Abtei lung II I
C-4859/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Eduard Achermann,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
S._______, Argentinien,
vertreten durch U._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4859/2007
Sachverhalt:
A.
Der im Jahre 1951 geborene, verheiratete schweizerisch-argentinische
Doppelbürger S._______, der während seiner mehrjährigen Arbeitstä-
tigkeit in der Schweiz die obligatorischen Beiträge der Alters- und Hin-
terlassenenversicherung entrichtet hat, zog laut den Angaben der Ein-
wohnerkontrolle Z._______ im Dezember 1999 nach Argentinien. Am
1. Mai 2000 wurde sein Zuzug von Argentinien in die Schweiz vermel-
det, wobei er laut den Angaben seines Arbeitgebers, der H._______
AG in R._______, bereits im April 2000 wieder in der Schweiz arbeits-
tätig gewesen war.
B.
Seit dem 6. Dezember 2004 wohnt S._______ wiederum in Argenti-
nien. Dessen Gesuch vom 8. April 2005 um Beitritt zur freiwilligen Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwil-
lige Versicherung) wies die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfol-
gend: SAK) mit Verfügung vom 23. Mai 2005 ab, da er nicht unmittel-
bar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung wäh-
rend mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren der schweizeri-
schen AHV/IV angeschlossen gewesen sei (in casu von Dezember
1999 bis Dezember 2004).
C.
Mit undatiertem Schreiben, welches der SAK am 19. Juli 2005 zuge-
gangen ist, erhob S._______ bei der SAK Einsprache gegen die Verfü-
gung vom 23. Mai 2005. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung sowie seine Aufnahme in die freiwillige Versicherung.
D.
Mit Einspracheverfügung vom 25. Oktober 2005 lehnte die SAK die
Einsprache ab, da S._______ von Januar bis April 2000 eine Lücke in
der Versicherungszeit aufweise.
E.
Am 22. November 2005 erhob S._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/
IV. Er verlangte sinngemäss die Aufhebung der Einspracheverfügung
und die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Zur Begründung führ-
te er aus, er habe der SAK mitgeteilt, dass er in der Schweiz nur tem-
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porär arbeite. Die SAK habe ihm im Oktober 2004 auf telefonische
Nachfrage mitgeteilt, betreffend seine Altersversicherung sei alles in
Ordnung.
F.
Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2005 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 31. August 2006 trat die Eidgenössische Rekurskommission
AHV/IV auf die Beschwerde vom 22. November 2005 nicht ein, da der
mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2006 verfügte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 500.- nicht geleistet worden sei.
H.
Am 28. Juni 2007 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil der
Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV vom 31. August 2006 ge-
richtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hob das angefochte-
ne Urteil auf.
I.
Das nun mit der Sache befasste Bundesverwaltungsgericht als Nach-
folgerin der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV gab den Par-
teien am 16. August 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers
bekannt. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
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gen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ers-
ten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK dem Beschwerdeführer zu Recht die Aufnahme in die freiwilli-
ge Versicherung verweigert hat.
2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt unter dem Titel ''Freiwillige Versiche-
rung'', dass Schweizer Bürger der freiwilligen Versicherung beitreten
können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinan-
derfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
2.2 Laut den Angaben der Einwohnerkontrolle Z._______ zog der Be-
schwerdeführer im Dezember 1999 von der Schweiz nach Argentinien.
Von diesem Moment an war er somit nicht mehr obligatorisch versi-
chert. Im April 2000 nahm er gemäss den Angaben seines damaligen
Arbeitsgebers die Arbeitstätigkeit bei der H._______ AG in R._______
wieder auf und war damit wieder obligatorisch versichert.
2.3 Im relevanten fünfjährigen Zeitraum von Dezember 1999 bis De-
zember 2004 weist der Beschwerdeführer somit eine dreimonatige Lü-
cke in der Versicherungszeit auf. Die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1
AHVG, dessen Wortlaut keinen Spielraum für eine andere Auslegung
belässt, ist deshalb nicht erfüllt.
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2.4 Der Beschwerdeführer belegt seine Behauptung, die SAK habe
ihm auf telefonische Anfrage hin im Oktober 2004 bestätigt, mit seiner
(freiwilligen) Altersversicherung sei alles in Ordnung, nicht weiter.
Selbst wenn ihm die SAK eine solche Auskunft erteilt haben sollte, in-
dizierte dies keinen Anspruch auf Aufnahme in die freiwillige Versiche-
rung: Soweit er damit nämlich eine Verletzung des Grundsatzes von
Treu und Glauben durch die auskunfterteilende Behörde geltend ma-
chen will, ist dies insofern nicht stichhaltig, als er auf der Basis dieser
Auskunft vom Oktober 2004 gar keine (schadenskausalen) Dispo-
sitionen (vgl. nur BGE 119 V 307 E. 3a, 118 Ia 254 E. 4b, 118 V 76
E. 7, 117 Ia 287 E. 2b) mehr hätte treffen können, betrifft doch seine
Versicherungslücke den Zeitraum von Januar bis zum April 2000.
2.5 Die Beschwerde gegen die Einspracheverfügung vom 25. Oktober
2005 ist daher abzuweisen.
3. Das Verfahren ist für die Parteien (nunmehr) kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerde-
führer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Dominique Gross
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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