Abtei lung II I
C-4864/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4864/2008
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1950 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige
X._______ war in den Jahren 1997 bis 2004 in der Schweiz als
Informatikerin erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
entrichtet (act. 1 und 6). Am 24. Oktober 2006 hat sie sich bei der
Deutschen Rentenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente ange-
meldet. Die Deutsche Rentenversicherung hat diesen Antrag am
3. Februar 2007 (act. 4) der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach-
folgend: IVSTA) weitergeleitet.
B.
Mit Vorbescheid vom 11. April 2008 (act. 24) teilte die IVSTA
X._______ mit, es liege keine anspruchsbegründende Invalidität vor,
weshalb beabsichtigt werde, das Leistungsbegehren abzuweisen.
Mit Schreiben vom 28. April 2008 (act. 26) erhob X._______ gegen
den Vorbescheid Einwand, welchen sie damit begründete, dass sie am
27. Februar 2008 (act. 25) von der Deutschen Rentenversicherung
rückwirkend per 1. Dezember 2006 eine Rente wegen voller Er-
werbsminderung erhalten habe.
C.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 (act. 28) wies die IVSTA das Leis-
tungsbegehren von X._______ mangels anspruchsbegründender
Invalidität ab.
Die IVSTA zog namentlich folgende Unterlagen medizinischen und
wirtschaftlichen Inhalts bei: (1) die Fragebogen für Arbeitgebende vom
30. November 2007 (act. 14) und vom 10. Dezember 2007 (act. 16),
(2) den Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom
8. Dezember 2007 (act. 17), (3) den Fragebogen für den Versicherten
vom 8. Dezember 2007 (act. 18), (4) die ärztlichen Bescheinigungen
von Dr. med. A._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom
16. Oktober 2006, 27. Mai 2008 und 20. Juni 2007 (act. 19, 29 und
31), (5) die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. med. B._______,
Internist und Allgemeinarzt, vom 7. Dezember 2007 (act. 20) sowie
seinen Befundbericht vom 20. August 2007 (act. 32), (6) das ärztliche
Gutachten von Dr. C._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie,
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vom 20. März 2007 (act. 21), (7) die medizinische Stellungnahme von
Dr. med. D._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA vom 6. März
2008 und (8) das Gutachten von Dr. E._______, Arzt für Neurologie
und Psychiatrie, vom 8. November 2007 (act. 35)..
Die Ärzte diagnostizierten in den obgenannten Gutachten im Wesentli-
chen: eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) mit Übergang
in Dysthymie (ICD-10 F34.1), eine reaktive depressive Entwicklung
von leichtem Ausmass (ICD-10 F32.0), eine anankastische Persönlich-
keit (ICD-10 F60.5), Angst gemischt mit Depression (ICD-10 F41.2),
somatoforme Bauchschmerzen, Adipositas, Schlafstörungen und
Schwindelattacken.
D.
Gegen die Verfügung vom 19. Juni 2008 hat X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Juli 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragte sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und begründete dies mit dem
positiven Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung,
welcher von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgehe.
E.
Mit Vernehmlassung vom 25. März 2009 beantragte die IVSTA unter
Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. F._______ des
medizinischen Dienstes der IVSTA vom 22. März 2009 (act. 38) die
Abweisung der Beschwerde, da bei der Beschwerdeführerin kein Lei-
den bestehe, welches eine relevante Arbeitsunfähigkeit oder eine Ein-
schränkung im Haushalt verursache; einen Anspruch nach schweize-
rischem Recht aus der Zusprechung einer Rente wegen Erwerbs-
minderung in Deutschland könne die Beschwerdeführerin nicht ab-
leiten.
F.
Mit Replik vom 4. Mai 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bis-
herigen Ausführungen fest und reichte ein weiteres ärztliches Zeugnis
ein.
G.
Die IVSTA liess sich nicht mehr vernehmen.
H.
Der mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2008 einverlangte Kostenvor-
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schuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist am 4. August 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Ak-
ten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
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2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständi-
ge sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbe-
reich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per-
sonen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätz-
lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen die-
ses Staates.
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so-
wie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in-
nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend
bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201).
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität ei-
nes Antragstellers – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin –
für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbe-
standsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen
Deutschland und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen
den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist.
Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mit-
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gliedstaates aber – wie dies die IVSTA getan hat – bei der Bemessung
des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten erhal-
tenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwal-
tung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren ein-
gebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfah-
ren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesge-
setz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts an-
wendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfä-
higkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommens-
vergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtspre-
chung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Dem-
zufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten
Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist pro rata temporis auf jene Be-
stimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der zu-
gehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die
für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und
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in Kraft standen. Da das Rentengesuch im Oktober 2006 eingereicht
wurde, sind im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007 das IVG
und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der
Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 be-
ziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. De-
zember 2007) anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen
des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 beziehungsweise
AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf
die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der
erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung an-
wendbar.
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
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3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hin-
weis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2000
[I 128/98] E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund einge-
hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu-
verlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit
weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich
sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Pati-
enten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt
für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2006
[I 655/05] E. 5.4 mit Hinweisen).
Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und
umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen
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Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der
Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner
stammt, darf nicht dazu führen, sie von vornherein als unbeachtlich
einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende
Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse
hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits
und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen
Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ-
oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei-
terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu an-
derslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behan-
delnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpre-
tation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begut-
achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun-
desgerichts vom 27. Mai 2008 [9C_24/2008] E. 2.3.2).
3.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
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3.7 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]
respektive Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]). Gemäss Art. 28
Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen, was für die Mitgliedstaaten der EU der
Fall ist.
3.8 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vor-
schriften der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der
Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-
Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be-
tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1
lit. a bis c IVG [5. IV-Revision]).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei wegen der psychi-
schen Probleme nicht mehr arbeitsfähig; in Deutschland habe man ihr
aufgrund dieser Erkrankung eine Rente zugesprochen.
4.2 Die IVSTA führt demgegenüber aus, die Beschwerdeführerin
könne aus der Zusprechung der Rente in Deutschland keine Ansprü-
che ableiten. Den vorhandenen Unterlagen sei keine erhebliche Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen.
Seite 10
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4.3 Dr. med. C._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, attestiert
der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 20. März 2007 keine
medizinische oder nervenärztlich begründbare Erkrankung, welche zu
einer vorzeitigen Berentung führen könnte. Es liege nur eine geringe
Einschränkung des Leistungsbildes (geistige/psychische Belastbarkeit)
vor, welche nicht berufsrelevant sei. Sie sei daher in der Lage, täglich
sechs Stunden oder mehr zu arbeiten, "wenn es dafür die sozialen
Bedingungen gäbe". Allerdings gibt er auf der ersten Seite des Gut-
achtens (Deckblatt des Formulars der Deutschen Rentenversicherung,
act. 21) an, es bestehe seit dem 8. März 2007 eine Arbeitsunfähigkeit.
4.4 Dr. med. E._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, stellt in
seinem Gutachten vom 8. November 2007 bei der Beschwerdeführerin
die Diagnose Depression, aufgrund welcher zur Zeit die geistige/psy-
chische Belastbarkeit dergestalt reduziert sei, dass keine Arbeitsfähig-
keit (respektive eine solche von unter drei Stunden täglich) bestehe. Er
hält die Beschwerdeführerin gemäss seinen Ausführungen in Bezug
auf Tätigkeiten mit Publikumsverkehr oder solche, die vermehrtes An-
passungsvermögen, Verantwortung für Personen oder Konzentrations-
beziehungsweise Reaktionsvermögen bedürfen, für arbeitsunfähig;
auch Büroarbeiten seien nicht möglich. Den Beginn der Arbeitsunfä-
higkeit beziffert er auf 8. März 2007. Die Situation habe sich in den
letzten Monaten verfestigt, so dass nicht mit einer baldigen Besserung
der Beschwerden zu rechnen sei.
4.5 Dr. med. A._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und
seit 15. Mai 2006 behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin, äussert
sich in verschiedenen Kurzattesten zum Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin. Er diagnostiziert im Oktober 2006 eine reaktive de-
pressive Entwicklung, im Juni 2007 spricht er von einer schweren de-
pressiven Episode. Er rät der Beschwerdeführerin zu einer „Auszeit mit
Tapetenwechsel, um die schwerwiegende Erkrankung meines Fachge-
bietes zu überwinden".
4.6 Dr. med. B._______, Facharzt für innere Medizin, bestätigt in
seinen beiden Attesten vom 7. Dezember 2007 und vom 20. August
2007, dass die Beschwerdeführerin aufgrund Depression/Überforde-
rung seit dem 8. März 2007 arbeitsunfähig sei und sich der Zustand
sogar verschlechtere. Ob eine Möglichkeit zur Besserung der Leis-
tungsfähigkeit bestehe, könne er nicht beurteilen.
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4.7 Der medizinische Dienst der IVSTA äussert sich dahingehend,
dass die depressiven Züge nicht als Krankheit, sondern als Symptome
zu deuten seien, da es sich um eine soziale Dekompensation, welche
nun medizinische Symptome mit sich ziehe, handle. Dennoch wird als
Hauptdiagnose eine reaktive depressive Entwicklung von leichtem
Ausmass (ICD-10 F32.0) gestellt. Die Arbeitsfähigkeit wird auf 100% in
der bisherigen Tätigkeit beziffert. In der abschliessenden Stellungnah-
me des medizinischen Dienstes bekräftigt Dr. med. F._______ in
Einklang mit Dr. med. D._______, dass einzig das Gutachten von
Dr. med. E._______ aussagekräftig sei. Die neu eingereichten
Kurzberichte würden nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen,
weshalb an der ersten Einschätzung festgehalten würde.
4.8 Die untersuchenden Ärzte sind sich insofern einig, dass bei der
Beschwerdeführerin in erster Linie eine psychische Erkrankung vor-
liegt, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnte. Die wei-
teren gestellten Diagnosen wie namentlich Adipositas, Schwindelat-
tacken oder Schlafstörungen haben keine Beeinträchtigung der Ar-
beitsfähigkeit zur Folge. In Bezug auf die psychische Erkrankung rei-
chen die gestellten Diagnosen von einer reaktiven depressiven Ent-
wicklung von leichtem Ausmass bis zu einer schweren depressiven
Episode mit Übergang in Dysthymie (vgl. E. 4.3 ff. hiervor). Es liegen
ferner Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesundheitszustand nicht
stabil ist und die Beurteilungen möglicherweise daher unterschiedlich
ausfallen. Ebenso verhält es sich mit den äusserst unterschiedlichen
Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, welche sogar innerhalb der ein-
zelnen Gutachten widersprüchlich sind (vgl. Gutachten
Dr. med. C._______ und vorstehende E. 4.3). Hinzu kommt, dass sich
die Gutachten nur dazu äussern, ob der Beschwerdeführerin die
bisherige Tätigkeit oder eine angepasste Tätigkeit im Umfang von un-
ter drei Stunden pro Tag, drei bis unter sechs Stunden pro Tag oder
von mindestens sechs Stunden pro Tag zumutbar sei. Eine solche –
auf die Rechtsgrundlagen in Deutschland ausgerichtete – Klassifizie-
rung ist aber für die Invaliditätsbemessung nach schweizerischem
Recht zu ungenau.
Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin kann – in Über-
einstimmung mit den ärztlichen Gutachten und Berichten – festgestellt
werden, dass die psychischen Beschwerden höchstwahrscheinlich
eine Folge der Arbeitslosigkeit respektive der vergeblichen Stellen-
suche sowie auch der vorhandenen familiären Konflikte mit dem ge-
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trennt lebenden Ehemann, der Mutter und dem Schwager der Be-
schwerdeführerin sind. Es ist nachvollziehbar, dass
Dr. med. D._______ den psychischen Beschwerden keinen
Krankheitswert zumisst, erreichen nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung reaktive Depressionen nämlich in der Regel nicht die
für die Entstehung des Rentenanspruchs erforderlichen Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit – dies aufgrund der medizinischen
Erfahrungstatsache, dass sie im Allgemeinen relativ rasch wieder
abklingen (BGE 127 V 294 E. 4b aa).
Aus mehreren ärztlichen Berichten geht hervor, dass die Beschwerde-
führerin ihre psychischen Probleme medikamentös behandelt; eine
stationäre Therapie wurde hingegen noch nie durchgeführt. Möglicher-
weise wäre jedoch – wie Dr. med. C._______ ausführt – gerade eine
solche erfolgversprechend, da es der Beschwerdeführerin ermöglichen
würde, Abstand von den familiären Problemen zu bekommen. Obwohl
die Therapierbarkeit den Rentenanspruch nicht grundsätzlich aus-
schliessen kann, ist diesbezüglich aber zu prüfen, ob die Be-
schwerdeführerin die ihr zumutbaren und verfügbaren therapeutischen
Angebote ausgeschöpft hat, um der Schadenminderungspflicht ge-
recht zu werden, andernfalls dies einen Einfluss auf ihren Renten-
anspruch haben könnte (vgl. BGE 127 V 294 E. 4b cc). Abschliessend
ist darauf hinzuweisen, dass es unverständlich ist, weshalb der
medizinische Dienst das Gutachten von Dr. med. E._______, welches
der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, als das
einzige aussagekräftige Dokument bezeichnet und anschliessend
daraus den Schluss zieht, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeits-
fähigkeit nicht eingeschränkt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vorhandenen Gut-
achten sowohl untereinander und teilweise sogar in sich widersprüch-
lich sind. Die Stellungnahme von Dr. med. F._______ des medi-
zinischen Dienstes der IVSTA vom 22. März 2009 analysiert weder
diese Widersprüchlichkeit noch gewichtet sie die vorhandenen Gut-
achten; schliesslich enthält sie auch keine nachvollziehbaren, be-
gründeten Schlussfolgerungen. Aus diesen Gründen kann keines die-
ser Gutachten als Entscheidgrundlage für die Beurteilung des Leis-
tungsanspruches der Beschwerdeführerin dienen, weshalb die Sache
an die IVSTA zurückzuweisen ist, damit sie die Beschwerdeführerin
psychiatrisch abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch
neu verfüge.
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Die Beschwerde ist somit dahingehend gutzuheissen, als die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum weiteren Vorge-
hen im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Par-
tei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisge-
mäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215
E. 6), weshalb der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 400.-- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils
auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist. Einer
unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
5.2 Da der Beschwerdeführerin, welche sich nicht vertreten liess, kei-
ne notwendigen unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind
und der zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 19. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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