B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4846/2012
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, Israel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge zur freiwilligen Versicherung, Verzugszins,
Einspracheentscheid SAK vom 5. September 2012.
C-4846/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1955 geborene X._______ (Versicherte oder Beschwerdefüh-
rerin), wohnhaft in A._______ (Israel), ist seit mehreren Jahren freiwillig in
der AHV/IV versichert (Vorakten 1). Mit Verfügung vom 16. September
2011 setzte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) die
Beiträge für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 892.- zuzüglich Fr. 44.60
Verwaltungskostenbeitrag und auf damit insgesamt Fr. 936.60 fest und
wies darauf hin, dass die Zahlungsfrist 30 Tage betrage und das nicht
fristgerechte Bezahlen von Beiträgen Verzugszinsen von 5 % für jedes
Beitragsjahr zur Folge habe (Vorakten 17). Nachdem die Versicherte
zweimal gemahnt wurde, leistete sie die Beiträge am 15. März 2012 (Vor-
akten 22). Mit Zinsverfügung vom 11. April 2012 erhob die Vorinstanz von
der Versicherten für die Zinsperiode vom 1. Januar 2011 bis 15. März
2012 einen Verzugszins von 5 % in der Höhe von Fr. 56.60 zuzüglich
Fr. 2.85 Verwaltungskostenbeitrag und somit Fr. 59.45 (Vorakten 22).
Dieser ergebe sich laut dem der Verfügung beigelegten Kontoauszug
aufgrund einem per 31. Dezember 2011 offenen Saldo von Fr. 936.60.
B.
Gegen diese Zinsverfügung erhob der Ehemann der Versicherten in ih-
rem Namen am 19. April 2012 Einsprache (Vorakten 23) und beantragte
sinngemäss deren Aufhebung und eine Reduktion der Verzugszinsen. Er
machte geltend, er und seine Ehefrau hätten von der Vorinstanz seit dem
Ausfüllen der Formulare zu Beginn des Jahres 2011 nichts mehr ver-
nommen, weshalb sie sich im September 2011 schriftlich nach den zu
leistenden Beiträgen erkundigt hätten. Erst einige Wochen später hätten
sie im Oktober 2011 die Beitragsrechnung für das Jahr 2010 erhalten,
weshalb die Beitragszahlung erst nach 30 Tagen und somit Mitte Novem-
ber 2011 fällig geworden sei. Es sei daher nicht angemessen, für den
Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 Verzugszinsen
zu erheben. Zudem bemängelte er, dass die Korrespondenz der Vorin-
stanz in deutscher statt in englischer Sprache gehalten sei.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2012 (Vorakten 29) wies die
Vorinstanz die Einsprache des Ehepaars ab und bestätigte ihre Zinsver-
fügung vom 11. April 2012. Zur Verfahrenssprache machte sie geltend,
dass die Verwaltung einzig in einer der schweizerischen Amtssprachen
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verkehre, wogegen kein Anspruch auf Korrespondenz in englischer Spra-
che bestehe.
D.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Ehemann der Versicherten
in deren Namen mit Eingabe vom 12. September 2013 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Dabei beantragte er sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids mit derselben Be-
gründung wie in der Einsprache an die Vorinstanz. Ergänzend führte er
aus, der Verzugszins für die verspätete Zahlung sei lediglich für die Zeit
vom 15. November 2011 bis zum 15. März 2012 geschuldet. Zu seinem in
der Einsprache erhobenen Einwand bezüglich der Korrespondenzspra-
che führte er aus, er verstehe, dass Englisch in der Schweiz keine Amts-
sprache sei. Sein Einwand sei daher nicht als Antrag, sondern als Bitte zu
werten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2012 (act. 4) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführerin erhielt mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember
2012 (act. 5) Gelegenheit zum Einreichen einer Replik, liess sich innert
Frist jedoch nicht mehr vernehmen.
G.
Der Schriftenwechsel wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013
geschlossen (act. 7).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachur-
teilsvoraussetzungen von Amtes wegen.
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Seite 4
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Beschwerdeschrift wurde zwar nicht in einer der vier Amtsspra-
chen eingereicht (vgl. Art. 33a VwVG), gestützt auf Art. 15 Abs. 2 des Ab-
kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Staat Israel über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.449.1 [im Folgenden:
das schweizerisch-israelische Abkommen], in Kraft getreten am 1. Okto-
ber 1985) dürfen jedoch die Träger, Behörden und Gerichte eines Ver-
tragsstaates Eingaben oder sonstige Schriftstücke nicht aus Gründen der
Sprache zurückweisen, wenn sie in einer Amtssprache des anderen Ver-
tragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind (siehe ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, S. 126 Rz. 2.225).
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehe-
mann die Vorinstanz darum ersuchten, in englischer Sprache mit ihnen zu
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verkehren (Vorakten 30). Aufgrund der diesbezüglichen Rüge in der Be-
schwerde stellt sich die Frage und ist zu prüfen, ob dem angefochtenen
Einspracheentscheid aufgrund der Sprache ein formeller Mangel zugrun-
deliegt.
2.1 Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG wird das Verwaltungsverfahren in ei-
ner der vier Amtssprachen geführt; in der Regel in der Sprache, in der die
Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen werden, wobei als
Amtssprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch gel-
ten (Art. 5 Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständi-
gung zwischen den Sprachgemeinschaften vom 5. Oktober 2007 [SpG;
SR 441.1]). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Novem-
ber 2012 (act. 4) ausführt, kommt sie den Versicherten – sofern es orga-
nisatorisch ohne Umtriebe möglich ist – von sich aus entgegen und ant-
wortet auch in anderen Sprachen. Grundsätzlich besteht jedoch kein An-
spruch auf den Verkehr in einer anderen Sprache und es ist daher als
Gefälligkeit zu werten, wenn die Vorinstanz dennoch in Englisch korres-
pondiert. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem schweizerisch-israelischen
Abkommen, wonach für die Träger, Behörden und Gerichte der Vertrags-
staaten keine Verpflichtung, doch die Möglichkeit besteht, miteinander
und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar oder
über die Verbindungsstellen in ihren Amtssprachen oder in englischer
Sprache zu verkehren (Art. 15 Abs. 2).
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der angefochtene – in deut-
scher Sprache formulierte – Einspracheentscheid nicht fehlerhaft erging.
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorlie-
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gende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene
ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die
Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar.
3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet die Zinsverfügung vom 11. April
2012 bzw. der Einspracheentscheid vom 5. September 2012. Vorliegend
ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Be-
schwerdeführerin von der Vorinstanz im Rahmen der freiwilligen Versi-
cherung zu Recht verpflichtet wurde, einen Verzugszins von 5 % in der
Höhe von Fr. 56.60 (zuzüglich Fr. 2.85 Verwaltungskostenbeitrag) zu leis-
ten.
4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Euro-
päischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder Freihandelsassoziation leben, der freiwilli-
gen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während
mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert
waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest-
setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistun-
gen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht,
die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderhei-
ten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). Der
Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der VFV
und AHVV, deren einschlägige Bestimmungen Anwendung finden, soweit
die VFV keine abweichende Bestimmung enthält (vgl. Art. 25 VFV),
Gebrauch gemacht (siehe auch E. 3.2 hiervon).
4.2 Gemäss Art. 14b Abs. 3 VFV sind die Beiträge der freiwilligen Versi-
cherung bzw. der Beitragssaldo innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung
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zu bezahlen. Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier
Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mah-
nen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskas-
se eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzah-
lung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV).
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin den Vorgaben nach Art. 14b
Abs. 3 und 17 Abs. 2 VFV entsprechend ordnungsgemäss unter Hinweis
auf die Folgen bei Nichtbezahlung der Beiträge zweimal gemahnt (Mah-
nungen vom 30. November 2011 und 28. Februar 2012, Vorakten 18 und
19), nachdem auf die Beitragsverfügung vom 16. September 2011 (Vorak-
ten 17) keine Zahlung einging. Der angefochtenen Zinsverfügung vom
11. April 2012 (Vorakten 22) ging demzufolge ein korrektes Mahnverfah-
ren voraus. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Verzugszins zu
Recht für die Zinsperiode vom 1. Januar 2011 (statt vom 15. November
2011) bis zum 15. März 2012 berechnet wurde.
4.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und
Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu
leisten. Hierzu schreibt Art. 41bis Abs. 1 Bst. a AHVV vor, dass Beitrags-
pflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach
Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode
Verzugszinsen zu entrichten haben. Der Zinsenlauf endet mit der voll-
ständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemäs-
sen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung
(Abs. 2). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr, wobei
die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerech-
net werden (Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV).
4.4 Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen
verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu (BGE 129 V 345 E. 4.2.1
S. 347). Die Verzugszinsen bezwecken ausschliesslich den Zinsverlust
des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter
Form auszugleichen und sind unabhängig von einem Verschulden am
Verzug geschuldet. Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn
und -verlust bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des
administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitrags-
erhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst (vgl. BGE 139
V 297 E. 3.3.2.2). Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht
massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein
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Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung
trifft (BGE 134 V 202 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
4.5 Für die freiwillige Versicherung ergibt sich die Berechnungsweise für
Verzugszinsen aus Art. 18 Abs. 1 VFV, welcher Art. 41bis Abs. 1 AHVV
vorgeht (vgl. E. 4.1 hiervon). Danach haben Versicherte auf Beiträgen,
die sie nicht innert dem auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr be-
zahlen, Verzugszinsen zu entrichten, wobei die Zinsen ab dem 1. Januar
nach Ablauf des Beitragsjahres zu laufen beginnen. Dies ergibt sich fer-
ner auch aus Rz. 4069 ff. der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversi-
cherungen.
4.6 Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann macht geltend, sie habe
die Beitragsrechnung für das Jahr 2010 (Verfügung vom 16. September
2011) erst Mitte Oktober 2011 erhalten. Da die Beitragszahlung 30 Tage
nach Erhalt der Rechnung fällig werde, seien die Verzugszinsen lediglich
für den Zeitraum vom 15. November 2011 bis zur Bezahlung der Beiträge
am 15. März 2012 zu erheben (vgl. vorne Sachverhalt C.).
4.6.1 Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Laufzeit der Verzugszinsen
im Beitragsbereich nicht aufgrund des Datums der Beitragsverfügung
bzw. deren Zustellung berechnet wird. Die Leistungspflicht von Verzugs-
zinsen entsteht, sobald die zeitliche Voraussetzung nach Art. 18 Abs. 1
VFV eingetreten ist, also der Versicherte die Beiträge nicht innert dem auf
das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr bezahlt hat (vgl. E. 4.5 hiervon).
Da die Zinsen nach Art. 18 Abs. 1 VFV jeweils ab dem 1. Januar nach Ab-
lauf des Beitragsjahres zu laufen beginnen, ist es unerheblich, an wel-
chem Datum der Versicherte die Beitragsverfügung erhalten hat, solange
die Zustellung innerhalb des auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjah-
res erfolgte, was vorliegend gemäss den Angaben der Beschwerdeführe-
rin der Fall war. Die Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter und
bezwecken ausschliesslich die Ausgleichung des Zinsverlusts des Gläu-
bigers und des Zinsgewinns des Schuldners (vgl. E. 4.4 hiervon).
Die Verzugszinsen sind dementsprechend unabhängig vom Datum der
Beitragsverfügung bzw. ihrer Zustellung ab 1. Januar nach Ablauf des
Beitragsjahres und vorliegend somit – nachdem das Beitragsjahr 2010
betroffen ist – ab 1. Januar 2011 geschuldet, weshalb sich die Berech-
nung der Vorinstanz als korrekt erweist. Die diesbezügliche Rüge der Be-
schwerdeführerin geht demnach fehl.
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Seite 9
4.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zustellen, dass sich der Einspracheentscheid vom 5. September 2012 als
rechtens erweist, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet
und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Ver-
bindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und der
angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und allfällige Partei-
entschädigungen.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz
hat als Bundesbehörde ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Fürs Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4846/2012
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene Einspracheent-
scheid der Vorinstanz vom 5. September 2012 wird bestätigt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: