Abtei lung II I
C-4849/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Francesco Parrino.
Gerichtsschreiber Roger Stalder
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 3. Juli 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-____/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1968 geborene, aus Kosovo stammende A._______ (im Folgend-
en: Versicherter oder Beschwerdeführer) war im Jahre 2001 wahr-
scheinlich nur während eines Monats über eine Temporärfirma bei der
Unternehmung B._______ als Hilfsarbeiter beschäftigt (act. der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorins-
tanz] 19 und 37). Nachdem er sich vom 15. März bis 26. August 2002
in einem Beschäftigungsprogramm für Arbeitslose befunden hatte
(act. 26 und 27), war er vom 15. bzw. 18. März 2003 bis 9. November
2004 in der Strafanstalt C._______ inhaftiert (act. 30 und 37); vom
19. Juli bis 28. Oktober 2004 verbüsste er die Freiheitsstrafe in Form
von Halbgefangenschaft in der D._______ (act. 22 bis 25). In der
Schweiz war er angeblich im Zeitraum von 1993 bis 2002 obligatorisch
bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversic-
herung (im Folgenden: AHV resp. IV) versichert (act. 37).
B.
Am 26. Juli 2005 meldete sich der Versicherte wegen seit 1996 beste-
henden Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der IV in Form
einer Rente an (act. 5). Nach der Prüfung diverser in- und ausländi-
scher Arztberichte (act. 31 bis 36) gab Dr. med. E._______, Allgemei-
ne Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgen-
den: RAD) am 24. November 2006 eine Stellungnahme ab (act. 39).
Als Hauptdiagnose nannte er Lumboischialgien bei einer Diskushernie
in Höhe L5-S1 und diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit eine erhebliche Depression. Weiter befand er den Versicherten in
einer leidensadaptierten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig. Gestützt
auf diese Beurteilung und nachdem am 24. Januar 2007 ein Einkom-
mensvergleich – welcher gerundet ein Invaliditätsgrad (im Folgenden
auch: IV-Grad) von 7 % ergab – durchgeführt worden war (act. 41),
stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. Ja-
nuar 2007 die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht (act. 42).
C.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch F._______, unter Bei-
lage weiterer ausländischer Arztberichte am 8. Februar bzw. 21. März
2007 seine Einwendungen vorbringen und eine ganze IV-Rente bean-
tragen (act. 43 bis 62). In der Folge wurden die sechs eingerichten
Arztberichte der Dres. med. G._______ und H._______ am 22. Mai
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2007 dem RAD-Arzt Dr. med. E._______ zur Stellungnahme unterbrei-
tet (act. 63). Nachdem dieser am 12. Juni 2007 die Auffassung vertre-
ten hatte, dass diese Berichte an seiner letzten Stellungnahme nichts
ändern würden (act. 64), erliess die IVSTA am 3. Juli 2007 eine dem
Vorbescheid vom 29. Januar 2007 entsprechende Verfügung (act. 65).
D.
Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 16. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juli
2007 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzuspre-
chen. Weiter wurde um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Pro-
zessführung und Verbeiständung ersucht. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, der Versicherte sei seit 1999 erwerbsunfä-
hig. Sowohl die somatischen als auch die psychischen Beschwerden
hätten weiter zugenommen und würden sich gegenseitig beeinflussen.
Auf die Arztzeugnisse und Anträge/Begründungen sei nicht "achtungs-
voll" eingegangen worden. Die der Verfügung zu Grunde gelegten Gut-
achten vermöchten die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht
zu belegen. Betreffend das Gesuch um Erteilung des Rechts auf un-
entgeltliche Prozessführung und Verbeiständung seien die formellen
und materiellen Voraussetzungen erfüllt (act. im Beschwerdeverfahren
[im Folgenden: B-act.] 1).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2007 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde resp. die Bestätigung der an-
gefochtenen Verfügung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen unter
Hinweis auf einen weiteren Bericht von Dr. med. E._______ vom RAD
vom 13. Dezember 2007 (act. 67) ausgeführt, man habe den streitigen
Sachverhalt mehrmals dem medizinischen Dienst unterbreitet, in des-
sen Verlauf sich dieser anhand der ärztlichen Befunde ein deutliches
Bild der vorgetragenen Leiden habe machen können. Der beurteilende
Arzt sei wiederholt zur Schlussfolgerung gelangt, dass im Gegensatz
zu den nicht nachgewiesenen psychischen Beschwerden die vorgetra-
genen Rückenleiden eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit seit 2002 zu be-
gründen vermöchten. Leichtere, leidensangepasste Verweisungstätig-
keiten hingegen seien vollschichtig ausübbar. Der durchgeführte Ein-
kommensvergleich habe eine Erwerbseinbusse von 7 % ergeben (B-
act. 3).
Seite 3
C-____/2007
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Oktober 2007 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht das For-
mular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den
nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (B-act. 4); dieses Formu-
lar ging fristgerecht ausgefüllt und unterzeichnet zusammen mit einer
Verfügung der kosovarischen Sozialbehörde am 29. November 2007
beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 8).
G.
Mit Replik vom 26. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer weitere
Arztberichte aus seiner Heimat vom Juni 2007 nachreichen (B-act. 5).
Nachdem er am 5. November 2007 auf eine erhebliche Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes hatte hinweisen lassen (B-act. 6), be-
antragte die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 15. Januar 2008 weiterhin
die Abweisung der Beschwerde resp. die Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung (B-act. 9).
H.
Nachdem am 24. Januar 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wor-
den war (B-act. 10), wies die Instruktionsrichterin mit unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen Zwischenverfügung vom 15. Februar 2008
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab; das Gesuch um Be-
freiung von den Verfahrenskosten wurde gutgeheissen (B-act. 11). In
der Folge legte der bisherige Rechtsvertreter sein Mandat nieder (B-
act. 12; vgl. auch B-act. 15).
I.
Mit Eingabe vom 16. April 2008 stellte der Versicherte unter Mithilfe
von Rechtsanwalt I._______ nebst den bereits bekannten neue
Anträge und wies darauf hin, dass alle Schriftstücke ihm direkt
zuzustellen seien (B-act. 13).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2008 wurde der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Unterlassung
aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert 30 Tagen ab Erhalt
der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben; diese Ver-
fügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 2008 ausgehän-
digt (B-act. 17, 18 und 22). Mit Eingabe vom 16. August 2008 teilte der
Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er über
kein Zustelldomizil in der Schweiz verfüge (B-act. 20).
Seite 4
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K.
Am 12. Juli 2008 stellte der Beschwerdeführer die Einreichung eines
weiteren fachärztlichen Berichts in Aussicht (B-act. 19) und reichte in
der Folge drei neuropsychiatrische Berichte aus der Zeit von Mai und
Juli 2008 nach (B-act. 20 und 21). Am 4. November 2008, 18. März
und 2. Juni 2009 erhielt das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von
weiteren ausländischen Arztberichten aus dem Zeitraum von Oktober
2008 bis Mai 2009 (B-act. 23 bis 25). In der Folge liess das Bundesver-
waltungsgericht am 8. Juni 2009 die nach Abschluss des Schriften-
wechsels eingereichten medizinischen Unterlagen der Vorinstanz zu-
kommen und gab dieser Gelegenheit zur einer abschliessenden Stel-
lungnahme (B-act. 26).
L.
Nach Vorliegen einer weiteren Beurteilung des Dr. med. E._______
vom 21. Juli 2009 hielt die Vorinstanz im Rahmen der Eingabe vom
23. Juli 2009 an ihren Anträgen fest und führte im Wesentlichen aus,
gemäss des RAD-Arztes hätten sich aus den neuropsychiatrischen
Befunden von Dr. med. J._______ keine neuen Sachverhaltselemente
ergeben, die eine andere Beurteilung zu begründen vermöchten (B-
act. 28).
M.
Mit Datum vom 9. September 2009 gingen beim Bundesverwaltungs-
gericht weitere Berichte aus Kosovo ein (B-act. 30).
N.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Par-
teien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
weiter eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
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vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behör-
den. Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben ge-
mäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art.
60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat der negativen Verfügung ist der
Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Inter-
esse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Somit sind sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und
es ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IVSTA vom 3. Juli
2007, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-
Rente bei einem IV-Grad von 7 % abgewiesen worden ist. Streitig und
zu prüfen ist der Rentenanspruchs des Versicherten und in diesem Zu-
sammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
2.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati-
ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla-
wiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis).
Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemali-
gen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit
Serbien beziehungsweise (nach dessen Unabhängigkeitserklärung)
Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für
den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet demnach weiter-
hin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen
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vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs
auf eine schweizerische Invalidenrente und der anwendbaren Verfah-
rensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten
Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Ab-
klommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen
Vereinbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein An-
spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund
der schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR
832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2
2.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwer-
deverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen
Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der
strittigen Verfügung, vorliegend demnach der 3. Juli 2007, massge-
bend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (pro rata temporis; BGE 130 V 329).
2.2.2 Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen For-
mulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invali-
dität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisheri-
gen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invali-
denversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung
dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG
weiterhin Geltung (BGE 130 V 343).
Seite 7
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Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist für die Be-
urteilung eines Rentenanspruchs auf die vom 1. Januar 2004 bis Ende
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen (4. IV-Revision; AS 2003
3837, 3859) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die
5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in
Kraft getreten sind (AS 2007 5129, 5155). Im Folgenden werden des-
halb die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestim-
mungen des IVG und der IVV zitiert.
2.2.3 Tatsachen, die den – zur Zeit des Erlasses vorliegenden –
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1,
121 V 362 E. 1b mit Hinweis).
Da die nach Erlass des grundsätzlich massgebenden Zeitpunkts er-
stellten zahlreichen Arztberichte aus Kosovo mit dem Streitgegenstand
in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteil-
ung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3. Juli 2007 zu be-
einflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 Erw. 3b mit Hin-
weisen), sind sie im vorliegenden Fall ebenfalls zu berücksichtigen
(vgl. E. 3 hiernach).
2.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2007 (act. 65) die
Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8
Abs. 1 ATSG; Art. 4 IVG), die Voraussetzungen, den Umfang und die
Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 bzw. Abs. 1ter IVG
[vgl. hierzu ergänzend BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1] in Verbindung
mit Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades
bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsme-
thode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V
343 E. 3.4.2) zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden
kann.
2.4 Zu ergänzen ist, dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das
Gericht), um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, auf Unterlagen
angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fach-
leute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung
zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel-
che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
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können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002
S. 62 E. 4b/cc).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las-
sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.
Beim Erlass der Verfügung vom 3. Juli 2007 (act. 65) stützte sich die
Vorinstanz insbesondere auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes
Dr. med. E._______ vom 24. November 2006 (act. 39) und 12. Juni
2007 (act. 64). Nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und zu
würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst den Berichten,
welche bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2007
verfasst wurden, auch die diversen aktenkundigen in- und ausländi-
schen Berichte, die nach dem Verfügungsdatum erstellt wurden (vgl. E.
2.2.3 hiervor).
3.1
3.1.1 Dr. med. K._______, Spezialarzt FMH für Innere Medizin (spez.
Rheumaerkrankungen) stellte in seinem Bericht vom 17. Juni 2002 fol-
gende Diagnosen: "Lumbo-Thorako-Vertebralsyndrom bei Haltungs-
anomalie, degenerativen Veränderungen/mediane Diskushernie L5/S1
mit möglicherweise intermittierender radikulärer Reizung S1 beidseits,
muskulärer Dysbalance" (act. 33).
Der Neuropsychiater Dr. med. L._______ diagnostizierte in seinem Be-
richt vom 3. Juni 2005 eine schwere depressive Episode mit psychoti-
schen Symptomen (ICD-10: F32.3), eine Diskushernie in Höhe L5/S1
sowie Lumboischialgien. Weiter führte er aus, die Beschwerden be-
stünden seit 1996 und der Versicherte sei seit dem Jahre 2002 zu
70 % arbeitsunfähig. Es sei ihm weder die angestammte noch eine lei-
densadaptierte Tätigkeit zumutbar. Eine Umschulung sei unmöglich
(act. 34 und 35).
Seite 9
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Nach Vorliegen der obenstehend erwähnten Berichte gab Dr. med.
E._______ vom RAD diesbezüglich am 24. November 2006 eine Stel-
lungnahme ab. Er nannte als Hauptdiagnose Lumboischialgien bei ei-
ner Diskushernie in Höhe L5-S1 sowie mit Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit eine schwere Depression. Weiter führte er aus, die medi-
zinischen Auskünfte reichten aus und die Wirbelsäulenbeschwerden
seien ausgewiesen. Die erwähnten psychischen Beschwerden stützten
sich auf einen klinischen Status ohne Indikation einer beliebigen frühe-
ren Hospitalisation und psychiatrischen Behandlung. Man müsse da-
her davon ausgehen, dass diese Beschwerden nicht schwerwiegend
seien und diese keine lang dauernde Invalidität rechtfertigen würden.
Die Problematik betreffend die Diskushernie liesse sich mit einem chi-
rurgischen Eingriff nicht beheben. In einer schweren Tätigkeit sei eine
volle Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt; in einer angepassten, rücken-
schonenden Tätigkeit läge beim Versicherten eine volle Arbeitsfähig-
keit vor (act. 39).
3.1.2 Im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens liess der Versicherte
weitere Arztberichte einreichen, zu welchen sich wiederum Dr. med.
E._______ vom RAD äusserte:
Am 10. September 2005 berichtete Dr. med. G._______, man habe
dem Versicherten strikte Bettruhe vorgeschlagen (act. 61 und 62).
Im Bericht vom 16. November 2005 führte der Orthopäde Dr. med.
G._______ aus, der Versicherte sei wegen Schmerzen und Taubheits-
gefühl im rechten Bein vorstellig geworden. Nach Verabreichung von
Spritzen während zweier Monate sei es zu einer leichten Remission
gekommen. Es werde eine Physiotherapie empfohlen (act. 47, 59 und
60).
Am 12. März 2006 berichtete der Orthopäde Dr. med. G._______,
beim Versicherten lägen Parästhesien in den unteren Extremitäten
rechts vor. Dieser sei erregt und benötige einen Stock zum Gehen.
Eine Physiotherapie und Kontrollen beim Neurologen seien indiziert
(act. 50 und 54).
Mit Datum vom 5. Mai 2006 berichtete Dr. med. H._______, Spezial-
arzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, von einem Lumbal-
syndrom, einer Lumboischialgie, einer Diskushernie in Höhe L4-L5 so-
wie einer Instabilität im rechten Knie. Weiter führte er aus, der Versi-
cherte leide an lumbosakralen Schmerzen, welche bis ins rechte Bein
Seite 10
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ausstrahlen würden. Die Beschwerden bestünden seit 1996 und hätten
sich während der Arbeit manifestiert und sich im Anschluss an einen
Verkehrsunfall verschlechtert. Der Versicherte werde bis heute von ei-
nem Orthopäden, einem Neurologen und einem Psychiater erfolglos
behandelt. Man sei der Ansicht, dass es sich um ein Vertebralsyndrom
handle, welches für die schweren Folgen betreffend die Arbeitsfähig-
keit des Versicherten verantwortlich sei; dieser sei offenbar einge-
schränkt (act. 51 bis 53).
Am 4. September 2006 diagnostizierte Dr. med. G._______ eine
Discopathie L5-S1, eine Ischialgie, eine vertebral-lumbale Scoliosis,
eine Diskushernie L4-L5 sowie eine Neurose und führte aus, der
Versicherte klage immer über Schmerzen in der Lendengegend,
begleitet von Schmerzen und Taubheitsgefühl im rechten Bein; dieser
sei erregt und seine Antworten seien wirr (act. 48, 57 und 58).
Nachdem Dr. med. E._______ diese ausländischen Arztberichte der
Dres. med. G._______ und H._______ zur Stellungnahme unterbreitet
worden waren (act. 63), berichtete er am 12. Juni 2007, Dr. med.
G._______ nenne in seinen Berichten die bereits bekannten Diagno-
sen. Er beschreibe Lumboischialgien rechts und empfehle Bettruhe
und Physiotherapie. Eine Operation sei nicht indiziert, was jedoch bei
einer kompressiven und schweren Diskushernie der Fall wäre. Dr. med.
H._______ nenne die Misserfolge der praktischen Behandlungen und
attestiere eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Es bestehe zwar tat-
sächlich eine anerkannte, gänzliche Arbeitsunfähigkeit in einer schwe-
ren Tätigkeit; in einer leichten, leidensangepassten sei der Versicherte
jedoch voll arbeitsfähig. Die neuen Arztberichte würden nicht zu einer
Änderung der im letzten Bericht erwähnten Schlussfolgerungen führen
(act. 64).
3.1.3 Replicando liess der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2007
weitere Berichte der Dres. med. G._______ und H._______ nachrei-
chen.
Dr. med. H._______ wiederholte in seinem Bericht vom 10. Juni 2007
teilweise die bereits früher gemachten Ausführungen und informierte
weiter darüber, dass vom 1. bis 10. Juni 2007 eine balneophysikalische
Behandlung durchgeführt worden sei. Man sei der Ansicht, dass die
Behandlung fortgesetzt und der Versicherte zur Durchführungen eines
eventuellen neurochirurgischen Eingriffs dem Neurochirurgen überwie-
sen werden müsse (B-act. 5/2 bzw. 5/5).
Seite 11
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Dr. med. G._______ berichtete am 11. Juni 2007, aufgrund der klini-
schen Untersuchung und der Echosonographie sei eine Ruptur der lin-
ken "Muskulatur des Kreuzes" festgestellt worden. Ein chirurgischer
Eingriff sei angezeigt. Der Versicherte solle mit Krücken gehen, ohne
das linke Bein zu belasten (B-act. 5/1 bzw. 5/4).
Dem Bericht des Universitätsklinikzentrums M._______ vom 18. Juni
2007 ist zu entnehmen, dass eine Operation empfohlen worden sei,
was der Versicherte jedoch abgelehnt habe. Dieser habe wegen der
Schmerzen auch depressive "Phänomene" (B-act. 5/3 bzw. 5/6).
Am 13. Dezember 2007 berichtete Dr. med. E._______, die neuen me-
dizinischen Informationen würden eine neue gesundheitliche Beein-
trächtigung in Form einer Instabilität im rechten Knie (ohne klinische
Beschreibung) nennen. Diese Beeinträchtigung erlaube immer noch
eine volle medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer leidensad-
aptierten Tätigkeit, beinhalte jedoch eine neue funktionelle Einschrän-
kung: Das Gehen sei insofern eingeschränkt, als dass sich der Be-
schwerdeführer weder auf einer Leiter noch einem Dach fortbewegen
könne (act. 67).
3.1.4 Im Bericht vom 15. Mai 2008 gab der Neuropsychiater Dr. med.
J._______ im Wesentlichen die Ausführungen des Beschwerdeführers
wieder, wonach dieser seine psychischen Probleme (Angstzustände,
Missstimmungen, Hoffnungslosigkeit) bereits im Jahre 2000 gehabt
habe, als er sich zwecks vorübergehender Arbeitsaufnahme in der
Schweiz befunden habe. Im Gefängnis sei er nicht psychiatrische be-
handelt worden, obwohl er dies gefordert habe. Er habe suizidale Ide-
en und leide an Schlaf- und Appetitlosigkeit. Dr. med. J._______ diag-
nostizierte ein paranoides und depressives Syndrom (act. 20/1 und
21/2).
Mit Datum vom 5. Juli 2008 berichtete Dr. med. J._______ dasselbe
wie am 15. Mai 2008. Zusätzlich erwähnte er, der Versicherte sei in
Begleitung seiner Ehefrau erschienen, welche erklärt habe, dass sich
ihr Ehemann nicht gut fühle und er kraftlos und missmutig sei. Er sei
unter anderem sehr empfindlich, desillusioniert, emotional labil, müde
und spreche zusammenhangslose Dinge (act. 20/2 und 21/3).
Dr. med. J._______ diagnostizierte am 24. Juli 2008 unter anderem
eine "somatische Depression" und verwendete dazu den ICD-Code 10:
F34 (B-act. 20/3 und 21/1).
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Im Bericht vom 26. Oktober 2008 diagnostizierten die behandelnden
Ärzte der Universitätsklinik M._______ eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode, mit somatischem Syndrom
(ICD-10: F33.01; B-act. 23). Dieselbe Diagnosestellung erfolgte auch in
den Berichten von Dr. med. J._______ vom 12. März und 23. April
2009 (B-act. 24 und 25/1) sowie den Dres. med. N._______ und
O._______ vom 25. bzw. 26. Mai 2009 (B-act. 25/2).
Am 16. Juli und 3. September 2009 diagnostizierte Dr. med. J._______
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
(ICD-10: F33.0; B-act. 27/2 und 30/1).
In seinem Bericht vom 21. Juli 2009 führte der RAD-Arzt Dr. med.
E._______ als Hauptdiagnose Lumboischialgien auf; mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Instabilität des rechten Knies.
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er die erhebli-
che Depression. Er führte weiter aus, die Lendenschmerzen und die
depressiven Zeichen seien bereits bekannt und das von Dr. med.
J._______ angegebene paranoide Syndrom beruhe nicht auf einem
sachlichen medizinischen Element. Daraus folge, dass der letzte Be-
richt weiterhin aktuell sei (B-act. 28/2).
3.2
Vorab ist festzustellen, dass die Berichte des RAD-Arztes Dr. med.
E._______ vom 24. November 2006, 12. Juni 2007, 13. Dezember
2007 und 21. Juli 2009 als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind. Auch bestehen keinerlei
Indizien, die ihre Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen vermöchten.
Demnach lässt sich der gesamtheitliche Gesundheitszustand bzw.
dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers im vorliegenden Verfahren schlüssig und zuverlässig
beurteilen und den Berichten kommt vollen Beweiswert zu (vgl. zum
Ganzen E. 2.4 hiervor). Weitere medizinische Abklärungen sind auch
mit Blick auf die zahlreichen weiteren medizinischen Akten nicht gebo-
ten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b mit
Hinweisen).
3.2.1 Hinsichtlich der vom Neuropsychiater Dr. med. L._______ diag-
nostizierten schweren depressiven Episode mit psychotischen Symp-
tomen (ICD-10: F32.3) und der postulierten 70%igen Arbeitsunfähig-
keit ab 2002 ist festzustellen, dass der RAD-Arzt Dr. med. E._______
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schlüssig und überzeugend dargelegt hat, dass sich diese gesundheit-
lichen Beschwerden auf einen klinischen Status stützen und zum da-
maligen Zeitpunkt weder eine Hospitalisation noch eine psychiatrische
Behandlung erfolgt bzw. notwendig gewesen war. Dass die sowohl von
Dr. med. L._______ als auch von Dr. med. E._______ diagnostizierte
schwere Depression keine rentenrelevanten Auswirkungen auf die Ar-
beits- und Leistungsfähigkeit hatte, zeigt sich überdies im Umstand,
dass sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit in einem Be-
schäftigungsprogramm befunden hatte und demnach offensichtlich voll
arbeits- und vermittlungsfähig gewesen war. Hinwiese darauf, dass er
während des darauffolgenden Strafvollzuges (vgl. Bst. A. hiervor) auf-
grund der depressiven Symptomatik in relevanter Weise in seiner Ar-
beits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, ergeben
sich aufgrund der Akten ebenfalls keine. Dass der Beschwerdeführer
gemäss seiner eigenen Ausführungen während des Strafvollzugs kei-
ne psychiatrische Behandlung erfahren hatte, ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht auf ein Fehlverhalten der zuständigen Behör-
den, sondern darauf zurückzuführen, dass die Verantwortlichen dafür
keine Veranlassung sahen.
3.2.2 Weiter können auch die Berichte von Dr. med. J._______ vom
15. Mai und 5. Juli 2008 nicht als rechtsgenügliche Entscheidgrundla-
ge herangezogen werden. Dies insbesondere aus dem Grund, weil
darin grösstenteils die subjektiven Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers und dessen Ehefrau wiedergegeben wurden und sich die ärztliche
Beurteilung somit nicht auf objektive Befunde gestützt hatte. Dass das
von Dr. med. J._______ erwähnte paranoide Syndrom unter diesen
Umständen nicht auf einer medizinisch-sachlichen Basis beruht, kann
entsprechend den Ausführungen von Dr. med. E._______ in dessen
Bericht vom 21. Juli 2009 ohne Weiteres nachvollzogen werden.
3.2.3 Kein Widerspruch ergibt sich auch aufgrund des Umstands, dass
Dr. med. E._______ in seinen Berichten vom 12. Juni bzw. 13. Dezem-
ber 2007 und 21. Juli 2009 das depressive Geschehen – entgegen sei-
ner ursprünglichen Beurteilung im Bericht vom 24. November 2006 –
als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert hatte. Dies
aus folgenden Gründen: Dr. med. J._______ stellte am 24. Juli 2008
die Diagnose einer "somatischen Depression" und codierte diesen Be-
fund mit ICD-10: F34. Gemäss internationaler Klassifikation psychi-
scher Störungen werden unter ICD-10: F34 anhaltende affektive Stö-
rungen verstanden. Hierbei handelt es sich um anhaltende und ge-
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wöhnlich fluktuierende Stimmungsstörungen, bei denen einzelne
Episoden selten – wenn überhaupt – ausreichend schwer genug sind,
um als hypomanische oder auch nur leicht depressive Episoden be-
schrieben zu werden (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klas-
sifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 5. Auflage,
Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2005, S. 149). Mit Blick auf diese Be-
schreibung leuchtet ohne weiteres ein, dass eine solche Diagnose –
objektiv gesehen – keinen relevanten Einfluss auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit hat, wie dies von Dr. med. E._______ korrekt fest-
gestellt worden war. Die aus einer anhaltenden affektiven Störung re-
sultierenden subjektiven Leiden und Beeinträchtigungen
(vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 149) können bei der Beurtei-
lung der medizinisch-theoretischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus
IV-rechtlicher Sicht keine Berücksichtigung finden.
3.2.4 Mit Blick auf den Bericht von Dr. med. E._______ vom 21. Juli
2009 ist überdies festzustellen, dass sich auch die von den Ärzten der
Universitätsklinik M._______ am 26. Oktober 2008 und den Dres. med.
J._______, N._______ und O._______ in deren Berichten vom
12. März, 23. April 2009, 25. und 26. Mai 2009 diagnostizierte rezidi-
vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, mit somati-
schem Syndrom (ICD-10: F33.01) nicht negativ auf die medizinisch-
theoretische Arbeitsfähigkeit auswirkt. Rechtsgenügliche Hinweise auf
eine andere Beurteilung ergeben sich aus diesen Berichten keine, zu-
mal die ausländischen Ärzte diesbezüglich keine überzeugenden und
schlüssigen Ausführungen gemacht hatten. Dies gilt im Übrigen auch
für die Berichte von Dr. med. J._______ vom 16. Juli und 3. September
2009, in denen eine gegenwärtig leichte Episode im Zusammenhang
mit einer rezidivierenden depressiven Störung ohne somatisches Syn-
drom (ICD-10: F33.0) diagnostiziert worden war.
3.2.5 Zusammengefasst erübrigt es sich nach dem Dargelegten, wei-
tere medizinische Abklärungen durch einen Psychiater/Psychothera-
peuten zu veranlassen, zumal aufgrund der Chronologie der medizini-
schen Akten – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – kei-
ne Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung des Ge-
sundheitszustands in psychisch/psychiatrischer Hinsicht eingetreten
ist. In diesem Zusammenhang ist schliesslich ergänzend darauf hinzu-
weisen, dass eine Diagnose für sich allein noch keinen Schluss auf die
gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulässt
(vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4).
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3.3 Betreffs des somatischen Gesundheitszustands ist ebenfalls auf
die überzeugenden und schlüssigen Berichte vom RAD-Arzt Dr. med.
E._______ abzustellen.
3.3.1 In Kenntnis der von den Dres. med. K._______ und L._______
am 17. Juni 2002 bzw. 3. Juni 2005 gestellten Diagnosen anerkannte
Dr. med. E._______ in seinem Bericht vom 24. November 2006 das
Vorliegen von Wirbelsäulenbeschwerden beim Versicherten. Indem er
zur Hauptsache Lumboischialgien und somit Schmerzen in der Len-
denwirbelsäule mit Ausstrahlung in die unteren Gliedmassen diagnos-
tiziert hatte, steht seine Beurteilung im Wesentlichen in Übereinstim-
mung mit derjenigen der Dres. med. K._______ und L._______. Dass
der Beschwerdeführer aufgrund dieser Befunde gemäss Dr. med.
E._______ in einer körperlich schweren Tätigkeit voll arbeitsunfähig
ist, bestritt auch Dr. med. L._______ nicht. Im Gegenteil ging dieser
Arzt bloss von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit aus, wobei sich diese
Beurteilung jedoch sowohl auf die angestammte als auch auf eine lei-
densadaptierte Tätigkeit bezogen hatte. Da der Beschwerdeführer ge-
mäss den nachvollziehbaren Äusserungen des Dr. med. E._______ je-
doch eine angepasste und den Rücken schonende Tätigkeit vollschich-
tig ohne zusätzliche Leistungsverminderung ausüben könnte, kann
diesbezüglich nicht auf die anderslautende Beurteilung des Dr. med.
L._______ abgestellt werden. Die von ihm abgegebenen Einschätzung
der verbleibenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit stützt sich nicht auf
ein rechtsgenügliches, medizinisch-theoretisches Zumutbarkeitsprofil
und wurde nicht nachvollziehbar begründet.
3.3.2 In den von November 2005 bis September 2006 verfassten me-
dizinischen Berichten erwähnten die Dres. med. G._______ und
H._______ im Wesentlichen die bis zu diesem Zeitpunkt bereits be-
kannten Diagnosen. Aufgrund dieser Diagnosen kann denn auch nicht
schlüssig nachvollzogen werden, wieso Dr. med. G._______ dem Be-
schwerdeführer Bettruhe empfohlen hat und damit – zumindest implizit
– das Vorliegen einer Restarbeitsfähigkeit sowohl in der angestamm-
ten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit ohne entsprechende
Begründung verneint hat. Dies ist insbesondere auch vor dem Hinter-
grund unverständlich, als bezüglich der diagnostizierten Diskushernie
eine Operationsindikation gemäss den Berichten des Dr. med.
G._______ nicht gegeben war. Hinzu kommt, dass die in den Berich-
ten des Dr. med. G._______ vom 16. November 2005 und 12. März
2006 empfohlene Physiotherapie bei strikter Befolgung durchaus eine
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Verbesserung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht zur
Folge haben kann. Dasselbe gilt auch für die bereits durchgeführte
balneophysikalische Behandlung.
3.3.3 Dass Dr. med. H._______ in seinem Bericht vom 5. Mai 2006
von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgeht, stimmt insofern
mit der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E._______ überein, als
damit die Einschränkung in einer körperlich schweren Tätigkeit um-
fasst wird. Da Dr. med. H._______ diesbezüglich keine weiteren ver-
lässlichen Angaben gemacht hatte bzw. nicht verifiziert werden kann,
wie hoch er die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Versi-
cherten in einer leidensadaptierten Tätigkeit eingeschätzt hatte, kann
dem Bericht vom 5. Mai 2006 ebenfalls nur verminderte Beweiskraft
zukommen. Hinsichtlich des von Dr. med. H._______ in seinem Bericht
vom 10. Juni 2007 für allenfalls indiziert und von Dr. med. G._______
am 11. Juni 2007 als angezeigt erachteten (neuro)chirurgischen Ein-
griffs ist festzustellen, dass sich der Versicherte gegen eine derartige
Operation gestellt hat und Dr. med. E._______ den Versicherten auch
ohne Durchführung einer Operation für vollständig arbeitsfähig in einer
Verweisungstätigkeit erachtet.
3.3.4 Aus der (zusätzlichen) Beeinträchtigung in Form einer Knieinsta-
bilität kann der Versicherte mit Blick auf das rechtsgenügliche Zumut-
barkeitsprofil von Dr. med. E._______ ebenfalls nichts zu seinen Guns-
ten ableiten. Denn der RAD-Arzt führte verständlich und nachvollzieh-
bar aus, dass damit zwar eine funktionelle Einschränkung verbunden
ist, diese Einschränkung jedoch nicht zu einer Reduktion der medizin-
isch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten
Verweistätigkeit führt.
3.4 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass
der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit vollständig
ohne Leistungseinbusse arbeitsfähig wäre. Hinsichtlich der Bemes-
sung der Invalidität kann auf den Einkommensvergleich der Vorinstanz
vom 24. Januar 2007 verwiesen werden (act. 41). Mit Blick auf die bis-
herige berufliche Tätigkeit in der Schweiz (vgl. Bst. A. hiervor) zog
diese zur Bestimmung des hypothetischen Validen- und Invaliden-
einkommens zu Recht die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohn-
strukturerhebung (im Folgenden: LSE) für das Jahr 2004 bei. Die dabei
ermittelten Werte (Valideneinkommen: Zentralwert für Männer in Hilfs-
arbeitertätigkeiten [ohne Berufs- und Fachkenntnisse], Anforderungs-
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niveau 4, Tabelle TA1; Invalideneinkommen: Durchschnittswert aus den
Wirtschaftszweigen 52 [Detailhandel und Reparatur], 70-74 [Informa-
tik/Dienstleistungen für Unternehmen] und 90-93 [sonstige öffentliche
und persönliche Dienstleistungen]) lassen sich ebenfalls nicht bean-
standen. Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Validenein-
kommens von jährlich Fr. 57'258.-- und eines hypothetischen Invali-
deneinkommens von Fr. 53'351.-- pro Jahr resultiert bei einer Erwerbs-
einbusse von 3'907.-- ein Invaliditätsgrad von 7 % (zur Rundung
vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3), was keinen Anspruch auf eine IV-
Rente ergibt.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2007 als rechtens, weshalb die
dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Juli 2007 als unbegründet ab-
zuweisen ist.
5.
5.1 Bereits mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2008 wurde das
Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten gutgeheissen, wes-
halb auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist.
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch die Vorins-
tanz als obsiegende Partei hat keinen solchen Anspruch (Art. 64
Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3
VGKE).
6.
6.1 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Ver-
fahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzu-
geben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein
Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht ge-
statte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post
zuzustellen.
6.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit prozessleitender Ver-
fügung vom 22. Mai 2008 (eröffnet am 14. August 2008) aufgefordert,
innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung ein Zustellungsdomizil in der
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Schweiz anzugeben, ansonsten ihm künftige Anordnungen und Ent-
scheide gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch amtliche Publikation eröff-
net würden (B-act. 17, 18 und 22; vgl. auch Bst. J. hiervor). Da der Be-
schwerdeführer in der Folge dieser Aufforderung nicht nachgekommen
war bzw. am 16. August 2008 mitgeteilt hatte, er verfüge über kein Zu-
stelldomizil in der Schweiz (B-act. 20), ist das vorliegende Urteil durch
Publikation im Bundesblatt zu eröffnen (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs hier-
nach).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden
keine Verfahrenskosten erhoben. Gelangt der Beschwerdeführer spä-
ter zu hinreichenden Mitteln, so hat er die Verfahrenskosten dem Bun-
desverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
3.
Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden
Vorinstanz werden Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Veröffentlichung des Dis-
positivs im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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