B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4866/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung (Nichteintreten),
Verfügung vom 29. Juni 2016.
C-4866/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene, spanische Staatsangehörige A._______ (nachfol-
gend: Versicherter oder Beschwerdeführer) lebt in Spanien. In den Jahren
1979 bis 1996 war er in der Schweiz zunächst als Maurer und dann als
Gipser erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IVSTA-act. 19).
Am 5. Oktober 2011 stellte er über den spanischen Sozialversicherungs-
träger einen Antrag auf Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente
(IVSTA-act. 1). Nach erfolgten Abklärungen verneinte die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) insbesondere
gestützt auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 11. April 2013
(IVSTA-act. 59) mit Verfügung vom 3. Juli 2013 einen Leistungsanspruch
(IVSTA-act. 67). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4106/2013 vom 23. April 2015
ab (IVSTA-act. 86).
B.
Am 28. September 2015 reichte der Versicherte der IVSTA zum Teil neue
ärztliche Unterlagen ein (IVSTA-act. 87-92). Nach entsprechendem Hin-
weis der IVSTA (Schreiben vom 6. Oktober 2015; IVSTA-act. 93) meldete
sich der Versicherte am 26. Januar 2016 beim spanischen Versicherungs-
träger erneut zum Bezug einer Invalidenrente an. Dieser übermittelte am
24. Februar 2016 das Antragsformular E 204 (IVSTA-act. 94) zusammen
mit einem ärztlichen Formulargutachten E 213 vom 24. Februar 2016 (IV-
STA-act. 96) der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) zur Durchfüh-
rung des zwischenstaatlichen Rentenprüfungsverfahrens (IVSTA-act. 97).
Gestützt auf die Einschätzung ihres medizinischen Dienstes vom 1. April
2016 (IVSTA-act. 100) kündigte die IVSTA mit Vorbescheid vom 8. April
2016 an, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde, da
eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht glaub-
haft gemacht worden sei (IVSTA-act. 101). Dagegen erhob der Versicherte
am 20. April 2016 Einwände (IVSTA-act. 104) und reichte weitere medizi-
nische Unterlagen ein (IVSTA-act. 105-108). Dazu liess die IVSTA ihren
medizinischen Dienst am 15. Mai 2016 (IVSTA-act. 110) und am 24. Juni
2016 (IVSTA-act. 112) Stellung nehmen und trat in der Folge mit Verfügung
vom 29. Juni 2016 in Bestätigung des Vorbescheids auf die Neuanmeldung
nicht ein (IVSTA-act. 113).
C-4866/2016
Seite 3
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Eingabe vom 4. August 2016 (Poststempel: 5. August 2016) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer der vier möglichen
schweizerischen Invalidenrenten; eventualiter sei die Sache zur Einholung
einer detaillierten, polydisziplinären Begutachtung durch Fachärzte in der
Schweiz an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer-act. 1).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss
von Fr. 800.– zu leisten (BVGer-act. 3), worauf am 7. September 2016 ein
Betrag von Fr. 809.40 zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt wurde
(BVGer-act. 5).
E.
In seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 7. September 2016
reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein
(BVGer-act. 4).
F.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2016
unter Hinweis auf eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom
30. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8).
G.
Mit Replik vom 22. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 11).
H.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 2. Februar 2017 am Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 13).
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2017 wurde der Schriftenwech-
sel abgeschlossen (BVGer-act. 14).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-4866/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR
831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR
830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde,
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zu-
ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfü-
gung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit
bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerde-
weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an ei-
nem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvorausset-
zung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid
ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1).
2.2 Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine Neu-
anmeldung nicht eingetreten ist. Der angefochtenen Nichteintretensverfü-
gung liegt keine materielle Beurteilung der mit der Neuanmeldung geltend
gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands zugrunde. In Be-
zug auf den Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente beziehungsweise
auf interdisziplinäre Begutachtung in der Schweiz, fehlt es demnach an ei-
nem Anfechtungsobjekt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten
(vgl. etwa BGE 132 V 74 E. 1.1). Der Streitgegenstand beschränkt sich im
vorliegenden Verfahren somit einzig auf die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht nicht auf das neue Leistungsgesuch eingetreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt
heute in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
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Seite 5
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Seit dem
1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010,
Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen
zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaten anwendbar. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-
weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 29. Juni 2016 in Kraft standen; weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
4.
4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver-
sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87
Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl.
hierzu BGE 130 V 343 E. 3.5.3). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, tritt
die Verwaltung auf das Gesuch nicht ein und eröffnet dies durch eine Nicht-
eintretensverfügung (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die
Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung
glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzu-
treten und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob
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Seite 6
die vom Versicherten glaubhafte Veränderung des Invaliditätsgrades tat-
sächlich eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).
4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sa-
che der versicherten Person selbst, substanzielle Anhaltspunkte für eine
allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen (BGE 130 V
64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). In
diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz
nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine
Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (URS
MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern
2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5 und BGE 117
V 198). Es sind dabei grundsätzlich alleine die im Verwaltungsverfahren
eingereichten medizinischen Unterlagen zu prüfen (Urteil des BGer
8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2). Arztberichte, welche aus der Zeit nach
Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und erst im Beschwerdever-
fahren aufgelegt wurden, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Ver-
waltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen – von wenigen Aus-
nahmen abgesehen – nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5;
8C_844/2012E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2615/2012
vom 7. November 2013 E. 6.3.1, C-3632/2010 vom 5. März 2013 E. 4.4
und C-7857/2008 vom 7. Februar 2011 E. 6.2 und 7).
4.3 Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialver-
sicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her-
abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung
der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts-
kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist.
Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum-
stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde
sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der
Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berück-
sichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledi-
gung des letzten Rentengesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit
vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung
des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforde-
rungen zu stellen (Urteile des BGer 9C_688/2007 vom 22.Januar 2008 E.
2.2 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 mit Hinweis auf BGE 109 V 262
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E. 3). Bereits ab einer Zeitspanne von 15 Monaten dürfen nach der bun-
desgerichtlichen Praxis keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaft-
machung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). Insofern steht der Ver-
waltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz-
lich zu respektieren hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn
angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder
deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um-
stände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und
2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa).
5.
5.1 Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht
eingetreten. Sie geht davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaub-
haft gemacht, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch er-
heblichen Weise geändert habe. Die neu eingereichten ärztlichen Unterla-
gen aus Spanien seien vom medizinischen Dienst geprüft worden. Daraus
liessen sich keine Hinweise auf eine Verschlechterung des somatischen
wie auch des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
ableiten. In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz zudem darauf hin,
dass ein grosser Teil der vom Beschwerdeführer eingereichten medizini-
schen Unterlagen bereits anlässlich der Prüfung des ersten Leistungsge-
suchs und des darauffolgenden Gerichtsverfahrens gewürdigt worden
seien. Nachdem die Neuanmeldung unmittelbar auf die vorangegangene
Abweisung gefolgt sei, seien an die Glaubhaftmachung der Sachverhalts-
veränderung hohe Anforderungen zu stellen.
5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Rahmen des Streitge-
genstandes (siehe oben E. 2) sinngemäss geltend, dass die bei ihm vorlie-
genden psychischen Erkrankungen schwerwiegend seien und diese schon
extreme Auswirkungen auf seinen normalen Alltag hätten. Zudem leide er
aktuell an weiteren schwerwiegenden orthopädischen Erkrankungen, wie
an einer fortgeschrittenen Gonarthrose und an einer Wirbelsäulenerkran-
kungen, die sich progressiv verschlechtert habe. Die Vorinstanz habe seine
Gesundheitsschäden jedoch nicht beachtet.
6.
6.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung, ob der Beschwerdeführer
eine Änderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht hat, die geeignet ist,
den Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise zu
C-4866/2016
Seite 8
beeinflussen, bildet die erste leistungsverweigernde Verfügung der Vo-
rinstanz vom 3. Juli 2013, die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
4106/2013 vom 23. April 2015 bestätigte wurde. Die Vorinstanz und das
Bundesverwaltungsgericht stützten sich damals in medizinischer Hinsicht
massgeblich auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten der B._______
vom 11. April 2013 und gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer in
seiner bisherigen Tätigkeit stark eingeschränkt, eine angepasste, leichte
Verweistätigkeit aber zu 100 % zumutbar war (C-4106/2013 E. 4.4).
6.2 Dem MEDAS-Gutachten von Dr. med. C._______, Facharzt für Physi-
kalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. D._______, Facharzt für In-
nere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. E._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. April 2013, das insbesondere be-
ruhend auf den Untersuchungen vom 26. und 29. März 2013 erstellt wor-
den ist, wurde als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Lum-
balgien mit/bei Haltungsschäden und degenerativen Störungen gestellt. Im
psychiatrischen Teilgutachten wurde zudem eine Dysthymie (ICD-10
F34.1) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Der be-
gutachtende Psychiater hielt insbesondere fest, dass die Beeinträchtigung
der Stimmung nicht für eine leichte Depression reiche, da die Intensität zu
gering sei. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gipser erach-
teten die Gutachter als durch die Rückenbeschwerden eingeschränkt. In
angepassten Tätigkeiten bestehe aber eine volle Arbeitsfähigkeit (IVSTA-
act. 59).
6.3 Zu den weiteren ärztlichen Berichten, die im Rahmen der ersten Leis-
tungsprüfung vorlagen, hielt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
23. April 2015 fest, dass die orthopädische Beurteilung von
Dr. med. F._______ (Bericht vom 2. Mai 2012; IVSTA-act. 33) der An-
nahme einer vollen Arbeitsfähigkeit für angepasste, leichte Tätigkeiten
grundsätzlich nicht entgegenstehe. In psychiatrischer Hinsicht sei im ärzt-
lichen Formulargutachten E 213 von Dr. med. G._______ vom 20. Oktober
2011 (IVSTA-act. 3) ebenfalls keine relevante psychische Beeinträchtigung
festgestellt worden. Auf die Berichte von Dr. med. H._______, Facharzt für
Neurologie, Psychiatrie und Elektroenzephalographie, vom 18. Mai 2012
(IVSTA-act. 32) und von Dr. med. I._______, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 3. Februar 2014 (recte: 28. Januar 2014; IVSTA-
act. 80), die gravierende Einschränkungen hinsichtlich der psychischen Si-
tuation festhielten (schwere Depression und Chronic-Fatigue-Syndrom),
könne nicht abgestellt werden.
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Seite 9
7.
Im Rahmen der Neuanmeldung wurden vom Beschwerdeführer und dem
spanischen Versicherungsträger bis zum Erlass der angefochtenen Nicht-
eintretensverfügung vom 29. Juni 2016 im Wesentlichen die folgenden
ärztlichen Berichte eingereicht:
7.1 Dem erneut eingereichten Bericht von Dr. med. H._______ vom
18. Mai 2012 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: schwere Depres-
sion, innere Unruhe, schwere somatoforme Schmerzstörung wegen dau-
ernder Schmerzen (degenerative Erkrankung der LWS, die häufige und
schwere Lumboischialgien sowie ein myofasziales Schmerzsyndrom her-
vorruft). Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit mindestens 60% beziffert, indes
ohne Präzisierung, für welche Tätigkeiten diese Einschränkung gilt (IVSTA-
act. 92).
7.2 Dr. med. I._______ hielt in ihrem – ebenfalls erneut eingereichten – Be-
richt vom 28. Januar 2014 fest, dass der Beschwerdeführer an gravieren-
den somatischen Beschwerden als Folge eines im Jahr 2001 erlittenen Un-
falls leide und deshalb sowohl eine medikamentöse Schmerzbehandlung
als auch eine Behandlung mit Antidepressiva erhalte. Der Beschwerdefüh-
rer leide zurzeit auch an Konzentrations- und Schlafstörungen, sei chro-
nisch müde und habe Gedächtnisprobleme. Er leide an einem Chronic-
Fatique-Syndrom, das ihm jegliche berufliche Beschäftigung verunmögli-
che; er sei daher nicht mehr in der Lage, 100% zu arbeiten (IVSTA-act. 91).
7.3 Im Bericht vom 20. August 2015 nannte Dr. J._______ eine behandelte
und kontrollierte, chronische Fettstoffwechselerkrankung sowie einen chro-
nisch ängstlich-depressiven Zustand (Exazerbation, Ängste, Nervosität
und Schlafstörungen). Die Ärztin hielt fest, dass der Beschwerdeführer von
einem Psychiater der Sozialversicherung untersucht werde. Eine Behand-
lung mit Escitalopram sei angezeigt (IVSTA-act. 87 und 107).
7.4 Im ärztlichen Formulargutachten E 213 des spanischen Versicherungs-
trägers vom 24. Februar 2016 hat Dr. K._______ als Diagnosen eine lum-
bale Spondylarthrose sowie ein ängstlich-depressives Syndrom aufgeführt.
Der Gutachter hielt fest, dass sich der Zustand im Vergleich zur Untersu-
chung vom 19. Oktober 2011 nicht verändert habe (IVSTA-act. 96).
7.5 Im Bericht von Dr. L._______ vom 22. April 2016 wurde eine ängstlich-
depressive Störung (F 41.2) sowie eine chronische Schlafstörung (F 51.0)
genannt. Der Arzt führte aus, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren
C-4866/2016
Seite 10
an einer Schlafstörung leide, die sich chronifiziert habe und Müdigkeit,
mangelnde Konzentration und Reizbarkeit während des Tages verursache.
Es liege auch eine ängstlich-depressive Störung mit Traurigkeit, Lustlosig-
keit und generalisierter Angst vor, die seit 2014 eine kontinuierliche Be-
handlung erfordere. Derzeit sei angeordnet, den Beschwerdeführer mit
Escitalopram und Lorazepam zu behandeln. Der Beschwerdeführer habe
gut auf die Behandlung angesprochen. Sie sei fortzusetzen (IVSTA-
act. 105).
7.6 Weiter reichte der Beschwerdeführer eine Medikamentenverschrei-
bung von Dr. L._______ vom 19. August 2015 (IVSTA-act. 88 und 89), ei-
nen Abgabeplan für die Medikamente für die Monate August bis November
2015 vom 21. August 2015 (IVSTA-act. 90) und eine Medikamentenliste
vom 21. April 2016 (IVSTA-act. 106) ein.
8.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer mit den eingereich-
ten medizinischen Unterlagen eine wesentliche Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum vom 3. Juli
2013 bis zum 29. Juni 2016 glaubhaft gemacht hat.
8.1 Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie
sich der Vorinstanz bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni
2016 bot (E. 4.5). Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge-
reichte, nach diesem Stichtag erstellte Arztbericht vom 4. August 2016, in
dem über Kniebeschwerden berichtet wird, ist für die Prüfung der strittigen
Frage daher unbeachtlich, zumal sich der eingereichte Bericht nicht auf
den hier massgebenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass bezieht. Im
Übrigen hat die IV-Ärztin Dr. med. M._______, Fachärztin für Allgemeine
Innere Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in ihrer
Stellungahme vom 30. September 2016 überzeugend ausführt, dass sich
aus diesem Bericht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
ableiten lasse (BVGer-act. 7). Was dem vom Beschwerdeführer einge-
reichten Bericht von Dr. med. H._______ vom 18. Mai 2012 (IVSTA-
act. 92) anbelangt, so wurde dieser vor Erlass der ersten leistungsverwei-
gernden Verfügung vom 3. Juli 2013 erstellt und lag der Vorinstanz bereits
damals vor. Dieser Bericht wurde damit bereits mitberücksichtigt und ist
nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers glaubhaft zu machen. Er ist deshalb für die vorliegende
Beurteilung ebenfalls unbeachtlich, weshalb es sich erübrigt darauf einzu-
gehen.
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Seite 11
8.2 Nach Erlass der leistungsverweigernden Verfügung vom 3. Juli 2013
haben in psychischer Hinsicht Dr. med. I._______ ein Chronic-Fatique-
Syndrom (Bericht vom 28. Januar 2014), Dr. K._______ ein ängstlich-de-
pressives Syndrom (Formulargutachten E 213 vom 24. Februar 2016) und
Dr. L._______ eine «Angst und depressive Störung, gemischt» sowie eine
chronische Schlafstörung (Bericht vom 22. April 2016) diagnostiziert, wäh-
rend der psychiatrische MEDAS-Gutachter im Jahr 2013 noch von einer
Dysthymie ausging. Eine veränderte bzw. neu gestellte Diagnose genügt
jedoch nach der Rechtsprechung allein nicht, um eine erhebliche Verände-
rung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da damit über das
quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden
Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt
wird (vgl. Urteil des BGer 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5 mit Hin-
weis auf BGE 141 V 9 E. 5.2).
8.3 Aus den Berichten von Dr. med. I._______ und von Dr. L._______ –
deren Einschätzungen mit Blick auf die beweisrechtlich bedeutsame Ver-
schiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutach-
tungsauftrag andererseits besonders sorgfältig zu würdigen sind (BGE 125
V 351 E. 3b/cc) – ergeben sich keine Hinweise, die glaubhaft machen wür-
den, dass sich die psychische Situation in anspruchsrelevantem Ausmass
verändert hätte. Zunächst ist es nicht ersichtlich, ob es sich bei den von
den behandelnden Ärzten beschriebenen Symptomen um klinisch erho-
bene Befunde oder bloss um subjektive Angaben des Beschwerdeführers
handelt. Die beiden Ärzte legen auch nicht substantiiert dar, inwiefern die
von ihnen geschilderte psychische Problematik die Arbeitsfähigkeit des
Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit beeinflussen würde.
Die Einschätzung von Dr. med. I._______ ist hinsichtlich der attestierten
Arbeitsunfähigkeit vielmehr widersprüchlich, wie das Bundesverwaltungs-
gericht bereits im Urteil vom 23. April 2015 verbindlich festgehalten hat (C-
4106/2013 E. 4.4) und im Bericht von Dr. L._______ fehlt es gar gänzlich
an einer Aussage zur Arbeitsfähigkeit. Weiter beschreiben die behandeln-
den Ärzte im Wesentlichen die gleichen Symptome (insbesondere Müdig-
keit, mangelnde Konzentration, Reizbarkeit, Traurigkeit, Lustlosigkeit, ge-
neralisierte Angst) wie sie bereits im Rahmen der ersten Leistungsprüfung
bekannt waren und damals von den MEDAS-Gutachtern sowie vom medi-
zinischen Dienst der Vorinstanz als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit beurteilt wurden. So wurde bereits im MEDAS-Gutachten vom 11. April
2013 eine depressive Symptomatik mit Schlafproblemen beschrieben, de-
ren Schweregrad die Diagnose einer depressiven Störung jedoch nicht er-
C-4866/2016
Seite 12
laubte. Im Formulargutachten E 213 vom 24. Februar 2016, in dem ein un-
auffälliger psychischer Befund erhoben wurde, wird denn auch ausdrück-
lich festgehalten, dass sich der Zustand im Vergleich zur ersten Untersu-
chung vom 19. Oktober 2011 nicht verändert habe. Insgesamt sind den Ak-
ten damit keine neuen oder im Schweregrad veränderte psychopathologi-
schen Befunde nach dem Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung
vom 3. Juli 2013 zu entnehmen.
8.4 Gegen eine Verschlechterung des psychischen Zustandes spricht zu-
dem, dass der Beschwerdeführer laut dem Bericht des behandelnden Arz-
tes Dr. L._______ vom 22. April 2016 gut auf die eingeleitete Behandlung
angesprochen hat. Das wird auch vom IV-Arzt Dr. med. N._______, Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt. Dieser hielt fest, dass es
sich bei der Diagnose einer «Angst und depressive Störung, gemischt»
(ICD F41.2) definitionsgemäss um eine leichte Störung handle, die im vor-
liegenden Fall adäquat behandelt werde (Stellungnahme vom 24. Juni
2016 IVSTA-act. 112). Insofern ist auch die mittels ärztlichen Verschreibun-
gen belegte, neu eingeleitete medikamentöse Behandlung mit Esci-
talopram und Lorazepam nicht geeignet, eine relevante Verschlechterung
glaubhaft zu machen. Im Übrigen nahm der Beschwerdeführer bereits im
Jahr 2013 eine antidepressive Medikation (Citalopram) ein (IVSTA-act. 59
S. 5).
8.5 Der Beschwerdeführer macht im Übrigen selbst auch nicht geltend,
dass sich aus dem Bericht von Dr. L._______ eine Verschlechterung ablei-
ten liesse, vielmehr kritisiert er diesen Bericht und machte geltend, die Vo-
rinstanz hätte weitere psychiatrische Abklärungen tätigen müssen. Entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es in diesem Stadium des
Verfahrens aber nicht Sache der Verwaltung, vertiefte medizinische Abklä-
rungen durchzuführen; insbesondere war es nicht angezeigt, ein Gutach-
ten in Auftrag zu geben. Im Rahmen einer Neuanmeldung hat vielmehr in
erster Linie die versicherte Person substantielle Anhaltspunkte für eine all-
fällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (siehe oben
E. 4.2), was hier aber nicht erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer auf die
– durch BGE 141 V 281 mittlerweile überholten – sog. Foerster-Kriterien
Bezug nimmt, verkennt er, dass die Frage, inwieweit ein psychisches oder
psychosomatisches Leiden als invalidisierend gilt, zur materiellen (rechtli-
chen) Würdigung des Sachverhalts gehört. Darauf ist bei der Prüfung der
Eintretensvoraussetzungen im Rahmen der Neuanmeldung folglich nicht
einzugehen (vgl. Urteil des BGer 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E.
5.2.2).
C-4866/2016
Seite 13
8.6 Was die somatische Situation anbelangt, stehen beim Beschwerdefüh-
rer nach wie vor Schmerzen im Bereich der unteren Wirbelsäule im Vor-
dergrund. Aus den vor dem 29. Juni 2016 erstellten ärztlichen Berichten
ergeben sich keine neuen somatischen Diagnosen, so wurde insbeson-
dere im ärztlichen Formularbericht E 213 vom 24. Februar 2016 eine un-
veränderte Diagnose gestellt. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmer-
zen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten kann eine Änderung
der Verhältnisse, namentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands, nicht allein mit subjektiven Angaben bzw. mit vom Patienten (sub-
jektiv) stärker empfundenen Schmerzen glaubhaft gemacht werden. Der
IV-Arzt Dr. med. O._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Mai
2016 denn auch überzeugend fest, dass sich aus somatischer Sicht keine
Berichte fänden, die eine signifikante Verschlechterung belegen. Er hielt
deshalb an seiner früheren Einschätzung fest, wonach der Beschwerde-
führer in der angestammten Tätigkeit zu 70 % und in einer angepassten
Verweistätigkeit zu 0 % arbeitsunfähig sei (IVSTA-act. 110). Demnach ist
auch aus somatischer Sicht keine erhebliche Veränderung des Gesund-
heitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht.
8.7 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer
schliesslich aus seinem Hinweis auf eine seit 7. November 2011 ausge-
richtete spanische Invalidenrente, sind doch für die Beurteilung des Ren-
tenanspruchs Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchs-
beginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbind-
lich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
C-4866/2016
Seite 14
8.8 Aus dem Dargelegten folgt, dass eine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes seit dem 3. Juli 2013 nicht glaubhaft gemacht ist.
Die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 29. Juni 2016 ist damit
nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen und
dem einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von
Fr. 9.40 ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur-
teils zurückzuerstatten.
9.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vo-
rinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-4866/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
Der Restbetrag von Fr. 9.40 wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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