Abtei lung III
C-4858/2007
{T 0/2}
Urteil vom 28. August 2007
Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter
Francesco Parrino, Richter
Stefan Mesmer, Richter
Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti.
S._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Eckenstein, Untermüli 6, 6302 Zug,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Kollektive Leistungen AHV - Kostenentscheid.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 29. Juni 2005 (Eingang 5. Juli 2005) stellte S._______ dem
Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend Vorinstanz) das
jährliche Gesuch um einen AHV-Beitrag. Am 15. September 2005 teilte die
Vorinstanz S._______ mit, dass sich der AHV-Beitrag für das Jahr 2005
auf Fr. 184'055.-- belaufe. Dieser Betrag entsprach dem um einen Fünftel
(bzw. Fr. 460013.--) reduzierten Betrag von Fr. 230'068.-- für das Jahr
2004, welcher aufgrund der eingereichten Unterlagen für das Jahr 2003
berechnet wurde. Die Reduktion begründete die Vorinstanz mit der
verspäteten Eingabe des Gesuches. S._______ erhielt Gelegenheit, innert
30 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine beschwerdefähige Verfügung
zu verlangen. Aufgrund weiterer Abklärungen verfügte die Vorinstanz am
24. November 2005, dass das Datum, an welchem das Gesuch vom
S._______ an die kantonale Koordinationsstelle geschickt wurde, aufgrund
der vorliegenden Auskünfte bzw. Unterlagen nicht mit Sicherheit feststehe
und der AHV-Beitrag für das Jahr 2005 auf Fr. 184'055.-- gekürzt werde.
B. Gegen diese Verfügung erhob S._______ am 22. Dezember 2005
Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für kollektive
Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung (nachfolgend
Rekurskommission). Er beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, die Verfügung vom 24.
November 2005 sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei ein
ungekürzter Beitrag zuzusprechen.
Die Vorinstanz beantragte der Rekurskommission am 31. Januar 2006 die
Abweisung der Beschwerde.
In ihrer Replik beziehungsweise Duplik hielten die Parteien an ihren
Anträgen fest.
C. In ihrem Urteil vom 30. Juni 2006 entschied die Rekurskommission in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde, dass der AHV-Beitrag für das
Jahr 2005 auf Fr. 188'437.-- festgesetzt und die Beschwerde im Übrigen
abgewiesen werde. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.--
wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet, unter Rückerstattung der
Restanz von Fr. 1'000.-. Dem Beschwerdeführer wurde zu Lasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zugesprochen.
D. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 28. Juli 2006
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungs-
gericht.
E. Das Bundesgericht hat diese Beschwerde am 12. März 2007 in dem Sinne
gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. November 2005
und der Entscheid der Rekurskommission vom 30. Juni 2006 aufgehoben
wurden. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie
den dem Beschwerdeführer für das Rechnungsjahr 2005 zustehenden
3AHV-Beitrag im Sinne der Erwägungen neu festsetze. Von der Erhebung
von Verfahrenskosten wurde abgesehen und dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zu Lasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
Das Bundesverwaltungsgericht wurde angewiesen, entsprechend dem
Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses über eine Parteientschädigung
für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu befinden.
F. Am 13. August 2007 wurde den Parteien die Zusammensetzung des
Spruchkörpers bekannt gegeben. Es wurden keine Ausstandsgründe
geltend gemacht. Dieser Aufforderung war implizit zu entnehmen, dass
von der Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels abgesehen werde.
G. Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgericht hat am 12. März 2007 eine Beschwerde vom
28. Juli 2006 gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und
Invalidenversicherung vom 30. Juni 2006 gutgeheissen, mit welchem
letztere eine Beschwerde vom 22. Dezember 2005 gegen eine Verfügung
des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Vorinstanz) vom 24.
November 2005 betreffend kollektive Leistungen der AHV teilweise
gutgeheissen hatte.
1.2 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid das Bundesverwaltungsgericht
angewiesen, entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Verfahrens über eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche
Beschwerdeverfahren zu befinden.
1.3 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Verfügungen
gehören die Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
betreffend kollektive Leistungen der AHV (Art. 33 Bst. d VGG und Art.
101bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Eine Ausnahme gemäss
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
41.4 Als Rechtsnachfolgerin der Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen und der Beschwerdedienste der Departemente
übernahm das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die dort
hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 1 VGG). Daraus ergibt sich ohne
Weiteres, dass das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig ist, wenn
ein Entscheid einer Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommission
oder eines Beschwerdedienstes eines Departementes aufgehoben und ein
neuer Entscheid – hier in der Frage der Parteientschädigung – zu treffen
ist.
1.5 Weitere Eintretensvoraussetzungen sind aufgrund des Rückweisungs-
beschlusses des Bundesgerichts nicht mehr zu prüfen.
2. Am 1. Januar 2003 ist das ATSG in Kraft getreten. Gemäss Art. 1 Abs. 2
AHVG ist das ATSG, mit Ausnahme der Art. 32 und 33, die hier ohne
Belang sind, auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der
Altershilfe (Art. 101bis AHVG) nicht anwendbar.
3.
3.1 Parteientschädigungen stellen staatliche Leistungen dar, welche die einer
Partei im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren entstandenen
Kosten und Aufwendungen ersetzen sollen. Insoweit kommt ihnen –
wiewohl regelmässig in Verfahrenserlassen geregelt – letztlich
materiellrechtlicher Gehalt zu.
Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen haben die Parteien grundsätzlich
Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung. Zudem sind
vorliegend auch nicht formelle Voraussetzungen der Zusprechung einer
Parteientschädigung strittig. Der Anspruch auf eine Parteientschädigung
ist vom Bundesgericht letztinstanzlich festgehalten worden, Aufgabe des
Bundesverwaltungsgerichts ist nur noch dessen betragsmässige
Festlegung.
Angesichts des damit feststehenden materiellrechtlichen Charakters ist bei
der Festsetzung von Parteientschädigungen daher jenes Recht
anzuwenden, das im Zeitpunkt der anspruchsbegründenden
Parteivorkehren in Kraft stand (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich
2003, Art. 82, insb. Rz. 8 f.).
Art. 53 Abs. 2 VGG regelt nur die sofortige Anwendung des neuen
Verfahrensrechts (vgl. JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la loi
fédérale d'organisation judiciaire, Bern, 1990, N. 3 zu Art. 171 OG).
Im vorliegenden Verfahren ist daher die Parteientschädigung nach Art. 64
in Verbindung mit Art. 71a Abs. 2 VwVG (je in der bis zum 31. Dezember
2006 gültig gewesenen Fassung) zu bestimmen – und nicht etwa gemäss
den Vorschriften des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
53.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Zusprechung einer
Parteientschädigung im Falle des völligen oder teilweisen Obsiegens trotz
der Kann-Formulierung zwingend (vgl. schon BGE 98 Ib 506 und 120 V
214). Dem Beschwerdeführer – der in diesem Sinne in seiner Beschwerde
an die Rekurskommission beantragt hat, die Verfügung der Vorinstanz
vom 24. November 2005 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
aufzuheben – ist daher eine Parteientschädigung zuzusprechen.
3.3 Die Entschädigung ist nach Art. 64 Abs. 2 VwVG der Körperschaft oder
autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt
hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden
kann. Vorliegend ergibt sich ohne Weiteres, dass die Parteientschädigung
dem BSV als Vorinstanz aufzuerlegen ist.
3.4 Der Bundesrat regelt gemäss Art. 64 Abs. 5 VwVG die Bemessung der
Entschädigung. In diesem Sinne verwies Art. 26 der per 1. Januar 2007
aufgehobenen Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und
Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR
173.31) hinsichtlich der Verfahrenskosten auf Art. 63 Abs. 1 VwVG, und,
unter Ausnahme von Art. 6 Abs. 2 betreffend die Verfahrenskosten der
Vorinstanzen, auf die Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten
und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.01.0; im
Folgenden Kostenverordnung).
Die Parteientschädigung ist daher nach Massgabe der Kostenverordnung
festzusetzen.
3.5 Artikel 8 Absatz 4 der Kostenverordnung verweist hinsichtlich des
Honorars des Vertreters auf die für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
anwendbare Tarifregelung.
3.6 Der Beschwerdeführer war bereits im Verfahren vor der
Rekurskommission anwaltlich vertreten. Dabei wurden zwei
Rechtsschriften von je 5 Seiten eingereicht.
Nachdem das Bundesgericht – dem eine Rechtsschrift von 10 Seiten
eingereicht wurde – dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.- zusprach, kann das Bundesverwaltungsgericht für das
erstinstanzliche Beschwerdeverfahren vom gleichen Ansatz ausgehen.
3.7 Dabei zieht es ergänzend in Rechnung, dass das Bundesgericht die
Parteientschädigung auf Fr. 2'500.- festgesetzt hat, obwohl wesentliche
entscheidrelevante Aspekte nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht
wurden, und dass die der Rekurskommission eingereichte Replik zum Teil
eine Wiederholung von bereits in der Beschwerde vorgebrachten
Argumenten darstellte.
Der erstgenannte Aspekt spräche für eine etwas höhere Entschädigung für
6das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren, der zweitgenannte Aspekt für
eine etwas tiefere Entschädigung. Damit bleibt es beim gleichen Ansatz
wie im bundesgerichtlichen Verfahren, das heisst bei einer
Parteienschädigung von Fr. 2'500.-.
3.8 Vor das vorliegende Verfahren sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Dem Beschwerdeführer wird für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren
zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zugesprochen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (als Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (als Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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