B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4845/2014
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Bruno Nüssli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-4845/2014
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Sachverhalt:
A.
Y._______ und Z._______ (geb. 1932 bzw. 1940, sri-lankische Staatsan-
gehörige, nf. Gesuchsteller bzw. Eltern) beantragten am 8. Mai 2014 bei
der Schweizer Botschaft in Colombo (nf. Botschaft) ein Schengen-Visum
für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn in der Schweiz (nf.
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Die Botschaft lehnte die Gesuche mit
Verfügungen vom 19. Mai 2014 ab, dies mit der Begründung, die fristge-
rechte Wiederausreise sei nicht gesichert. Die Gesuchsteller erhoben am
29. Mai 2014 Einsprache und führten aus, sie möchten ihren Sohn und
dessen Familie besuchen. Sie bezögen eine Altersrente und besässen ein
eigenes Haus in Sri Lanka. Es sei für sie der dritte Besuch in der Schweiz.
B.
Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) wies die Einsprache am
31. Juli 2014 ab und führte zur Begründung aus, die Gesuchsteller stamm-
ten aus einer Region mit hohem Zuwanderungsdruck. Das Risiko einer
nicht fristgerechten Rückkehr sei grundsätzlich als hoch einzustufen. Da-
von sei nur abzuweichen, wenn den Betroffenen in der Heimat besondere
Verpflichtungen oblägen. Solche seien bei den Gesuchstellern nicht er-
sichtlich. Ihre finanziellen Verhältnisse seien für sri-lankische Verhältnisse
wohl gut, aber nicht überdurchschnittlich.
C.
Der Gastgeber erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 29. August 2014 Be-
schwerde und beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Visumsgesu-
che der Eltern zu bewilligen. Die Eltern besässen ein Haus in der Region
Jaffna und lebten von einer Altersrente. In Anbetracht des sri-lankischen
Lebensstandards lebten sie in guten Verhältnissen und seien in der Heimat
tief verwurzelt. Sie hätten ihn und seine Familie bereits 2001 und 2008 be-
sucht und seien jeweils freiwillig zurückgereist. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb ihnen das Visum jetzt verwehrt werden solle, da sich die po-
litische Lage beruhigt habe. Dass sie innerhalb von 13 Jahren nur drei Vi-
sumsanträge gestellt hätten, zeige, dass sie keine Emigration anstrebten.
Seine Familie und er wohnten seit 2013 in einem eigenen Haus, das er den
Eltern gerne zeigen möchte. Es sei möglich, dass es die letzte Urlaubsreise
der Eltern in die Schweiz sei.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. September 2014
die Abweisung der Beschwerde. Die vergangenen zwei Besuche in der
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Schweiz lägen mehrere Jahre zurück. Das nun fortgeschrittene Alter der
Eltern und die immer noch prekären Verhältnisse in Jaffna liessen Beden-
ken an der fristgerechten Wiederausreise aufkommen. Zudem bestehe die
Möglichkeit einer besseren sozialen Unterstützung in der Schweiz.
E.
Der Beschwerdeführer legte mit – nach gewährter Akteneinsicht und innert
erstreckter Frist erstatteter – Replik vom 6. November 2014 dar, während
den vergangenen Besuchen habe in Sri Lanka ein schrecklicher Bürger-
krieg geherrscht, der sich insbesondere auch auf die Region Jaffna er-
streckt habe. Trotzdem und unbesehen vom bereits damals fortgeschritte-
nen Alter hätten die Eltern die Schweiz in beiden Fällen ohne Umstände
wieder verlassen. Sie hätten ihr ganzes Leben in Sri Lanka verbracht und
dort vor Jahrzehnten ihr Haus erworben. Auch dass sie ihn in 24 Jahren
nur zweimal besucht hätten, entkräfte die Bedenken der Vorinstanz. Dies
umso mehr, als seine Eltern in der Schweiz neben ihm und seiner Familie
niemanden kennten und sich hier auch nicht verständigen könnten. Sie
hätten ihr ganzes Beziehungsnetz in Jaffna und seien dort kulturell, sozial
und religiös tief verwurzelt. Trotz ihres hohen Alters erfreuten sie sich einer
guten Gesundheit. Infolge der intensiven Beziehungen innerhalb des Dor-
fes und ihres Engagements in der Hindugemeinschaft könnten sie sich
aber darauf verlassen, dass bei einer gesundheitlichen Verschlechterung
ihre Betreuung durch Freunde und Bekannte gesichert wäre. Sie verfügten
über eine ihre bescheidenen Lebenshaltungskosten deckende Altersrente
und über erhebliche Ersparnisse.
F.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 4. Dezember 2014 fest, die Konti der
Eltern wiesen zwar Ersparnisse von ca. Fr. 27'000.– auf. Ohne einen de-
taillierten Auszug aller Ein- und Auszahlungen über einen gewissen Zeit-
raum hinweg könne indes nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um
einen externen Unterstützungsbeitrag handle. Zudem würden die Reise-
und Lebenshaltungskosten in der Schweiz durch den Gastgeber getragen.
Es könne somit nicht auf wirtschaftlich besonders vorteilhafte Verhältnisse
geschlossen werden. Aufgrund der Persönlichkeitsprofile der Eltern und
der Situation in Sri Lanka könne keine günstige Wiederausreise-Prognose
gestellt werden. Die Eltern verfügten über ein enges familiäres Umfeld in
der Schweiz, was eine Emigration erleichtern würde.
G.
Der Beschwerdeführer legte mit Triplik vom 25. Februar 2015 dar, seine
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Eltern verfügten über ein geräumiges Haus mit elf Zimmern, auf dem keine
Hypothek laste, sowie über ein grosses Stück Land, auf dem sie durch ihre
Bediensteten u.a. Reis, Gemüse und tropische Früchte anpflanzen liessen.
Die monatliche Rente und die Vermögenserträge reichten problemlos zur
Deckung der Lebenshaltungskosten. Ihre Bankguthaben hätten sich über
Jahre hinweg stetig vermehrt. An der Tatsache der finanziell privilegierten
Verhältnisse der Eltern ändere auch der Umstand nichts, dass er für die
Reisekosten aufkomme.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber zur Beschwerde legitimiert; er
war am Vorverfahren beteiligt, auch wenn nicht er selber Einsprache erho-
ben hatte (vgl. SEM act. 5 S. 72-74; act. 6 S. 79; Art. 48 Abs. 1 VwVG;
BVGE 2014/1 E. 1.3.2 m.H.). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be-
gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
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aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Visumsgesuche zweier
sri-lankischer Staatsangehöriger, die für 30 Tage in die Schweiz kommen
möchten. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkom-
men berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht
überschreitet, fallen ihre Gesuche in den Anwendungsbereich der Schen-
gen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Be-
sitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte
übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Aus-
führungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135
II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befug-
nisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und
Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das
Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl.
BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus
Sri Lanka stammenden Gesuchsteller – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur
Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollstän-
digen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV,
SR 142.204]). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres
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beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreisever-
weigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ord-
nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio-
nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevo-
raussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nf: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und
Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein-
schaft [nf.: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personen-
kreis: Art. 2 Ziff. 5 f. SGK).
5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. «Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit» ausgestellt werden, das nur für das Hoheitsgebiet
des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende
Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
6.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchsteller die Schweiz bezie-
hungsweise den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen werden,
und begründet ihre Haltung mit der allgemeinen Lage in der Herkunftsre-
gion sowie mit ihren persönlichen Verhältnissen. Zur folglich im Vorder-
grund stehenden Frage des Zwecks des geplanten Aufenthalts und nach
der gesicherten Wiederausreise (vgl. E. 5.1) können in der Regel lediglich
Prognosen getroffen werden, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalles
zu würdigen sind. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine frist-
gerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
Herkunftsland der Besucher ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen
von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Pra-
xis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit
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dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Ein-
klang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.2 Seit Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2009 hat sich die Si-
cherheitslage in Sri Lanka stabilisiert. Die Menschenrechtslage aber ist
nach wie vor schlecht und die politische Situation kann noch nicht als stabil
eingestuft werden. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka gemäss Welt-
bank-Klassifikation als «Lower Middle Income Country»; im als Wohl-
standsindikator zu berücksichtigenden UN-Index der menschlichen Ent-
wicklung (HDI) 2013 belegt Sri Lanka die Position 73 von 187 Ländern.
Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) betrug 2013 67,2 Mrd. USD
(3.280 USD/Kopf). Schätzungen für 2014 gehen von einem BIP von 72,4
Mrd USD (ca. 4.000 USD/Kopf) mit einem realen Wachstum von 7,5% aus,
die Prognose für 2015 liegt auf demselben Niveau. Die Arbeitslosigkeit liegt
bei 4,4%, ist also relativ tief, wobei freilich – wie bei den Einkommen – ein
erhebliches Stadt/Land-Gefälle existiert. Etwa die Hälfte der Wirtschafts-
leistung des Landes ist auf die Region um Colombo konzentriert. Nament-
lich bei der Landbevölkerung ist dagegen Armut weiterhin verbreitet. Für
die vorwiegend tamilische Bevölkerung im Norden des Landes (inkl. Halb-
insel Jaffna) kommt hinzu, dass die öffentliche Gesundheitsversorgung
prekär ist und viele Kliniken nur über rudimentäre Behandlungsmöglichkei-
ten verfügen. All diese Umstände führen zu einer anhaltend hohen Emig-
ration (vgl. Urteile des BVGer C-5262/2014 vom 3. März 2015 E. 5.2,
C-4132/2012 vom 30. Januar 2015 E. 5.2 sowie C-1821/2014 vom 2. Juli
2014 E. 6.1 je m.H.; > Was wir tun > Projektländer >
Sri Lanka; > Publications > 2014 Human Development Re-
port; > Countries > Sri Lanka; alle Seiten besucht im
April 2015).
6.3 In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die
Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort be-
günstigt wird, wo – wie im Fall der Gesuchsteller – bereits Verwandte im
Ausland leben, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzt.
Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und
Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu be-
rücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Vi-
sum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht
der Gesuchsteller bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums
zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H).
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Seite 8
6.4 Die Gesuchsteller sind 74 bzw. 83 Jahre alt und leben in A._______,
einem Vorort der Stadt Jaffna mit rund 10'000 Einwohnern. Sie wohnen im
Eigenheim, verfügen über Ersparnisse von insgesamt rund 3,2 Millionen
sri-lankischen Rupien (ca. Fr. 24'000.– gemäss Wechselkurs vom 16. April
2015), leben von einer Altersrente von rund 19'000 Rupien (ca. Fr. 140.–),
den Vermögenserträgen und den Früchten ihres Landes (vgl. SEM act. 2
S. 21-24; act. 3 S. 51-55; Beilagen 3 und 7 zur Replik vom 6. November
2014; Beilagen 2, 4 und 5 zur Triplik vom 25. Februar 2015). Die Gesuch-
steller sind pensioniert und haben – neben ihrem in der Schweiz lebenden
Sohn – keine weiteren Kinder. Die Ausführungen des Beschwerdeführers,
dass seine Eltern in sozialer, kultureller und religiöser Hinsicht in Jaffna
verwurzelt seien, sind glaubhaft, leben sie doch seit jeher in dieser Region
(bereits zum Zeitpunkt der Heirat im Jahr 1959 wohnten sie in A._______,
vgl. Beilage 6 zur Replik vom 6. November 2014). Diese Angaben werden
auch von der Vorinstanz nicht bestritten.
6.5 Streitig ist, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern als «beson-
ders vorteilhaft» einzustufen sind. Ihr Vermögen von rund Fr. 24'000.– ent-
spricht rund achtmal dem sri-lankischen Bruttonationaleinkommen pro
Kopf und Jahr (ca. 3'170 USD im Jahr 2013, vgl. >
Data > By Country > Sri Lanka, besucht im April 2015). Sie besitzen zudem
ein eigenes Haus sowie ein eigenes Stück Land (vgl. E. 6.4). Aufgrund der
im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (vgl. insb. Beilage 4 zur
Triplik vom 25. Februar 2015) erscheint glaubhaft, dass die Gesuchsteller
ihr Vermögen aus eigener Kraft angespart haben, es sich mithin nicht um
externe Unterstützungsbeiträge handelt (vgl. hierzu z.B. Urteil
C-1821/2014 E. 7.2). Glaubhaft ist auch, dass die Gesuchsteller ihre Le-
benshaltungskosten mit der monatlichen Pension sowie den Vermögenser-
trägen decken können. Die wirtschaftliche Situation der Gesuchsteller ist
demnach als für sri-lankische Verhältnisse gut einzustufen. Ob sie «beson-
ders vorteilhaft» ist, kann offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Gesuch-
steller über eine gesicherte wirtschaftliche Existenz im Heimatland verfü-
gen, die geeignet ist, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz erheblich herabzusetzen
(vgl. z.B. Urteil C-5262/2014 E. 6.3).
6.6 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die pensionierten Ge-
suchsteller, deren einziges Kind in der Schweiz wohnt, weder in familiärer
noch in beruflicher Hinsicht besondere Verpflichtungen in der Heimat ha-
ben, die spezielle Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr böten. Begrün-
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dete Zweifel an der Absicht, die Schweiz nach dem Besuchsaufenthalt wie-
der zu verlassen, könnten sich daraus, aber auch aus der Kombination der
Tatsachen ergeben, dass die Gesuchsteller in fortgeschrittenem Alter sind
und in einer Region mit prekärer Gesundheitsversorgung leben (vgl. i.d.S.
etwa Urteil C-1821/2014 E. 6.1 i.V.m. E. 7.3).
Der Beschwerdeführer weist freilich zu Recht darauf hin, dass seine Eltern
schon bei ihrem letzten Besuch in der Schweiz 67 bzw. 76 Jahre alt waren.
Unbestritten ist sodann, dass sie bereits zweimal in der Schweiz zu Besuch
waren und jeweils fristgerecht zurückkehrten, obwohl damals, in den Jah-
ren 2001 bzw. 2008, in Sri Lanka noch Bürgerkrieg herrschte. Sodann er-
geben sich aus den Akten keine Hinweise, dass sie jemals einen Versuch
unternommen hätten, ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
zu erlangen. Diese Vorgeschichte spricht – gemeinsam mit den glaubhaf-
ten Ausführungen betreffend die Verwurzelung der Eltern im Heimatdorf –
dafür, dass die Eltern auch nach einem dritten Familienbesuch in der
Schweiz wiederum anstandslos und fristgerecht ausreisen werden. Es ist
sodann ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Eltern ihren Sohn und des-
sen Familie noch einmal in der Schweiz besuchen und deren Haus besich-
tigen möchten. Ebenso nachvollziehbar ist es, dass der Beschwerdeführer
– der sich in der Schweiz gleichsam «ein neues Leben aufgebaut» hat und
samt Familie eingebürgert wurde (vgl. SEM act. 1 S. 12 sowie act. 5 S. 70
ff.) – seine Eltern einladen und die Kosten die Besuchsaufenthalts über-
nehmen möchte, was ihm finanziell auch möglich ist (vgl. Beilage 9 zur
Replik vom 6. November 2014). Folglich begründet die Tatsache, dass die
Gesuchsteller die Reise nicht selber finanzieren, keine Zweifel an der frist-
gerechten Wiederausreise.
Zum Hinweis der Vorinstanz auf allfällige altersbedingte gesundheitliche
Probleme der Gesuchsteller ist festzuhalten, dass der geltend gemachte
Reisezweck wie dargelegt glaubhaft ist und überdies keine Anhaltspunkte
für gesundheitliche Beschwerden bestehen. Weiter kann davon ausgegan-
gen werden, dass die Gesuchsteller abschätzen können, ob sie den Stra-
pazen der Reise gewachsen sind. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die
öffentliche Gesundheitsversorgung im Norden von Sri Lanka zwar prekär
ist (vgl. E. 6.2), in Jaffna jedoch z.B. eine Universitätsklinik sowie diverse
Privatkliniken existieren. Die medizinische Versorgung ist jedenfalls für
jene Personen ausreichend gewährleistet, welche die anfallenden Kosten
– wie die Gesuchsteller, nötigenfalls mit Unterstützung ihres Sohnes – tra-
gen können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) > Sri Lanka: Ge-
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Seite 10
sundheitsversorgung im Norden Sri Lankas, Themenpapier der Länder-
analyse, Adrian Schuster, 26. Juni 2013 S. 5 ff.;
> Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Sri
Lanka > Medizinische Hinweise, besucht im April 2015). Der Beschwerde-
führer legt sodann in glaubhafter Weise dar, dass seine Eltern im Falle ei-
ner Pflegebedürftigkeit von der Gemeinschaft ihres Heimatdorfes getragen
würden. Eine allenfalls notwendige Pflege der Eltern könnte sodann in der
Heimat sicherlich einfacher und kostengünstiger organisiert werden als im
Rahmen eines unrechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz (vgl. zur medi-
zinischen Versorgung von Sans-Papiers z.B. PETER NIDERÖST, Sans-Pa-
piers in der Schweiz, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
2009, Rz. 9.80 ff.). Dass die Gesuchsteller Letzteres anstreben könnten,
erscheint unter Würdigung aller Umstände als zu unwahrscheinlich, als da-
mit Zweifel an ihrer Absicht begründet werden könnten, den Schengen-
Raum vor Ablauf des beantragten Visums wieder zu verlassen.
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Gesuchstellern die Er-
teilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann,
aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka und ihrer persönlichen Situa-
tion erscheine die Wiederausreise nicht gesichert bzw. Zweck und Um-
stände des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht belegt. Indem die Vo-
rinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilt
hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Be-
schwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache zur neuerlichen Beur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser bleibt zu prüfen, ob die
übrigen Einreisevoraussetzungen (noch) erfüllt sind (vgl. E. 5), was dies-
falls zur Erteilung der beantragten Visa führt (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5),
oder ob allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV aus humanitären Gründen ein
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Frage kommt.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).
8.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wird – mangels Kostennote –
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aufgrund der Akten sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Komple-
xität und des Umfangs des Verfahrens auf Fr. 2'000.– (inkl. MWST und
Auslagen) festgelegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits bezahlte Kosten-
vorschuss von Fr. 800.– wird zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
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