Abtei lung II I
C-4860/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
V._______ und B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4860/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1949 geborene kubanische Staatsangehörige M._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 17. März 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Havanna ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tochter V._______ und ihrem Schwie-
gersohn B._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdefüh-
rer) in N._______ (AG). Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in ei-
gener Kompetenz ein Visum zu erteilen und leitete das Gesuch zur
Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau
bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die
Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 26. Mai
2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentli-
chen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be-
trachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
Bei der Gesuchstellerin selbst seien weder zwingende berufliche noch
gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verant-
wortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Ge-
währ für eine Wiederausreise bieten könnten. Deshalb seien in der
Vergangenheit schon wiederholt gleichlautende Begehren abgewiesen
worden. Eine dieser verweigernden Verfügungen sei auf Beschwerde
hin vom damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeide-
partement (EJPD) bestätigt worden (Entscheid vom 19. Januar 2006).
C.
Mit Beschwerdeeingaben vom 17. und 23. Juli 2008 beantragen die
Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchsvisums. Zur Be-
gründung bringen sie vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsauf-
enthalt nicht gesichert wäre. Diese sei sozial stark in ihrer Heimat ver-
wurzelt. Sie lebe zusammen mit ihrer zweiten Tochter und deren Fami-
lie. Vor Ort habe sie zudem 11 Geschwister und deren Nachkommen.
Mit all diesen Verwandten pflege sie enge Kontakte; insbesondere
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kümmere sie sich um zwei Geschwister, die krank seien. In ihrem
Entscheid verkenne die Vorinstanz, dass es für die bald 60-jährige
Gesuchstellerin nicht vorstellbar wäre, in einer völlig anderen Kultur
Wurzeln zu schlagen. Vorliegend gebe es auch keine wirtschaftlichen
Gründe für eine Emigration, da sie (die Beschwerdeführerin) ihre
Mutter monatlich mit durchschnittlich Fr. 200.- unterstütze. Schliesslich
betonen die Beschwerdeführer ihre Integrität; sie hätten sich bisher nie
etwas zu Schulden kommen lassen.
Mit den Beschwerdeeingaben reichten die Beschwerdeführer unter an-
derem zwei von ihrer Wohnsitzgemeinde ausgestellte Leumundsbestä-
tigungen vom 21. Juli 2008 zu den Akten.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Dabei betonte sie nochmals, dass das strittige Begehren
bereits mehrfach Gegenstand ablehnender Verfügungen und eines ab-
weisenden Beschwerdeentscheides gewesen und nicht ersichtlich sei,
inwiefern sich die persönlichen Verhältnisse inzwischen wesentlich zu-
gunsten der Gesuchstellerin verändert haben sollten.
E.
Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht
auf Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung
und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz
und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR
362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen.
Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
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wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 de-
finitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitz-
standes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende An-
passungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestim-
mungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revi-
diert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor,
dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten Schengen-
Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
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derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als kubanische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstel-
lerin der Visumspflicht.
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7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 Die aktuelle Wirtschaftslage Kubas ist nach wie vor geprägt vom
mit Ende des kalten Krieges erfolgten Wegfall der Unterstützung durch
Staaten des ehemaligen Ostblocks. Das Bruttosozialprodukt schrumpf-
te in den Folgejahren um rund 35%, und die Lebensverhältnisse der
Kubaner verschlechterten sich dramatisch. Heute besteht ein starkes
Defizit in den Bereichen Infrastruktur, Industrie und Landwirtschaft,
und Kuba muss den weit überwiegenden Teil (80%) seines Lebensmit-
telbedarfs importieren. Zwar ist seit dem erlittenen Einbruch eine – al-
lerdings langsame – Erholung festzustellen; dies nicht zuletzt dank der
vor allem ideologisch begründeten Partnerschaft mit Venezuela, das
Kuba die Deckung seines Energiebedarfs weit unter den Weltmarkt-
preisen ermöglicht. Zudem hat die Staatsführung unter Raúl Castro
Massnahmen zur Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Ku-
bas angekündigt und teilweise auch eingeleitet, wobei die Regierung
allerdings einen Übergang zur Marktwirtschaft und zu mehr Privatei-
gentum ablehnt. Praktische Auswirkungen auf den Alltag der Bevölke-
rung hatten diese Massnahmen aber bisher kaum, offensichtlich auch
deshalb, weil die sozialistische Planwirtschaft kaum Leistungsanreize
setzt. Das durchschnittliche monatliche Salär in Kuba beträgt umge-
rechnet bloss etwa 15 Euro; ein grosser Teil der Grundbedürfnisse
kann nur in konvertibler Währung und zu Preisen gedeckt werden, die
deutlich über den Vergleichspreisen in Europa oder den USA liegen.
Der Zugang zu konvertibler Währung bestimmt denn auch den Lebens-
standard kubanischer Familien, die schätzungsweise zu 40% Überwei-
sungen ihrer im Ausland lebenden Verwandten erhalten (Quellen: Län-
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der- und Reiseinformationen auf der Webseite des Deutschen Auswär-
tigen Amtes, > Länder, Reisen und Sicher-
heit > Kuba > Wirtschaft [Stand Dezember 2008, besucht am 11. Juni
2009], Neue Zürcher Zeitung vom 9./10. August 2008: “Kuba wartet auf
seine Zukunft“).
Mangels ausreichender Zukunftsperspektiven ist die Zahl der Emigran-
ten in den letzten Jahren auf ein Rekordniveau gestiegen. Zwischen
1999 und 2006 haben mehr als 250 000 Kubaner – somit im Schnitt
mehr als 30 000 jährlich – der Insel den Rücken gekehrt. Angaben der
von der Emigration besonders betroffenen US-Behörden zufolge dürfte
diese Zahl im Jahr 2007 noch deutlich höher gelegen haben. Sie um-
fasst vor allem junge und gut ausgebildete kubanische Staatsangehö-
rige (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 3. März 2008: "Kultureller Ader-
lass mit Folgen"). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach bes-
seren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort
noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland le-
ben und entsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht. Im Falle
der Schweiz führt dies angesichts der strengen fremdenpolizeilichen
Zulassungspraxis nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Be-
stimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Möglichkeit, dass
ein Asylgesuch eingereicht wird, sondern genauso um eine Vielzahl
anderer denkbarer Dispositionen, die darauf hinauslaufen, die Ver-
pflichtung zur Wiederausreise zu umgehen.
Eine Rolle bei der Einschätzung des Emigrationsrisikos spielt aber
auch der Umstand, dass kubanische Staatsangehörige, die sich länger
als elf Monate im Ausland aufgehalten haben, in der Regel nicht mehr
in ihr Heimatland zurückgeführt werden können (vgl. MICHAEL KIRSCHNER,
Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise, Schweizerische Flücht-
lingshilfe, Bern 2006). Diese staatliche Restriktion lädt Migrationswilli-
ge geradezu ein, die Verpflichtung zur Wiederausreise zu missachten
oder so lange hinauszuzögern, bis eine zwangsweise Wegweisung
durch den Aufenthaltsstaat nicht mehr durchgesetzt werden kann.
7.4 Die Einschätzung der geschilderten Verhältnisse beeinflusst zwei-
fellos die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall genügende Gewähr
für eine fristgerechte Wiederausreise gegeben ist oder nicht. Sie ent-
bindet die Vorinstanz aber nicht von einer einzelfallbezogenen Beurtei-
lung, bei der die persönlichen Verhältnisse (sei es im begünstigenden
oder belastenden Sinne) gebührend berücksichtigt werden.
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8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 59-jährige, ge-
schiedene Frau und Mutter zweier erwachsener Töchter. Eine dieser
Töchter ist die Beschwerdeführerin. Mit der zweiten Tochter und deren
Familie lebt die Gesuchstellerin in Kuba zusammen. Ebenfalls in Kuba
sollen noch zahlreiche Geschwister sowie Nichten und Neffen der Ge-
suchstellerin leben, zu denen enge Beziehungen bestünden. Im Sinne
einer eigentlichen Verpflichtung wird in diesem Zusammenhang von
den Beschwerdeführern geltend gemacht, die Gesuchstellerin kümme-
re sich um zwei ihrer Geschwister, welche krank seien. Über die Art
und Intensität der Betreuung äusserten sie sich aber nicht. Aus dem
Umstand allein, dass die Gesuchstellerin ohne zwingende Gründe
gleich für drei Monate in die Schweiz einreisen will, kann zumindest
nicht geschlossen werden, die von ihr geleistete Betreuung sei beson-
ders intensiv bzw. könne nur von ihr persönlich erbracht werden.
8.2 Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss
übereinstimmenden Angaben sowohl der Beschwerdeführer (vgl. Be-
schwerde und schriftliche Auskunft gegenüber dem Migrationsamt des
Kantons Aargau) als auch der Gesuchstellerin selbst (schriftliche Aus-
kunft gegenüber der Schweizer Botschaft in Havanna) wird sie von ih-
ren beiden Töchtern finanziell unterstützt. Damit dürfte ihre Existenz
vor Ort zwar gesichert sein. Davon, dass sie sich wirtschaftlich in be-
sonders vorteilhaften Verhältnissen befinden würde, ist aber nicht aus-
zugehen.
8.3 Nach dem bisher Gesagten kann die Gesuchstellerin einzig aus
der gelebten Familiengemeinschaft und ihrem Alter eine gewisse Ver-
wurzelung in der angestammten Umgebung ableiten. Auf der andern
Seite hätte sie mit einer Übersiedlung zu ihrer zweiten Tochter in die
Schweiz einen – zumindest in Bezug auf die Kernfamilie – ebenfalls
starken Bezug. In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen nahe
Verwandte sowohl am einen wie am andern Ort wohnen, können
(nebst der Möglichkeiten zur Pflege verwandtschaftlicher Kontakte) er-
fahrungsgemäss auch andere Umstände ausschlaggebend sein, wenn
es um den Entscheid geht, welcher der möglichen Lösungen Vorrang
zu geben ist. Von entscheidender Bedeutung können in solchen Fällen
auch Faktoren wie etwa die finanziellen Verhältnisse der Gastgeber-
Familie oder die Qualität der Gesundheitsversorgung vor Ort sein.
Faktum ist, dass sich die Tochter in der Schweiz wirtschaftlich
gesehen in viel besseren Verhältnissen befinden dürfte als diejenige in
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Kuba. Faktum ist weiter, dass die Gesuchstellerin erklärtermassen
schon seit Jahren gesundheitlich angeschlagen ist. Was ihr genau fehlt
und welche ärztlichen Leistungen ihr in Kuba zuteil werden, ist nicht
aktenkundig. Dennoch ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass
die Beteiligten versucht sein könnten, medizinische Betreuung in der
Schweiz zu erhalten.
8.4 Völlig zu Recht macht die Vorinstanz noch auf einen weiteren Um-
stand aufmerksam: In der Vergangenheit wurden wiederholt Visumsan-
träge der Gesuchstellerin abgelehnt. Eine letzte Verfügung wurde von
der damals zuständigen Rekursinstanz auf Beschwerde hin bestätigt
(Entscheid des EJPD vom 19. Januar 2006). Auf diesen Entscheid ha-
ben die Beschwerdeführer trotz wiederholter Hinweise durch die Vorin-
stanz nicht Bezug genommen. Entsprechend ist auch nicht erkennbar,
inwiefern sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit massgeblich verän-
dert haben sollen.
8.5 Die Vorinstanz durfte vor dem allgemeinen und persönlichen Hin-
tergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung
vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführer in
ihrer Eigenschaft als Gastgeber gewisse Zusicherungen abgegeben
haben. Zusicherungen im Zusammenhang mit der gesicherten Wieder-
ausreise sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durch-
setzbar. Als Gastgeber können die Beschwerdeführer zwar für gewisse
finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus
nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres
Gastes garantieren. Entsprechend kann der Tatsache eines gut be-
leumdeten Gastgebers für sich allein keine entscheidende Bedeutung
zukommen (anstelle vieler vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-3243/2007 vom 10. Juni
2008 E. 5.5). Soweit sich die Beschwerdeführerin in der von ihr per-
sönlich eingereichten Rechtsschrift vom 17. Juli 2008 gegen die „Un-
terstellung“ wehrt, einen definitiven Aufenthalt ihrer Mutter in der
Schweiz zu planen und betont, sie habe sich noch nie etwas zu Schul-
den kommen lassen, ist der guten Ordnung halber abschliessend
nochmals auf den Beschwerdeentscheid des EJPD vom 19. Januar
2006 zu verweisen. Darin wurde festgestellt, dass sie selbst sich ur-
sprünglich illegal in der Schweiz aufgehalten hatte und nach ihrer Ent-
deckung wegen der beschriebenen Restriktionen des kubanischen
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Staates und ihrer fehlenden Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise nicht
mehr dorthin zurückgeführt werden konnte.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 3 622 097 retour)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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