B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4847/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-4847/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 31. März 2015 beantragte B._______ (geb. 1984) für ihre aus Kamerun
stammende, 2000 geborene Tochter C._______ (nachfolgend: Gesuchstel-
lerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé die Erteilung eines
Schengenvisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsich-
tigten Reise gab sie an, ihre Tochter wolle ihren Ehemann, A._______,
wohnhaft im Kanton Basel-Landschaft (geb. 1961, im Folgenden: Beschwer-
deführer bzw. Gastgeber), besuchen.
B.
Die Schweizer Vertretung wies das Gesuch mit Formular-Verfügung vom
7. April 2015 ab, da die vorgelegten Informationen über Zweck und Bedin-
gungen des beabsichtigen Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Absicht,
den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht als
gesichert erachtet wurde.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. April 2015 Ein-
sprache. Nachdem die Vorinstanz durch das Amt für Migration des Kantons
Basel-Landschaft weitere Sachverhaltsabklärungen beim Gastgeber hatte
durchführen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 13. Juli 2015
ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, aufgrund der wirtschaft-
lichen und politischen Lage in Kamerun sowie der persönlichen Situation der
Gesuchstellerin in ihrem Heimatland erscheine die fristgerechte Wiederaus-
reise nicht gesichert.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. August 2015 beantragte der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die
Ausstellung eines Visums für die Gesuchstellerin.
Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, seine Frau und er hätten
bewusst auf einen Familiennachzug für die Gesuchstellerin verzichtet. Der
zukünftige Lebensmittelpunkt seiner Familie werde in Kamerun liegen, wes-
halb die Aussage, dass es für die Gesuchstellerin keine ausreichenden
Gründe zur Rückreise nach Kamerun gebe, widerlegt werden könne. Er un-
terstütze die Familie seiner Frau finanziell. Die Gesuchstellerin gehe in eines
der besten Mädcheninternate des Landes. Ihre Noten seinen nicht brilliant,
aber sie werde es vermutlich schaffen. Ein Abschluss von der national be-
kannten "Saker Babtist School" sei ein guter Schlüssel zur Teilnahme am
C-4847/2015
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lokalen Arbeitsmarkt resp. zu Universitäten. Für den Vater seiner Ehefrau
habe er eine drei-Zimmer Wohnung gemietet. Diese nutze der Beschwerde-
führer jeweils auch als Ferienresidenz. Er habe in Kamerun an guter Lage
Land erworben und werde in ca. sechs Jahren - nach frühzeitig erfolgter
Pensionierung - nach Kamerun ziehen, um dort mit der Familie seiner Frau
zu leben. Die Gesuchstellerin gedenke er zu adoptieren, sobald die gesetz-
lichen Voraussetzungen der Schweiz dazu erfüllt seien (5 Jahre Leben im
gemeinsamen Haushalt). Sie solle nach seinem Ableben die bisherigen und
künftigen Investitionen in Kamerun erfolgreich weiter managen. Alle seine
Gäste aus Kamerun seien bisher termingerecht ausgereist, und er verbürge
sich, dass dies auch im Falle der Gesuchstellerin so sein werde.
E.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. September 2015 die
Abweisung der Beschwerde. Sie hielt ergänzend fest, dass der Beschwer-
deführer und seine Ehefrau noch bis Mitte März 2015 einen dauerhaften Auf-
enthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz - im Rahmen des Familiennach-
zugs - in Erwägung gezogen hätten. Zwar seien sie davon offenbar wieder
abgerückt, jedoch könne in Würdigung der gesamten Akten nicht ausge-
schlossen werden, dass – nach der einmal erfolgten Einreise im Rahmen
eines Besuchervisums – erneut ein Familiennachzug angestrebt werden
könnte.
F.
Mit Replik vom 11. Oktober 2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen aus, dass sie von einem Familiennachzug der Gesuchstellerin nicht
wieder abgerückt seien, sondern sich unmittelbar vor der Beantragung des
Visums dazu entschieden hätten, die Familiennachzugsoption fallen zu las-
sen. Des Weiteren könne ein 15-jähriges Kind weder über ein eigenes Ein-
kommen verfügen noch zwingende lokale Verpflichtungen haben. Die Ge-
suchstellerin befände sich während den Ferien jeweils zu Hause beim Vater
seiner Ehefrau. Er, der Beschwerdeführer, möchte, dass sie in den dreimo-
natigen Sommerferien ihre Mutter besuchen und ihn auch in seiner natürli-
chen Umgebung kennen lernen könne.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde
berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele-
genheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an.
Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich
die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2
m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer kamerunischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt
in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Auf-
enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache
in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-As-
soziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand
und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen
hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestim-
mungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziie-
rungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs.
2 - 5 AuG).
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Seite 5
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf
Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines
Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich
nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbe-
hältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen au-
tonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit
ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung
bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflich-
tet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen
nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb ei-
nes Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzüber-
tritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren
müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsich-
tigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen
bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffent-
liche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Ein-
reisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom
13.04.2006 [konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2013]; Art. 14 Abs. 1 Bst.
a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Ge-
meinschaft [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009 [konso-
lidierte Fassung, Stand: 18.10.2013]; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5
und Ziff. 6 SGK).
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Seite 6
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die Aus-
stellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht
erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von
dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex;
ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie
der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht be-
freit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis
vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-
Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Kamerun in dieser
Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht
gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wie-
derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind
lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkre-
ten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage
im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstel-
lenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
7.2
7.2.1 Kamerun gilt als führende Handels- und Wirtschaftsmacht unter den
Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation (CEMAC). Trotz-
dem ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Die Arbeitslosigkeit
ist hoch, und ein grosser Teil der Bevölkerung lebt unterhalb der Armuts-
grenze (rund 40 %). Das derzeitige Wirtschaftswachstum ist zu niedrig, um
Arbeitsplätze in grösserem Umfang zu schaffen und die Armutsrate nachhal-
tig zu senken. Der "Human Development Index" des Entwicklungspro-
gramms der Vereinten Nationen (UNDP) stuft Kamerun 2014 lediglich auf
Position 152 von 187 Ländern ein. Zu dieser schwierigen wirtschaftlichen
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Seite 7
Situation kommt hinzu, dass die Stabilität des Landes durch verschiedene
interne Faktoren gefährdet ist. Dazu gehören insbesondere die unsichere
Sicherheits- und Rechtslage sowie die weit verbreitete Korruption (vgl. im
Internet: > Vertretungen und Reisehinweise > Kame-
run > Reisehinweise, Stand: 8. Dezember 2015; www.auswaertiges-
> Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise > Kamerun
> Wirtschaft, Stand: November 2015; > Library > The World
Factbook > Cameroon, Stand: 20. Januar 2016; alle Webseiten besucht
im Januar 2016).
7.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Ka-
merun allgemein als hoch einschätzt.
7.3
7.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftli-
che oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prog-
nose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen muss
bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben,
das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach
einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
7.3.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die 15-jährige Tochter der
Ehefrau des Beschwerdeführers. Sie besucht das Mädcheninternat "Saker
Baptist College" in Limbe und weilt laut Beschwerdeführer nur in den Ferien
zu Hause. Während den Ferien kümmere sich der Vater seiner Ehefrau um
das Kind und in den kurzen Weihnachtsferien seien er und seine Ehefrau
jeweils vor Ort.
Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder
familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhän-
gigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimat-
land bieten könnten. Zudem lebt die Mutter der Gesuchstellerin in der
Schweiz. Über die Existenz bzw. den Aufenthalt des Vaters der Gesuchstel-
lerin - sie ist offenbar einziges Kind - kann den Akten nichts entnommen wer-
den. Ihre Kernfamilie befindet sich somit in der Schweiz. Tritt hinzu, dass in
Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse
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selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich da-
von abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen.
Die Gesuchstellerin stammt anerkanntermassen aus ärmlichen Verhältnis-
sen. Inzwischen steht sie wirtschaftlich gesehen in einem Abhängigkeitsver-
hältnis zum Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer bezahlte ihre Schul-
gebühren. Des Weiteren kommt er für die Mietkosten der Wohnung auf, in
welcher sie sich in den Ferien aufhält. Aufgrund dieser Aktenlage kann je-
denfalls nicht von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen
werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
7.3.3 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sich eingestandener-
massen mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, ein Familiennachzugsge-
such für die Gesuchstellerin zu stellen und sind zum Schluss gekommen,
dass ein solches aufgrund des Alters der Gesuchstellerin nicht opportun sei.
Ob dies jedoch tatsächlich die Pläne der Gesuchstellerin sind, ist nicht fest-
stellbar. Aufgrund der beschriebenen wirtschaftlichen und bildungspoliti-
schen Situation in ihrem Heimatland ist allerdings denkbar, dass ihre dorti-
gen beruflichen Perspektiven nicht den optimistischen Schilderungen ihres
Stiefvaters entsprechen. Auch eine geplante Übersiedlung des Beschwer-
deführers und seiner Frau nach Kamerun in ca. sechs Jahren stellt keine
Garantie für eine Rückreise der Gesuchstellerin in ihr Heimatland dar. Die
Gesuchstellerin ist in sechs Jahren bereits 21 Jahre alt und somit längst voll-
jährig.
7.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingela-
denen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht zweifelsfrei ge-
sichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass der Beschwerdeführer, der gemäss den eingereichten Unterla-
gen fraglos über einen sehr guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV
geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit sein Vertrauen in
ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat.
Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gas-
tes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wir-
kung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Be-
suchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres
Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27
E. 9). Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführer, seiner
in Kamerun lebenden Stieftochter das Lebensumfeld in der Schweiz zeigen
zu können, hat somit in den Hintergrund zu treten.
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Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis, schon früher Gäste empfan-
gen zu haben, welche dann rechtzeitig ausgereist seien. Jedes Einreisege-
such ist nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise
zu beurteilen, was in casu geschah und nicht zu beanstanden ist.
8.
Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wie-
derausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Kame-
run und ihrer individuellen Situation nicht gesichert sei, nicht zu beanstan-
den. Die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Visums fällt demnach
ausser Betracht. Aber auch für die Ausstellung eines Visums mit räumlich
beschränkter Gültigkeit sind die Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. E. 5.2).
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […])
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Ref.-Nr. Zemis […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: