B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4852/2013
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
PKG Pensionskasse, Zürichstrasse 16, Postfach,
6000 Luzern 6,
Beschwerdeführerin,
gegen
A._______, DE-Z._______,
Beschwerdegegner,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 25. Juni 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) A._______ (nach-
folgend Beschwerdegegner) am 25. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente
ab 1. März 2012 zugesprochen und eine Kopie dieser Verfügung der PKG
Pensionskasse in Luzern zur Kenntnis zugestellt hat (Beschwerdeakten
[B-act.] 1 Beilage 1),
dass die PKG Pensionskasse (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen
diese Verfügung am 29. August 2013 (Datum Postaufgabe) eine Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der nötigen
fachärztlichen Abklärungen im Sinne der Ausführungen und zu neuem
Entscheid, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zum Erlass einer genügend begründeten Verfügung beantragt hat (B-act.
1),
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. September
2013 zur Leistung eines Kostenvorschusses über Fr. 800.- aufgefordert
wurde, den sie fristgerecht leistete (B-act. 2-4),
dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz mit Zwischenverfügung
vom 3. Oktober 2013 eingeladen wurden, bis zum 4. November 2013 ei-
ne Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort einzureichen (B-act. 5),
dass sich der Beschwerdegegner innert Frist nicht vernehmen liess,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. November 2013 – unter
Bezugnahme auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Zürich
vom 12. November 2013 – beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der er-
wähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
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dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art.
38 Abs. 3 und 4 ATSG, 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]),
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Stellungnahme vom 12. No-
vember 2013 ausführte, sie habe bei der nochmalige Prüfung der Ange-
legenheit festgestellt, dass zur Beurteilung des Leistungsanspruches ein
polydisziplinäres Gutachten notwendig sei und der Beschwerdeführer ei-
nen entsprechenden Antrag gestellt habe (Beilage zu B-act. 6),
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2013 der
Beurteilung der IV-Stelle des Kantons Zürich anschloss und damit sinnge-
mäss feststellte, dass die Verfügung vom 25. Juni 2013 auf einem man-
gelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durch-
führung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als
notwendig erweist,
dass die Vorinstanz damit dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin
entspricht,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht ent-
sprochen werden sollte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. No-
vember 2013 sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Beschwerde-
gegner ein Doppel der Vernehmlassung zukommen liess und ihnen Frist
bis zum 11. Dezember 2013 einräumte, um eine allfällige Stellungnahme
zur beabsichtigten Rückweisung einzureichen (B-act. 7),
dass innert Frist keine Stellungnahmen eingegangen sind,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 25. Juni 2013 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
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dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 26. Septem-
ber 2013 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- an die Be-
schwerdeführerin zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass weder der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerde-
führerin noch der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung
auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem unterliegenden Beschwerdeführer, der sich nicht mit selbstän-
digen Begehren am Verfahren beteiligt hat, keine Parteientschädigung
aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 3 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 25.
Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über
den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 26. September 2013
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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