelt und sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt
(TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 28 Rz. 17; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2040/2006 vom 17. April 2007 E. 2.2.3, und A-7368/2006
vom 10. Juli 2007 E. 1.2). Eine anfechtbare Verfügung liegt namentlich
auch dann vor, wenn die Behörde auf ein Begehren auf Begründung, Än-
derung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten nicht ein-
tritt (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG) oder das Eintreten auf ein Begehren we-
gen Fehlens von Prozessvoraussetzungen ausdrücklich abgelehnt hat
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz.
1304 S. 445).
2.2 Wohl ist das Schreiben der Vorinstanz vom 8. August 2013 weder als
Verfügung bezeichnet, noch beinhaltet es eine Rechtsmittelbelehrung.
Trotzdem erfüllt es die materiellen Voraussetzungen einer Verfügung: Es
bezieht sich auf einen konkreten Einzelfall, nämlich auf die Anzeige des
Beschwerdeführers vom 22. Juli 2013, die sie entgegen genommen und
behandelt hat. Im Ergebnis ist die Vorinstanz materiell nicht auf die Be-
gehren im Einzelnen eingegangen. Dies mit der zwar knappen aber aus-
reichenden Begründung, dem Beschwerdeführer fehle die Legitimation
(und mithin eine Prozessvoraussetzung), um mittels Aufsichtsbeschwerde
gemäss Art. 61 ff. BVG an die Aufsichtsbehörde zu gelangen (vgl. hierzu
BGE 119 V195 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 112 Ia 180 E. 3d, ebenso
ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 3. Aufl., Zürich
2013, ad Art. 62 BVG N. 15 – 17, S. 236). Diesen Standpunkt hat die Vor-
instanz ebenfalls in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2013 vertre-
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ten und näher dargelegt. Damit hat die Vorinstanz ein Rechtsverhältnis
einseitig und verbindlich geregelt und sich auf öffentliches Recht des
Bundes gestützt. Dass die Vorinstanz sich ferner kurz über ihre aufsichts-
rechtliche Sicht der Pensionskasse äusserte, kann als allgemeine Antwort
an den Beschwerdeführer auf seine Anliegen gewertet werden.
3.
3.1 Anfechtungsobjekt einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde gemäss Art. 46a VwVG ist wie erwähnt nicht eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern das unrechtmässige Verwei-
gern oder Verzögern einer Verfügung, was dem Erlass einer anfechtbaren
Verfügung gleichzusetzen ist (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 7 zu Art. 46a). Ziel der
Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwer-
de ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen
(vgl. MÜLLER, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 46a). Hierin liegt auch das schutzwür-
dige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG, das einen Beschwerde-
führenden zur Beschwerde legitimiert (ebenso KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 1302 S. 445).
3.2 Hat eine Behörde den angeblich verzögerten Verwaltungsakt im Zeit-
punkt der Beschwerdeeinreichung bereits erlassen, so besteht an einer
Beschwerdeführung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, und auf
die nachträglich eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nicht
einzutreten (vgl. MÜLLER, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 46a).
3.3 Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz wie dargelegt (vorne E. 2.2)
im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung den angeblich verweigerten
Verwaltungsakt bereits erlassen. Der Beschwerdeführer geht somit fehl,
wenn er die Verweigerung einer Nichteintretensverfügung rügt, und auf
seine Beschwerde wäre daher insoweit nicht einzutreten.
3.4 Hier hat der Beschwerdeführer jedoch den Erlass einer förmlichen
Nichteintretensverfügung durch die Vorinstanz mit Rechtsmittelbelehrung
in der Absicht verlangt, um ihren Entscheid materiell mittels Beschwerde
anzufechten zu können (vgl. Beschwerdeschrift). Obwohl das angefoch-
tene Schreiben der Vorinstanz vom 8. August 2013 wie dargelegt (vorne
E. 2.2) in diesem Sinne eine Verfügung darstellt, darf ihm durch die feh-
lende Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil hinsichtlich seiner Rechtsmit-
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telmöglichkeiten, insbesondere der Wahrung der Rechtsmittelfristen, ent-
stehen. Daher rechtfertigt es sich, in Gutheissung der Beschwerde die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine Verfügung mit
Rechtsmittelbelehrung über ihr Nichteintreten auf die Aufsichtsbeschwer-
de erlasse.
4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und über eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem obsiegenden Be-
schwerdeführer ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückzuerstatten.
4.2 Der obsiegende Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und
es sind ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ent-
standen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Sache
wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach der Erwägung 3.4
vorgehe und eine Verfügung erlasse.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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