B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4856/2015
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-4856/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1983 geborene kubanische Staatsangehörige C._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin) beantragte am 22. April 2015 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Havanna ein Schengen-Visum für einen 22-tägigen Be-
suchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber beziehungsweise
Beschwerdeführer 1) im Kanton D._______ (Akten der Vorinstanz [nach-
folgend SEM act.] 3/41 – 44). Der Gastgeber hatte bereits zuvor in einem
ihm zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellten Formular gegenüber der
Schweizer Vertretung bestätigt, dass er die Gesuchstellerin zu einem Be-
suchsaufenthalt vom 9. bis 30. Juli 2015 einlade (SEM act. 3/17).
B.
Mit Formularentscheid vom 27. April 2015 lehnte es die Schweizer Vertre-
tung in Havanna ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete
ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine frist-
gerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum
nach dem angestrebten Besuchsaufenthalt (SEM act. 3/23 – 24).
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben der Gastgeber und dessen Ehefrau
E._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin 2) am
29. April 2015 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei machten sie sinnge-
mäss geltend, die Bedenken der Schweizer Vertretung seien nicht gerecht-
fertigt. Sie verbrächten regelmässig Ferien in Kuba und hätten dort vor Jah-
ren die Gesuchstellerin an deren Arbeitsplatz, einem Hotel, kennen gelernt.
Nun möchten sie ihr mit einem Ferienaufenthalt in der Schweiz eine Freude
bereiten. Die Gesuchstellerin arbeite schon seit acht Jahren für denselben
Betrieb und pflege ihre kranke Mutter. Sie wohne in einem eigenen Haus
(SEM act. 1/7).
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz richtete die Migrationsbehörde des Kantons
D._______ am 7. Juli 2015 einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den
dieser umgehend beantwortete und zusammen mit einer Verpflichtungser-
klärung zurücksandte (SEM act. 6/51 und 6/53 – 54).
E.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung,
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wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert be-
trachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus der als Folge
der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhält-
nisse ein starker Zuwanderungs- (recte: Abwanderungs-) druck festzustel-
len sei. In ihren persönlichen und beruflichen Verhältnissen seien keine
Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das
grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht anstandslosen Wiederaus-
reise entscheidend relativieren könnten. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig
und kinderlos. Sie stehe zwar in einem festen Anstellungsverhältnis, ein
solches könne aber angesichts des wirtschaftlichen Umfeldes und schlech-
ter sozialer Absicherungen nicht wirksam von einer allfälligen Emigration
abhalten (SEM act. 7/56 – 58).
F.
Dagegen gelangten die Gastgeber mit einer Beschwerde vom 10. August
2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Implizit beantragen sie darin die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des ge-
wünschten Visums. Zur Begründung machen sie sinngemäss geltend, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Der An-
stoss zum Besuchsaufenthalt sei von ihnen ausgegangen. Die Gesuchstel-
lerin lebe in ihrer Heimat in stabilen Verhältnissen und habe auch Verpflich-
tungen; sie pflege ihre kranke Mutter. Bei einer Auswanderung würde sie
ihr Haus und ihre Mutter die Unterkunft verlieren.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2015
auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer
Replik vom 6. Oktober 2015 an ihrem Rechtsbegehren und an dessen Be-
gründung fest.
H.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden diverse
Unterlagen, die Gesuchstellerin und deren Mutter betreffend, nach.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung ei-
nes Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kubanischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen 22-tägigen Aufenthalt in
der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Auf-
enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache
in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-
Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz-
stand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte über-
nommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausfüh-
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rungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP
EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
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schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
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VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im
Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht
genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3 Kubas Wirtschaft ist im Jahr 2014 lediglich um 1% gewachsen (2013:
2,7%). Eine nennenswerte Steigerung der Exporte ist noch nicht zu erken-
nen; der für jenes Jahr vermeldete Zahlungsbilanzüberschuss beruht aber
wahrscheinlich vor allem auf dem Dienstleistungsexport in den Bereichen
Tourismus und Gesundheitswesen. Das Bruttoinlandprodukt wird offiziell
mit 80,5 Mia Pesos angegeben. Eine zuverlässige Berechnung ist aber
kaum möglich, da die beiden nebeneinander existierenden Währungen
CUC ("konvertibler" Peso, 1:1 zum USD) und CUP ("Peso Cubano") mitei-
nander vermischt werden. Durch punktuelle Änderungen soll Kubas Volks-
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wirtschaft leistungsfähiger werden. Zu diesem Zweck wurden in den ver-
gangenen Jahren Massnahmen beschlossen, mit denen "nichtstaatliche"
Formen der Erwerbstätigkeit teils erlaubt, teils gefördert werden sollen. So
traten Anfang 2013 ein neues Steuergesetz und ein neues Arbeitsgesetz
in Kraft. Ende Juni 2014 folgte ein lang vorbereitetes neues Investitionsge-
setz, das explizit auf ausländische Investitionen abzielt, um der kubani-
schen Wirtschaft Schwung zu verleihen. Nach wie vor ist jedoch der Um-
stand, dass Kubas Wirtschaft planwirtschaftlich gelenkt wird, ein Hindernis
für grösseres Wachstum. Das staatliche monatliche Durchschnittseinkom-
men betrug im Jahr 2015 knapp 26 CUC bzw. USD. (vgl. www.auswaerti-
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kuba >
Wirtschaft, Stand: Mai 2016, besucht im Mai 2016, sowie Urteil des BVGer
C-3950/2014 vom 17. März 2015 E. 6.1 m.H.). Unter den gegebenen Um-
ständen ist der Lebensstandard der Kubaner und Kubanerinnen wesentlich
abhängig vom Zugang zur konvertiblen Währung, sei es durch Überwei-
sungen aus dem Ausland, einer Beschäftigung im Tourismussektor oder
einer Tätigkeit in einem Joint Venture.
5.4 Vor dem Hintergrund der dargelegten wirtschaftlichen Lage und der da-
raus resultierenden Bereitschaft breiter Bevölkerungskreise zur Abwande-
rung aus Kuba (vgl. C-3950/2014 E. 6.2) ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise bei ku-
banischen Besucherinnen und Besuchern allgemein als hoch einschätzt.
5.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im
Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. An-
dererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ih-
rem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko
eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer be-
willigten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 33 Jahre alte, ledige
Frau aus F._______, der (…). An diesem Ort ist sie nachgewiesenermas-
sen Eigentümerin einer Liegenschaft, die sie nach Darstellung der Be-
schwerdeführenden zusammen mit ihrer Mutter bewohnt. Letztere ist –
ebenfalls durch eingereichte Unterlagen belegt – ernsthaft krank. Bei ihr
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wurde anfangs 2015 ein Tumor (…) diagnostiziert und in der Folge intensiv
behandelt (u.a. mit Bestrahlungen). Nach Darstellung der Beschwerdefüh-
renden, an der zu zweifeln kein Anlass besteht, erfährt die Mutter seitens
ihrer Tochter eine gewisse Betreuung und bestünde bei einem nicht bewil-
ligten Fernbleiben die Gefahr, dass das Wohneigentum der Gesuchstelle-
rin verloren ginge. Aus diesen Umständen kann durchaus auf Verpflichtun-
gen geschlossen werden, die geeignet sein können, von einer Emigration
abzuhalten. Darauf sind die Vorinstanzen nicht besonders eingegangen.
Indem sie lediglich festhielten, dass die Gesuchstellerin noch nie gereist,
jung und ledig sei (SEM act. 3/44, act. 7/56 ff.), ist ihre Beurteilung unvoll-
ständig ausgefallen.
6.2 Aber auch in beruflicher Hinsicht weist die Gesuchstellerin stabile Ver-
hältnisse aus. Sie arbeitet seit mehr als acht Jahren in einem Hotel in
G._______ (einem touristischen Ort an der Nordküste) im Gastroservice.
Gemäss der eingereichten Bescheinigung der Arbeitgeberin (SEM
act. 3/18) erzielt sie mit ihrer Erwerbstätigkeit einen Grundlohn von CUP
402.00 (umgerechnet rund CHF 15.00). Zusätzlich erhält sie monatlich
10.00 CUC (umgerechnet rund CHF 10.00) für Hygiene und zusätzlich 2 %
des Trinkgeldes. Damit liegt ihr Einkommen zwar nicht wesentlich über
dem kubanischen Durchschnittseinkommen. Immerhin hat sie aber als Be-
schäftigte im Tourismussektor Zugang zur konvertiblen Währung. Insge-
samt kann davon ausgegangen werden, dass sie in zwar bescheidenen,
aber gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
6.3 Die beantragte Besuchsdauer dürfte sich im Rahmen von Ferienan-
sprüchen bewegen, welche der Gesuchstellerin aus ihrem Anstellungsver-
hältnis zustehen. Nicht ganz unwesentlich dürfte schliesslich auch sein,
dass der Ansporn zum Ferienaufenthalt in der Schweiz offensichtlich nicht
von der Gesuchstellerin, sondern von den Beschwerdeführenden ausge-
gangen ist. Sie möchten der Gesuchstellerin, zu der sie im Laufe zahlrei-
cher Ferienaufenthalte in Kuba eine freundschaftliche Beziehung entwi-
ckelt haben, mit der Einladung in die Schweiz eine Freude bereiten.
6.4 Die aufgezeigten individuellen Verhältnisse lassen auf genügende Ge-
währ für lautere Absichten beziehungsweise ein regelkonformes Verhalten
schliessen. Auch wenn das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtli-
cher Normen nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, erscheint es vor-
liegend doch als gering. Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen,
es bestünden Hinderungsgründe dieser Art gemäss Art. 5 SGK bzw. Art. 5
AuG für die Erteilung des beantragten Visums.
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Seite 10
7.
Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich
anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist auf-
zuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen
Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder den Beschwerde-
führenden noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da den nicht anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführenden zur wirksamen Verfolgung ihrer Interessen
im Beschwerdeverfahren vermutungsweise keine notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der eingezahlte Kosten-
vorschuss von Fr. 900.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular Zahl-
adresse und diverse, am 2. Mai 2016 eingereichte Unterlagen)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr.[…])
– die Migrationsbehörde des Kantons D._______ ad […]
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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