B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4868/2015
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für T._______
C-4868/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
T._______ (geb. 1986, thailändische Staatsangehörige, nf. Gast bzw. Ge-
suchstellerin) beantragte am 25. Mai 2015 bei der Schweizer Botschaft in
Bangkok ein Schengen-Visum für einen 43-tägigen Besuchsaufenthalt bei
S._______ (geb. 1946, Schweizer Bürger, nf.: Gastgeber bzw. Beschwer-
deführer). Die Botschaft lehnte das Gesuch mit Verfügung vom
29. Mai 2015 ab, dies mit der Begründung, die fristgerechte Wiederaus-
reise sei nicht gesichert (vgl. SEM act. 4 S.19 – 33).
B.
Der Gastgeber erhob am 9. Juni 2015 Einsprache und machte geltend, er
bürge für die Einhaltung der Fristen und werde für alle Kosten aufkommen.
Frau T._______ lebe mit ihrem Sohn, ihrer Mutter, ihrer Schwester und de-
ren Kind zusammen. Sie würde ihren fünfjährigen Sohn, der an Autismus
leide, auf keinen Fall im Stich lassen. Er sei mit Frau T._______ sehr gut
befreundet, und es sei ihm ein Anliegen, für ihr Wohlergeben zu sorgen. Er
sei 69 Jahre alt, alleinstehend und gerne mit netten Leuten zusammen. Mit
Frau T._______ sei er bisher durch Laos und Singapur gereist. Er würde
ihr gerne ermöglichen, noch mehr über den Tellerrand zu schauen (vgl.
SEM act. 1 S. 7). Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 brachte er vor, er habe
seit 1992 jeden Sommer Besuch aus Thailand gehabt, ohne dass es jemals
ein Problem gegeben hätte. Die Praxisänderung erstaune ihn (vgl. SEM
act. 1 S. 8).
C.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. Juli 2015 ab.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin stamme aus
einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck stark anhalte. Bestehe
in Europa bereits ein familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer
nicht fristgerechten Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden.
Davon sei nur abzuweichen, wenn dem Gast besondere Verpflichtungen in
der Heimat oblägen. Die Gesuchstellerin sei eine junge, ledige Frau und
Mutter, die mit ihrer fünfjährigen Tochter bei ihrer Mutter wohne. Sie gehe
keiner Arbeit nach. Den Gastgeber habe sie erst im Januar 2015 kennen-
gelernt. Es bestünden keine beruflichen Verpflichtungen, und es seien
keine zwingenden Gründe ersichtlich, welche eine Visumserteilung als not-
wendig erscheinen lassen könnten. Der Gastgeber könne für gewisse fi-
nanzielle Risiken garantieren, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des
Gastes (vgl. SEM act. 10 S. 52 – 54).
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D.
Der Gastgeber erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 11. August 2015 Be-
schwerde und beantragt, das Visumsgesuch sei gutzuheissen. Die Vor-
instanz habe diverse Punkte aktenwidrig dargestellt oder ungenügend ge-
würdigt. T._______ sei in der Provinz Chonburi in der Nähe der Hauptstadt
geboren und aufgewachsen, die im Gegensatz zum ihr fälschlicherweise
zugeordneten Nordosten prosperierende Verhältnisse aufweise. Ihr Sohn
sei Autist und bedürfe besonderer Fürsorge. Da sich dafür in Pattaya bes-
sere Optionen anböten, sei die Familie dorthin gezogen. Sie habe eine in-
nige Beziehung zu ihrem Sohn und würde diesen nicht im Stich lassen. Er
unterstütze sie mit dreitausend Franken pro Monat. Er könne sich erlauben,
Hilfsbedürftige zu unterstützen, ohne mit einer Gegenleistung zu rechnen.
So habe er z.B. schon mehreren thailändischen Kindern eine Ausbildung
ermöglicht. Zudem habe er seit 1992 jeden Sommer thailändische Gäste
gehabt, die nie auffällig geworden seien. T._______ sei eine gute Freundin,
die ihm angenehme Gesellschaft leiste und ihn bisher in Thailand, Laos
und Singapur begleitet habe. Er hoffe, dass er ihr auch die Schweiz und
Umgebung zeigen dürfe.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 31. August 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer macht mit Replik vom 5. September 2015 geltend,
drei erhebliche Tatsachen seien nicht berücksichtigt worden. T._______
stamme nicht aus dem unterprivilegierten Nordosten Thailands, sondern
aus einer prosperierenden Provinz südlich von Bangkok. Sie erhalte von
ihm seit Februar monatlich dreitausend Franken und sei nicht darauf ange-
wiesen, in einem fremden Land einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Und
sie verfüge über keine familiären Verbindungen in Europa.
G.
Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 19. September 2015 mit,
dass er bis Ende Oktober 2015 landesabwesend sei, weil er mit T._______
eine Reise unternehme.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
C-4868/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be-
gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer thai-
ländischen Staatsangehörigen, die für 43 Tage in die Schweiz kommen
möchte. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkom-
men berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht
überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-
Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz-
stand und die dazugehörigen Rechtsakte übernommen hat. Das Auslän-
dergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelan-
gen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
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eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus
Thailand stammenden Gesuchstellerin – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur
Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollstän-
digen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV,
SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder ver-
lassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dür-
fen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraus-
setzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5
Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006];
Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex [VK, ABl. L 243/1 vom
15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 f. SGK).
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. «Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit» ausgestellt werden, das nur für das Hoheitsgebiet
des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende
Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25
Abs. 1 Bst. a VK; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, die Vorinstanz
habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie Einwände
ungenügend gewürdigt und Tatsachen aktenwidrig dargestellt habe.
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff.
VwVG) dient der Sachaufklärung und stellt überdies ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Kernele-
ment ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörde
muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheid-
findung und -begründung sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 30 u.
Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) dient der
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rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll dem Adressaten
erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht an-
zufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2;
136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; GEROLD STEIN-
MANN, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 42 ff.; LO-
RENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
5.3 Zutreffend sind die Einwände des Beschwerdeführers, dass die Vor-
instanz Vor- und Nachname der Gesuchstellerin verwechselte und aus
dem Sohn eine Tochter machte. Diese Verwechslungen lassen darauf
schliessen, dass der Sachverhalt nicht mit dem grundsätzlich stets anzu-
strebenden Höchstmass an Sorgfalt abgeklärt wurde. Den Verwechslun-
gen kommt hier allerdings keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt
sich nicht um Tatsachen, welche den Ausgang des Verfahrens beeinflus-
sen könnten. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl.
Sachverhalt Bst. C) geht hervor, dass sich die Vorinstanz in hinreichender
Weise mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt
hat. Ebenfalls werden die wesentlichen Überlegungen, von denen die Vor-
instanz sich leiten liess, genannt (vgl. demgegenüber etwa das Urteil des
BVGer C-3988/2012 vom 26. August 2013 E. 3.3).
5.4 Dass die Vorinstanz von einer falschen geographischen Herkunft des
Gastes ausgegangen sein soll, ist aus der Begründung nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz verweist nicht auf eine bestimmte Region in Thailand. Ob
sie zu Recht davon ausging, es herrschten in der Herkunftsregion der Ge-
suchstellerin schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, ist im Rahmen der ma-
teriellen Prüfung zu klären (vgl. E. 6.4). Mit Bezug auf die finanzielle Situa-
tion der Gesuchstellerin ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Vor-
instanz betreffend mangelnde berufliche Verpflichtungen in der Heimat un-
bestritten blieben (vgl. auch SEM act. 4 S. 29). Dass der Beschwerdeführer
sie mit dreitausend Franken pro Monat unterstützt, brachte er erst auf Be-
schwerdeebene vor (vgl. SEM act. 1 S. 7; act. 9 S. 49 f.).
5.5 Der vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandete Verweis der Vor-
instanz auf ein familiäres Beziehungsnetz in Europa ist Teil eines «Text-
bausteins», der nicht hinreichend auf den konkreten Fall angepasst wurde.
Dies wäre wünschenswert gewesen und hätte die Verständlichkeit der Be-
gründung erhöht. Indes ist es im Visumverfahren aus Effizienzgründen nö-
tig, Textbausteine zu verwenden. Entscheidend ist, dass die Vorinstanz den
konkreten Fall anschliessend hinreichend würdigte (vgl. E. 5.2 f.; WALTER
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KÄLIN, Rechtliche Anforderungen an die Verwendung von Textbausteinen
für die Begründung von Verwaltungsverfügungen, ZSR 1988 I S. 452 ff.).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihren Entscheid zwar nicht in der
wünschbaren hohen Qualität begründet, den Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör aber nicht verletzt.
6.
6.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchstellerin den Schengen-
Raum wieder anstandslos verlassen würde, und begründet ihre Haltung
mit der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion sowie mit ihren persönli-
chen Verhältnissen. Zur folglich im Vordergrund stehenden Frage nach der
gesicherten Wiederausreise (vgl. E. 5.1) können in der Regel lediglich
Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu wür-
digen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge
Praxis (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.2 In Thailand haben Nachwirkungen sowohl der politischen Krise wie
auch des Bombenanschlags in Bangkok im August 2015 einen negativen
Einfluss auf die Wirtschaftsentwicklung. Nachdem Thailand bereits im Jahr
2014 ein BIP-Wachstum von nur noch 0,7 Prozent verzeichnen konnte,
wird für das Jahr 2015 ein ebenfalls vergleichsweise geringes Wachstum
erwartet. Die für Thailand wichtige Tourismusbranche leidet stark unter po-
litischen Unruhen und Anschlägen. Die von der Regierung nach dem
Putsch vom Mai 2014 angekündigten bzw. z.T. eingeleiteten Massnahmen
haben – jedenfalls kurzfristig – nicht zur erhofften wirtschaftlichen Erholung
geführt. Insgesamt sind in Thailand über fünf Millionen Menschen von Ar-
mut betroffen (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-
> Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z
> Thailand > Wirtschaft / Innenpolitik, Stand September 2015; United Na-
tions Development Programme in Thailand, > About Thai-
land; Websites besucht im November 2015).
6.3 Die Frauen sind in Thailand vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsi-
cherung besonders betroffen. Oft müssen sie für das Auskommen ihrer
Haushalte oder grösserer sozialer Einheiten sorgen. In wirtschaftlich
schwierigen Zeiten sind ihre Arbeitsplätze besonders gefährdet (vgl. Urteil
des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.2 m.H.).
C-4868/2015
Seite 8
6.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gesuchstellerin wohne in
Pattaya, d.h. in der nahe der Hauptstadt Bangkok gelegenen Region Chon-
buri, die im Gegensatz zum Nordosten Thailands wirtschaftlich prosperiere
(vgl. SEM act. 4 S. 28). Es trifft zu, dass die ländlichen Gebiete Thailands,
vor allem im Nordosten, von verbreiteter Armut betroffen sind (vgl. Urteil
des BVGer C-2891/2014 vom 26. November 2014 E. 7.2.1 m.H.). Die wirt-
schaftliche Situation in Pattaya ist im Vergleich dazu besser. Allerdings be-
trifft das Problem der wirtschaftlichen Ungleichheit – wie jenes der man-
gelnden Sicherheit – das ganze Land. Die Touristenstadt Pattaya ist dies-
bezüglich keine Ausnahme; darauf weist nicht zuletzt die Tatsache hin,
dass es sich um ein bekanntes Zentrum des Sexgewerbes handelt. Zu be-
rücksichtigen ist überdies, dass sich die Arbeitslosenzahl in Pattaya in
jüngster Vergangenheit vergrössert hat (vgl. JETSADA HOMKLIN, Arbeitsamt
Chonburi veranstaltet Arbeitsmarkt, 13. November 2015, im Internet:
, besucht am 16. November 2015).
6.5 Als Folge dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz wegen der thailändischen Herkunft der Gesuchstellerin von einem
erhöhten Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise ausging (vgl. Ur-
teile des BVGer C-3393/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 6.4 f.; C-5548/2014
vom 16. März 2015 E. 6.2; C-3129/2013 vom 26. Juni 2014 E. 6.1;
C-1710/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 5.2; C-3891/2013 vom 18. Oktober
2013 E. 7.2 f.; C-3125/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 7.3; C-329/2010 vom
12. August 2010 E. 6.2 f.; C-3174/2008 vom 8. Juni 2009 E. 7.2 je m.H.).
7.
7.1 Im Rahmen der Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Umständen
und Erfahrungen, welche im vorliegenden Fall einen strengen Massstab
rechtfertigen, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu be-
rücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Vi-
sum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht
der Gesuchstellerin bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums
zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H).
7.2 Die Gesuchstellerin ist 29 Jahre alt, ledig und seit Januar 2015 nicht
mehr erwerbstätig. Sie hat mithin in ihrer Heimat keine besonderen beruf-
lichen Verpflichtungen. Sie wohnt gemeinsam mit ihrem fünfjährigen Sohn,
ihrer Mutter, ihrer Schwester und deren Kind in einem Haushalt in Pattaya.
Der Beschwerdeführer unterstützt sie seit Februar 2015 monatlich mit drei-
tausend Franken und macht geltend, die Gesuchstellerin würde ihren
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Sohn, der Autist sei und besonderer Betreuung bedürfe, nicht im Stich las-
sen (vgl. SEM act. 4 S. 27 ff.; Sachverhalt Bst. B und D; Beilage 1 zur
Beschwerdeschrift). Dies ist ohne weiteres glaubhaft. Es wäre aber ein ver-
kürzter Schluss, würde deshalb auf ein geringes Risiko einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise erkannt. Der Beschwerdeführer und die Gesuch-
stellerin kennen sich erst seit Januar 2015, mithin seit relativ kurzer Zeit
(vgl. SEM act. 4 S. 13). Die Gesuchstellerin und ihr Sohn, sowie allenfalls
auch ihre erweiterte Familie, leben seither von der finanziellen Unterstüt-
zung des Beschwerdeführers. Diese Unterstützung erfolgt – entgegen der
Einschätzung des Beschwerdeführers – nicht ohne Gegenleistung, leistet
ihm die Gesuchstellerin doch angenehme Gesellschaft in Thailand und auf
Reisen in Südostasien. Die finanzielle Abhängigkeit der Gesuchstellerin
und ihrer Familie vom Beschwerdeführer relativiert das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise, allerdings nicht entscheidend. Die Bezie-
hung erscheint dafür zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als hinreichend ge-
festigt. Dass die Gesuchstellerin den Beschwerdeführer auf Reisen beglei-
tet, zeigt auf, dass die Betreuung ihres Sohnes auch durch die im selben
Haushalt lebenden weiteren Familienangehörigen erfolgen kann. Zu be-
rücksichtigen ist sodann, dass die Gesuchstellerin eine schwierige Ent-
scheidung zu treffen hätte, wenn – aus irgendeinem Grund – während dem
Aufenthalt im Schengen-Raum eine Trennung erfolgte. Sie könnte zu ihrer
Familie nach Thailand zurückkehren und die damit verbundenen Risiken –
wie Armut, Unsicherheit, etc. – auf sich nehmen. Oder sie könnte sich dafür
entscheiden, ohne Bewilligung im Schengen-Raum zu bleiben und ihre Fa-
milie mittels Schwarzarbeit von Europa aus finanziell zu unterstützen (vgl.
dazu etwa: Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen [EKM], Le-
ben als Sans-Papiers in der Schweiz, Bern 2010). Insbesondere vor die-
sem Hintergrund sind Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise zum
jetzigen Zeitpunkt begründet. Dass die Gesuchstellerin in Europa keine fa-
miliären Verbindungen hat, vermag daran nichts zu ändern.
7.3 Bei der Risikoabwägung sind die Absichten des Gastes massgeblich.
Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren, nicht
aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7
m.H.). Deshalb vermögen die Hinweise des Beschwerdeführers auf seine
Bonität sowie darauf, dass er schon mehrfach Personen aus Thailand ein-
geladen habe, die jeweils anstandslos wieder ausgereist seien (vgl. SEM
act. 4 S. 18; act. 9 S. 45 u. 49), das Risiko einer nicht fristgerechten Wie-
derausreise nicht erheblich zu relativieren. Betreffend den Einwand, er ver-
stehe die «Praxisänderung» nicht, seien bisher doch alle Gesuche seiner
Gäste bewilligt worden, ist auf die konstante Gerichtspraxis zu verweisen
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Seite 10
(vgl. E. 6.5), sowie darauf, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001
stets dieselbe Person eingeladen hatte, es sich also offenbar um eine ge-
festigte Beziehung und somit um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt
handelte (vgl. nachfolgend E. 7.4; SEM act. 9 S. 49).
7.4 Der Wunsch des Beschwerdeführers, der Gesuchstellerin die Schweiz
zu zeigen, ist verständlich. Es bleibt ihnen unbenommen, ihre noch junge
Beziehung in Zukunft weiter zu vertiefen, wie sie dies bisher in Thailand
und anlässlich gemeinsamer Reisen in Südostasien getan haben
(vgl. Sachverhalt Bst. D und G). Es steht ihnen frei, zu einem späteren Zeit-
punkt ein neues Gesuch für ein Schengen-Visum zu stellen (vgl. für ein
Beispiel, welches aufzeigt, dass bei der Risikoanalyse sowohl die Dauer
als auch die Intensität einer Beziehung zu berücksichtigen sind, etwa das
Urteil des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 7.3).
7.5 Somit darf aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise kein für den
gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum erteilt werden. Der
Beschwerdeführer macht sodann keine – z.B. humanitäre – Gründe für die
Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; sol-
che Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. E. 4.2).
8.
Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49
VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden
(Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Versand: