Abtei lung II I
C-4848/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664,
6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
BVG Zwangsanschluss.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4848/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend die Auffangein-
richtung oder die Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. Juni 2008 die
X._______AG (nachfolgend die Arbeitgeberin oder die Beschwerde-
führerin) rückwirkend per 1. August 2005 zwangsweise, unter Auferle-
gung von Verfügungskosten in der Höhe von Fr. 450.-- sowie der Ge-
bühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.--,
angeschlossen hat (act. 1/1),
dass die Auffangeinrichtung diesen Zwangsanschluss im Wesentlichen
damit begründete, dass aus den der Auffangeinrichtung vorliegenden
Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden
sich ergeben habe, dass einerseits ab dem 1. August 2005 ein An-
schluss hätte vorgenommen werden müssen und andererseits mit dem
Dienstaustritt des Arbeitnehmers Y._______ per 30. November 2007
die Voraussetzungen für den Anschluss nach Art. 12 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) an die Auffangein-
richtung erfüllt seien,
dass die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 21. Juli 2008 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Anschlussverfügung vom
26. Juni 2008 erhob (vgl. act. 1) und dabei im Wesentlichen geltend
machte, dass das korrekte Anschlussdatum der 1. Februar 2007 wäre,
zumal gemäss den Lohnausweisen im Jahre 2005 ein Bruttolohn von
Fr. 18'555.-- und im Jahre 2006 ein solcher von Fr. 19'200.-- ausbe-
zahlt worden sei, welche beide tiefer liegen würden als der BVG-Min-
destlohn von Fr. 19'350.--, und dieser Mindestlohn erst im Jahre 2007
(gerechnet ab dem 1. Februar 2007) überschritten worden sei,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. September 2008 be-
antragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin, dies im
Wesentlichen unter Wiederholung der Begründung in der angefochte-
nen Verfügung, nämlich zum einen mit dem Hinweis auf die Lohnbe-
scheinigungen der zuständigen bündnerischen Ausgleichskasse der
Jahre 2005 bis 2007 sowie zum andern mit dem Austritt des Arbeit-
nehmers per 30. November 2007, also vor der Anmeldung vom 25.
Februar 2008 der Beschwerdeführerin für einen freiwilligen Anschluss
(act. 3),
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dass die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (vgl.
Replik vom 17. Oktober 2008, act. 5 und Duplik vom 22. Dezember
2008, act. 10) im Wesentlichen ihre Begehren und ihre Begründungen
wiederholten respektive auf ihre jeweilige Eingabe im Rahmen des
ersten Schriftenwechsels verwiesen,
dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 29. Ok-
tober 2008 vom Instruktionsrichter geforderten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 900.-- fristgemäss überwiesen hat (act. 6 und 8),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt, zu welchen jene der Auffangeinrichtung gehören, zumal diese im
Bereiche der beruflichen Vorsorge öffentlichrechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs-
gerichts zuzuordnen ist (Art. 33 lit. h VGG),
dass eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, in casu nicht gege-
ben ist (Art. 32 VGG),
dass Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens der Verwal-
tungsakt der Auffangeinrichtung vom 26. Juni 2008 ist, welcher eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt (vgl. auch Art. 60
Abs. 2bis Satz 1 BVG) und die Beschwerdeführerin frist- und formge-
recht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben hat,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ohne Zweifel
beschwerdelegitimiert ist und auch den eingeforderten Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet hat, sodass auf das ergriffene Rechtsmit-
tel einzutreten ist,
dass jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei
einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn ge-
mäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
18. April 1984 (BVV 2; SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versi-
chert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG), wobei dieser Mindestlohn per 1. Januar
2005 im Zuge der 1. BVG-Revision auf Fr. 19'350.-- festgelegt und per
1. Januar 2007 auf Fr. 19'890.-- erhöht worden ist,
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dass gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG als Jahreslohn der Lohn gilt, den der
Arbeitnehmer, welcher weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber
beschäftigt worden ist, bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde,
dass Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass sich der Arbeitgeber, der obli-
gatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, an eine in das Regis-
ter für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung anzu-
schliessen hat, was die Ausgleichskassen der AHV zu überprüfen ha-
ben (Art. 11 Abs. 4 BVG),
dass die Ausgleichskasse den Arbeitgeber, welcher deren Aufforde-
rung nicht nachkommt, sich bei entsprechender Pflicht einer registrier-
ten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, an die Auffangeinrichtung
meldet, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, pflichtver-
gessene Arbeitgeber zwangsweise anzuschliessen - und zwar rückwir-
kend auf den Zeitpunkt, in dem sie obligatorisch zu versichernde Ar-
beitnehmer beschäftigt haben (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG),
dass im Übrigen gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG die Arbeitnehmer oder
ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen haben,
auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen hat, wobei diese Leistungen von der Auffangeinrich-
tung erbracht werden, welche Einrichtung den säumigen Arbeitgeber
von Gesetzes wegen anzuschliessen hat (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen
Vorsorge vom 28. August 1985, SR 831.434),
dass sich im vorliegenden Fall aus der Lohnabrechnung der Sozialver-
sicherungsanstalt (SVA) des Kantons Graubünden des Jahres 2005
ergibt, dass der Arbeitnehmer Y._______ vom 1. August 2005 bis zum
31. Dezember 2005, also für 5 Monate einen Bruttolohn von Fr.
18'555.-- bezogen hat, was nach der Aufrechnung auf das Jahr ge-
mäss Art. 2 Abs. 2 BVG einem zu berücksichtigenden Jahreslohn von
Fr. 44'532.-- entspricht,
dass in der Lohnabrechnung der SVA Graubünden des Jahres 2006
für denselben Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin eine beitrags-
pflichtige Lohnsumme von Fr. 19'200.-- für das ganze Jahr abgerech-
net wurde,
dass die Beschwerdeführerin jedenfalls ab dem 1. August 2005 ihrem
Arbeitnehmer Y.______ ein auf das Jahr aufgerechneter Lohn
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ausgerichtet hat, welcher den BVG-Mindestlohn klar übersteigt, womit
eine Anschlusspflicht für die Beschwerdeführerin ab diesem Datum
bestand,
dass diese nachweislich zu jenem Zeitpunkt keiner registrierten Vor-
sorgeeinrichtung angeschlossen war, womit der von der Auffangein-
richtung rückwirkend per 1. August 2005 verfügte Zwangsanschluss
nicht zu beanstanden ist,
dass das Gericht lediglich den verfügten, rückwirkenden Anschluss bei
der Auffangeinrichtung an sich und dessen Zeitpunkt zu prüfen hat, je-
doch nicht dessen Dauer, so dass nicht von Belang ist, ob im Jahre
2006 ebenfalls eine Anschlusspflicht bestanden hätte,
dass im Übrigen die Vorinstanz vorliegend zu Recht davon ausgeht,
dass ein Anschlussfall von Gesetzes wegen gemäss Art. 12 BVG be-
stand, da der Arbeitnehmer die Beschwerdeführerin zu einem Zeit-
punkt verlassen hat, als die Letztgenannte noch keiner Vorsorgeein-
richtung angeschlossen war,
dass die angefochtene Verfügung somit einer richterlichen Überprü-
fung standhält und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei auferlegt werden,
dass die Verfahrenskosten gemäss dem Reglement vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen sind und vorliegend
auf Fr. 900.-- festgelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 900.- verrechnet.
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3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 3173; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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