Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4864/2009
Urteil vom 17. März 2011
Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz
Gegenstand Kinderrente, Einspracheverfügung vom 22. Juli 2009.
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Sachverhalt:
A.
Der am 13. September 1936 geborene deutsche Staatsangehörige
A._______ lebt in Deutschland. Er war in den Jahren 1969 und 1989 bis
1995 in der Schweiz unregelmässig erwerbstätig und hat dabei Beiträge
an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung entrichtet (act. 34, 95). Der Versicherte hat eine
leibliche Tochter, welche am 2. Oktober 1988 geboren wurde. Am
25. April 2001 (act. 6; eingegangen bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (SAK) am 22. Mai 2001) stellte er einen Antrag auf
Ausrichtung einer Altersrente. Das Formular wurde von der
Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg dem schweizerischen
Versicherungsträger übermittelt (act. 2). Der Versicherte erreichte am
13. September 2001 das Rentenalter und wünschte auf Nachfrage der
SAK den Aufschub der Rente bis maximal 5 Jahre (act. 35, 36, 37).
Der Versicherte wünschte am 13. März 2006 (act. 50-52) bzw. 31. März 2006 (act. 58) den Abruf der
Altersrente per 1. September 2006. Den Abruf der Kinderrente beantragte der Versicherte mit Brief vom
13. März 2006 (act. 52) zuerst per Mai/Juni 2006 und in einem weiteren Schreiben vom 31. März 2006
(act. 58) jedoch erst per September 2006.
B.
Mit einer ersten Verfügung vom 7. August 2006 (act. 97) richtete die SAK
dem Versicherten eine ordentliche Altersrente von Fr. 248.- ab
1. September 2006 inklusive Zuschlag für den Rentenaufschub aus.
Mit Schreiben vom 1. und 8. September 2006 (act. 99 und 101) teilte der
Versicherte mit, dass er keine Bescheinigung zur Lehrausbildung oder
eine Schulbestätigung betreffend seine Tochter besitze. Er bat um eine
Zurückstellung der Kinderrente und wünschte keine Auszahlung
derselben bis Ende Oktober 2006 oder sogar bis Ende 2006.
Die Vorinstanz verfügte am 11. April 2007 nachträglich eine Kinderrente
von Fr. 99.- vom 1. September 2006 bis 31. Oktober 2006 (act. 132).
Mit Verfügung vom 16. Januar 2009 (act. 182) verfügte die SAK eine
ordentliche Altersrente von Fr. 241.- vom 1. Oktober 2007 bis
31. Dezember 2008 und von Fr. 248.- ab 1. Januar 2009. Ferner verfügte
sie eine ordentliche Kinderrente zur Rente des Vaters von Fr. 98.- vom
1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 und von Fr. 100.- ab 1. Januar
2009.
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Der Versicherte erhob dagegen am 2. Februar 2009 Einsprache
(act. 198) und machte geltend, er habe nie beantragt, auch die
Kinderrente aufzuschieben. Es seien ihm daher die während 7 Jahren
zurückgestellten Kinderrenten zurückzuerstatten. Im Weiteren sei die
Berechnung seiner Altersrente nochmals zu überprüfen.
C.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 (act. 219) wies die SAK die Einsprache
des Versicherten ab und bestätigte ihre Verfügung vom 16. Januar 2009.
Bezüglich der Kinderrente führte die SAK aus, dass der Aufschub der
Altersrente am 1. August 2006 durch Abruf der Rente beendet worden
sei. Für den Monat September 2006 sei die Kinderrente ausgezahlt und
anschliessend auf Wunsch des Versicherten (Schreiben vom
8. September 2006) wieder eingestellt worden. Im Oktober 2006 sei die
Tochter 18 Jahre alt geworden. Damit für die Zeit von November 2006 bis
September 2007 die Kinderrente ausbezahlt werden könne, benötige die
SAK eine Schulbestätigung. Diese befinde sich jedoch nicht in den Akten.
Ab dem Herbstsemester des akademischen Jahres 2007 seien die
Kinderrenten ausbezahlt worden. Im Weiteren führte die Vorinstanz die
Berechnung der Altersrente auf und bestätigte, dass nach nochmaliger
Überprüfung die Altersrente ordnungsgemäss und nach den gesetzlichen
und reglementarischen Anforderungen kalkuliert worden sei.
D.
Am 29. Juli 2009 beantragte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, es sei ihm
die Kinderrente für die Jahre 2006 und 2007 auszuzahlen. Es sei
erwiesen, dass seine Tochter bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Ausbildung
an der Universität X._______ besucht habe. Im Weiteren habe ihn die
Vorinstanz bezüglich der Kinderrente im Falle eines Aufschubs der
Altersrente durch Verschweigen von Tatsachen vorsätzlich belogen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 30. September 2009 beantragte die SAK
(nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung verwies die Vorinstanz auf die Weisung über die Renten
(RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Stand
1. Januar 2007), wonach die Kinderrente während der Dauer des
Aufschubs der Altersrente nicht ausbezahlt werde, weshalb im
vorliegenden Fall die Kinderrente erst für den Monat September 2006
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ausbezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 1. September 2006 habe der
Beschwerdeführer gebeten, ihm nur noch die Altersrente auszuzahlen.
Ebenfalls mit Hinweis auf die RWL benötige die Vorinstanz eine
Schulbestätigung der Ausbildungsstätte der Tochter für die Zeit von
November 2006 bis September 2007, damit die Kinderrente für diese Zeit
nachbezahlt werden könne. Der Beschwerdeführer sei in mehreren
Schreiben gebeten worden die erforderlichen Schulbestätigungen für
diese Periode beizubringen, doch dies sei nie erfolgt. Ab dem
Herbstsemester 2007 sei die Kinderrente gemäss Verfügung vom
16. Januar 2009 ausbezahlt worden. Im Übrigen wies die Vorinstanz die
vom Beschwerdeführer formulierten Anschuldigungen kategorisch von
sich. Der Beschwerdeführer sei zu jedem Zeitpunkt ordnungsgemäss und
nach den gesetzlichen Vorgaben über den Aufschub aufgeklärt worden.
F.
Die Verfügung vom 8. Oktober 2009 der Instruktionsrichterin mit der
Aufforderung zur Einreichung einer Replik holte der Beschwerdeführer
bei der Post nicht ab.
G.
Mit Verfügung vom 5. November 2009 schloss die Instruktionsrichterin
den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die
Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juli 2009 stellt
eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das
Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein
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Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl.
auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), und
eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die SAK die Kinderrente für die
Monate Oktober 2006 bis September 2007 zu Recht nicht ausgezahlt hat
und ferner, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der
Aufschub der Altersrente auch für die Kinderrente rechtmässig war bzw.
ob der Beschwerdeführer diesbezüglich von der Vorinstanz getäuscht
worden ist.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
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GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
2.4. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des
Bundes dies vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht
ausdrücklich ein Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.5. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130
V 329 E. 2.3).
2.6. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland und
hat dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die folgenden Erlasse
anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen,
nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1)
sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend:
Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 153a
AHVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
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Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw.
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Alters- und Kinderrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige
geltenden Regeln zu beurteilen haben.
3.
3.1. Nachfolgend sind die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen
darzulegen.
3.1.1. Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben,
können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und
höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente
von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG).
Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im
Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf
eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Die Kinderrente ist eine
akzessorische Leistung zur Hauptrente. Anspruchsberechtigt ist deshalb
der rentenberechtigte Versicherte. Die Kinderrente dient aber dem
Unterhalt des Kindes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.346/2006 E. 3.3
vom 12. Oktober 2006). Die Kinderrente wird daher wie die Rente
ausbezahlt, zu der sie gehört (Art. 22ter Abs. 2 AHVG).
3.1.2. Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem
Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG
erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der
Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine
Aufschubser-klärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein
geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. Der Abruf erfolgt in
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schriftlicher Form. Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so
wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von
Renten ist ausgeschlossen (Art. 55quater Abs. 1 bis 3 AHVV).
3.1.3. Aufschiebbar sind ordentliche Altersrenten. Der Aufschub erfasst
neben der Altersrente auch die dazugehörigen Zusatz- und Kinderrenten
(RWL, Rz 6312).
3.1.4. Für Waisen und Kinder, die zwischen dem 18. und 25. Altersjahr
noch in Ausbildung begriffen sind, besteht der Rentenanspruch auch für
die Zeit der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten
25. Altersjahr. Dabei ist ohne Belang, ob die Ausbildung bei Vollendung
des 18. Altersjahres schon begonnen oder erst nachher aufgenommen
wurde (RWL Rz. 3356). Die Waisen- bzw. Kinderrente für in Ausbildung
begriffene 18–25jährige Waisen oder Kinder erlischt mit Ablauf des
Monats, in dem die Ausbildung abgeschlossen wird. Findet die
Ausbildung erst nach vollendetem 25. Altersjahr ihren Abschluss, so
erlischt der Rentenanspruch mit dem Monat, in welchem das 25.
Altersjahr vollendet wird (RWL Rz. 3357). Als in Ausbildung begriffen
gelten Personen, die während einer bestimmten Zeit, mindestens
während eines Monats, Schulen oder Kurse besuchen oder der
beruflichen Ausbildung obliegen (RWL Rz. 3358).
3.2. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, der Aufschub
der Kinderrente sei unrechtmässig erfolgt, solange seine Tochter das
18. Altersjahr noch nicht erreicht habe, also von September 2001 bis
August 2006.
3.2.1. Der Beschwerdeführer hat den Aufschub der Altersrente um 5
Jahre beantragt und damit auch die Kinderrente aufgeschoben. Mit
Schreiben vom 31. März 2006 (act. 52) hat er zudem explizit den
weiteren Aufschub der Kinderrente bis September 2006 und mit
Schreiben vom 8. September 2006 die Aussetzung der Kinderrente ab
Oktober 2006 beantragt (act. 101).
3.2.2. Der Aufschub der Kinderrente bis September 2006 ist somit
rechtmässig erfolgt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz
den Beschwerdeführer über die Möglichkeit des Aufschubs informierte
(act. 36) und dieser mit undatiertem Schreiben (eingegangen bei der
Vorinstanz am 23. August 2011; act. 37) den Antrag auf Rückstellung der
Altersrente bis zu den maximal möglichen 5 Jahren stellte. Den Akten
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kann kein Hinweis entnommen werden, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführer ungenügend informiert hätte. Zudem wäre sie dazu
nur beschränkt verpflichtet, da die Koppelung der Kinderrente an die
Altersrente gesetzlich verankert ist.
Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz nicht getäuscht. Die
Vorinstanz hat korrekterweise die Kinderrente erst ab September 2006
ausbezahlt und ab Oktober 2006 wieder eingestellt.
3.3. Für die Zeit, nachdem die Tochter des Beschwerdeführers im
Oktober 2006 das 18. Altersjahr erreicht hatte, machte der
Beschwerdeführer geltend, es sei ihm die Kinderrente auch für die Zeit
von Oktober 2006 bis September 2007 auszurichten, da seine Tochter
auch in diesem Zeitpunkt in Ausbildung gewesen sei.
3.3.1. Wie oben ausgeführt, besteht der Rentenanspruch für Waisen und
Kinder, sofern sie zwischen dem 18. und 25. Altersjahr in Ausbildung
begriffen sind. Um die Ausbildungsvoraussetzungen prüfen zu können, ist
die Vorinstanz darauf angewiesen, dass sie Originalbelege der
Ausbildungsstätte erhält. Deshalb ist der Rentenbezüger verpflichtet, die
Ausbildung seines Kindes zu belegen.
3.3.2. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer ungewöhnlich oft (vgl.
Belege 116, 135/136, 139, 151, 164) darauf aufmerksam gemacht, dass
sie Bescheinigungen der Ausbildung der Tochter für die Zeit von Oktober
2006 bis September 2007 benötige, um die Kinderrente nachträglich
auszuzahlen. Den Akten ist ein solcher Beleg nicht zu entnehmen. Der
Beschwerdeführer bestätigte mit Schreiben vom 1. September 2006,
dass ihm keine Schulbestätigungen seiner Tochter vorliegen. Auch im
weiteren Verfahren unterliess er es, die notwendigen Belege
beizubringen, sondern forderte die Vorinstanz lediglich auf, sich die
Belege selbst zu verschaffen.
3.3.3. Der Beschwerdeführer verletzte somit seine Mitwirkungspflicht und
kann keinen Anspruch auf Kinderrenten für die Zeit von Oktober 2006 bis
September 2007 geltend machen. Die Vorinstanz hat ihm daher zu Recht
die Kinderrente nicht ausbezahlt.
3.4. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als
offensichtlich unbegründet und die Beschwerde ist daher im
einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung
mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
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4.
4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: