Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4854/2008
U r t e i l v om 1 4 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien 1. M._______
2. F._______
3. V._______,
alle vertreten durch lic. iur. Susanne Bertschi, Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende M._______ (geb.
1979, nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), gelangte am 27. Mai 1996
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie um Asyl
ersuchte. Dabei machte sie geltend, Roma mit letztem Wohnsitz in
N._______ im Kosovo zu sein; ihr Ausreiseentschluss liege vor allem in
den schwierigen Lebensbedingungen der Roma im Kosovo begründet.
Am 27. August 1996 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch ab,
verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an. Am 16. Juni 2000 wurde die
Beschwerdeführerin 1, Lebensgefährtin des serbischen
Staatsangehörigen S._______ (ebenfalls Roma), zusammen mit dem
gemeinsamen Kind F._______ (geb. 10. November 1998, nachfolgend:
Beschwerdeführer 2) in die vorläufige Aufnahme ihres Partners
einbezogen. Am 3. Juli 2003 erhielt sie zusammen mit S._______, ihrem
Sohn F._______ und der am 24. Juni 2001 geborenen Tochter
V._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) eine
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen.
B.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin 1 in der Vergangenheit erfolglos
um ein schweizerisches Ersatzreisepapier bemüht hatte, ersuchte sie am
6. Juni 2008 erneut um Ausstellung von Pässen für eine ausländische
Person für sich und ihre Kinder, um ins Ausland reisen zu können. Zur
Begründung führte sie aus, weil sie Roma sei, sei für sie keine
Auslandvertretung zuständig. Sie habe vergeblich versucht, bei der
mazedonischen Botschaft in Bern Reisepässe zu erhalten. Als Beleg ihrer
mazedonischen Herkunft legte sie die Kopie eines Auszugs aus dem
mazedonischen Geburtsregister bei.
C.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2008 wies die Vorinstanz diese Gesuche ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss gesicherten Erkenntnissen
des BFM stellten die diplomatischen Vertretungen von Serbien und
Mazedonien in der Schweiz ihren Staatsangehörigen auf Gesuch hin
gültige Reisepässe aus. Die Beschwerdeführerin 1 habe als Geburtsort
G._______ in Mazedonien genannt und einen entsprechenden Auszug
aus dem mazedonischen Geburtsregister vorgelegt. Anlässlich der
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Einreichung ihres Asylgesuchs habe sie noch angegeben, in N._______
im Kosovo geboren zu sein. Es obliege ihr, die administrativen
Voraussetzungen zur Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses zu
schaffen und allenfalls die von der heimatlichen Vertretung verlangten
notwendigen Dokumente bereit zu stellen. Die Beschwerdeführerin 1
habe insbesondere keine Gründe genannt, weshalb es ihr nicht möglich
sein sollte, sich über die Abstammung ihrer Eltern, die sie in Frankreich
besuchen möchte, um die entsprechende Staatsangehörigkeit zu
bewerben. Sie und ihre beiden Kinder würden daher nicht als schriftenlos
gelten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Juli 2008 beantragen die
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur
Ausstellung der beantragten Reisepapiere zurückzuweisen; eventualiter
sei den Beschwerdeführern ein Reisepapier auszustellen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Einvernahme einer Mitarbeiterin
der Ausländerberatung der Gesellschaft für das Gemeinnützige und Gute
(GGG) Basel und des Kindsvaters als Zeugen sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung beantragt. Zur
Begründung lassen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen,
der Beschwerdeführerin 1 sei trotz mehrmaliger Kontaktnahme mit dem
mazedonischen Konsulat und Intervention der genannten Beratungsstelle
die Ausstellung eines Reisepapiers verweigert worden. Entgegen ihren
Angaben im Asylverfahren, die offenbar auf einem Missverständnis
beruhten, sei die Beschwerdeführerin 1 nicht in N._______ im Kosovo,
sondern in Mazedonien geboren; anschliessend sei sie in den Kosovo
gezogen, wo sie bei ihren Grosseltern aufgewachsen sei. Da die
Beschwerdeführerin 1 nicht mit dem Kindsvater, einem serbischen
Staatsangehörigen, verheiratet und ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt
sei, könnten ihre Kinder – die Beschwerdeführer 2 und 3 – das serbische
Bürgerrecht nicht erlangen. Zurzeit werde abgeklärt, ob kosovarische
Pässe erhältlich gemacht werden könnten.
Der Eingabe waren zahlreiche Beweismittel beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2008 gab das
Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Zeugeneinvernahmen nicht
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Seite 4
statt, gab den Beschwerdeführern jedoch die Möglichkeit, schriftliche
Stellungnahmen der betreffenden Personen nachzureichen.
In einem an die Rechtsvertreterin gerichteten Schreiben vom 19. August
2008 bestätigt die fragliche Mitarbeiterin der Ausländerberatungsstelle
ihre Kontaktnahme mit dem mazedonischen Konsulat in Bern, wo sie eine
ablehnende Antwort erhalten habe.
In der Folge wurde eine Bestätigung der mazedonischen Botschaft in
Bern vom 29. August 2008 – in schlecht verständlichem Deutsch –
nachgereicht, die sinngemäss festhält, die Beschwerdeführerin dürfe die
mazedonische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, und im Weitern
bestätigt, dass diese in den amtlichen Registern nicht verzeichnet sei.
In einem als Bestätigung bezeichneten Schreiben vom 16. September
2008 hält der Kindsvater fest, gemäss Auskunft der serbischen Botschaft
in Bern könnten seine Kinder das serbische Bürgerrecht ohne amtliche
Papiere der Kindsmutter nicht erlangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2008 gab das
Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statt, wobei ihnen die
bisherige Rechtsvertreterin, Advokatin Susanne Bertschi, als
unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben wurde.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2008
auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin 1 habe
anlässlich ihrer Erstbefragung zu den Asylgründen angegeben, in
Nadakovac im Kosovo geboren zu sein und eine kosovarische
Identitätskarte zu besitzen, womit sie theoretisch Anrecht auf den Erhalt
eines serbischen Reisepasses hätte. Gemäss gesicherten Kenntnissen
des BFM stellten die kosovarischen Behörden erst seit Ende Juli 2008
gültige Reisepässe aus. Der von der Schweiz seit dem 27. Februar 2008
anerkannte Staat Kosovo sei allerdings zurzeit aus technischen Gründen
nicht in der Lage, alle Auslandsvertretungen so auszurüsten, dass die
Ausstellung neuer Pässe möglich sei. Dass er in dieser Situation die
Schaffung der notwendigen Infrastruktur schrittweise vorantreibe und
dabei Prioritäten setze, sei nicht zu beanstanden und von den betroffenen
Ausländern grundsätzlich hinzunehmen. Der Beschwerdeführerin 1 stehe
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daneben auch offen, sich entweder über die Botschaft von Serbien ins
Staatsbürgerregister durch Abstammung eintragen zu lassen oder aber
aufgrund der mazedonischen Herkunft ihrer Eltern in Mazedonien ein
Begehren um Erhalt der mazedonischen Staatsbürgerschaft zu stellen.
Abschliessend erklärte sich das BFM bereit, der Beschwerdeführerin 1
ein Ersatzreisepapier auszustellen, sollte sich zwecks Durchführung
eines Einbürgerungsverfahrens eine Reise nach Mazedonien als
unumgänglich erweisen.
H.
Mit Replik vom 27. Januar 2009 halten die Beschwerdeführer an ihren
Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Anlässlich ihrer
Asylbefragung habe die Beschwerdeführerin 1 nicht gesagt, sie besässe
eine Identitätskarte, sondern habe Angaben gemacht, dass von ihr ein
Foto in der ID oder dem Pass der Mutter sei. Ohne Nachweis ihrer
Abstammung sei es ihr – insbesondere als Roma – nicht möglich, zu
einer Eintragung in einem Bürgerrechtsregister zu kommen. Abgesehen
davon sei im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides die Beschaffung
eines kosovarischen Reisepapiers noch gar nicht möglich gewesen.
I.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 17. August 2009 hält die
Vorinstanz fest, gemäss Schreiben der mazedonischen Botschaft in Bern
vom 29. August 2008 sei die Beschwerdeführerin 1 in Mazedonien nicht
registriert. Laut ihren eigenen Aussagen im Asylverfahren stamme die
Ausländerin jedoch aus dem Kosovo, wo sie bis zu ihrer Ausreise im
Jahre 1996 gelebt habe. Ihre Möglichkeiten zum Erwerb der serbischen
oder kosovarischen Staatsangehörigkeit seien daher noch nicht
erschöpft. Es sei ihr somit möglich und zumutbar, sich bei den
zuständigen heimatlichen Behörden um die Ausstellung von
Reisepapieren zu bemühen oder aber einen Antrag um Erwerb der
entsprechenden Staatsbürgerschaft zu stellen. Es obliege allein der
Beschwerdeführerin 1, ihre Staatsangehörigkeit zu klären, um so die
administrativen Voraussetzungen zum Erwerb eines heimatlichen
Reisedokumentes zu schaffen.
J.
In ihrer Stellungnahme vom 21. September 2009, der eine Bestätigung
der kosovarischen Vertretung vom 28. August 2009 beigelegt wurde,
wonach in allgemeiner Weise festgehalten wird, dass weder ein
Identitäts noch ein Reisepapier ausgestellt werde, macht die
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Seite 6
Rechtsvertreterin geltend, auch auf ihre Anfrage und derjenigen der
Ausländerberatung der GGG Basel hin seien von den Botschaften keine
mit Namen versehenen Bestätigungen erhältlich. Es verbleibe dem
Bundesverwaltungsgericht, allenfalls amtliche Erkundigungen bei allen
erdenklichen Botschaften über die Möglichkeit der Papierbeschaffung
ihrer Mandantin einzuholen.
K.
In einer weiteren Eingabe vom 27. Oktober 2009 weist die
Rechtsvertreterin unter Beilage entsprechender Passauszüge darauf hin,
dass die Beschwerdeführer 2 und 3 in der Zwischenzeit einen serbischen
Reisepass erhalten hätten. Dies, nachdem ihr Vater bei den serbischen
Behörden mehrfach vorstellig geworden sei.
L.
Am 4. bzw. 30. Mai 2011 schliesslich wurde eine an die Ombudsstelle
des Kantons BaselStadt gerichtete Bestätigung des
"Bürgerrechtsprogramms Kosovo" vom 29. März 2011 mit
entsprechender Bescheinigung des Zivilstandsamtes der Gemeinde
X._______ (Republik Kosovo) vom 2. März 2011 nachgereicht, wonach
die Beschwerdeführerin 1 im entsprechenden Geburtenregister nicht
eingetragen sei.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter
anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von
Reisedokumenten für ausländische Personen. Das Urteil des
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Seite 7
Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4. Am 2. Oktober 2009 wurden F._______ und V._______ von der
serbischen Botschaft in Bern heimatliche Reisepässe ausgestellt, womit
das Verfahren betreffend Ausstellung eines schweizerischen
Ersatzreisepapiers bezüglich der Beschwerdeführer 2 und 3
gegenstandslos geworden ist.
2.
Am 1. März 2010 trat die neue Verordnung vom 20. Januar 2010 über die
Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR
143.5) in Kraft, welche die bisherige Verordnung vom 27. Oktober 2004
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
(RDV von 2004, AS 2004 4577) ersetzt. Gemäss den
Übergangsbestimmungen der RDV gilt für die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung
eines Reisedokuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die neue
RDV Anwendung, deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich
allerdings keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C2848/2008 vom 17. November 2010 E.
2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
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Seite 8
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom
28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215; BGE 135 II 369
E.3.3).
4.
4.1. Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG in Verbindung mit
Art. 2 Bst. a RDV hat eine ausländische Person, die nach dem
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen
Reiseausweis für Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine
ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom
28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR
0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose
ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2
Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 RDV).
4.2. Fraglos fällt die Beschwerdeführerin 1, die im Besitze einer
Jahresaufenthaltsbewilligung ist, unter keine dieser Kategorien. Sie kann
somit keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen
Ersatzreisepapiers geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 RDV kann das BFM allerdings
Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens
einen Pass für eine ausländische Person abgeben. Voraussetzung ist
jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind.
4.3. Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen
Reisedokumente ihres Heimat oder Herkunftsstaates besitzt und von der
nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden
ihres Heimat oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder
Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV),
oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist
(Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der
Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).
4.4. Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt,
müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG
anerkannten Ausweispapiers sein (PETER UEBERSAX, Einreise und
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Seite 9
Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende
Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in
der Schweiz – von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz.
7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff.,
3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei
deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie
Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
5.
5.1. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich der
Beschwerdeführerin 1 zu Recht die Schriftenlosigkeit – als unabdingbare
Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments – verneint hat,
indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen
Reisepasses (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit
entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen
Behörden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete.
Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von
Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden
Personen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach
subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1
sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit
Hinweisen).
5.2. Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen
kann im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine
Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat oder
Herkunftsstaates nicht verlangt werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 RDV). Aus
diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass von Personen, die – wie die
Beschwerdeführerin 1 – im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung
sind, eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von
Reisedokumenten verlangt werden kann. Die Beschwerdeführerin 1
erhebt denn auch – zu Recht – keine Einwände gegen eine
Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden. Sie ist somit nicht als
schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrachten.
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Seite 10
5.3. Die Beschwerdeführerin 1 führt hingegen aus, all ihre Bemühungen
um Erhalt eines heimatlichen Reisepasses seien gescheitert, und
behauptet in diesem Zusammenhang, als Roma sei keine
Auslandvertretung für sie zuständig, weshalb sie keinen Reisepass
erhalten könne. So soll sie gemäss Schreiben der
Vormundschaftsbehörde des Kantons BaselStadt an die Mazedonische
Botschaft in Bern vom 12. Februar 2008 bei dieser Vertretung in der
Vergangenheit bereits zweimal vergeblich um Ausstellung von neuen
Pässen ersucht haben. Entsprechende Belege für diese Vorsprachen
konnten allerdings nicht beigebracht werden. Im Verlaufe des
Beschwerdeverfahrens wurde eine Bestätigung der Mazedonischen
Botschaft in Bern vom 29. August 2008 – in schlecht verständlichem
Deutsch – nachgereicht, die sinngemäss und ohne Begründung festhält,
die Beschwerdeführerin 1 dürfe die mazedonische Staatsangehörigkeit
nicht besitzen, und im Weitern bestätigt, dass die fragliche Person nicht in
den amtlichen Registern verzeichnet sei. Einmal davon abgesehen, dass
die letztgenannte "Bestätigung" zumindest in teilweisem Widerspruch
zum eingereichten Auszug aus dem Geburtsregister der Republik
Mazedonien vom 21. September 2007 steht, wonach die
Beschwerdeführerin 1 in G._______ (einem Stadtbezirk von Skopje)
geboren sei, lässt sich daraus (noch) nicht schliessen, die heimatlichen
Behörden weigerten sich offensichtlich, der Gesuchstellerin Reisepapiere
abzugeben; dies schon deshalb nicht, weil nach wie vor kein
abschliessender (schriftlicher) Entscheid der zuständigen Behörden von
Mazedonien über die Ausstellung oder Nichtausstellung eines
heimatlichen Reisepasses an die Beschwerdeführerin 1 vorliegt. Nichts
anderes lässt sich aus der am 10. September 2009 eingereichten
Bestätigung der kosovarischen Vertretung vom 28. August 2009 (vgl. Bst.
J. des Sachverhalts) oder aus der am 30. Mai 2011 nachgereichten
Bescheinigung des Zivilstandsamtes X._______ (Republik Kosovo) vom
2. März 2011 ableiten, wonach die Beschwerdeführerin 1 im dortigen
Geburtsregister nicht eingetragen sei.
5.4. Die Vorinstanz hat bereits in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember
2008 darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin 1 offen stehe,
sich entweder über die Botschaft von Serbien ins Staatsbürgerregister
durch Abstammung eintragen zu lassen oder aber aufgrund der
mazedonischen Herkunft ihrer Eltern in Mazedonien ein Begehren um
Erhalt der mazedonischen Staatsbürgerschaft zu stellen. Zu Recht hat sie
in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 17. August 2009 festgehalten,
es obliege allein der Beschwerdeführerin 1, ihre Staatsangehörigkeit zu
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Seite 11
klären, und dadurch die administrativen Voraussetzungen zum Erwerb
eines heimatlichen Reisedokumentes zu schaffen. Aus den Akten
ergeben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin 1 in der
Zwischenzeit diesbezügliche Schritte unternommen hätte. Zwar liegen als
Beweismittel zahlreiche schriftliche Anfragen der Rechtsvertreterin sowie
von Drittpersonen zur Frage der Staatsbürgerschaft von Roma vor. Dass
derartige Interventionen – ohne persönliche Kontaktnahme mit den in
Frage stehenden heimatlichen Vertretungen in der Schweiz – wohl kaum
zum gewünschten Ziel führen dürften, ist nachvollziehbar. Allein schon
zwecks Abklärung der Identität dürften (weitere) persönliche Vorsprachen
der Beschwerdeführerin 1 unumgänglich sein (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C3724/2010 vom 26. April 2011 E. 4.4. mit
weiteren Hinweisen). So ist es denn auch dem Lebenspartner der
Beschwerdeführerin 1 (ebenfalls Angehöriger der Roma) durch
mehrmalige persönliche Vorsprachen bei den serbischen Behörden
gelungen, für seine Kinder – ungeachtet ihrer Ethnie – serbische
Reisepässe zu erhalten. Ein Unterfangen, das von den Beteiligten
ursprünglich als unmöglich bezeichnet wurde.
5.5. Soweit von der Rechtsvertreterin beantragt wird, amtliche
Erkundigungen bei allen erdenklichen Botschaften über die
Staatsangehörigkeit bzw. die Möglichkeit der Papierbeschaffung der
Beschwerdeführerin 1 einzuholen, ist darauf hinzuweisen, dass für die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im
Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime gilt.
Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl.
Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das
Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene
Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche
Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden
(insbesondere im Zusammenhang mit Abstammung und Herkunft) und
welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben können (BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f. mit Hinweis
und Urteil 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 3 mit Hinweisen).
So hielten das Bundesverwaltungsgericht sowie zuvor das BFM in einem
Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit (vgl. Urteil C1042/2006
vom 9. September 2008 E. 3.5, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts
2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.3; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2c) fest, die sehr vagen
Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf verunmöglichten
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Seite 12
den schweizerischen Behörden eine diesbezügliche Klärung; der
Nachweis der Identität (und somit auch der Nationalität) könne unter
diesen Umständen lediglich vom Beschwerdeführer selber erbracht
werden.
Auch im vorliegenden Fall stehen die äusserst spärlichen und zum Teil
widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer
Abstammung, auf welche die Vorinstanz in Verfügung und
Vernehmlassung hingewiesen hat, allfälligen weiteren Abklärungen durch
das Bundesverwaltungsgericht entgegen. Dies umso mehr, als sowohl
die Schweizerische Botschaft im Kosovo als auch die
Schweizervertretung in Skopje auf entsprechende schriftliche Anfragen
der Rechtsvertreterin hin festgehalten haben, Botschaftsabklärungen in
privat veranlassten Angelegenheiten seien nicht möglich (vgl. die als
Beweismittel eingereichten EMails vom 14. bzw. 17. Juli 2008). Dem
entsprechenden Verfahrensantrag ist daher nicht stattzugeben. Wie
erwähnt, obliegt es allein der Beschwerdeführerin 1, vorerst ihre
Staatsangehörigkeit klären zu lassen, um so in den Besitz eines
heimatlichen Reisepapiers zu gelangen. Ihre Möglichkeiten zum Erwerb
eines mazedonischen, kosovarischen oder gar serbischen Reisepapiers
sind in casu noch nicht erschöpft.
5.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschaffung eines heimatlichen
Reisedokuments – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 –
nicht als objektiv unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine
objektiven Gründe vorliegen, aufgrund derer die Beschwerdeführerin 1
als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Dies
umso weniger, als sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben,
die allenfalls zuständigen heimatlichen Behörden würden sich ohne
zureichende Gründe – und damit willkürlich – weigern, ihr ein Reisepapier
auszustellen (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
724/2010 vom 26. April 2011 E. 4.7 mit Hinweisen). Auch die weiteren
Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer von
der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen.
6.
Die Vorinstanz hat demzufolge der Beschwerdeführerin 1 zu Recht die
Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die
angefochtene Verfügung, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist,
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Seite 13
erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Da den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 6. November
2008 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind sie von der
Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1'600.
festgesetzt (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 12 und 14 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für dieses besteht
eine Rückerstattungspflicht gemäss den Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 4 VwVG.
C4854/2008
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für ihre anwaltschaftlichen Bemühungen wird Advokatin Susanne
Bertschi, Basel, eine Entschädigung von Fr. 1'600. (inkl. MwSt)
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. N [...] sowie N [...] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons BaselStadt
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: